Sozialrecht

Ausschlussfrist und Beweislast für die Anerkennung weiterer Dienstunfallfolgen

Aktenzeichen  3 C 16.859

Datum:
24.3.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 166
BeamtVG BeamtVG § 45
BayBeamtVG BayBeamtVG Art. 55

 

Leitsatz

1 Nach § 45 Abs. 2 BeamtVG sind Leistungen der Unfallfürsorge ausgeschlossen, die für einen Körperschaden verlangt werden, der auf einem mehr als zehn Jahre zurückliegenden Unfallereignis beruht, auch wenn dieses fristgerecht gemeldet und als Dienstunfall anerkannt wurde (VGH München BeckRS 2016, 55686). (redaktioneller Leitsatz)
2 Der Beamte trägt die materielle Beweislast dafür, dass die Schädigungen auf den Dienstunfall zurückzuführen sind. Kann er nicht den vollen Beweis erbringen‚ dass der Dienstunfall – ggf. neben einer festgestellten Vorschädigung – zumindest als annähernd gleichwertige Mitursache und nicht als bloße Gelegenheitsursache für den Gesundheitsschaden anzusehen ist‚ geht das zu seinen Lasten (VGH München BeckRS 2016, 50059). (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 12 K 15.947 2015-12-18 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2015 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie auf Beiordnung seines Bevollmächtigten nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO für die am 10. März 2015 erhobene Klage zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die Klage, mit der der Kläger, der bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zum 31. Dezember 1989 als Polizeivollzugsbeamter im Dienst des Beklagten stand und der mit Urteil des Landgerichts A. vom 9. April 2003 zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt wurde und daher seine Rechte als Ruhestandsbeamter verloren hat, unter Aufhebung des Bescheids vom 16. Februar 2015 die Anerkennung von Körperschäden als weitere Dienstunfallfolgen aus den von ihm am 15. September 1972, 11. Februar 1980 und 26. April 1985 erlittenen und gemäß Art. 148 BayBG bzw. § 31 BeamtVG anerkannten Dienstunfällen und die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags nach Art. 55 BayBeamtVG auf Grundlage einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 40 v.H. begehrt, ist bei summarischer Prüfung unbegründet.
Der Kläger besitzt nach Aktenlage und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung keinen Anspruch auf Anerkennung der über die mit Bescheiden vom 7. Dezember 1972, 28. Mai 1973, 19. Mai 1980, 25. Juni 1985 und 20. Januar 1988 anerkannten Körperschäden hinausgehenden Dienstunfallfolgen, weil er diese nicht innerhalb der Ausschlussfristen gemeldet hat und sie auch nicht mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit auf den Unfällen beruhen, sowie auf Gewährung eines hierauf gestützten Unterhaltsbeitrags.
(1) Die Anerkennung der Arthrose des rechten Acromioclaviculargelenks als weitere Dienstunfallfolge des am 15. September 1972 erlittenen Dienstunfalls scheidet aus, weil der Kläger diese erstmals mit Schreiben vom 30. August 2009 und damit nach Ablauf der zehnjährigen Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 BeamtVG (hier in der im maßgeblichen Zeitpunkt der Meldung geltenden Fassung vom 20. Dezember 2001 [BGBl I. S. 3926], vgl. BayVGH, U.v. 24.4.2015 – 3 B 14.1141 – juris Rn. 22) gegenüber dem Beklagten geltend gemacht hat. Folgen des Dienstunfalls, die erst später bemerkbar geworden sind, begründen keinen Anspruch auf Dienstunfallfürsorge, wenn der Beamte sie nicht innerhalb von zehn Jahren seit dem Unfall gemeldet hat. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut beginnt sowohl die zweijährige Ausschlussfrist nach § 45 Abs. 1 BeamtVG als auch die zehnjährige Ausschlussfrist nach § 45 Abs. 2 BeamtVG mit dem Eintritt des Unfalls; dies gilt auch dann, wenn der Beamte vor Ablauf der Ausschlussfrist den Zusammenhang des Körperschadens mit dem Unfallereignis nicht erkannt hat und auch nicht erkennen konnte. Nach § 45 Abs. 2 BeamtVG sind deshalb Leistungen der Unfallfürsorge ausgeschlossen, die für einen Körperschaden verlangt werden, der auf einem mehr als zehn Jahre zurückliegenden Unfallereignis beruht (BVerwG, U.v. 28.2.2002 – 2 C 5.01 – juris Rn. 18), auch wenn dieses – wie hier – fristgerecht gemeldet und auch als Dienstunfall anerkannt wurde (BayVGH, B.v. 21.11.2016 – 3 ZB 13.573 – juris Rn. 5).
Das Gutachten von Dr. R. vom 26. März 1973, in dem bereits Schmerzen im rechten Schultergelenk erwähnt werden, wurde laut Dienstunfallakten dem Beklagten erst mit Schreiben vom 22. Juni 1987 vorgelegt. Im Übrigen läge in dem bloßen Hinweis auf Schulterschmerzen auch keine Anzeige einer Arthroseerkrankung. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass die erstmals 2007 bei ihm festgestellte Arthrose bereits in der mit Bescheid vom 7. Dezember 1972 als Dienstunfallfolge aus dem Dienstunfall vom 15. September 1972 anerkannten Bandabsprengung im Bereich des rechten Schultergelenks mit entsprechender Dislokation angelegt gewesen sei, da es sich um ein eigenständiges Krankheitsbild handelt, das von der früheren Dienstunfallmeldung nicht umfasst war (BVerwG, U.v. 28.2.2002 a.a.O. Rn. 9). Daran ändert auch nichts, dass es sich nach der Meinung des Klägers um die Spätfolgen eines dem Unfall vom 15. September 1972 zuordenbaren langsam fortschreitenden progredienten Prozesses handelt. Die Zehnjahresfrist des § 45 Abs. 2 BeamtVG läuft unabhängig davon ab, ob der Beamte erkennen konnte bzw. erkannt hat, dass er an einer solchen Krankheit leidet (BVerwG, U.v. 28.4.2011 – 2 C 55.09 – juris Rn. 29).
(2) Auch die Anerkennung der weiteren körperlichen (insbesondere orthopädischen) Erkrankungen (vgl. im Einzelnen S. 47 des Beschlusses vom 18.12.2015) als Folgen der erlittenen Dienstunfälle, die der Kläger ebenfalls erstmals mit Schreiben vom 30. August 2009 und damit nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 BeamtVG gegenüber dem Beklagten geltend gemacht hat, kommt aus den unter 1. genannten Gründen nicht in Betracht. Auch insoweit handelt es sich jeweils um eigenständige Krankheitsbilder, die von früheren Unfallmeldungen nicht umfasst waren. Dies gilt auch für die geltend gemachten Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule. Auch wenn der Kläger am 15. September 1972 bzw. 26. April 1985 ein Schleudertrauma bzw. eine Distorsion an der Halswirbelsäule erlitten hat, handelt es sich bei den jetzt diagnostizierten Erkrankungen um degenerative Veränderungen, die nicht mit dem Dienstunfällen im Zusammenhang stehen (vgl. Dienstgutachten vom 2. April 1987; Gutachten Dr. P. vom 29. Mai 2007; Gesundheitszeugnis Dr. G. vom 15. April 2010). Das Gutachten Dr. R. vom 30. November 1973, aus dem Verletzungen des linken Sprunggelenks hervorgehen, wurde erstmals im Beschwerdeverfahren vorgelegt.
(3) Entsprechendes gilt für die gleichfalls erstmals mit Schreiben vom 30. August 2009 geltend gemachten, mit Stellungnahme von Dr. S. vom 5. Februar 2014 näher ausgeführten psychischen Beschwerden (u.a. Posttraumatische Belastungsstörung; Persönlichkeitsänderung; Angststörung; Unruhe; Konzentrationsschwierigkeiten). Auch diese wurden erst nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 BeamtVG geltend gemacht. Das Gutachten von Dr. R. vom 26. März 1973, in dem Alpträume und Schlafstörungen erwähnt werden, wurde nach Aktenlage dem Beklagten erst mit Schreiben vom 22. Juni 1987 vorgelegt; das Gutachten von Dr. R. vom 13. Juli 1973, in dem ebenfalls über Alpträume und Schlafstörungen berichtet wird, wurde dem Beklagten erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 27. Mai 2015 vorgelegt. Für die Behauptung des Klägers, beide Gutachten seien noch 1973 dem Beklagten vorgelegt worden, findet sich in den Akten kein Anhaltspunkt. In den Dienstunfallakten finden sich nur Stellungnahmen von Dr. R. vom 2. Mai 1973 und 22. Juni 1973, in denen jedoch nicht von Alpträumen und Schlafstörungen die Rede ist. Der Kläger hat zwar den Beklagten mit Schreiben 12. März 1986 auch selbst auf Alpträume hingewiesen, diese aber als Folge des Dienstunfalls vom 15. September 1972 dargestellt. Im Übrigen könnte der pauschale Hinweis hierauf auch nicht als Anzeige einer psychischen Erkrankung angesehen werden (BayVGH, B.v. 21.11.2016 a.a.O. Rn. 8).
(4) Das Verwaltungsgericht ist auf der Grundlage des Gesundheitszeugnisses von Dr. G. vom 15. April 2010 sowie der Dienstgutachten vom 2. April sowie 8. Dezember 1987 und der polizeiärztlichen Stellungnahme vom 13. Januar 1988 auch zutreffend davon ausgegangen, dass die geltend gemachten weiteren Unfallfolgen (wetterbedingte Kopfschmerzen und Durchblutungsstörungen in beiden Waden) nicht mit der im Dienstunfallrecht erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit auf dem Dienstunfall vom 15. September 1972 beruhen. Der Beamte trägt die materielle Beweislast dafür, dass die Schädigungen auf den Dienstunfall zurückzuführen sind. Kann der Beamte nicht den vollen Beweis erbringen‚ dass der Dienstunfall – ggf. neben einer festgestellten Vorschädigung – zumindest als annähernd gleichwertige Mitursache und nicht als bloße Gelegenheitsursache für den Gesundheitsschaden anzusehen ist‚ geht das zu seinen Lasten (BayVGH, U.v. 28.7.2016 – 3 B 15.563 – juris Rn. 33). Durch die Stellungnahmen von Dr. R. vom 4. Februar 2014 und von Dr. S. vom 5. Februar 2014 und vom 25. Juli 2016 sowie die Stellungnahme von Dr. R. und Dr. S. vom 9. April 2015 wird nicht die Annahme erschüttert, dass die geltend gemachten weiteren Dienstunfallfolgen jedenfalls nicht wesentlich auf dem Unfall vom 15. September 1972 beruhen. Die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen unterstellen insoweit lediglich einen Ursachenzusammenhang, ohne diesen zu belegen. Sie vermögen damit die amtsärztliche Einschätzung durch Dr. G., der gegenüber privatärztlichen Gutachten grundsätzlich Vorrang zukommt (BVerwG, B.v. 28.12.2012 – 2 B 105.11 – juris Rn. 8), nicht zu widerlegen, auch wenn Dr. R. und Dr. S. den Kläger jahrelang selbst behandelt haben. Substantiierte Anhaltspunkte dafür, die Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit von Dr. G. oder an der Stimmigkeit und Nachvollziehbarkeit ihrer Ausführungen geben würden, trägt der Kläger nicht vor. Die Behauptung, sie sei auf die Untersuchung nicht vorbereitet gewesen, habe die Akten nicht gekannt und sich auch nicht mit seinen Beschwerden auseinandergesetzt, lässt sich dem Gesundheitszeugnis vom 15. April 2010 so nicht entnehmen. Soweit es im Dienstgutachten vom 2. April 1987 für denkbar gehalten wird, dass die Kopfschmerzen auf dem HWS-Schleudertrauma beruhen könnten, wird dadurch nicht die Annahme entkräftet, dass diese jedenfalls im Wesentlichen auf degenerativen Veränderungen beruhen. Gleiches gilt für die Wadenschmerzen, für die laut Dienstgutachten vom 2. April 1987 Durchblutungsstörungen als Ursache äußerst unwahrscheinlich sind. Daran ändert nichts, dass der Kläger nach Angaben von Dr. S. bei dem Unfall 1972 erhebliche Verletzungen (Frakturen) der Wadenbeine davon getragen hat, da damit kein Kausalzusammenhang plausibel dargelegt wird.
Hierin liegt auch keine unzulässige Beweisantizipation im Rahmen des PKH-Verfahrens. Die Erfolgsaussichten der Klage sind nicht als offen anzusehen, weil eine Beweisaufnahme aufgrund der Aktenlage nicht ernsthaft in Betracht kommt und konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde (BVerfG, NB.v. 29.10.2009 – 1 BvR 2237/09 – juris Rn. 5). Die Komplexität des Sachverhalts als solche führt nicht zur Notwendigkeit einer Beweisaufnahme (BVerfG, NB.v. 30.9.2003 – 1 BvR 2072/02 – juris Rn. 13); aufgrund der vorliegenden Gutachten gibt es zudem hinreichende Anhaltspunkte, die die Beweisprognose zulassen, dass der Kläger auch bei einer Anhörung der von ihm als sachverständige Zeugen angeboten Dres. R. und S. einen Kausalzusammenhang zwischen dem Dienstunfall und den behaupteten Körperschäden nicht mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nachweisen kann (BVerfG, NB.v. 25.4.2012 – 1 BvR 2869/11 – juris Rn. 15).
Darüber hinaus hat der Kläger entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch insoweit, als er die Anerkennung von Kopfschmerzen und Durchblutungsstörungen in den Waden als Folgen des Dienstunfalls vom 15. September 1972 begehrt, diese nicht rechtzeitig geltend gemacht. Er hat auf diese Unfallfolgen, wegen der er immer noch in Behandlung sei, zwar mit Schreiben vom 5. Oktober 1977 hingewiesen, in dem er die Erstattung von Massagekosten beantragt hat, was für die Anzeige von (weiteren) Dienstunfallfolgen ausreicht (BVerwG, U.v. 6.3.1986 – 2 C 37.84 – RiA 1986, 208). Er hatte hiervon laut Schreiben von Dr. R. vom 22. Juni 1973, das laut Dienstunfallakte erst seit 1988 der Bezirksfinanzdirektion M. vorlag, aber bereits seit Mitte 1973 Kenntnis, so dass er die Dienstunfallfolgen nach § 45 Abs. 1 BeamtVG innerhalb der Zweijahresfrist bis Mitte 1975 geltend machen hätte müssen (BVerwG, U.v. 28.2.2002 a.a.O. Rn. 9). Eine Diagnose von Schmerzen ist dem behandelnden Arzt nur anhand der Angaben des Patienten möglich, so dass die Dienstunfallfolgen für den Kläger auch bemerkbar gewesen sein müssen (BVerwG, U.v. 28.2.2002 a.a.O. Rn. 10), der laut Angaben von Dr. R. vom 4. Februar 2014 von Anfang an über Schmerzen geklagt hat. Eine Meldung beim polizeiärztlichen Dienst war hierfür nicht ausreichend (OVG NRW, B.v. 27.11.2014 – 1 A 450/13 – juris Rn. 6). Unfallansprüche sind vielmehr dem Dienstvorgesetzten zu melden, eine Kenntnis anderer Stellen hiervon genügt daher nicht, um die Ausschlussfristen des § 45 BeamtVG zu wahren (BayVGH, B.v. 21.11.2016 a.a.O. Rn. 12).
(5) Da somit keine weiteren Dienstunfallfolgen anzuerkennen sind, kommt auch die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags gemäß Art. 55 Abs. 6, Art. 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Art. 100 Abs. 4 Satz 5 BayBeamtVG nicht in Betracht. Aus den ärztlichen Stellungnahmen geht auch nicht hervor, dass der Kläger aufgrund der anerkannten Dienstunfallfolgen eine MdE von mindestens 20 v.H. erreicht. Der Beklagte ist dabei auch nicht an die Feststellungen des Versorgungsamts gebunden (BVerwG, U.v. 21.9.2000 – 2 C 27.99 – juris Rn. 23).
Dementsprechend war die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO). Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es im Hinblick auf § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG nicht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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