Aktenzeichen M 3 K 14.5180
AGBGB Art. 71
BayVwVfG BayVwVfG Art. 48, Art. 49a Abs. 1 S. 1
Leitsatz
1 Zum Schulaufwand nach Art. 34 Abs. 1 BaySchFG gehören Mietaufwendungen dann nicht, wenn zwischen Vermieter und Mieter Personengleichheit besteht. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
2 Für als schulisch notwenig anerkannte Instandsetzungsmaßnahmen hat der Schulträger bei Nutzung seines eigenen Gebäudes bzw. des Gebäudes seines alleinigen Gesellschafters Anspruch auf staatliche Zuschüsse. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
3 Ein Verwaltungsakt wird nicht gem. Art. 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 BayVwVfG durch in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt, wenn die Behörde auf die entsprechende Information erkennbar keinen Wert gelegt hat. (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Der Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 4. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Oktober 2014 war rechtmäßig und verletzt die Klägerin damit auch nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
1. Gemäß Art. 48 Abs. 1 S. 1 BayVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Der streitgegenständliche Bescheid vom 4. Dezember 2013 verfügt die Rückforderung der in Teilen rechtswidrig erlassenen Verwaltungsakte zur Abrechnung des laufenden und einmaligen Schulaufwands 2009 vom 19. März 2010, die Abrechnung des laufenden und einmaligen Schulaufwands 2010 vom 15. Mai 2012 und die Abrechnung des laufenden und einmaligen Schulaufwands 2011 vom 15. Mai 2012. Die Förderung der Nutzungsentgelte unter Position 12.1.3.10 der Verwendungsnachweise der Jahre 2009 bis 2011, in denen der Beklagte der Klägerin eine Geldleistung zur Refinanzierung der Miete des Gebäudes, in dem die Klägerin eine Schule unterhält, gewährte, war rechtswidrig.
Diese Zuwendungen wurden zu Unrecht auf der Grundlage des Art. 34 Abs. 1 BaySchFG gewährt, wonach private Schulträger einen Zuschuss für den notwendigen Schulaufwand erhalten. Zum Schulaufwand gehören als Sachaufwand nach Art. 3 Abs. 2 Nr. 1 BaySchFG insbesondere die Aufwendungen für die Bereitstellung der Schulanlage. Darunter fallen grundsätzlich auch Mietaufwendungen für die notwendige Anmietung von Schuläumen als sog. Sachausgaben (vgl. Pos. 12.1.3.10 der Förderbekanntmachung vom 14. Dezember 1982, geändert durch Bekanntmachung vom 3. April 1984). Ein notwendiger und damit förderungsfähiger Schulaufwand liegt hingegen nicht vor, wenn zwischen Vermieter und Mieter Personengleichheit besteht (BayVGH, U.v. 31.3.2006 – 7 B 03.2165 – juris).
Dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zufolge, ist der Aufwand für die Miete kein notwendiger Schulaufwand und damit nicht erstattungsfähig, wenn der Schulträger das Gebäude von einer Gesellschaft mietet, mit der eine wirtschaftliche Einheit besteht. Der Schulträger umgeht damit den Grundsatz, dass bei einem vorhandenen Schulgebäude im Vermögensbereich des Schulträgers eine Anmietung von Schulräumen nicht notwendig ist und Aufwendungen wie Abschreibung und Zinsen für das eigene Gebäude nicht erstattet werden (BayVGH, U.v. 31.3.2006, a.a.O. Rn. 17). Von den Parteien unbestritten, besteht vorliegend zwischen der Klägerin und dem … e.V. eine wirtschaftliche Einheit, da die … e.V. alleiniger Gesellschafter der Klägerin ist (§ 1 Abs. 3 der Satzung der Klägerin). In dem dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zugrunde liegenden Fall, handelte es sich zwar um einen Schulträger, der das Schulgebäude bei seiner 100%igen Tochtergesellschaft anmietete, und nicht, wie vorliegend, um den Fall, dass der Schulträger selbst die 100%ige Tochtergesellschaft des Vermieters ist; die Fälle sind jedoch gleichzusetzen, da in beiden Konstellationen von einer wirtschaftlichen Einheit von Vermieter und Mieter auszugehen ist.
Von der Rückforderung wurden die als schulisch notwendigen anerkannten Instandsetzungsmaßnahmen abgezogen. Nur für diese erhält der Schulträger bei Nutzung seines eigenen Gebäudes bzw. wie hier des Gebäudes seines alleinigen Gesellschafters, staatliche Zuschüsse. Den Ersatz der Abschreibungskosten, der Zinsaufwendungen und des Verwaltungsaufwandes für das bereits im Vermögen des Schulträgers stehende Gebäude sieht das Gesetz hingegen nicht vor (hierzu auch BayVGH, U.v. 31.3.2006, a.a.O. Rn 16). Somit entspricht die von dem Beklagten festgesetzte Höhe der Rückforderung (61.265,84 € für das Jahr 2009, 60.657,86 € für das Jahr 2010 und 56.089,87 € für das Jahr 2011) allein dem zu Unrecht gewährten Teil der Schulfinanzierung. Im Übrigen hat die Klägerin keine Einwände gegen die Berechnung des Rückforderungsbetrags erhoben.
2. Dem danach grundsätzlich bestehenden Rücknahme- und Rückforderungsanspruch des Beklagten steht auch nicht das Recht der Klägerin gemäß Art. 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BayVwVfG auf Schutz ihres Vertrauens entgegen.
Nach Art. 48 Abs. 1 S. 2 BayVwVfG darf ein begünstigender Verwaltungsakt nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. In Art. 48 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG ist bestimmt, dass ein Verwaltungsakt, der eine Geldleistung gewährt, nicht zurückgenommen werden darf, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Der Förderbescheid vom 19. März 2010 (gewährter Schulaufwand für das Jahr 2009) und die zwei jeweils am 15. Mai 2012 erlassenen Bescheide (gewährter Schulaufwand für die Jahre 2010 und 2011) waren auf eine Geldleistung gerichtet. Die Klägerin hat auch auf den Bestand der Verwaltungsakte vertraut.
Allerdings kann sich die Klägerin nicht auf ihr Vertrauen in den Bestand der Bescheide berufen. Auch bei Verneinen eines Vorabausschlusstatbestands des Art. 48 Abs. 2 S. 3 BayVwVfG (nachfolgend unter a.), fehlt es an der Indizwirkung des Art. 48 Abs. 2 S. 2 BayVwVfG (nachfolgend unter b.), sodass jedenfalls im Rahmen der Abwägungsentscheidung des Art. 48 Abs. 2 S. 1 BayVwVfG, das öffentliche Interesse an einer Rücknahme, die Schutzwürdigkeit des Vertrauens der Klägerin überwiegt (nachfolgend unter c.).
a. Von dem Vorliegen eines zwingenden Ausschlussgrundes des Art. 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 1-3 BayVwVfG, wonach sich der Begünstigte nicht auf sein Vertrauen berufen kann, wenn der Verwaltungsakt mit unlauteren Mitteln erlangt wurde, kann vorliegend nicht ausgegangen werden.
(1) Die Auflistung der Mietkosten in den Verwendungsnachweisen genügt noch nicht, die Schulaufwandsabrechnung als durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt zu sehen (Art. 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 BayVwVfG). Die Klägerin hatte den Schulträgerwechsel von der … e.V. auf sie selbst am 10. Dezember 2006 angezeigt. Es ist daher davon auszugehen, dass sie keine vorsätzliche Täuschung im Sinn hatte.
(2) Die Klägerin hat die Verwaltungsakte auch nicht durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (Art. 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 BayVwVfG). Die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide beruht nicht auf der Unrichtigkeit der Angabe zu dem Nutzungsentgelt aus der Position 12.1.3.10, sondern auf der wirtschaftlichen Einheit mit dem Vermieter (s. dazu unter 1.). Auch von einer Unvollständigkeit ist nicht auszugehen, da Belege für die in den Verwendungsnachweisen angegebenen Posten nicht von vornherein, für die nur stichprobenartig erfolgende Prüfpraxis der Regierung von Oberbayern, beim Antrag auf die Schulaufwandsberechtigung mit eingereicht werden müssen. Wenn die Behörde auf die entsprechende Information erkennbar keinen Wert gelegt hat, ist die Alternative des Erwirkens eines Verwaltungsakts durch Angaben, die in wesentlicher Beziehung unvollständig waren, nicht einschlägig (BVerwG, U.v. 6.6.1991 – 3 C 46/86 –, BVerwGE 88, 278-285). Der im vorliegenden Fall entscheidende Mietvertrag, aus dem sich sowohl die zutreffende Höhe des Mietzinses aber auch die wirtschaftliche Verflechtung der Klägerin und des Vermieters ergibt, wurde zwar nicht mit dem Verwendungsnachweis von der Klägerin miteingereicht, aufgrund der beschriebenen Prüfpraxis des Beklagten führte dieses Vorgehen jedoch nicht zu einem Fall des Erwirkens eines rechtswidrigen Verwaltungsakts.
(3) Denkbar wäre es bereits, den Ausschlusstatbestand nach Art. 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 BayVwVfG in Betracht zu ziehen, wonach sich der Begünstigte auf Vertrauensschutz nicht berufen kann, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Die positive Kenntnis muss sich nach dem ausdrücklichen Wortlaut, wie auch nach dem Zweck der Regelung, auf die Rechtswidrigkeit der Bescheide beziehen; dies kann hier mangels Belegen nicht angenommen werden. Dass die Klägerin die Rechtswidrigkeit der Förderung der Mieterstattung infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, ist zwar denkbar. Grobe Fahrlässigkeit liegt immer dann vor, wenn die Begünstigte einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt hat. Eine Gleichsetzung des Kennenmüssens mit der Kenntnis der Tatsachen kommt dann in Betracht, wenn die Klägerin hinreichend rechtskundig wäre, um ohne weiteres die Folgerung zu ziehen, dass die Bewilligung des Schulaufwands bezüglich der Miete „nicht richtig“ sein kann (Hess. VGH U.v. 22.1.1999 – 8 UE 1215/84 – NVwZ 1990, 885).
Die Klägerin war bereits bezüglich des Bescheids für die Abrechnung des laufenden und einmaligen Schulaufwandes 2010 anwaltlich vertreten. Dies ergibt sich aus den Gründen des Bescheids vom 15. Mai 2012 bezüglich der Abrechnung des laufenden und einmaligen Schulaufwands 2010, wonach die entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.557,50 € nicht im Rahmen dieses Verwendungsnachweises zu veranschlagen waren. Insofern kann davon ausgegangen werden, dass die Klägerin hinreichend über ihre Ansprüche aus dem Schulfinanzierungsgesetz informiert war. Die Klägerin wusste – anders als der Beklagte – bereits beim Beantragen des Schulaufwands für die Jahre 2009 – 2011, dass Vermieter des Schulgebäudes ihr alleiniger Gesellschafter, der … e.V. war. Dass diese interne Mietzahlung nicht Ziel einer staatlichen Förderung sein kann, hätte der Klägerin durchaus in den Sinn kommen können. Dennoch musste sie damit nicht zwangsläufig die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zum Anmieten eines Schulgebäudes eines in Wirtschaftseinheit stehenden Vermieters (BayVGH, U.v. 31.3.1006, a.a.O.) kennen; eine Verpflichtung der Klägerin, sich genauer über die Förderfähigkeit ihres Schulaufwands zu informieren besteht nicht. Letztendlich kann dahinstehen, ob die Klägerin davon ausgehen durfte, dass ihre gesellschaftsinternen Mietaufwendungen zum notwendigen Schulaufwand gehörten oder nicht, da dieser Gesichtspunkt jedenfalls im Rahmen der Abwägungsentscheidung des Art. 48 Abs. 2 S. 1 BayVwVfG Berücksichtigung findet (nachfolgend unter c.).
b. Von der Indizwirkung des Art. 48 Abs. 2 S. 2 BayVwVfG kann hier nicht ausgegangen werden. Hiernach ist das Vertrauen in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Die Regelung soll nach Möglichkeit verhindern, dass dem Betroffenen durch sein Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts Vermögensschäden entstehen, wobei auch im Falle eines Verbrauchs oder einer Vermögendisposition im Rahmen der Abwägung der Vertrauensschutz hinter dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme zurückstehen kann, d.h. eine Abweichung vom intendierten Abwägungsergebnis ist unter Umständen zulässig. Vorliegend trägt die Klägerin lediglich vor, dass die Mietzahlungen an den … e.V. geleistet wurden und dies auch den Jahresabschlüssen und den Bilanzen zu entnehmen sei. Dass der … e.V. als alleiniger Gesellschafter der Klägerin, diese Zahlungen verbraucht hätte oder eine Vermögensdisposition getroffen hätte, kann nicht belegt werden. Zu einer Minderung des Bestands oder sonstigen Auswirkungen auf die Vermögenssituation der Klägerin und dem mit ihr in wirtschaftlicher Einheit stehenden … e.V., hat dies somit nicht geführt. Dementsprechend führt die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 19. November 2017, also nachdem sie bereits vom Beklagten über die beabsichtigte Rückforderung der Nutzungsentgelte informiert war aus: „Die dringend notwendige Grundsanierung wurde aus verschiedenen Gründen bisher aufgeschoben. Dafür wurden die Mittel aus den Mieteinnahmen zurückgelegt.“ Diese Mitteilung stammt von der Klägerin, d.h. der Mieterin des Schulgebäudes; berichtet wird hierin von den Plänen des Vermieters, dem … e.V. – ein weiteres Indiz für die vermögensrechtliche Einheit der Klägerin und des … e.V..
c. Da der Vertrauensschutz weder nach Art. 48 Abs. 2 S. 3 BayVwVfG eindeutig ausgeschlossen wurde, noch nach Art. 48 Abs. 2 S. 2 BayVwVfG zu priorisieren ist, hatte die Behörde einer Ermessensentscheidung zu treffen, die hier nicht zu beanstanden ist. Der Beklagte ist von zutreffenden Tatsachen ausgegangen, hat alle relevanten Umstände berücksichtigt und keine fachfremden Erwägungen angestellt.
Unter dem in Art. 48 Abs. 2 S. 1 BayVwVfG genannten öffentlichen Interesse an der Rücknahme ist sowohl das Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, als auch das allgemeine fiskalische Interesse an der Vermeidung nicht gerechtfertigter öffentlicher Ausgaben und Aufwendungen und das Vollzugsinteresse an einer ordnungsgemäßen Umsetzung und Anwendung der verletzten Fachgesetze zu sehen. Zu berücksichtigen sind dabei die konkreten Umstände des Einzelfalls wobei an ein überwiegendes öffentliches Rücknahmeinteresse aufgrund der Vorabprüfung des Art. 48 Abs. 2 S. 2 BayVwVfG keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind.
Denn wie bereits ausgeführt, transferierte die Klägerin zwar faktisch Geld – das monatliche Nutzungsentgelt für das Schulgebäude – an ihren einzigen Gesellschafter, den … e.V.; an der Vermögenssituation der Wirtschaftseinheit von Klägerin und … e.V. ändert dies jedoch nichts. Die Argumentation der Klägerin, sie habe mit Blick auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aus dem Jahr 2006 (a.a.O.) das Vertrauen gewinnen können, dass trotz des obergerichtlichen Urteils ihre Mietzahlungen als notwendiger Schulaufwand anerkannt würden, verfängt nicht, da bei Kenntnis des Urteils, die Klägerin gerade die Rechtswidrigkeit der Förderung hätte erkennen können. Schließlich hat die Klägerin zu keiner Zeit die Rechtswidrigkeit ihrer Förderung bestritten. Auch wenn man hier zugunsten der Klägerin annimmt, dass sie das besagte Urteil des BayVGH nicht kannte und es nicht auf ihren Fall angewendet wusste, so ist der Vertrauensschutz mangels finanzieller Einbuße (s. auch entsprechendes intendiertes Ermessen nach Art. 48 Abs. 2 S. 2 BayVwVfG) und der auch für Laien erkennbar auffälligen Fallkonstellation nur beschränkt schützenswert. Die juristisch zweifellos zulässige Organisationsentscheidung der Klägerin kann nicht einen Vertrauensschutz begründen, der mehr wiegen würde, als das öffentliche Interesse an der Rücknahme rechtswidrig gewährter Förderungen. Dem Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel und dem fiskalischen Interesse an der Vermeidung nicht gerechtfertigter Ausgaben und Aufwendungen hat der Beklagte vorliegend gegenüber dem Bestandsschutz der Klägerin in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den Vorrang eingeräumt.
Der Einwand der Klägerin, der Beklagte habe sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt, da er bei seiner Entscheidung nicht auf den Umstand eingegangen sei, dass die betroffenen Bescheide in Kenntnis der Rechtlage des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. März 2006 (a.a.O.) erlassen wurden, verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Bei der Ermessensentscheidung im Rahmen des Art. 48 Abs. 2 S. 1 BayVwVfG kommt es gerade nicht auf die Kenntnis oder Unkenntnis der Behörde von der Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheids an; dieser Gesichtspunkt spielt im Zeitpunkt seines Ergehens erst im Rahmen der Prüfung der Rücknahmefrist nach Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG eine Rolle.
Ebenso wenig begründet der Einwand, der Beklagte habe die Abschlagszahlungen an die Klägerin bezüglich des Schulaufwands im Jahr 2010 erhöht, keinen Vertrauensschutz, der stärker wiegen würde als das öffentliche Interesse an der Rücknahme. Die Abschlagszahlungen werden aufgrund der vom Schulträger vorgelegten Unterlagen ohne Prüfung erhöht. Dieses Verfahren, wonach die endgültige Prüfung erst im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung erfolgt und eventuell geleistete Abschlagszahlungen zurückgefordert werden können, ist den Schulträgern bekannt, sodass sich hieraus kein Vertrauensschutz ableiten lassen kann, der schwerer wiegen würde als das Ziel der Wiederherstellung gesetzeskonformer Zustände und das fiskalische Interesse, unberechtigte Leistungen aus den Kassen der öffentlichen Hand zu vermeiden.
Für eine fehlerhafte Ermessensausübung der Behörde bestehen somit keine Anhaltspunkte.
3. Dem bestehenden Rücknahme- und Rückforderungsanspruch des Beklagten steht ebenfalls nicht die Rücknahmefrist der Art. 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 BayVwVfG entgegen.
Die Frist nach Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG, wonach die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nur innerhalb einer Jahresfrist erfolgen darf, wurde eingehalten. Die Frist des Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG begann frühestens am 4. Februar 2013 zu laufen, sodass der am 7. Dezember 2013 zugestellte Rücknahmebescheid vom 4. Dezember 2013 innerhalb der zulässigen Jahresfrist erlassen wurde. Denn der Beklagte erlangte Kenntnis vom Bestehen einer Wirtschaftseinheit zwischen der Klägerin als Mieterin und dem … e.V. als Vermieter, worauf die Rechtswidrigkeit der Förderung beruht, erstmals mit dem Eingang der angeforderten Unterlagen von der Klägerin am 4. Februar 2013.
a. Gemäß Art. 48 Abs. 4 S. 1 BayVwVfG ist die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Behörde von den Tatsachen, welche die Rücknahme rechtfertigen, zulässig. Für den Zeitpunkt, in dem „die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen“, kommt es auf die positive und vollständige Kenntniserlangung aller Tatsachen im weitesten Sinne an, die für die Entscheidung der Rücknahme relevant sind (BayVGH, U.v. 15.3.2001 – 7 B 00.107, Rn. 24 mit weiteren Nachweisen, BVerwG, B.v.19.12.1984 GrSen 1/84, GrSen2/84, BVerwGE 70.356; BVerwG, U.v. 24.1.2001 – 8 C 8/00 – juris, Rn. 10).
Erkennt eine Behörde nachträglich, dass sie den beim Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts vollständig bekannten Sachverhalt unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt und deswegen rechtswidrig entschieden hat, beginnt die Jahresfrist nicht etwa bereits mit dem Erlass des Verwaltungsakts, sondern frühestens mit dem Zeitpunkt, in dem die Behörde die Rechtswidrigkeit ihrer Entscheidung erkannt hat. Nach Art. 48 Abs. 4 S. 1 BayVwVfG muss die Behörde nämlich Kenntnis von Tatsachen erhalten, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen. Zur Rechtfertigung der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts gehört aber auch die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, der zurückgenommen werden soll (BVerwG, B.v.19.12.1984 – BVerwGE 70.356; BVerwG, U.v.24.1.2001 – 8 C 8/00 – juris, Rn. 10). Für diese Auslegung sprechen auch Sinn und Zweck des Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG. Die Vorschrift unterwirft die zuständige Behörde einer Jahresfrist, weil der Behörde die Notwendigkeit einer Entscheidung über die Rücknahme bewusst und diese Entscheidung infolge vollständiger Kenntnis des hierfür erheblichen Sachverhalts auch möglich geworden ist. Die Jahresfrist dient der im Interesse der Rechtssicherheit nötigen Klarstellung, ob ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zurückgenommen wird oder ob und von welchem Zeitpunkt an der jeweilige Einzelfall durch Nichtrücknahme des Verwaltungsakts endgültig abgeschlossen ist (vgl. BVerwG, B.v.19.12.1984, a.a.O.; BVerwG, U.v.4.1.2001, a.a.O.).
Vorliegend bedarf es für das Erkennen der Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Erstattung, der Kenntnis von der Wirtschaftseinheit zwischen Vermieter und Klägerin als Mieterin. Um diese Kenntnis zu erlangen bedurfte es sowohl des Gesellschaftsvertrags vom 23. Oktober 2006 samt Anlage, aus dem hervorgeht, dass die Klägerin eine 100%ige Tochter des … e.V. ist, als auch des Nutzungsvertrags vom 20. Dezember 2006, aus dem sich das Mietverhältnis zwischen beiden juristischen Personen ergibt. Erst in Kombination beider Schriftstücke lässt sich die Wirtschaftseinheit zwischen der Klägerin als Mieterin und dem … e.V. als Vermieter ableiten.
Die Auffassung der Klägerin, der Beklagte habe bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. März 2006 (a.a.O.) Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Bescheide gehabt oder haben müssen, wird vom Gericht nicht geteilt. Dem Beklagten war zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt, dass den refinanzierten Mieten der Klägerin ein Mietverhältnis zwischen zwei Gesellschaften, die eine Wirtschaftseinheit bilden, zugrunde lag, und daher die Miete, wie im Urteil des BayVGH vom 31. März 2006 festgestellt, keinen notwendigen Schulaufwand darstellte. Im Zeitpunkt des Urteils des BayVGH existierte die erst am 20. November 2016 ins Handelsregister eingetragene Klägerin noch gar nicht; ebenso wurde der Nutzungsvertrag zwischen der Klägerin und dem … e.V. erst am 20. Dezember 2006 geschlossen.
Schließlich kommt es auf ein Kennenmüssen der Rücknahmetatsachen des Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG gerade nicht an; entscheidend ist die positive und vollständige Kenntniserlangung aller Tatsachen, die die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtfertigen (BVerwG, B. v. 19.12.1984, a.a.O., Rn. 2, juris).
Somit scheidet auch das Schreiben des … e.V. vom 20. Dezember 2006 an den Beklagten über den Betriebsübergang als Zeitpunkt für die Kenntniserlangung im Sinne des Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG aus. Mit Schreiben des … e.V. vom 20. Dezember 2006 an den Beklagten wurde der zum damaligen Zeitpunkt für die Schulaufsicht zuständigen Sachbearbeiterin mitgeteilt, dass der … e.V. zum 1. Januar 2007 den Betrieb der Kinder- und Jugendeinrichtungen auf die neu gegründete Klägerin übertrage. Doch allein aus dem Trägerwechsel lässt sich nicht schließen, dass die Mietaufwendungen kein notwendiger Schulaufwand sind. Dies ergibt sich gerade erst aus dem Umstand, dass der Vermieter mit der Klägerin als Mieterin eine Wirtschaftseinheit bildet. Noch dazu war die streitgegenständliche Erstattung der Miete im Zeitpunkt des genannten Schreibens noch gar nicht relevant. Sie wurde erstmals 3 Jahre später, für die Abrechnung des laufenden und einmaligen Schulaufwands 2009 geltend gemacht.
b. Die Kenntnislage muss grundsätzlich bei einem für die Behörde handelnden, für die Sache zuständigen Sachbearbeiter vorliegen (BVerwG, U.v.24.1.2001, 8 C 8/00, E 110,226). Für den Fristbeginn kommt es nicht auf die Kenntnis der Behörde als solcher an, sondern auf die des für die rechtliche Überprüfung zuständigen Amtsträgers. Es kommt damit auf den konkret zuständigen Sachbearbeiter an (BVerwG, U.v. 20.12.1999 – 7 C 42/98 –, BVerwGE 110, 226-237, NJW 2000, 1512ff.; BVerwG, U.v.24.1.2001– 8 C 8/00 –, BVerwGE 112, 360-365, DVBl. 2001,1221). Die Klägerin wendet hiergegen ein, dass sie den Trägerwechsel an die Regierung von Oberbayern und zwar an ein mit der Betreuung von privaten Schulen befasstes Sachgebiet, ohne spezifische Nennung eines Sachbearbeiters, angezeigt hat. Sie dürfe daher von einer Kenntniserlangung „der Behörde“ und auch des zuständigen Sachgebiets ausgehen. Hierfür spricht zunächst, dass aus dem Behördenbegriff des Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG nicht augenscheinlich hervorgeht, dass der Gesetzgeber diesen Begriff abweichend von Art. 1 Abs. 2 BayVwVfG, der gerade nicht auf einzelne Sachbearbeiter eingeht, geregelt habe (s. dazu Kopp/Ramsauer, § 48 VwVfG, Rn. 104). Das Gericht folgt jedoch der obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach für die sachliche Zuständigkeit zur Rücknahme eines Verwaltungsaktes in erster Linie die Zuständigkeitsregeln des jeweils anzuwendenden Fachrechts maßgebend sind. Der Sinn der Bestimmungen über die sachliche Zuständigkeit besteht darin, bestimmte Verwaltungsaufgaben derjenigen Behörde zuzuweisen, die für deren Erledigung am besten geeignet erscheint. Diese Erwägung gilt auch und gerade mit Blick auf die Zuständigkeit für die Rücknahme eines Verwaltungsakts nach Art. 48 BayVwVfG. Denn die für die Rücknahmeentscheidung notwendigen rechtlichen Beurteilungen sind unmittelbar auf den sachlichen Aufgabenbereich der betreffenden Behörde bezogen, nämlich die Prüfung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts und gegebenenfalls die Ausübung des Rücknahmeermessens unter Beachtung aller im Einzelfall maßgebenden Umstände (BVerwG, U.v. 20.12.1999, a.a.O, Rn. 17).
Somit konnte sich die Klägerin nicht auf eine vorherige Kenntnis des Beklagten berufen, die durch das Anzeigen des Trägerwechsels mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 durch den … e.V. und Genehmigung der Trägerschaft der Klägerin am 30. November 2007 hervorgerufen worden wäre. Im Übrigen wurde die Anzeige des Trägerwechsels zwar in der Tat an die „Regierung von Oberbayern“ adressiert, im Anschreiben jedoch Frau H. als Sachbearbeiterin angesprochen. Frau H. war zu diesem Zeitpunkt für die Schulaufsicht zuständig. Das mit Art. 48 Abs. 4 S. 1 BayVwVfG verfolgte Ziel, der zuständigen Behörde eine hinreichend lange Zeit für eine Prüfung und Entscheidung zu gewähren, würde bei Zurechnung der Kenntnis der Schulaufsichtsbehörde an die Schulaufwandsbehörde verfehlt (dazu insbesondere BVerwG, U.v.24.1.2001, a.a.O. Rn. 17).
Die für den Schulaufwand zuständige Sachbearbeiterin der Regierung von Oberbayern erhielt erst durch das Schreiben des Staatsministeriums vom 21. Januar 2013, das auf Mitteilung des Staatlichen Rechnungsprüfungsamts Regensburg erging, Kenntnis von möglichen, einem förderfähigen Schulaufwand entgegenstehenden Mietkonstellationen. Die daraufhin erfolgte Anhörung (Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG) der Klägerin zur Ermittlung weiterer entscheidungserheblicher Tatsachen war erforderlich. Die Jahresfrist konnte somit frühestens am 4. Februar 2013 mit dem Eingang der von der Regierung von Oberbayern bei der Klägerin angeforderten Stellungnahme zu dem Bericht des Staatlichen Rechnungsprüfungsamts Regensburg beginnen. Auch der Einwand der Klägerin, die für den Schulaufwand zuständige Sachbearbeitung habe den Bescheid über den Trägerwechsel vom 30. November 2007 mitgezeichnet, führt nicht zu einem Fristbeginn des Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG zu diesem Zeitpunkt. Wie bereits ausgeführt, konnte allein aus der Kenntnis des Trägerwechsels nicht die Rechtswidrigkeit der Förderung der Nutzungsentgelte des Schulgebäudes erkannt werden; hierfür bedurfte es primär der Kenntnis der mietrechtlichen Beziehung zwischen der Klägerin und dem … e.V.. Daher ist auch der Vortrag, dass die Sachbearbeiterin Frau E. sowohl für die Schulaufsicht zuständig war als auch zu einem anderen Zeitpunkt für den Schulaufwand, nicht entscheidungserheblich. Es bleibt somit dabei, dass erstmals mit Vorlage des Nutzungsvertrags zwischen Klägerin und … e.V. am 4. Februar 2013, der Beklagte die Rechtswidrigkeit der gewährten Förderung erkennen konnte; ungeachtet der Frage, ob erst mit Eingang der Stellungnahme der Klägerin vom 25. September 2013 alle für die Entscheidung über die Rücknahme relevanten Umstände bekannt waren.
c. Schließlich ist auch nicht von einer Verwirkung der Rückforderung auszugehen. Die Regierung von Oberbayern hat, wie aus den vorgelegten Behördenakten hervorgeht, sofort nach Erhalt der Mitteilung des Staatlichen Rechnungsprüfungsamts über das Staatsministerium mit Schreiben vom 21. Januar 2013, nämlich am 24. Januar 2013 – mit der Überprüfung ihrer früheren Förderbescheide begonnen und dazu u.a. von der Klägerin Unterlagen angefordert. Ab diesem Zeitpunkt konnte die Klägerin nicht darauf vertrauen, dass die ihr gegenüber ergangenen Zuwendungsbescheide unangetastet bleiben würden (vgl. zur Verwirkung BayVGH, U.v.10.12.2015 – 4 B 15.1831 –, juris, Rn. 32).
4. Auf eine Verjährung des Rückforderungsanspruchs gemäß der Stellungnahme der Klägerin gemäß Art. 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGBGB hat sich die Klägerin nicht mehr berufen.
Im Übrigen konnte der Rückforderungsanspruch erst mit Rücknahme des der Förderung zugrunde liegenden Bescheids entstehen.
5. Der Erstattungsanspruch wurde zutreffend auf Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG gestützt; Einwände wurden insoweit nicht erhoben, Rechtsfehler sind nicht erkennbar.
6. Aus den dargestellten Gründen war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.