Aktenzeichen AN 2 K 15.01221
Leitsatz
1 Eine durch amtsärztliches Attest nachgewiesen Erkrankung – hier Kapselzerrung und Handgelenksprellung – stellt einen schwerwiegenden Grund nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG dar, der voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertigt. (red. LS Clemens Kurzidem)
2 Für die Zulassung der späteren Vorlage der Bescheinigung über die Erbringung der üblichen Leistungen nach § 48 Abs. 2 BAföG sind nur die für die Verzögerung der Ausbildung unmittelbar kausalen Gründe heranzuziehen. (red. LS Clemens Kurzidem)
3 Bei der Entscheidung über einen Antrag nach § 15 Abs. 3 BAföG über die Leistung von Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus ist die zuständige Behörde an die Entscheidung nach § 48 Abs. 2 BAföG über die spätere Vorlage der Leistungsbescheinigung nicht gebunden. (red. LS Clemens Kurzidem)
4 Eine Bewilligung nach § 48 Abs. 2 BAföG kommt auch dann in Betracht, wenn während der Zeit, für die eine spätere Vorlage der Leistungsbescheinigung bereits zugelassen wurde, neue Tatsachen eintreten, die eine erneute Verlängerung rechtfertigen (vgl. BVerwG BeckRS 2010, 50481). (red. LS Clemens Kurzidem)
5 Eine Verlängerung des Zeitraums zur Vorlage der Leistungsbescheinigung nach § 48 Abs. 2 BAföG erfordert keine positive Prognose dahingehend, dass der Auszubildende innerhalb der nach § 15 Abs. 3 BAföG verlängerten Förderungshöchstzeit sein Studium abschließt (entgegen VGH München BeckRS 2009, 38166, VG Mainz BeckRS 2014, 55820). (red. LS Clemens Kurzidem)
Tenor
1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 19. März 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 2. Juli 2015 verpflichtet, die Vorlage der Bescheinigung darüber, dass die bis zum 4. Fachsemester üblichen Leistungen erbracht sind, zum Wintersemester 2015/2016 zuzulassen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Klage ist zulässig. Insbesondere hat der Wechsel der Zuständigkeit vom … auf das … nach Klageerhebung auf die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Ansbach gemäß § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG keinen Einfluss.
Die Klage ist auch begründet, da der Ablehnungsbescheid des … vom 19. März 2015 rechtswidrig ist und die Klägerin einen Anspruch auf Zulassung der späteren Vorlage des Leistungsnachweises nach § 48 Abs. 2 BAföG um ein Semester hat, § 113 Abs. 5 VwGO.
Das … ist passivlegitimiert, da aufgrund des Zuständigkeitswechsels nach § 45a Abs. 1 BAföG nach Klageerhebung ein gesetzlicher Parteiwechsel eingetreten ist. Das … ist mit der Immatrikulation der Klägerin an der … gemäß … Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der bei den Studentenwerken errichteten Ämter für Ausbildungsförderung (ZustVStudWÄAfö) zuständig geworden. Als nunmehr zuständige Behörde ist sie Rechtsnachfolgerin kraft Gesetz des ursprünglich zuständigen … Ein auf Gesetz beruhender Parteiwechsel stellt keine Klageänderung dar (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 91 Rn. 8, 13), so dass es auf die Sachdienlichkeit nicht ankommt.
Der Bescheid des … vom 19. März 2015 ist rechtswidrig und die Klägerin hat einen Anspruch auf Zulassung der späteren Vorlage des Leistungsnachweises nach § 48 Abs. 2 BAföG um ein Semester zum Wintersemester 2015/2016.
Gemäß § 9 Abs. 1 BAföG wird eine Ausbildung nur bei gegebener Eignung gefördert. Die Leistungen des Auszubildenden müssen erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Der Nachweis der Eignung wird gemäß § 9 Abs. 2 BAföG mit der Vorlage der nach § 48 BAföG erforderlichen Leistungsnachweise erbracht. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG wird vom 5. Fachsemester an Ausbildungsförderung für den Besuch einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende entweder ein Zeugnis oder eine bestandene Zwischenprüfung oder eine ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegt, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat.
Nach § 48 Abs. 2 BAföG kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen, wenn Tatsachen vorliegen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigen.
Die von der Klägerin durch amtsärztliches Attest nachgewiesene Kapselzerrung und Handgelenksprellung sind Tatsachen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigen. Eine Krankheit ist ein schwerwiegender Grund nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG, vgl. Tz. 48.2.1 i. V. m. 15.3.3 Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV). Aufgrund der nachgewiesenen Verletzungen konnte die Klägerin nicht an den Zwischenprüfungsklausuren am Ende des Wintersemesters 2014/2015 teilnehmen und daher den Leistungsnachweis nicht zum Sommersemester 2015 vorlegen. Für die hier zu prüfende erneute Verschiebung der Vorlage des Leistungsnachweises um ein Semester sind allein die genannten Verletzungen heranzuziehen. Die bei der Klägerin vorliegende Behinderung mit einem GdB von 20 wird von ihr nicht als Grund für die erneute Verzögerung des Studiums vorgebracht. Es liegen keine Anzeichen dafür vor, dass die Krankheit der Klägerin im Zeitraum der Zwischenprüfungsklausuren nicht der alleinige Grund für die erneute Verzögerung des Studiums ist.
Eine rückwirkende Beurlaubung ist von der Klägerin für das Wintersemester 2014/2015 nicht zu fordern. Die Verletzungen am Handgelenk der Klägerin hatten lediglich Auswirkungen auf die Teilnahme an den Klausuren und nicht auf die Studierfähigkeit während des Semesters. Inwiefern die Klägerin im Wintersemester 2014/2015 nicht in der Lage gewesen sein soll, ihrem Studium mit ganzer Arbeitskraft nachzukommen, ist nicht ersichtlich. Ob sich die Klägerin im Sommersemester 2012, Wintersemester 2012/2013 und Sommersemester 2013, in denen sie aufgrund ihrer chronischen Handgelenkserkrankung nicht in der Lage war, ordnungsgemäß zu studieren, beurlauben hätte müssen, ist hier nicht zu entscheiden. Für diesen Zeitraum hat der Beklagte bereits festgelegt, dass eine spätere Vorlage des Leistungsnachweises über das Vorliegen der Leistungen bis zum 4. Fachsemester um drei Semester zuzulassen ist. Die Frage nach einer Beurlaubung während der genannten früheren Semester könnte jedoch im Rahmen einer gegebenenfalls zu einem späterem Zeitpunkt erforderlichen Prüfung, ob nach § 15 Abs. 3 BAföG Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstzeit hinaus zu leisten ist, anders beurteilt werden. Nach Aktenlage und Vortrag der Klägerin wird sie ihr Studium der Rechtswissenschaften nicht innerhalb der Regelstudienzeit von neun Semestern abschließen, so dass sie für den Fall, dass sie weiterhin Ausbildungsförderung begehrt, einen Antrag nach § 15 Abs. 3 BAföG stellen muss. Bei der Verbescheidung dieses Antrags ist der Beklagte nicht an die Entscheidungen im Rahmen des § 48 Abs. 2 BAföG hinsichtlich der Vorlage der Leistungsbescheinigungen gebunden (Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl. 2005, § 15 Rn. 16).
Die Kapselzerrung und Handgelenksprellung waren auch allein kausal für die verzögerte Vorlage der Leistungsbescheinigung. Wegen der Verletzungen konnte die Klägerin die Prüfungen am Ende des Wintersemesters 2014/2015 nicht mitschreiben und deswegen war ihr die Vorlage des Leistungsnachweises nicht möglich. Andere Gründe, auf denen die erneute Verzögerung hätte beruhen können, sind nicht ersichtlich und wurden vom Beklagten nicht vorgetragen.
Liegen – wie hier – Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertigen, ist die Vorlage des Leistungsnachweises für einen angemessen Zeitraum zu verschieben. Angemessen ist dabei ein Zeitraum, der dem Zeitverlust entspricht, welcher durch den schwerwiegenden Grund entstanden ist, vgl. Tz. 48.2.1 i. V. m. 15.3.1 BAföGVwV. Angemessen ist hier ein Semester, da die Klägerin aufgrund der Verletzungen die Zwischenprüfungsklausuren ein Semester später schreiben musste.
Ausbildungsförderung wird nur ohne Vorlage der Leistungsbescheinigung geleistet, wenn nach Aktenlage feststeht, dass die auszubildende Person den Leistungsnachweis innerhalb der verlängerten Förderungszeit erbringen kann, vgl. Tz. 48.4.1 BAföGVwV. Es steht fest, dass die Klägerin den erforderlichen Leistungsnachweis, nämlich die bestandene Zwischenprüfung, in der erneut zu verlängerten Förderungszeit von einem Semester erbracht hat, da die Klägerin nachgewiesen hat, dass sie die Zwischenprüfung im Sommersemester 2015 bestanden hat. Im vorliegenden Fall kommt es allein darauf an, ob die Klägerin die bis zum 4. Fachsemester erforderlichen Leistungen erbracht hat. Es kann nicht darauf abgestellt werden, dass die Klägerin alle üblichen Leistungen bis zum 7. Fachsemester innerhalb eines weiteren Semesters erbringen muss. Der Beklagte hat mit Bescheiden vom 30. Juli 2014 und vom 20. November 2014 festgelegt, dass die Klägerin bis Ende des 7. Semesters lediglich den üblichen Leistungsstand bis zum 4. Fachsemester, also die Zwischenprüfung, vorlegen muss. In beiden Bescheiden heißt es ausdrücklich, dass eine Weiterförderung erfolgt, wenn eine Leistungsbescheinigung vorliegt, in der bescheinigt wird, dass die Klägerin die bis zum 4. Fachsemester üblichen Leistungen erbracht hat. Für einen erneuten Antrag auf spätere Zulassung der Leistungsbescheinigung kann es damit alleine darauf ankommen, ob die Klägerin innerhalb eines weiteren Semesters, dass ihr aufgrund der Krankheit zu gewähren ist, die nach dem 4. Fachsemester üblichen Leistungen erbracht hat, was mit Bestehen der Zwischenprüfung im Sommersemester 2015 geschah. Der Klägerin kann die Zulassung einer späteren Vorlage der Leistungsbescheinigung auch nicht pauschal mit dem Argument verweigert werden, sie hätte bereits zweimal eine Verlängerung nach § 48 Abs. 2 BAföG erhalten. Eine Bewilligung nach § 48 Abs. 2 BAföG kommt auch dann in Betracht, wenn während der Zeit, für die eine spätere Vorlage der Leistungsbescheinigung zugelassen wurde, neue Tatsachen eintreten, die eine erneute Verlängerung rechtfertigen (vgl. für die Bewilligung von Ausbildungsförderung über die Höchstdauer hinaus nach § 15 Abs. 3 BAföG BVerwG, U. v. 22.10.1981 – 5 C 111/79 – juris).
Die Leistungsbescheinigung der …, die feststellt, dass die Klägerin die bis zum Ende des 7. Fachsemesters üblichen Leistungen zum Ende des Wintersemesters 2014/2015 nicht erbracht hat, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Die Leistungsbescheinigung der Universität stellt zwar möglicherweise einen Verwaltungsakt dar, der aufgrund Ablaufens der Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO bestandskräftig geworden ist. Die Bescheinigung stellt aber lediglich verbindlich fest, dass die Klägerin die bis zum 7. Fachsemester üblichen Leistungen, nämlich neben der Zwischenprüfung auch die Übungen für Fortgeschrittene, nicht erbracht hat. Die Klägerin hätte die Leistungsbescheinigung auch nicht anfechten können, da sie letztlich nicht fehlerhaft ist. Die Klägerin hat die in der Bescheinigung genannten Leistungen bis zum 7. Semester tatsächlich nicht erbracht. Die Bescheinigung kann bei der Prüfung des Antrags nach § 48 Abs. 2 BAföG jedoch nicht herangezogen werden. Das Bestehen der Übungen für Fortgeschrittene ist Teil eines ordnungsgemäßen Studienverlaufs bis zum 7. Fachsemester. Für die Klägerin kommt es aber bei der Beurteilung einer erneuten Verlängerung nach § 48 Abs. 2 BAföG – wie dargelegt – allein auf den Leistungsstand bis zum 4. Fachsemester an. Hierzu trifft die Leistungsbescheinigung keine Aussage.
Soweit gefordert wird, für eine spätere Vorlage der Leistungsbescheinigung müsse die positive Prognose vorliegen, dass der Auszubildende innerhalb der verlängerten Förderungshöchstzeit nach § 15 Abs. 3 BAföG sein Studium abschließt (vgl. BayVGH, B. v. 26.6.2006 – 12 C 06.51 – juris Rn. 3; VG Mainz, U. v. 7.8.2014 – 1 K 643/13.MZ – juris Rn. 28 f.), ist dies nicht überzeugend. Die Prognose hinsichtlich des Studienabschlusses ist bei der Prüfung einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG anzustellen. Bei der Entscheidung über einen Verlängerungsantrag nach § 48 Abs. 2 BAföG geht die Parallelüberlegung dahingehend, dass – wie oben dargestellt – gefordert wird, dass der fehlende Leistungsnachweis innerhalb der Zeit vorgelegt werden muss, um die die Vorlage des Leistungsnachweises verschoben wird. Hierfür sprechen auch die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV). Zu § 48 Abs. 2 BAföG bestimmt Tz. 48.2.1 BAföGVwV, dass Ausbildungsförderung nicht geleistet wird, wenn nach Aktenlage feststeht, dass die auszubildende Person den Leistungsnachweis nicht innerhalb der verlängerten Förderungszeit erbringen kann. Weiter verweist diese Verwaltungsvorschrift auf einige Verwaltungsvorschriften zu § 15 Abs. 3 BAföG. Von diesem Verweis ist jedoch Tz. 15.3.2 BAföG, welche besagt, dass über die Förderungshöchstdauer Ausbildungsförderung nicht geleistet wird, wenn feststeht, dass die auszubildende Person die Ausbildung nicht innerhalb eines Zeitraums von vier Semestern nach der verlängerten Förderungszeit abschließen wird, gerade nicht umfasst. Eine sinnvolle Prognose hinsichtlich eines möglichen Abschlusses innerhalb einer fiktiven Verlängerung der Förderungshöchstzeit ist bei der Entscheidung über einen Antrag nach § 48 Abs. 2 BAföG, der bereits nach dem 4. Fachsemester gestellt werden kann, auch nicht immer möglich. Unabhängig davon, liegt nach Aktenlage eine positive Prognose hinsichtlich des Studienabschlusses vor. Es kann dabei offen bleiben, ob ein voraussichtlicher Studienabschluss innerhalb der verlängerten Förderungshöchstdauer zu fordern ist (so BayVGH, B. v. 26.6.2006 – 12 C 06.51 – juris Rn. 3), oder ob für den Prognosezeitraum weitere vier Semester dazukommen (vgl. Tz. 15.3.2 BAföGVwV). Im vorliegenden Fall hat sich der Studienverlauf der Klägerin aufgrund der jeweils später zugelassenen beziehungsweise zuzulassenden Vorlage der Leistungsbescheinigung um insgesamt vier Semester verschoben. Die Klägerin gibt an, ihr Studium voraussichtlich bis März 2017 abzuschließen, also nach insgesamt 12 Fachsemestern. Damit liegt sie innerhalb der fiktiven Verlängerung der Förderungshöchstdauer von neun Semestern um vier weitere Semester auf 13 Semester. Nach Aktenlage besteht kein Anlass, an dieser Prognose zu zweifeln. Im Rahmen der späteren Frage, ob die Förderungshöchstdauer tatsächlich nach § 15 Abs. 3 BAföG verlängert werden muss, kann die Prognose anders ausfallen, da der Beklagte später an die Entscheidung nach § 48 Abs. 2 BAföG – wie dargelegt – nicht gebunden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.