Aktenzeichen L 20 KR 61/19
Leitsatz
Eintritt der Pflichtmitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bei Aufhebung der Familienversicherung nach § 10 Abs. 1 SGB V.
1. Wir ein Versicherter bei einer bestimmten Krankenkasse als familienversichert nach § 10 Abs. 1 SGB V geführt und nach Scheidung mit bestandskräftigem Bescheid die Familienversicherung rückwirkend für einen bestimmten Zeitraum aufgehoben, besteht für diesen Zeitraum eine Pflichtmitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (Auffangpflichtversicherung) und § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB XI, wenn der Versicherte in dieser Zeit keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hatte. (Rn. 24 – 25) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Versicherte ist in diesem Fall Mitglied der Krankenkasse, bei der er zuletzt versichert war. Ein Wahlrecht der Krankenkasse steht ihm in diesem Fall nicht zu. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
S 8 KR 289/12 2019-01-25 GeB SGBAYREUTH SG Bayreuth
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 25.01.2019 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG) ist zulässig, jedoch unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Durchführung der Versicherungspflicht im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.04.2007 bis 31.01.2011 bei der Techniker Krankenkasse. Auch die Beitragserhebung erfolgte rechtmäßig. Die Bescheide der Beklagten vom 29.11.2011 und 23.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.05.2012 erweisen sich als rechtmäßig.
Die Klägerin war seit 1981 über ihren Ehemann bei den Beklagten familienversichert nach § 10 Abs. 1 SGB V. Mit inzwischen bestandskräftigem Bescheid vom 29.11.2011 wurde die Familienversicherung rückwirkend für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.01.2011 aufgehoben.
Demzufolge trat eine Pflichtmitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V und § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) ab 01.04.2007 ein. Die Klägerin hatte ab 01.04.2007 keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall.
Gemäß § 174 Abs. 5 SGB V werden abweichend von § 173 Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Mitglied der Krankenkasse, bei der sie zuletzt versichert waren, andernfalls werden sie Mitglied der von ihnen nach § 173 Abs. 1 gewählten Krankenkasse; § 173 gilt.
Entgegen der Ansicht der Klägerin bestand für sie kein Wahlrecht im Sinne des 2. Halbsatzes.
Zwar stimmt der Senat insoweit mit der Klägerin überein, dass Halbsatz 2 sich allein auf die Gruppe der Versicherungspflichtigen bezieht, bei denen ein Versicherungsverhältnis nie bestanden habe (ebenso BSG vom 11.09.2018, B 1 KR 10/18 R und LSG Nordrhein-Westfalen vom 11.03.2010, L 16 KR 41/09). Allerdings gehört die Klägerin nicht zu dieser Gruppe. Für die Frage, ob ein Versicherungsverhältnis bestanden hat, kommt es nicht auf die Frage der Mitgliedschaft an. Richtig ist zwar, dass der über die Familienversicherung versicherte Angehörige im Sinne des § 10 SGB V keine Mitgliedschaft vermittelt, aber sehr wohl ein Versicherungsverhältnis vermittelt (§ 10 Juris-PK Rn. 9, Sonnhof in Hauck/ Noftz, SGB, § 174 SGB V Rn. 11).
Dies ergibt sich auch schon aus dem Wortlaut des § 175 Abs. 5, bei dem es heißt „bei der sie zuletzt versichert waren“. Eine Mitgliedschaft ist insoweit nicht erforderlich.
Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin auf die Kommentierung bei Krauskopf abstellt, ist richtig, dass die Familienversicherung keine Mitgliedschaft vermittelt. Allerdings kommt es nicht auf die Mitgliedschaft an. Nach Baier in Krauskopf, Krankenversicherung Kommentar, Stand Juni 2018, § 174 SGB V Rn. 8, werden Versicherte, die zuletzt krankenversichert waren, Mitglied der Krankenkasse, bei der sie zuletzt Mitglied oder familienversichert waren.
Materielle Einwendungen gegen die Höhe der Beitragsfestsetzung und die Säumniszuschläge hat der Bevollmächtigte nicht erhoben und sind auch nicht ersichtlich, insbesondere nachdem die Beklagten dargetan haben, dass sich die Höhe der Beiträge durch die Durchführung der Familienversicherung für das Jahr 2008 verringert hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.