Aktenzeichen L 5 KR 103/12
Leitsatz
Einem Vertagungsantrag, welcher mit Verhinderung der Prozessbevollmächtigten begründet wird, ist nicht zu entsprechen, wenn er erst 14 Tage nach Ladungszustellung gestellt und dem Bevollmächtigten im Zeitpunkt der Mandatsübernahme der Verhandlungstermin bekannt war. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
S 7 KR 354/10 2012-01-31 Urt SGNUERNBERG SG Nürnberg
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 31.01.2012 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, (§§ 143, 151 SGG), aber in der Sache nicht erfolgreich. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 01.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.07.2010 ist in Bezug auf den in der Berufung nur noch strittigen Zeitraum ab 01.01.2010 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 54 Abs. 2 S. 1 SGG. Zu Recht hat die Beklagte die Betragshöhe mangels Nachweise nach der Regelbemessungsgrundlage für freiwillig versicherte hauptberuflich Selbstständige – zu welchen der Kläger zählt – festgesetzt.
1. Die vorliegende Entscheidung kann trotz Nichterscheinens des Klägers und seines Bevollmächtigten im Verhandlungstermin ergehen, weil die Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen hat. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers, die nicht zur Sachverhaltsaufklärung erfolgt war, durfte mit Beschluss vom 28.06.2016 aufgehoben werden. Dem Vertagungsantrag, welcher mit Verhinderung der Prozessbevollmächtigten begründet wurde, war nicht zu entsprechen. Denn der Antrag wurde erst 14 Tage nach Ladungszustellung gestellt, der Bevollmächtigten war im Zeitpunkt ihrer Mandatsübernehme und Bestellung der Verhandlungstermin bekannt. Eine Vertagung des entscheidungsreifen Berufungsverfahrens hätte den Rechtsstreit weiter verzögert.
2. Die Beitragsgrundlagen für die Versichertengruppe der freiwillig versicherten hauptberuflich Selbstständigen sind durch § 240 SGB V geregelt, welcher wesentliche Vorgaben sowie Regel- und Mindestbemessungsgrundlagen festlegt sowie seit 1.1.2009 durch die Beitragsgrundsätze des Spitzenverbandes der Krankenkassen. Die Regelungen sichern, dass die Beitragsbemessung sich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mitglieds und an der beitragsmäßigen Belastung der Versicherungs-Pflichtigen orientiert. § 240 Abs. 4 S. 2-6 SGB V regelt die Beitragsbemessung für freiwillige hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige sind und klärt Zweifelsfragen bei der Beitragsbemessung durch Festlegung sachgerechter Mindestbeiträge (vgl. BT-Drs. 12/3937 S 17). Die Mindestgrenzen sind verfassungsgemäß (BSG vom 26.09.1996 – 12 RK 46/95, bestätigt durch BVerfG vom 22.05.2001 – 1 BvL 4/96).
Insoweit ist mit dem Sozialgericht festzustellen, dass die Beklagte – welche gem. §§ 48 ff SGB XI auch für die Beitragsfestsetzung für die Beigeladene zuständig ist – den Kläger mehrfach zur Vorlage aktueller Einkommensnachweise aufgefordert hatte (u. a. Fragebogenübersendung 31.05.2009, Schreiben 15.10.2010 und Nachfrageschreiben 09.11.2010 sowie Mitteilungsschreiben 11.11.2009), dieser aber der Anforderung nicht nachgekommen ist und stattdessen nur Dokumente bezüglich des Jahres 2004 übersandt hat. Mangels angeforderter und angemahnter Nachweise musste daher die Beklagte ab 01.01.2010 die Beitragshöhe nach dem 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festsetzen. Dies gilt umso mehr, als der Kläger auch in der Folgezeit trotz eröffneter Nachreichungsfrist von einem Monat keine Nachweise vorgelegt hat. Diesen zutreffenden Feststellungen des Sozialgerichts, welche der Kläger auch nicht angegriffen hat sowie den darauf beruhenden richtigen rechtlichen Ausführungen des angefochtenen Urteils schließt sich der Senat an, nimmt darauf Bezug und weist die Berufung aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung die Berufung zurück bei gleichzeitigem Absehen von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe, § 153 Abs. 2 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht erkennbar, § 160 SGG.