Sozialrecht

Befreiung vom Benutzungszwang

Aktenzeichen  4 B 16.506

Datum:
26.10.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
DVBl – 2017, 265
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
WAS § 4, § 5 Abs. 2 S. 1, § 6 Abs. 1 S. 1, § 7 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Um eine ausreichende Amortisation der Aufwendungen für private Wasserversorgungsanlagen zu ermöglichen, sind Besitzer von Hausbrunnen vom Benutzungszwang für ihren gesamten Wasserverbrauch so lange zu befreien, bis die Herstellungskosten nach AfA-Regeln zur Hälfte abgeschrieben sind. Dies setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Auftragsvergabe für den neuen Hausbrunnen noch nicht konkret absehbar war, dass das Grundstück an das öffentliche Leitungsnetz angeschlossen wird (Anschluss an BayVGH, U. v. 16.11.2012 – 4 B 12.1660). (amtlicher Leitsatz)
2. Der Anspruch auf Befreiung besteht jedenfalls dann, wenn das Eigenwasser Trinkwasserqualität aufweist. Der kommunale Wasserversorger ist nicht berufen, im Wege des Anschluss- und Benutzungszwangs Bedenken des staatlichen Gesundheitsamts im Wege der Ablehnung der Befreiung nachzukommen, solange die für das Wasserrecht und die Gesundheit zuständigen staatlichen Behörden die Förderung und Benutzung des eigenen Brunnenwassers nicht untersagen. (amtlicher Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 1 K 13.604 2015-07-14 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. Juli 2015 wird aufgehoben. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziff. 1) und 3) des Bescheides vom 4. März 2013 verpflichtet, den Kläger für seinen gesamten Wasserbedarf vom Anschluss- und Benutzungszwang für die öffentliche Wasserversorgung bis einschließlich November 2021 zu befreien. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Beklagte trägt zwei Fünftel, der Kläger trägt drei Fünftel der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg. Wegen seines neu gebauten Brunnens hat er Anspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für seinen gesamten Wasserbedarf. Dieser Anspruch besteht jedoch nicht unbefristet, sondern ist im vorliegenden Fall begrenzt bis Ende November 2021. Soweit der Kläger darüber hinausgehend Befreiung beantragt hat, war die Klage abzuweisen.
1. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Satzung für die öffentliche Wasserversorgung der Beklagten (Wasserabgabesatzung – WAS) vom 1. Januar 2011 in der Fassung der Änderungssatzung vom 8. Oktober 2012 wird von der in § 5 Abs. 2 WAS normierten Verpflichtung, den gesamten Wasserbedarf ausschließlich aus der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung zu decken (Benutzungszwang), auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, „wenn … die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist“. Diese Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Vorliegen ein Rechtsanspruch auf Befreiung besteht (BayVGH 13.11.1953 – Nr. 93 IV 52 – VGH n. F. 7, 12/21; vom 17.4.1985 Az. 23 B 83 A. 2018; vgl. auch BayVerfGH vom 11.5.2004 – Vf. 44-VI-02 – VerfGH 57, 39/44 = BayVBl 2004, 527), sind hier gegeben. Dass der Kläger über eine erst vor kurzem mit hohem finanziellen Aufwand geschaffene hauseigene Wasserversorgung verfügt, stellt einen besonderen Grund dar, der es rechtfertigt, von dem durch Bescheid vom 4. März 2013 konkretisierten Benutzungszwang für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Inbetriebnahme des Brunnens abzusehen.
Die hiergegen erhobenen Einwände der Beklagten greifen nicht durch. Der Befreiung stehen im Sinne von Gemeinwohlerfordernissen keine nachweisbaren Qualitätsmängel des geförderten Brunnenwassers entgegen (a). Es ist nicht Aufgabe der Beklagten, umstrittene Sicherheitsbedenken des Landratsamtes unter Umgehung der Vorschriften der Trinkwasserverordnung durch Ablehnung einer Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang auszuräumen (b). Dem Kläger ist die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung anstelle seines Hausbrunnens auch nicht deshalb zumutbar, weil er bei dessen Errichtung hätte erkennen und berücksichtigen können, dass sein Ortsteil nur wenig später an das Versorgungsnetz der Beklagten angeschlossen werden würde (c), oder weil sich seine Aufwendungen auch ohne die beantragte Befreiung vom Benutzungszwang bereits in ausreichendem Maße amortisiert hätten bzw. künftig amortisieren würden (d).
a) Die Beklagte kann den Befreiungsantrag nicht mit der Begründung ablehnen, der Kläger sei den Nachweis einer hygienisch einwandfreien Eigenwasserversorgung schuldig geblieben. Zwar haben die Besitzer von Hausbrunnen in der Regel kein schützenswertes Interesse an einer vollständigen Befreiung vom Benutzungszwang nach § 6 Abs. 1 Satz 1 WAS, wenn bereits feststeht oder mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Brunnenwasser nicht als Trinkwasser verwendet werden darf, weil es die in der Trinkwasserverordnung (neugefasst durch Bek. vom 10.3.2016, BGBl I S. 459 – TrinkwV -) enthaltenen Mindestanforderungen nicht erfüllt. Von einer solchen unzureichenden Wasserqualität kann hier aber nicht ausgegangen werden.
Der Kläger hat durch Vorlage von Prüfberichten eines lebensmittelchemischen Labors (vom 15.5.2013 und 29.5.2013, Bl. 72 ff. der VG-Akte) nachgewiesen, dass das Wasser des neu gebauten Brunnens die Grenzwerte der Trinkwasserverordnung einhält. Damit ist der Kläger seiner Obliegenheit, die Trinkwasserqualität seines Brunnens als Befreiungsvoraussetzung (vgl. BayVGH, U. v. 16.11.2012 – 4 B 12.1660 – VGH n. F. 65, 237 = Rn. 22/23 BayVBl 2013,468) darzulegen, in hinreichender Weise nachgekommen.
b) Die bloße Bitte des Gesundheitsamtes an die Beklagte, wegen Sicherheitsbedenken aufgrund einer seit 1971 in der Nähe des klägerischen Anwesens betriebenen Mülldeponie nunmehr den Anschluss- und Benutzungszwang durchzusetzen, rechtfertigt keine strengere Sichtweise. Ein bloßer Gefahrenverdacht im Hinblick auf die Wasserqualität kann zwar als Rechtfertigung für die Einbeziehung von Ortsteilen in die Wasserversorgungseinrichtung dienen, weil der Einrichtungsträger insoweit schon zur Verbesserung der Versorgungssicherheit ein weites Planungsermessen hat (vgl. für den Ortsteil des Klägers das Urteil im Normenkontrollverfahren vom 10.7.2013, Az. 4 N 12.2790 – juris Rn. 29). Dieses weite Ermessen bezüglich des Anschlusses ganzer Ortsteile kann aber nicht unbesehen auf die (gebundene) Entscheidung zur individuellen Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang übertragen werden.
Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 16. November 2012 (a. a. O., Rn. 24) festgestellt, dass der Wasserversorger im Rahmen der Befreiungsentscheidung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 WAS keine strengeren verfahrensrechtlichen Anforderungen an den Nachweis der Trinkwasserqualität stellen kann als das für den Vollzug der Trinkwasserverordnung zuständige Gesundheitsamt. Erst wenn eine zum Schutz vor Gesundheitsgefahren zuständige Behörde festgestellt hat, dass das aus der Eigenwasserversorgung stammende Wasser nicht (mehr) für den menschlichen Gebrauch geeignet ist, kann die fehlende Trinkwasserqualität zur endgültigen Ablehnung eines Befreiungsantrags durch den öffentlichen Versorgungsträger (oder schließlich zum faktischen Zwang zum Anschluss für einen bisher befreiten Brunneninhaber) führen. Die Entscheidung über eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang dient nicht dazu, unter Umgehung der Zuständigkeitsvorschriften des Wasserrechts und der Trinkwasserverordnung Fakten zu schaffen und den zuständigen staatlichen Behörden ein Eingreifen auf der Grundlage sicherheitsrechtlicher Befugnisnormen zu ersparen. Diese haben bisher aber weder den Brunnenneubau noch die Nutzung als Trinkwasser gegenüber dem Kläger beanstandet. Die Bohrungsgenehmigung des Landratsamtes vom 18. August 2011 für den nach dem Gutachten des Wasserwirtschaftsamtes Ansbach vom 10. August 2011 bis zu 30 Meter tiefen neuen Brunnen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegt. Es liegt fern, angesichts dieser Genehmigung am Fortbestand des Wasserbezugsrechts des Klägers zu zweifeln. Die Wasserqualität hat der Kläger dem zuständigen Gesundheitsamt nach dessen Aufforderung vom 26. August 2011 offensichtlich nachgewiesen, denn sonst hätte das Gesundheitsamt nach der Trinkwasserverordnung, wie im Sommer 2011 noch angedroht, eingreifen müssen.
c) Dem Befreiungsantrag des Klägers kann auch nicht entgegengehalten werden, der Benutzungszwang sei für ihn von Beginn an zumutbar gewesen, weil schon vor der Errichtung seines neuen Hausbrunnens die geplante Einbeziehung des Ortsteils W. in die Wasserversorgungseinrichtung der Beklagten hinreichend bekannt oder jedenfalls ohne weiteres erkennbar und vor allem konkret absehbar gewesen sei. Grundsätzlich besteht allerdings kein Befreiungsanspruch nach § 6 Abs. 1 Satz 1 WAS, wenn ein Eigentümer ohne zwingenden Grund noch in eine private Wassergewinnungsanlage investiert, obwohl bereits konkret absehbar ist, dass sein Grundstück in naher Zukunft an das öffentliche Leitungsnetz angeschlossen wird. Wer sehenden Auges das Risiko eingeht, dass seine Aufwendungen keinen dauerhaften Ertrag abwerfen, kann sich später nicht darauf berufen, dass ihn die Pflicht zur Inanspruchnahme der öffentlichen Versorgungseinrichtung wirtschaftlich unzumutbar hart treffe (vgl. bereits BayVGH, U. v. 13.11.1953 – 93 IV 52 – VGH n. F. 7, 12/28). Von einem solchen widersprüchlichen Verhalten kann hier aber keine Rede sein, denn der Kläger musste zum maßgeblichen Zeitpunkt der Auftragsvergabe für seinen neu zu errichtenden Brunnen nicht mit einem in Kürze bevorstehenden Anschluss- und Benutzungszwang rechnen.
Den erst im Oktober 2012 getroffenen Satzungsbeschluss der Beklagten über die Anbindung des Ortsteils W. an die öffentliche Versorgungseinrichtung und die von der Beklagten genannten Informationsschreiben vom Sommer 2012 konnte der Kläger bei seiner Investitionsentscheidung nicht berücksichtigen, weil sein Brunnen bereits im Jahr 2011 geplant und Ende November 2011 in Betrieb genommen wurde. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich die zuständigen Organe der Beklagten schon vor der förmlichen Beschlussfassung auf eine entsprechende Ausweitung des Leitungsnetzes verständigt und diese Planungsabsicht den betroffenen Bürgern unmissverständlich mitgeteilt hätten (etwa auch durch ein konkretes „Investitionsabwehrschreiben“, vgl. BayVGH, B. v. 2.4.2014 – 4 ZB 13.2496 – juris Rn. 2).
Allein die Einstellung von Mitteln für den Anschluss des Ortsteils W. an die öffentliche Wasserversorgung in einen Wirtschaftsplan konnte jedenfalls für Außenstehende auch vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Berichterstattung in der örtlichen Presse noch keine sichere Erwartung des Klägers dahingehend begründen, dass die Mehrheit im Stadtrat tatsächlich auch in diesem Sinne entscheiden werde, zumal die Beklagte trotz der diesbezüglichen Auflage in der Deponiegenehmigung von 1971 jahrzehntelang untätig geblieben war. Selbst wenn der Kläger über die Einstellung von Mitteln in den Wirtschaftsplan nachweislich informiert gewesen wäre und bis dahin noch keine bindenden Werklieferungsverträge über den neuen Hausbrunnen abgeschlossen hätte, wäre es ihm unter den damaligen Umständen nicht zuzumuten gewesen, allein wegen der nach wie vor ungewissen Aussicht auf einen künftigen Grundstücksanschluss von der Verwirklichung seines Vorhabens abzusehen und sich bis auf weiteres mit einer provisorischen Form der Wasserversorgung zu behelfen. Denn seine alte Wasserversorgung war durch einen Fremdwasserzufluss für die Trinkwasserversorgung unbrauchbar geworden und das Gesundheitsamt hatte ihm mit Schreiben vom 26. August 2011 ultimativ eine Frist bis 27. November 2011 gesetzt, bis zu der er zwingend seine Trinkwasseranlage zu sanieren und die Einhaltung der Werte der Trinkwasserverordnung nachzuweisen habe. Der tatsächliche Verlauf der Geschehnisse zeigt zudem, dass der Kläger zu Recht nicht mit einem baldigen Anschluss rechnen musste, denn der Satzungsbeschluss zur Erweiterung der Wasserversorgungsanlage kam erst fast ein Jahr nach Inbetriebnahme des neuen Brunnens zustande.
d) Die Entscheidung, ob und wie lange vom Benutzungszwang zu befreien ist, hängt nach allgemeinem Verständnis maßgeblich davon ab, inwieweit sich die Investition in eine private Wasserversorgungsanlage bereits wirtschaftlich amortisiert hat. Der erkennende Senat hat hierzu in seiner grundlegenden Entscheidung vom 16. November 2012 (Az. 4 B 12.1660 – a. a. O. Rn. 29 ff.) festgestellt, dass die mit einem privaten Hausbrunnen verbundenen Gebrauchsvorteile ein zur Ermittlung der Amortisation wenig geeigneter Maßstab sind. Denn es kann nicht einfach unterstellt werden, dass die Nutzungs- und Verbrauchsgewohnheiten (Anzahl der Personen, Aufrechterhaltung und Intensität eines landwirtschaftlichen Betriebs, Viehbestand) in den Folgejahren nach einer Investition in eine Brunnenanlage unverändert bleiben. Zudem wären auch die wohl nur sachverständig für das jeweilige Objekt zu beurteilenden Aufwendungen für ein zweites getrenntes Leitungsnetz innerhalb des Gebäudebestandes in die Berechnung einzubeziehen. Der Senat hat daher betont, dass der – zu einem bestimmten Zeitpunkt erreichte – Amortisationsgrad einer privaten Wasserversorgungsanlage nur danach bemessen werden kann, welchen objektiven Wertverlust die Anlage seit dem Zeitpunkt ihrer Anschaffung erfahren hat. Zum Wertverlust lassen sich im Regelfall nachvollziehbar begründete Aussagen treffen, da hierbei auf die amtlichen Abschreibungstabellen der Finanzverwaltung zurückgegriffen werden kann, die auf den Erfahrungen bei steuerlichen Betriebsprüfungen beruhen und in enger Abstimmung mit den Fachverbänden der Wirtschaft aufgestellt werden.
Daran wird festgehalten. Nach den Ausführungen in der den Beteiligten bekannten Entscheidung des Senats vom 16. November 2012 (a. a. O. Rn. 28 bis 35), auf die verwiesen wird, hat der Kläger Anspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für seinen gesamten Wasserverbrauch für die Hälfte der nach den AfA-Tabellen anzunehmenden betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer eines Brunnens von 20 Jahren. Da der Brunnen des Klägers Ende November 2011 in Betrieb genommen wurde und damit der Wertverzehr begann, ist vorliegend noch bis Ende November 2021 zu befreien. Sollte das zuständige Landratsamt schon vorher aus anderen Gründen eine Benutzung seines Brunnens als Trinkwasserquelle untersagen, steht es dem Kläger frei, sich an die Wasserversorgungsanlage der Beklagten anschließen zu lassen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Der Kläger hat nur teilweise obsiegt, weil er die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang unbegrenzt beantragt, aber nur befristet erhalten hat. Die Klage war daher im Übrigen abzuweisen. Um das Maß des gegenseitigen Obsiegens und Verlierens auszudrücken, hält der Senat eine Kostentragungspflicht von drei Fünfteln für den Kläger für angemessen.
3. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.
4. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

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