Aktenzeichen L 19 R 510/15
SGB VI § 121, § 166 Abs. 1 Nr. 2
Leitsatz
1. Nach § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI ist zur Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen bei Personen, die Arbeitslosengeld beziehen, auf 80 vH des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgeltes oder Arbeitseinkommens abzustellen.
2. Das “der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt” iSd § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI bestimmt sich nicht nach dem Arbeitsentgelt iSv § 14 SGB IV, sondern nach dem dem Arbeitslosengeld zugrunde liegenden Bemessungsentgelt, begrenzt durch die Beitragsbemessungsgrenze (Anschluss an BSG, Urteil vom 29.09.1997, 8 RKn 5/97).
Verfahrensgang
S 3 R 925/14 2015-06-02 Urt SGWUERZBURG SG Würzburg
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 02.06.2015 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die zulässige Berufung (§§ 141, 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist form- und fristgerecht erhoben, jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat die Altersrente des Klägers unter Anwendung des § 166 SGB VI zutreffend berechnet.
Der Bescheid der Beklagten vom 24.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.09.2014 und des Bescheides vom 16.03.2015 ist rechtmäßig. Die Altersrente wurde unter Grundlage der von der Beigeladenen gemeldeten beitragspflichtigen Entgelte rechtmäßig berechnet. Die Beigeladene hat auch diese beitragspflichtigen Entgelte ohne Rechtsfehler errechnet.
Gemäß § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI in der vom 01.01.2013 bis 31.12.2014 geltenden Fassung sind beitragspflichtige Einnahmen bei Personen, die Arbeitslosengeld beziehen, 80 vom Hundert des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgeltes oder Arbeitseinkommens, wobei 80 vom Hundert des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnis abzuziehen sind.
Dabei ist zu klären, was unter „des der Leistung zugrundeliegenden Arbeitsentgelts“ zu verstehen ist.
Der Kläger verweist darauf, dass dies Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) sein müsse.
Dem widerspricht jedoch der Wortlaut der Nr. 2, wonach es heißt „des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts“. Dem Arbeitslosengeld zugrunde liegt jedoch das Bemessungsentgelt im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F. in der bis 31.03.2012 geltenden Fassung. Das ist das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat. Beitragsbemessungsgrundlage sind gemäß § 341 Abs. 3 SGB III die beitragspflichtigen Einnahmen, die bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt werden. Für die Berechnung der Beiträge ist die Woche zu 7, der Monat zu 30 und das Jahr zu 360 Tagen anzusetzen. Beitragsbemessungsgrenze ist dabei die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung.
Dementsprechend war für den Kläger für den am 01.01.2006 entstandenen Anspruch auf Arbeitslosengeld in dem Bemessungszeitraum vom 01.01.2005 bis 31.12.2005 das Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2005 von 62.400,00 € zu berücksichtigen. 62.400,00 € dividiert durch 360 ergibt ein tägliches Bemessungsentgelt von 173,33 €. Nach der Rundungsvorschrift des § 338 SGB III ergibt sich dann ein weiteres beitragspflichtiges Entgelt in Höhe von 173,33 € x 360 x 0,8 = 49.919,04 €. Nach der Rundungsvorschrift des § 338 SGB III erfolgt eine Abrundung nach unten. Die Rundungsvorschrift des § 121 SGB VI ist nicht anzuwenden, da es hier um das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt, also nach dem SGB III ermittelte Arbeitsentgelt geht. Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 29.09.1997, 8 RKn 5/97, dargelegt, dass Basis, auf welcher die Kürzung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts um 20 vom Hundert vorzunehmen ist, die Bemessungsgrundlage der Lohnersatzleistung, limitiert durch die Beitragsbemessungsgrenzen des jeweiligen Zweiges der Rentenversicherung, zu dem die Beiträge abzuführen sind, sei. Abzustellen ist dabei auch auf die Regelungen des durch das SGB III modifizierten Arbeitsentgelts. Der Senat schließt sich insoweit in vollem Umfang der Begründung des BSG an.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist bei der Berechnung des Bemessungsentgelts in den Jahren 2006 bis 2008 nicht auf die in diesen Jahren geltende Beitragsbemessungsgrenze abzustellen. Vielmehr ist maßgebend das im Bemessungszeitraum (hier: 01.01.2005 bis 31.12.2005) erzielte Arbeitsentgelt (siehe oben), so dass auch die Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2005 anzuwenden war. Dieses festgestellte Bemessungsentgelt war Grundlage für den Arbeitslosengeldanspruch im gesamten Zeitraum vom 01.01.2006 bis 29.08.2008.
Nach alledem hat die Beigeladene zu Recht für das Jahr 2006 und 2007 ein beitragspflichtiges Entgelt von 49.919,00 € sowie für das Jahr 2008 in Höhe von 33.141,00 € gemeldet. Ein Anspruch auf Zugrundelegung eines höheren Entgelts ergibt sich auch nicht aus der Broschüre der Beklagten, selbst wenn diese missverständlich sein sollte. Mit dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch kann nur ein rechtmäßiges Handeln begehrt werden. Sofern der Kläger die Grundsätze der Prospekthaftung heranziehen möchte, gilt dies nur für einen zivilrechtlichen Anspruch, der auch vor den Zivilgerichten zu verfolgen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.