Sozialrecht

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

Aktenzeichen  L 19 R 347/15

Datum:
19.1.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 134473
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 4

 

Leitsatz

Zur Rückwirkung des Antrages auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 4 Satz 1 SGB VI. (Rn. 16)

Verfahrensgang

S 12 R 223/14 2015-03-26 Urt SGNUERNBERG SG Nürnberg

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 26.03.2015 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Streitig ist, ab wann der Kläger von der Versicherungspflicht bei der Beklagten zu befreien ist.
Der 1961 geborene Kläger ist Mediziner und beantragte bei der Bayerischen Ärzteversorgung am 17.05.2013 die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Er sei als Arzt bei der Universität E-Stadt ab dem 01.11.2012 angestellt. Er beantrage die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) aufgrund seiner gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft in der zuständigen berufsständischen Kammer der Bayerischen Ärzteversorgung. Hier sei er Mitglied seit 1989. Die Befreiung werde ab dem 01.11.2012 beantragt. Die Bayerische Ärzteversorgung bestätigte, dass der Kläger seit 16.01.1989 kraft Gesetzes Mitglied in der Bayerischen Ärzteversorgung ist.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 12.07.2013 erklärte die Beklagte die Befreiung des Klägers von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für die Tätigkeit als Arzt beim Universitätsklinikum E-Stadt. Die Befreiung beginne ab dem 17.05.2013, weil die Befreiung nicht innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bzw. der Versicherungspflicht beantragt worden sei.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 23.07.2013 Widerspruch mit der Begründung ein, dass er seit 1989 von der Rentenversicherungspflicht befreit sei. Nach einem Urteil des Sozialgerichts sei bei einem Arbeitgeberwechsel zum 01.11.2012 eine erneute Befreiung zu beantragen gewesen. Das Servicetelefon der Beklagten habe aber auf Nachfrage mitgeteilt, dass eine solche Befreiung nur einmalig bei Antrag ausgestellt werde, bei ihm also 1989. Eine neue Beantragung sei somit nicht erforderlich gewesen. Erst durch das Gespräch mit einem Kollegen sei er darauf aufmerksam geworden, dass sehr wohl ein neuer Antrag notwendig gewesen wäre. Daraufhin sei der Antrag durch die Bayerische Ärzteversorgung gestellt worden. Da sein „Versäumnis“ durch eine falsche Auskunft der Beklagten begründet sei, möchte er eine rückwirkende Befreiung zum 01.11.2012 haben. In einem Telefonvermerk vom 26.08.2013 ist festgehalten, dass der Kläger mitgeteilt hat, dass er sich ungerecht behandelt fühle aufgrund der falschen Auskunft am Servicetelefon und dann auch noch durch eine Mitarbeiterin, deren Name er jedoch nicht wisse. Er habe sich keine Aufzeichnung gemacht über das Telefonat. Er werde versuchen, vom Versorgungswerk einen Nachweis zu bekommen, dass seine neue Beschäftigung zeitnah angezeigt worden sei. Vorgelegt wurde vom Kläger dann ein Schreiben der Bayerischen Ärzteversorgung vom 27.08.2013, wonach Beitragszahlungen für seine Tätigkeit an der Universität E-Stadt erstmals am 30.11.2012 eingegangen seien. Mit der Beitragszahlung für den Monat November 2012 sei erstmalig Kenntnis davon erlangt worden, dass der Kläger an der Universität in E-Stadt eingestellt sei. Das Landesamt für Finanzen bestätigte, dass seit dem 01.11.2012 monatlich laufend Rentenbeiträge an die Bayerische Ärzteversorgung überwiesen werden. Beigefügt waren die Meldebescheinigung zur Sozialversicherung mit Beschäftigungsbeginn zum 01.11.2012 und Übermittlungsdatum 16.11.2012.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 06.02.2014 als unbegründet zurück. Die Befreiungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 SGB VI hätten beim Kläger am 01.11.2012 vorgelegen. Der Antrag sei jedoch erst am 17.05.2013 gestellt worden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei gem. § 27 Abs. 5 SGB X ausgeschlossen. Es sei daher geprüft worden, ob der Befreiungsbeginn im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs vorverlegt werden könnte. Ein Beratungsmangel hinsichtlich der Antragsfrist des § 6 Abs. 4 SGB VI liege nicht vor, da die verspätete Antragstellung nicht auf ein Verschulden bzw. Mitverschulden des Versicherungsträgers zurückzuführen sei. Die Beklagte habe erst aufgrund des Befreiungsantrags Kenntnis von dem neuen Beschäftigungsverhältnis erhalten. Die Arbeitgebermeldung für die berufsständische Versorgungseinrichtung stelle keinen Nachweis für die fristgerechte Antragstellung dar. Die DRV Bund habe auch nicht für eventuelle Versäumnisse des Arbeitgebers oder der berufsständischen Versorgungswerke einzustehen, da es sich hier um keine Leistungsträger im Sinne des § 16 i.V.m. §§ 18 – 29 SGB I handele.
Zur Begründung der hiergegen am 04.03.2014 zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger darauf hingewiesen, dass das Urteil des BSG vom 31.10.2012 dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Wechsels zum 01.11.2012 nicht bekannt gewesen sei. Der Arbeitgeber sei Anfang 2013 davon informiert worden, so dass daraufhin der Mitarbeiter am 26.03.2013 informiert worden sei. Beim jetzigen Arbeitgeber habe bereits in der Zeit vom 01.09.1991 bis 31.12.1997 eine Tätigkeit mit einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bestanden. Er begehre die Beiträge vom 01.11.2012 bis 16.05.2013, die ursprünglich an die Bayerische Ärzteversorgung überwiesen worden seien und jetzt wegen der aufgrund einer falschen telefonischen Beratung nicht erneut beantragten Befreiung von der Rentenversicherungspflicht an den Arbeitgeber zurückerstattet wurden, um an die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen zu werden, erneut dem eigenen berufsständischen Versorgungswerk zukommen zu lassen. Die Übertragung der Renteneinzahlungen an die deutsche Rentenversicherung führe zu keinerlei Rentenanspruch, mangels entsprechender Beitragszeiten, jedoch zu verminderter Beitragsleistung bzw. Rentenansprüchen bei der Bayerischen Ärzteversorgung, ein Sachverhalt, der der Versicherung zum Zeitpunkt des Widerspruchs wohl bekannt gewesen sei. Durch die falsche Angabe über das Beratungstelefon liege ein Beratungsmangel der Beklagten vor.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 31.03.2014 darauf hingewiesen, dass der Kläger einen Beratungsmangel weder schlüssig vorgetragen noch nachgewiesen habe.
Einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, der unter dem Az. S 12 R 218/14 ER geführt wurde, hat der Kläger im Rahmen einer nichtöffentlichen Sitzung vom 22.05.2014 zurückgenommen. In der Hauptsache wurde dem Kläger Frist bis 01.07.2014 gewährt, die auf seinen Antrag vom 28.06.2014 zunächst bis 03.09.2014 und dann auf weiteren Antrag bis Ende Oktober 2014 verlängert wurde. Eine Stellungnahme des Klägers ist dann nicht mehr eingegangen, so dass das SG sodann mit Urteil vom 26.03.2015 die Klage als unbegründet abgewiesen hat. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI lägen erst ab dem 17.05.2013 vor, weil der Kläger den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nicht innerhalb der Dreimonatsfrist nach § 6 Abs. 4 SGB VI gestellt habe. Im Urteil des BSG vom 31.10.2012 sei festgestellt worden, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auf die ihrer Erteilung zugrunde liegende „jeweilige“ Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt sei und eine früher erteilte Befreiung bei einem Wechsel der Beschäftigung hinsichtlich des neuen Beschäftigungsverhältnisses auch dann keine Wirkung entfalte, wenn hierbei die selbe oder eine vergleichbare berufliche Tätigkeit verrichtet werde (BSG, Urteil vom 31.10.2012, Az. B 12 R 3/11 R). Dies bedeute unter anderem, dass für jede nach dem 31.10.2012 neu aufgenommene versicherungspflichtige Beschäftigung oder versicherungspflichte selbständige Tätigkeit ein eigenständiges Befreiungsverfahren durchzuführen sei. Die Beklagte habe auf der Grundlage dieses Urteils ihre bis dato langjährig anders geartete Verwaltungspraxis angepasst. Um der aufgrund des genannten Urteils in der Zeit ab 30.10.2012 bestehenden Verunsicherung zu begegnen, habe die Beklagte eine Übergangsregelung bzw. Karenzzeit geschaffen. Danach hätten Anträge auf Befreiung von der Versicherungspflicht für nach dem 31.10.2012 begonnene Beschäftigungen bis zum 30.04.2013 eingereicht werden können und die Befreiung sei unabhängig von der Antragsfrist des § 6 Abs. 4 Satz 1 SGB VI rückwirkend erteilt worden. Sowohl die Frist des § 6 Abs. 4 Satz 1 SGB VI als auch die von der Beklagten aufgrund des Urteils des BSG vom 31.10.2012 gewährte Übergangsfrist bis zum 30.04.2013 sei unstreitig bei Antragstellung des Klägers am 17.05.2013 abgelaufen. Auch im Rahmen des geltend gemachten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs könne kein anderes Ergebnis gefunden werden. Der Kläger habe angegeben, aufgrund einer telefonischen Auskunft der Service-Hotline der Beklagten im März 2013 keinen rechtzeitigen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht gestellt zu haben. Nachweise für diesen Anruf seien nicht vorhanden. Weder hätten solche Nachweise ermittelt werden können noch seien welche vom Kläger beigebracht worden. Es sei also weder belegt, dass der Kläger überhaupt mit der Beklagten telefoniert habe, noch dass es bei diesem Telefongespräch zu einer Falschauskunft bezüglich der notwendigen Antragstellung genommen sei. Nach eigenen Angaben des Klägers sei dieser vom 26.03.2013 von seinem Arbeitgeber über die notwendige Antragstellung informiert worden. Die Bayerische Ärzteversorgung habe darüber hinaus im März 2013 in ihrem Newsletter Nr. 19 ihren Mitgliedern, die nach dem 31.10.2012 ihren Arbeitgeber oder ihre berufsbezogene Tätigkeit gewechselt hätten, dringend empfohlen, vorsorglich und zur Fristwahrung einen neuen Befreiungsantrag innerhalb von drei Monaten ab Beginn der neuen Tätigkeit einzusenden. Es sei auch darauf hingewiesen worden, dass bei verspäteter Antragstellung die Befreiung erst ab Antragseingang wirke. Nach all diesen Informationen und Hinweisen mute es nahezu verwunderlich an, dass sich der Kläger (ohne dies belegen zu können) auf einen einfachen Anruf bei der Beklagten und die dort vermeintlich erteilte Telefonauskunft verlasse. Es wäre zumindest angebracht gewesen, eine schriftliche Bestätigung dieser Auskunft zu verlangen oder sich im Anschluss an das Telefonat an die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu wenden, um die divergierenden Angaben zu klären. Auch die früher erteilte Befreiung von der Versicherungspflicht helfe nicht weiter, weil der Kläger nicht durchgehend bei demselben Arbeitgeber beschäftigt gewesen sei.
Zur Begründung der hiergegen am 04.05.2015 beim SG eingelegten Berufung, die am 11.05.2015 an das Bayer. Landessozialgericht weitergeleitet wurde, weist der Kläger nochmals darauf hin, dass er eine fehlerhafte telefonische Auskunft erhalten habe, die dazu geführt habe, dass er den Befreiungsantrag verspätet gestellt habe.
Mit Schreiben des Senats vom 17.08.2016 wurde nochmals ausführlich über die Sach- und Rechtslage informiert und darauf hingewiesen, dass trotz ausführlicher Erörterungen beim SG bislang keinerlei Umstände vorgetragen worden sind, wann, in welchem Zusammenhang, mit wem ein Beratungsgespräch stattgefunden haben könnte. Ebenso könnten keine Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen durch den Senat von Amts wegen gesehen werden. Auf das gerichtliche Schreiben hin wurde um Fristverlängerung um zwei Monate zur Nachreichung einer Begründung gebeten. Eine weitere Stellungnahme des Klägers ist aber nicht mehr erfolgt.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 26.03.2015 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 12.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2014 dahingehend abzuändern, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht bereits ab dem 01.11.2012 erteilt wird.
Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 26.03.2015 zurückzuweisen.
Bezüglich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Rentenakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
II.
Der Senat konnte nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss entscheiden, weil er die Sache einstimmig für unbegründet sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für nicht erforderlich hält. Die Beteiligten wurden vorher gehört.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG), aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI bereits ab dem 01.11.2012 erteilt wird. Die Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor.
Das SG hat in seinem Urteil vom 26.03.2015 die Sach- und Rechtslage ausführlich und zutreffend behandelt. Es hat zutreffend festgestellt, dass eine Rückwirkung des Antrags auf Befreiung von der Versicherungspflicht nicht möglich ist, nachdem der Antrag auf Befreiung am 17.05.2013 gestellt wurde, die zur Rentenversicherungspflicht führende Tätigkeit aber bereits am 01.11.2012 aufgenommen wurde. Diese Daten sind zwischen den Beteiligten unstreitig. Das SG hat des Weiteren zutreffend darauf hingewiesen, dass die Kulanzfrist, die die Beklagte in ihrer Verwaltungsanwendung gewährt hat, ebenfalls abgelaufen war. Ob eine solche rechtlich überhaupt zulässig gewesen wäre, kann vorliegend dahingestellt bleiben, weil sie allenfalls zu Gunsten des Klägers gewirkt hätte. Rechtlich wurde bereits vor dem 31.10.2012, also vor der Entscheidung des BSG, ebenfalls die Auffassung vertreten, dass eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht stets tätigkeitsbezogen zu erteilen ist. Gleichwohl hat der Kläger auch diese Kulanzfrist versäumt, wobei das SG zutreffend darauf hingewiesen hat, dass der Kläger nach seinem eigenen Vortrag bereits am 26.03.2013 definitiv Kenntnis von der notwendigen Antragstellung gehabt hat. Wenn aber der Kläger selbst durch entsprechende Information von seinem Arbeitgeber positiv Kenntnis von der Antragstellung gehabt hat, und er bei nachfolgender Antragstellung innerhalb der Kulanzfrist der Beklagten den Antrag hätte rechtzeitig stellen können, kann eine eventuell erfolgte Falschauskunft der Beklagten nicht mehr kausal für einen notwendigen Schaden im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs sein. Im Übrigen hat der Kläger weder vorgetragen noch nachgewiesen, dass es zu einer entsprechenden Falschberatung durch den Rentenversicherungsträger gekommen ist. Bis jetzt wurden keinerlei Nachweise von ihm vorgelegt.
Der Senat sieht im Übrigen von einer Begründung der Entscheidung ab und verweist gem. § 153 Abs. 2 SGG in vollem Umfang auf die Entscheidungsgründe des SG in seinem Urteil vom 26.03.2015.
Nach alledem war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

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