Aktenzeichen M 12 K 15.1732
VwGO § 86 Abs. 1
Leitsatz
Bei der Festsetzung des Heilbehandlungszeitraums werden nur Körperschäden berücksichtigt, die als Unfallfolgen eines Dienstunfalls anerkannt wurden oder in ursächlichem Zusammenhang mit dem Dienstunfall stehen und nicht auf dienstunfallunabhängigen Vorschäden beruhen. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die Klage richtet sich vorliegend gegen den Bescheid der Beklagten vom 8. April 2015 in der Gestalt, die er in der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 2016 erfahren hat. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist damit allein die unter Ziffer 1 Satz 1 des Bescheides vom 8. April 2015 getroffene Festsetzung der Beklagten, den dienstunfallbedingten Heilbehandlungszeitraum auf 26. April 2013 zu befristen und dem Kläger lediglich bis zu diesem Zeitpunkt Dienstunfallfürsorge hinsichtlich der bei dem Dienstunfall vom 1. März 2013 erlittenen Unfallfolgen zu gewähren. Die übrigen, im Bescheid vom 8. April 2015 ursprünglich noch enthaltenen Regelungen, nämlich die Rücknahme der Anerkennung des Dienstunfalls vom 1. März 2013 für die Zeit nach dem 26. April 2013 (Ziffer 1 Satz 2), die Rückforderung der nach diesem Zeitpunkt geleisteten Unfallfürsorgeleistungen dem Grunde nach (Ziffer 2) sowie die Festlegung, dass die konkrete Höhe des Rückforderungsbetrages einem gesonderten Bescheid vorbehalten bleibt (Ziffer 3), wurden von den Beklagtenvertretern in der mündlichen Verhandlung aufgehoben und sind daher nicht mehr Verfahrensgegenstand.
Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die in Ziffer 1 Satz 1 des Bescheides vom 8. April 2015 in der Fassung der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 2016 vorgenommene Festsetzung des dienstunfallbedingten Heilbehandlungszeitraums auf den 26. April 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beklagte mit Bescheid vom 10. Juni 2013 ausschließlich eine Distorsion des rechten Kniegelenkes mit Zerrung der Patellasehne und Quadrizepssehne sowie einer Dehnung des Innenbandes als Folge des Dienstunfalls vom 1. März 2013 anerkannt hat. Die Festsetzung des Heilbehandlungszeitraums für diesen anerkannten Körperschaden auf 26. April 2013 ist rechtlich nicht zu beanstanden, da die Distorsion bereits acht Wochen nach dem Unfallereignis folgenlos ausgeheilt war.
Ausgehend von dem mit der Regelung verfolgten Zweck, ist der Bescheid vom 10. Juni 2013 gemäß §§ 133, 157 BGB analog dahingehend auszulegen, dass die Beklagte den Unfall vom 1. März 2013 als Dienstunfall mit der Dienstunfallfolge einer Distorsion des rechten Kniegelenkes mit Zerrung der Patellasehne und Quadrizepssehne sowie einer Dehnung des Innenbandes als Folge des Dienstunfalls vom 1. März 2013 anerkannt hat:
Zwar hat die Beklagte in der mit Bescheid vom 10. Juni 2013 übersandten Verfügung vom 19. April 2013 ausdrücklich nur den während des Dienstsports am 1. März 2013 erlittenen Unfall als solchen anerkannt, ohne hierbei einen bestimmten Körperschaden zu benennen. Aus der Legaldefinition des Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG ergibt sich jedoch, dass Voraussetzung für die Anerkennung eines Dienstunfall ist, dass der in Ausübung oder als Folge des Dienstes erlittene Unfall auch zu einem Körperschaden geführt hat. Die Feststellung eines Körperschadens ist demnach zwingend, um einen Unfall als Dienstunfall im Sinne von Art. 46 BayBeamtVG anerkennen zu können. Aus der Tenorierung der mit Bescheid vom 10. Juni 2013 übermittelten Verfügung vom 19. April 2013 ist ersichtlich, dass hiermit eine Art. 46 BayBeamtVG entsprechende Regelung getroffen und der Unfall vom 1. März 2013 folglich als ein auf einer äußeren Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis, das in Ausübung oder als Folge des Dienstes aufgetreten ist und das auch einen Körperschaden verursacht hat, anerkannt werden sollte. Ausgehend von diesem Regelungszweck ist hier davon auszugehen, dass als Körperschaden hier eine Distorsion des rechten Kniegelenkes mit Zerrung der Patellasehne und Quadrizepssehne sowie einer Dehnung des Innenbandes als Körperschaden festgestellt werden sollte. Denn bei Berücksichtigung der Interessenlage beider Beteiligter kann angenommen werden, dass mit dem Bescheid vom 10. Juni 2013 lediglich solche Körperschäden des Klägers anerkannt werden sollten, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides bereits diagnostiziert waren und die der Beklagten auch bekannt waren. Vorliegend hat die Beklagte vor Erlass des Bescheides vom 10. Juni 2013 den den Kläger erstbehandelnden Facharzt für Orthopädie, Herrn Dr. M., mit Schreiben vom 25. März 2013 um eine Stellungnahme bezüglich der durch den Unfall vom 1. März 2013 verursachten Unfallfolgen gebeten. Wenngleich sich der Arzt in seinem Schreiben an die Beklagte vom 16. April 2014 vorbehält, die Unfallfolgen in einer Nachuntersuchung festzustellen, so lässt sich seinem Attest gleichwohl entnehmen, dass er in jedem Fall eine Distorsion des rechten Kniegelenkes mit Zerrung der Patellasehne und Quadrizepssehne sowie einer Dehnung des Innenbandes auf den Unfall vom 1. März 2013 zurückführt.
Entgegen der Auffassung des Klägers kann aus dem Umstand, dass die Beklagte im Bescheid vom 10. Juni 2013 keinen Körperschaden ausdrücklich benannt hat, jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass auch alle weiteren, vom Kläger in der Folge als dienstunfallbedingt geltend gemachten Körperschäden (insbesondere: drittgradiger Knorpelschaden im Gleitlager der Kniescheibe am Oberschenkelknochen; Retropatellararthrose (Chondropathie Grad III) der Kniescheibenrückfläche; Knorpelschaden Grad I-II im inneren Kniegelenkskompartiment; Meniskusdegeneration Grad I-II des Innenmeniskus; anatomische Normvariante mit Übergangsstörung der Lendenwirbelsäule (6-gliedrige Lendenwirbelsäule) ohne wesentliche Funktionseinschränkung und ohne neurologische Defizite) als Dienstunfallfolgen anerkannt werden sollten. Denn diese waren zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 10. Juni 2013 weder sicher diagnostiziert noch der Beklagten bekannt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte mit dem Bescheid vom 10. Juni 2013 dergestalt binden wollte, dass sie ohne weitere Kausalitätsprüfung die Gewährung von Unfallfürsorge für sämtliche, vom Kläger zukünftig geltend gemachte Körperschäden zusichert.
Laut den Ausführungen von Herrn Prof. Dr. H. in dem von der Beklagten eingeholten orthopädischen Gutachten vom 28. August 2014 entspricht ein Heilbehandlungszeitraum von acht Wochen dem Zeitraum, der üblicherweise für die Ausheilung einer Distorsion des Kniegelenkes anzusetzen ist. Von einem vergleichbaren Heilbehandlungszeitraum geht auch der den Kläger erstbehandelnde Arzt, Herr Dr. med. M., in seiner ärztlichen Stellungnahme vom 16. April 2013 aus, der das voraussichtliche Ende der Behandlung für die erlittene Distorsion des rechten Kniegelenks auf ca. sechs Wochen schätzt. Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass die Heilbehandlung beim Kläger einen atypischen Verlauf genommen hat und die Distorsion nicht innerhalb des hierfür üblichen Zeitraums von acht Wochen ausheilen konnte, sind nicht zu erkennen. Entsprechende Hinweise lassen sich weder dem Vortrag des Klägers noch den von Seiten des Klägers und der Beklagten eingeholten ärztlichen Stellungnahmen entnehmen.
II.
Die vom Kläger über den 26. April 2013 hinaus geklagten Beschwerden sind für die Festsetzung des Heilbehandlungszeitraums hingegen nicht maßgeblich. Denn diese beruhen auf Körperschäden, die von der Beklagten weder als Unfallfolgen des Dienstunfalls vom 1. März 2013 anerkannt worden sind noch in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Dienstunfall vom 1. März 2013 stehen.
Die weiteren vom Kläger als dienstunfallbedingt geltend gemachten physischen und psychischen Körperschäden müssen bei der Festsetzung des Heilbehandlungszeitraums bereits deshalb außer Betracht bleiben, weil außer der oben genannten Distorsion weitere Körperschäden von der Beklagten nicht als Unfallfolgen des Dienstunfalls vom 1. März 2013 anerkannt worden sind (s.o.).
Des Weiteren lässt sich vorliegend auch kein Ursachenzusammenhang zwischen den weiteren, vom Kläger geltend gemachten physischen und psychischen Körperschäden und dem Dienstunfall vom 1. März 2013 feststellen:
1. Gemäß Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG können Körperschäden nur dann als Folgen eines Dienstunfalls anerkannt werden, wenn sie durch diesen verursacht worden sind. Nach ständiger Rechtsprechung (BVerwG, U. v. 20.4.1967, II C 118.64 – juris; U. v. 18.4.2002 – 2 C 22/01 – juris; BayVGH, U. v. 2.8.2011 – 3 B 09.196 – juris), sind als Ursache im Rechtssinne auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlichphilosophischen (natürlichlogischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Der Ursachenzusammenhang ist nicht schon dann ausgeschlossen, wenn außer dem Unfall auch andere Umstände (namentlich eine anlage- oder schicksalsbedingte Krankheit oder ein anderes Unfallereignis) als Ursachen in Betracht kommen. In derartigen Fällen ist der Dienstunfall vielmehr dann als wesentliche Ursache im Rechtssinne anzuerkennen, wenn er bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) beigetragen hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt.
Löst ein Unfallereignis ein bereits vorhandenes Leiden aus oder beschleunigt oder verschlimmert es dieses, so ist das Unfallereignis dann nicht wesentliche Ursache für den Körperschaden, wenn das Ereignis von untergeordneter Bedeutung gewissermaßen „der letzte Tropfen war, der das Fass zum Überlaufen brachte“ bei einer Krankheit, „die ohnehin ausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit gekommen war“. Das Unfallereignis tritt dann im Verhältnis zu der schon gegebenen Bedingung (dem vorhandenen Leiden oder der krankhaften Veranlagung) derartig zurück, dass die bereits gegebene Bedingung als allein maßgeblich anzusehen ist. Nicht Ursache im Rechtsinn sind demgemäß sogenannte Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, d. h. wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte (vgl. BVerwG, U. v. 29.10.2009 – 2 C 134.07 – juris Rn. 26; U. v. 18.4.2002 – 2 C 22.01 – juris Rn. 10; OVG NRW, U. v. 6.5.1999 – 12 A 2983/96 – juris Rn. 50; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Anm. 1 a und 5 zu § 31).
Der Grundgedanke dieser aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Kriegsopferversorgung übernommenen Kausaltheorie liegt darin, dass der Dienstherr nicht für Folgen haften soll, die nicht seiner Risikosphäre zugerechnet werden können. Die beamtenrechtliche Unfallfürsorge darf nicht dazu führen, dass dem Beamten jedes denkbare Risiko abgenommen wird, auch wenn es sich in gar keiner Weise aus dem Dienst ableitet; vielmehr kann nur eine solche Risikoverteilung sinnvoll sein, die dem Dienstherrn die eigentümlichen und spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit auferlegt, dagegen dem Beamten mindestens die Risiken belässt, die sich aus seinen persönlichen Anlagen und etwa bereits bestehenden Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes ergeben. Körperschäden sind dem individuellen Lebensschicksal des Beamten und damit seinem Risikobereich zuzurechnen, wenn der Körperschaden jederzeit auch außerhalb des Dienstes bei einer im Alltag vorkommenden Belastungssituation hätte eintreten können (vgl. BVerwG, U. v. 18.4.2002 – 2 C 22/01 – juris Rn. 11).
Für das Vorliegen dieser anspruchsbegründenden Tatsachen ist grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen. Der Beamte trägt das Feststellungsrisiko bzw. die materielle Beweislast, sowohl für das Vorliegen des behaupteten Körperschadens als auch dafür, dass die Schädigungsfolge wesentlich auf den Dienstunfall und nicht etwa auf eine anlagebedingte Konstitution zurückzuführen ist. Bleibt nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten im Rahmen der Amtsermittlungspflicht offen, ob die anspruchsbegründenden Voraussetzungen erfüllt sind, geht dies damit zulasten des Beamten. Ein Anspruch ist nur dann zuerkennen, wenn sowohl das Vorliegen des behaupteten Körperschadens als auch der Kausalzusammenhang mit dem Dienstunfallgeschehen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sind (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwG, U. v. 25.2.2010 – 2 C 81.08 – NVwZ 2010, 708; BVerwG, B. v. 4.4.2011 – 2 B 7.10 – juris).
2. Gemessen an diesen Vorgaben konnte der Kläger vorliegend nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen, dass die von ihm nach dem 26. April 2013 geklagten Beschwerden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf den Dienstunfall vom 1. März 2013 zurückzuführen sind und der dienstunfallbedingte Heilbehandlungszeitraum entsprechend noch immer andauert. Das Gericht geht davon aus, dass die über den 26. April 2013 hinaus und noch immer bestehenden Beschwerden im Bereich des rechten Kniegelenkes vielmehr auf degenerativ bedingten Körperschäden beruhen, die in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem Dienstunfall vom 1. März 2013 stehen. Damit fehlt es gleichfalls an einem Kausalzusammenhang zwischen dem Dienstunfall vom 1. März 2013 und den geklagten Beschwerden an der Lendenwirbelsäule sowie den geltend gemachten psychischen Beschwerden, da diese durch die anhaltenden Schmerzen im rechten Kniegelenk hervorgerufen wurden. Weder die physischen noch die psychischen Beschwerden, die beim Kläger diagnostiziert werden konnten, können folglich als maßgeblich für die Festsetzung des Heilbehandlungszeitraums angesehen werden. Dies steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der von der Beklagten zu diesen Fragen eingeholten Gutachten von Herrn Prof. Dr. H. und Frau Dr. K. sowie ihren Erläuterungen hierzu in der mündlichen Verhandlung.
2.1. Eine Ursächlichkeit zwischen den anhaltenden physischen Beschwerden im Bereich des rechten Kniegelenkes und der Lendenwirbelsäule und dem Unfallereignis vom 1. März 2013 lässt sich vorliegend nicht feststellen. Bei dieser Beurteilung legt die Kammer das fachorthopädische Gutachten von Herrn Prof. Dr. H. vom 28. August 2014, seinen Gutachtensnachtrag vom 21. Januar 2015 sowie dessen ausführliche Erläuterungen hierzu in der mündlichen Verhandlung zugrunde, die die Kammer für fundiert, nachvollziehbar und überzeugend erachtet.
2.1.1. In seinem fachorthopädischen Gutachten vom 28. August 2014 kommt Herr Prof. Dr. H. zu dem Ergebnis, dass die aktuell beim Kläger noch bestehenden physischen Beschwerden auf dienstunfallunabhängige Vorschäden am rechten Kniegelenk (drittgradiger Knorpelschaden im Gleitlager der Kniescheibe am Oberschenkelknochen; Retropatellararthrose (Chondropathie Grad III) der Kniescheibenrückfläche; Knorpelschaden Grad I-II im inneren Kniegelenkskompartiment; Meniskusdegeneration Grad I-II des Innenmeniskus; anatomische Normvariante mit Übergangsstörung der Lendenwirbelsäule (6-gliedrige Lendenwirbelsäule) ohne wesentliche Funktionseinschränkung und ohne neurologische Defizite) zurückzuführen sind. Seine Einschätzung begründet er zum einen damit, dass der Unfall vom 1. März 2013 bereits in Art und Weise nicht geeignet war, um die beim Kläger festgestellte Knorpelverletzung hervorzurufen. Der Kläger sei nach eigenen Angaben nach einem vertikalen Sprung zum Kopfball mit dem rechten Bein auf dem Boden gelandet. Bei der Landung habe dies zu einer vertikalen Krafteinleitung in das Kniegelenk mit einer geringen rotatorischen Komponente geführt. Dies reiche jedoch nicht aus, um einen derartigen Schaden durch die Kniescheibe in der Kniescheibengleitbahn des Oberschenkelknochens zu verursachen, da der Bandapparat der Kniescheibe während des Landevorgangs allenfalls leicht gespannt worden sei. Zum anderen stützt der Gutachter seine Beurteilung auf die in der MRT vom 15. März 2013 erkennbaren Befunde, die aus seiner Sicht dafür sprechen, dass es am 1. März 2013 zu keiner frischen Knorpelverletzung gekommen ist. So habe die MRT eine präexistente Retropatellararthrose (Chondropathie Grad III) gezeigt. Posttraumatische Knorpelkontusionen seien zugleich als sehr unwahrscheinlich eingestuft worden. Ferner seien sowohl ein degenerativer Knorpelschaden Grad I bis II im inneren Kompartiment des rechten Kniegelenkes als auch eine Meniskusdegeneration Grad I bis II des Innenmeniskus nachgewiesen worden, wohingegen ein relevanter Meniskusriss als Zeichen eines akuten Unfallereignisses nicht feststellbar gewesen sei. Verletzungsfolgen, die über die Diagnose einer Distorsion hinausgehen würden, seien weder in der MRT vom 15. April 2013 noch in dem Arztbericht der Klinik … vom 8. August 2013 aufgeführt.
In seinem Nachtragsgutachten vom 21. Januar 2015 hat der Gutachter des Weiteren nochmals ausführlich Stellung zu dem von ihm zugrunde gelegten Unfallmechanismus genommen und hierbei den im Schreiben der Bevollmächtigten des Klägers vom 21. Oktober 2014 beschriebenen Unfallhergang in seine Beurteilung miteinbezogen. Diesbezüglich hat Herr Prof. Dr. H. ausgeführt, dass er an seiner im Gutachten vom 28. August 2014 dargelegten Beurteilung festhält. Seiner Ansicht nach ergäbe sich auch bei Zugrundelegung des von den Bevollmächtigten des Klägers geschilderten Unfallmechanismus keine andere Einschätzung, da unverändert von einem Trauma mit vertikaler Krafteinleitung auszugehen sei und kein direkter Sturz des Klägers auf das Kniegelenk festzustellen sei. Durch die Spannung des Bandapparates (Quadrizepssehne – Kniescheibe – Ligamentum patellae) werde der beschriebene Schaden hinter der Kniescheibe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht verursacht. Ferner führte der Gutachter aus, dass bei einem relevanten Trauma, welches notwendig wäre, um einen dritt- bis viertgradigen Knorpelschaden hinter der Kniescheibe zu verursachen, ein sogenanntes Knochenödem, d. h. eine Wassereinlagerung im Knochen als Reaktion des Knochens auf ein von außen einwirkendes Unfallereignis in der MRT vom 15. April 2013 hätte nachweisbar sein müssen. Als Erklärung für die in der MRT vom 15. April 2013 beschriebenen degenerativen Veränderungen des Innenmeniskus gibt der Gutachter ferner an, dass diese in der Regel durch repetitive Mikrotraumata entstehen. Da der Kläger nach eigenen Angaben regelmäßig Fußball gespielt habe, hätten Mikrotraumata auf das Kniegelenk eingewirkt, die die degenerativen Veränderungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erklärten. Auch könne der degenerative Schaden hinter der Kniescheibe hiermit eher erklärt werden.
In der mündlichen Verhandlung hat Herr Prof. Dr. med. H. nochmals ausführlich zu seinen beiden Gutachten vom 28. August 2014 und vom 21. Januar 2015 Stellung genommen und erläutert, dass Verletzungen des Knorpels an der Kniescheibe durch indirekte Traumata äußerst selten sind. In der Regel käme es dazu nur, wenn der Betreffende direkt auf sein Knie falle oder das Knie direkt mit einer anderen Kraft kollidiere. Allein durch die Anspannung der Muskulatur bei seinem Sprung während des Fußballspieles könne nach seiner Ansicht der Knorpelschaden üblicherweise nicht hervorgerufen werden. Darüber hinaus hätte auch der bei dem Trauma hervorgerufene freie Gelenkkörper in der Kernspintomographieaufnahme zu sehen sein müssen, da dieser in einem Zeitraum von nur 14 Tagen innerhalb des geschlossenen Knies nicht verschwinden hätte können und es sich um einen relativ großen Defekt (ca. 15 x 7 mm) gehandelt habe. Alle „Puzzleteile“ deuteten somit auf eine präexistente Arthrose hin, bei der der Körper die entstandenen freien Gelenkkörper über einen längeren Zeitraum hinweg absorbiert habe.
2.1.2. Das Gericht folgt den in sich schlüssigen und nachvollziehbar begründeten Folgerungen des sachverständigen Zeugen, wonach die anhaltenden Beschwerden des Klägers ihre Ursache nicht in dem Dienstunfall vom 1. März 2013, sondern vielmehr in dienstunfallunabhängigen Vorschäden des rechten Kniegelenkes finden.
Das fachärztliche Gutachten überzeugt nach Inhalt, Methodik und Durchführung der Erhebungen. Die Folgerungen des sachverständigen Zeugen beruhen auf eigenen medizinischen Erkenntnissen sowie auf Befunden, die in nachprüfbarer Weise in dem Gutachten selbst angegeben sind. Der Gutachter hat den Kläger am 20. Mai 2014 persönlich untersucht und auf Grundlage sowohl einer klinischen als auch einer radiologischen Untersuchung einen detaillierten Untersuchungsbefund erhoben. Darüber hinaus hat er die vom Gesundheitsamt … übersandten ärztlichen Atteste umfassend ausgewertet und im Rahmen einer ausführlichen, auf Erkrankungen bezogenen Anamnese die Beschwerden des Klägers eruiert. Vor der mündlichen Verhandlung hat auch das Gericht dem sachverständigen Zeugen nochmals die von der Klagepartei während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgelegten Atteste der ihn behandelnden Ärzte übersandt. In der mündlichen Verhandlung hat der sachverständige Zeuge hierzu auf Nachfragen Stellung genommen und seine Schlussfolgerungen nochmals überzeugend erläutert.
An der Sachkunde oder Unparteilichkeit des sachverständigen Zeugen, der Direktor der Orthopädischen Klinik in … ist, bestehen für die Kammer keine Zweifel. Nach ständiger Rechtsprechung stellen im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässige Beweismittel dar, sofern sie inhaltlich und nach der Person des Sachverständigen den Anforderungen entsprechen, die an ein gerichtliches Gutachten zu stellen sind (BVerwG, B. v. 20. 2.1998 – 2 B 81/97 – juris). Die von einer Verwaltungsbehörde bestellten Gutachter sind grundsätzlich als objektiv urteilende Gehilfen der das öffentliche Interesse wahrenden Verwaltungsbehörde und nicht als parteiische Sachverständige anzusehen (BVerwG, U. v. 28.8.1964 – VI C 45.61 – juris). Hiervon ist auch im vorliegenden Fall auszugehen. Der sachverständige Zeuge hat dem Gericht keinen Anlass gegeben, seine Unbefangenheit und Unvoreingenommenheit in Zweifel zu ziehen.
Das von der Beklagten eingeholte fachorthopädische Gutachten von Prof. Dr. med. H. vom 28. August 2014 in Zusammenschau mit seinem Gutachtennachtrag vom 21. Januar 2015 sowie seinen ausführlichen Erläuterungen hierzu in der mündlichen Verhandlung sind widerspruchsfrei und überzeugend. Offen hervortretende Mängel sind nicht zu erkennen.
Die Beurteilung des sachverständigen Zeugen, wonach bei dem Dienstunfall vom 1. März 2013 lediglich eine Distorsion des rechten Kniegelenkes hervorgerufen wurde, während die weiteren Körperschäden, die beim Kläger festzustellen waren (drittgradiger Knorpelschaden im Gleitlager der Kniescheibe am Oberschenkelknochen; Retropatellararthrose (Chondropathie Grad III) der Kniescheibenrückfläche; Knorpelschaden Grad I-II im inneren Kniegelenkskompartiment; Meniskusdegeneration Grad I-II des Innenmeniskus; anatomische Normvariante mit Übergangsstörung der Lendenwirbelsäule (6-gliedrige Lendenwirbelsäule) ohne wesentliche Funktionseinschränkung und ohne neurologische Defizite) auf degenerative Veränderungen zurückzuführen sind, wurde nachvollziehbar und schlüssig begründet. Nach den überzeugenden Ausführungen des sachverständigen Zeugen weisen alle „Puzzleteilchen“ im Zusammenhang mit dem Unfall vom 1. März 2013 darauf hin, dass beim Kläger bereits vor dem Dienstunfall eine Arthrose vorlag, so dass die weiteren Körperschäden (drittgradiger Knorpelschaden im Gleitlager der der Kniescheibe am Oberschenkelknochen; Retropatellararthrose (Chondropathie Grad III) der Kniescheibenrückfläche; Knorpelschaden Grad I-II im inneren Kniegelenkskompartiment; Meniskusdegeneration Grad I-II des Innenmeniskus; anatomische Normvariante mit Übergangsstörung der Lendenwirbelsäule (6-gliedrige Lendenwirbelsäule) ohne wesentliche Funktionseinschränkung und ohne neurologische Defizite) mit degenerativen Veränderungen zu erklären sind. Nach den schlüssigen Ausführungen des Gutachters ist der Dienstunfall vom 1. März 2013 bereits nach seiner Art und Weise ungeeignet, um derartige Verletzungen des Knorpels, wie sie sie beim Kläger vorzufinden sind, hervorzurufen. In Übereinstimmung mit den Diagnosen der den Kläger behandelten Ärzte hat der sachverständige Zeuge beim Kläger einen Knorpelschaden des Grades III bis IV feststellen können, was dem Gutachter zufolge bedeutet, dass die Knorpelschicht an dieser Stelle nicht mehr vorhanden ist. Es erscheint plausibel und nachvollziehbar, wenn der sachverständige Zeuge hieraus ableitet, dass bei dem, einen solch massiven Knorpelschaden verursachenden Unfallmechanismus, eine nicht unerhebliche Kraftentfaltung auf das rechte Kniegelenk des Klägers zum Tragen gekommen sein muss. Diesbezüglich hat der Gutachter überzeugend erläutert, dass es hierfür in aller Regel eines Sturzes des Klägers auf sein rechtes Kniegelenk oder aber einer direkten Kollision mit einer anderen Kraft bedurft hätte. Seinen nachvollziehbaren Ausführungen zufolge ist der vom Kläger beschriebene Unfallmechanismus als indirektes Trauma einzuordnen, die als Ursache für Verletzungen des Knorpels an der Kniescheibe jedoch äußerst selten sind. Die allein als ursächlich für den Knorpelschaden in Betracht kommende Anspannung der Muskulatur, die der Kläger bei seinem Sprung und der anschließenden Landung aufwenden musste, reicht aus Sicht des Gutachters üblicherweise nicht aus, um einen derart massiven Knorpelschaden hinter der Kniescheibe zu erzeugen.
Des Weiteren hat der sachverständige Zeuge nachvollziehbar und widerspruchsfrei erläutert, dass im Fall des Klägers bestimmte Zeichen, die sich typischerweise bei frischen Knorpelverletzungen feststellen ließen, nicht nachweisbar waren. Diese hätten jedoch bei einer frischen Verletzung in der nur 14 Tage nach dem Unfall angefertigten MRT zu sehen sein müssen. So hätte als Reaktion des Knochens auf ein von außen einwirkendes Unfallereignis ein sogenanntes Knochenödem, d. h. eine Wassereinlagerung im Knochen im MRT erkennbar sein müssen. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Auch ein Meniskusriss, der als Anzeichen eines akuten Taumas bewertet werden müsse, sei nicht nachweisbar gewesen. Schließlich hätte nach den überzeugenden Ausführungen des sachverständigen Zeugen bei einer frischen Knorpelverletzung ein freier Gelenkkörper sichtbar gewesen sein müssen. Der sachverständige Zeuge hat hierzu nachvollziehbar erläutert, dass freie Gelenkkörper die von einer frischen Verletzung stammten, in das bei der Verletzung im Kniegelenk entstandene Loch passen. Ein zu dem Loch im rechten Kniegelenk passender freier Gelenkkörper im Umfang von ca. 15 x 7 mm hätte sich im MRT jedoch nicht gezeigt. Es sei jedoch auszuschließen, dass sich dieser in einem Zeitraum von nur 14 Tagen nach dem Unfallereignis innerhalb des geschlossenen Knies auflösen konnte. Das Fehlen des freien Gelenkkörpers lässt sich nach der widerspruchsfreien Erläuterung des sachverständigen Zeugen daher nur dadurch erklären, dass Ursache für den Knorpelschaden nicht der Unfall vom 1. März 2013, sondern eine präexistente Arthrose ist, die den freien Gelenkkörper über einen längeren Zeitraum hinweg absorbiert hat. Ferner hat der Gutachter schlüssig daraufhin hingewiesen, dass nicht zuletzt auch die im MRT vom 15. März 2013 festgestellten Degeneration des Innenmeniskus (Grad I bis II) einem Unfallereignis als Ursache für den festgestellten Knorpelschaden widerspricht. Das Vorliegen degenerativer Veränderungen erscheint auch trotz des jungen Alters des Klägers nicht unplausibel. Der sachverständige Zeuge hat hierzu nachvollziehbar erläutert, dass die im MRT erkennbaren degenerativen Veränderungen im Allgemeinen durch repetitive Mikrotraumata im Rahmen sportlichen Aktivitäten entstehen würden. Da der Kläger nach eigenen Angaben regelmäßig Fußball gespielt und sich hierbei wiederholt Belastungen ausgesetzt habe, hätten wiederholt derartige Mikrotraumata auf sein Kniegelenk eingewirkt, womit sich die beschriebenen degenerativen Veränderungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erklärt ließen.
Ferner hat der sachverständige Zeuge überzeugend dargelegt, dass es zwar nicht auszuschließen ist, dass der Dienstunfall vom 1. März 2013 zu einer Verschlimmerung der anlagebedingt vorhandenen Arthrose des Klägers geführt hat. Nach seinen nachvollziehbaren Ausführungen hätte jedoch auch jedes andere Ereignis hierzu führen können wie beispielsweise jede andere Sportbewegung in der Freizeit. Eine Ursächlichkeit im Sinne der oben genannten Rechtsprechung lässt sich damit vorliegend nicht feststellen. Denn selbst wenn man unterstellt, dass sich die anlagebedingt beim Kläger vorhandene Arthrose infolge des Dienstunfalls tatsächlich verschlechtert hat, müsste der Dienstunfall vom 1. März 2013 hier nach den überzeugenden Erläuterungen des sachverständigen Zeugen als bloße Gelegenheitsursache angesehen werden, da sich zwischen dem Dienst des Klägers und der eingetretenen Verschlechterung der anlagebedingten Arthrose nur eine rein zufällige Beziehung feststellen lässt.
Bezüglich der vom Kläger geklagten Beschwerden an der Lendenwirbelsäule hat der sachverständige Zeuge zudem widerspruchsfrei ausgeführt, dass diese bereits durch die erhobenen klinischen und radiologischen Befunde nicht in vollem Umfang erklärt werden könnten. Aus seiner Sicht seien sie am ehesten durch eine muskuläre Imbalance verursacht, wobei eine Fehlbelastung des rechtens Beines verstärkend wirke. Eine Ursächlichkeit im Sinne der oben genannten Rechtsprechung ergibt sich hieraus nicht.
Die Schlussfolgerungen des sachverständigen Zeugen werden darüber hinaus gestützt durch die MRT vom 15. März 2013. Aus Sicht der Radiologen sprechen die darin zu erkennenden Befunde am ehesten für eine präexistente Retropatellararthrose mit Zeichen der Aktivierung. Eine posttraumatische Kontusion am Knorpel wird hingegen als eher unwahrscheinlich eingeschätzt. Ein Meniskusriss konnte ebenso wenig nachgewiesen werden wie ein Knochenmarködem oder das Vorliegen freier Gelenkkörper. Ferner wurde im MRT beim Kläger eine degenerative Vorschädigung des Innenmeniskus (Grad I bis II) festgestellt (vgl. die im Attest von Herrn Dr. M. vom 16. April 2013 beschriebene Beurteilung des MRT vom 15. März 2013). Auch der den Kläger nach dem Unfallereignis erstbehandelnde Arzt, Herr Dr. med. M., beurteilt die MRT vom 15. März 2013 zunächst dahingehend, dass durch den Dienstunfall vom 1. März 2013 lediglich eine Distorsion des rechten Kniegelenkes mit Zerrung der Patellasehne und Quadrizepssehne sowie einer Dehnung des Innenbandes hervorgerufen worden ist (vgl. ebenfalls Attest von Herrn Dr. M. vom 16. April 2013). Darüber hinaus gelangt auch die Amtsärztin, Frau Dr. K., nach eingehender Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Ausführungen des sachverständigen Zeugen überzeugend und nachvollziehbar sind und auch durch die gegenteiligen Darstellungen der den Kläger behandelnden Ärzte nicht durchgreifend in Frage gestellt worden sind. Als Amtsärztin unterliegt Frau Dr. K. zudem einer besonderen Verpflichtung zur unparteiischen Aufgabenerfüllung und ist an Weisungen und Empfehlungen nicht gebunden (vgl. BVerwG, U. v. 11.4.2000 – BverwG 1 D 1.99 – Buchholz 235 § 121 BDO Nr. 12 – juris). Zwar ist vorliegend zu berücksichtigen, dass Frau Dr. K. keine Fachärztin für Orthopädie, sondern für Chirurgie ist; aufgrund ihrer Kenntnisse als ausgebildete Medizinerin zieht die Kammer jedoch nicht in Zweifel, dass sie vorliegend kompetent war, um das Gutachten von Herrn Prof. Dr. H. auf seine Schlüssigkeit hin zu überprüfen und dessen Überzeugungskraft zu beurteilen.
2.1.3. Die Gutachten des sachverständigen Zeugen werden auch nicht durch die mit der Klagebegründung vorgetragenen Einwendungen des Klägers durchgreifend in Frage gestellt:
Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich vorliegend nicht feststellen, dass der sachverständige Zeuge bei seiner Beurteilung von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist. Zwar hat der Kläger geltend gemacht, dass er, entgegen der Annahme im Gutachten vom 28. August 2014, keinen Kopfball ausgeführt habe, sondern einen Scherenschlag, bei dem er den Ball zwar noch getroffen hat, jedoch nicht in der von ihm beabsichtigten Weise. Die von der Darstellung des Klägers abweichende Feststellung zum Unfallhergang im Gutachten vom 28. August 2014 wurde jedoch bereits vom Gesundheitsamt … zum Anlass genommen, um beim sachverständigen Zeugen eine ergänzende Stellungahme anzufordern. Hierzu wurde dem sachverständigen Zeugen auch das Schreiben der Bevollmächtigten vom … Oktober 2014 zugeleitet, in dem die Bewegungsabläufe des Klägers unmittelbar vor und nach dem Unfallereignis detailliert beschrieben werden. In seinem Gutachtennachtrag vom 21. Januar 2015 hat der sachverständige Zeuge zu dem im Schreiben vom 21. Oktober 2014 geschilderten Unfallhergang ausführlich Stellung genommen und hierbei erläutert, dass sich auch unter Zugrundelegung dieses Unfallmechanismus keine andere Einschätzung ergibt. Denn nach wie vor müsse von einem Trauma mit vertikaler Krafteinleitung auf das Kniegelenk ausgegangen werden und lasse sich kein Sturz auf die Kniescheibe feststellen. In der mündlichen Verhandlung wurde der sachverständige Zeuge von Seiten des Klägerbevollmächtigten zudem nochmals nach dem von ihm zugrunde gelegten Unfallmechanismus befragt. Der sachverständige Zeuge hat hierbei bekräftigt, dass für seine Beurteilung allein maßgeblich sei, ob es sich um ein direktes oder ein indirektes Trauma gehandelt habe. Vorliegend müsse zweifelsfrei von einem indirekten Trauma ausgegangen werden.
Aus Sicht des Gerichts kann der Kläger das Gutachten auch nicht dadurch in Frage stellen, dass Herr Prof. Dr. H. davon ausgegangen ist, dass sich der Kläger in S. und nicht in R. vorgestellt hat. Zwar handelt es sich hierbei um eine Unrichtigkeit des Gutachtens. Dieser Fehler hatte ersichtlich jedoch keinen Einfluss auf die fachliche Beurteilung durch den sachverständigen Zeugen. Denn hierfür maßgeblich kann allenfalls das Untersuchungsergebnis sein, nicht jedoch der Ort der Behandlung.
Dasselbe gilt für den von der Klagepartei gerügten Fehler im Gutachten, wonach der Kläger dem Gutachter gegenüber nicht geschildert habe, dass er das Autofahren nicht nach fünf Minuten abgebrochen habe, sondern umgehend, nämlich an der dritten Kreuzung. Der Gutachter hat hierzu in seinem Gutachtennachtrag vom 21. Januar 2015 umfassend Stellung genommen und die Richtigstellung durch den Kläger im Folgenden berücksichtigt.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist vorliegend auch nicht davon auszugehen, dass der sachverständige Zeuge das Attest von Herrn Dr. med. E. vom 12. November 2013 bei seiner Beurteilung nicht berücksichtigt hat. Das Attest wird in dem Gutachten vom 28. August 2014 ausdrücklich erwähnt und der Beurteilung zugrunde gelegt (vgl. Seite 7 des Gutachtens vom 28. 8. 2014). Der sachverständige Zeuge führt des Weiteren in seinem Gutachten vom 28. August 2014 aus, dass der kraterförmige, circumscripte Defekt an der Trochlea femoris mit Gegenschlag im Bereich der Kniescheibe nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückgeführt werden könne (vgl. Seite 34 des Gutachtens vom 28. 8. 2014). Genau dieser Körperschaden wird auch im Attest vom 12. November 2013 diagnostiziert, so dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der sachverständige Zeuge mit diesem Attest bei seiner Beurteilung auseinandergesetzt hat. Darüber hinaus hat auch das Gericht dem sachverständigen Zeugen das Attest nochmals übersandt. Ebenfalls ist davon auszugehen, dass der sachverständige Zeuge entgegen dem Vorbringen des Klägers auch die Beschwerden des Klägers im Bereich der Lendenwirbelsäule in seinem Gutachten berücksichtigt hat. Hierbei kommt der sachverständige Zeuge jedoch zu dem Ergebnis, dass diese nicht vollständig durch die radiologischen Befunde erklärt werden könnten (vgl. Seite 32 des Gutachtens vom 28. 8. 2014).
2.1.4. Die überzeugenden Ausführungen des sachverständigen Zeugen werden darüber hinaus auch nicht durch die vom Kläger während des Verwaltungsverfahrens und dem gerichtlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen durchgreifend in Frage gestellt.
2.1.4.1. Die ärztlichen Atteste des den Kläger erstbehandelnden Facharztes für Orthopädie, Herrn Dr. med. M., vermögen die Ausführungen des sachverständigen Zeugen nicht substantiiert in Zweifel zu ziehen.
In Übereinstimmung mit den Feststellungen des sachverständigen Zeugen gelangt Herr Dr. med. M. in seinem Attest vom 16. April 2013 zu dem Ergebnis, dass Folge des Dienstunfalls eine Distorsion des rechten Kniegelenkes gewesen sei. Die voraussichtliche Dauer der Heilbehandlung wird mit ca. 6 Wochen angegeben. Die Feststellung weiterer Unfallfolgen wurde einer Nachuntersuchung vorbehalten.
In seinem Attest vom 22. April 2013 finden sich keine Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass die darin diagnostizierten Körperschäden (Retropatellararthrose, Patellaspitzensyndrom rechts, Plicasyndrom des Kniegelenkes rechts) durch den Unfall vom 1. März 2013 hervorgerufen worden sind. Der von ihm im Befund beschriebene Druckschmerz am Ansatz Patellasehne am distalen Pol ist nach den Ausführungen des sachverständigen Zeugen überdies als ein Kriterium für das Vorliegen einer Distorsion zu bewerten (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung, Seite 4). Auch in seinen beiden Attesten vom 6. November 2013 und vom 25. September 2014 stellt der behandelnde Arzt inhaltlich keinen Bezug zwischen den darin diagnostizierten Körperschäden und dem Dienstunfall vom 1. März 2013 her.
Dem Attest von Herrn Dr. med. M. vom 25. Oktober 2013 lässt sich bereits keine Diagnose entnehmen. Vielmehr wird darin lediglich bestätigt, dass die Benutzung des eigenen Pkw durch den Kläger notwendig war. Gleiches gilt für sein Attest vom 14. Februar 2014, in dem jedoch die Benutzung des eigenen Pkw wegen fehlender Belastbarkeit nicht gestattet wird.
Eine andere Bewertung rechtfertigen auch nicht die Atteste vom 2. Januar 2014, 8. April 2014 und 9. Oktober 2014. Zwar geht Herr Dr. med. Mädgfessel darin jeweils davon aus, dass der Dienstunfall vom 1. März 2013 zu einem massiven Knorpelschaden mit Aufplatzen des Knorpels im patellofemoralen Gelenkanteil geführt hat. Ohne weitere Begründung für diese Annahme kommt den Attesten jedoch keine Aussagekraft zu. Sie sind daher nicht geeignet, um die ausführlich und nachvollziehbar begründete Beurteilung des sachverständigen Zeugen substantiiert in Frage zu stellen.
Des Weiteren erlaubt auch die in dem Attest vom 13. Oktober 2014 enthaltene Feststellung, dass bei der am 8. August 2013 von Herrn Dr. E. durchgeführten Kniearthroskopie freie Gelenkkörper entfernt worden sind, keine andere Einschätzung. Aus Sicht der Kammer ergibt sich hieraus kein Widerspruch zu den Ausführungen des sachverständigen Zeugen, der das Fehlen eines freien Gelenkkörpers nach dem Dienstunfall vom 1. März 2013 als ein Indiz dafür gewertet, dass der Knorpelschaden nicht auf den Dienstunfall vom 1. März 2013 zurückgeführt werden kann (s.o.). Denn der sachverständige Zeuge hat diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass bei jeder Arthroskopie freie Gelenkkörper freigesetzt werden, da hierbei der Knorpel geglättet wird. Die entstandenen freien Gelenkkörper würden während des Eingriffs wieder entfernt. Der Aussage, dass bei der Arthroskopie am 8. August 2013 freie Gelenkkörper entfernt wurden, kann daher nicht entnommen werden, ob diese bereits nach dem Unfall vom 1. März 2013 vorlagen oder erst als Folge der Arthroskopie selbst am 8. August 2013 entstanden sind. Nach der insoweit überzeugenden Darstellung des sachverständigen Zeugen hätte der freie Gelenkkörper, wäre er durch den Dienstunfall am 1. März 2013 entstanden, in der MRT vom 15. März 2013 zu sehen sein müssen, da auszuschließen sei, dass dieser innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen innerhalb des geschlossenen Knies verschwindet. Ferner vermag auch der Umstand, dass laut dem Attest bei der Arthroskopie eine Auffaserung des Knorpels mit tiefen Rissen festzustellen war, die Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom 1. März 2013 und dem zu erkennenden Knorpelschaden nicht zu belegen. Der sachverständige Zeuge hat hierzu überzeugend erläutert, dass das Unfallereignis, wäre es ursächlich für den entstandenen Knorpelschaden, in jedem Fall zu einem Ödem hätte führen müssen. Ein solches sei in der MRT vom 15. März 2013 jedoch nicht zu sehen gewesen.
Schließlich überzeugt auch die Schlussfolgerung von Herrn Dr. med. M., wonach davon auszugehen sei, dass vor dem Dienstunfall vom 1. März 2013 kein wesentlicher Knorpelschaden bestanden habe, da der Kläger bis zum Unfallzeitpunkt völlig beschwerdefrei gewesen sei und er sowohl beim Sport als auch in seinem, ihn körperlich beanspruchenden, Beruf als … voll belastbar gewesen sei, nicht. Es ist gerichtsbekannt, dass degenerative Veränderungen im Körper auch stumm ablaufen können, so dass das Nichtvorhandensein von Schmerzen vor dem Unfall nicht als zwingendes Indiz für dessen Kausalität angesehen werden kann. Dies hat auch der sachverständige Zeuge in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Danach gäbe es Patienten, die mit massiven Beschwerden zum Arzt kämen, bei denen aber nur ein geringer Arthroseschaden festgestellt werden könne, während andere Patienten, die keine Beschwerden hätten, unter einem massiven Arthroseschaden litten.
Außerdem lässt das Attest offen, wodurch der laut Attest bei der Arthroskopie festgestellte Zusammenhang mit dem Unfall vom 1. März 2013 abgeleitet werden konnte. Sofern diese Aussage als Bezugnahme auf die Aussagen der den Kläger operierenden Ärzte, Herrn Dr. E. und Herrn Prof. Dr. A., zu verstehen ist, so ist zu berücksichtigen, dass weder Herr Dr. E. noch Herrn Prof. Dr. A. eindeutig einem Ursachenzusammenhang zwischen dem Dienstunfall vom 1. März 2013 und den beim Kläger festgestellten Körperschäden festgestellt haben. Beide Ärzte gehen vielmehr lediglich davon aus, dass der Unfall vom 1. März 2013 „höchstwahrscheinlich“ die Ursache sei. Ebenso wenig gibt das Attest vom 27. Februar 2015 eine Erklärung dafür, wodurch bei der Arthroskopie am 8. August 2013 ein Zusammenhang mit dem Unfall vom 1. März 2013 hergestellt werden konnte.
Die beiden Atteste vom 22. Mai 2015 und vom 14. Januar 2016 beschränken sich schließlich im Wesentlichen auf eine chronologische Schilderung des Krankheitsverlaufs des Klägers, wobei sie Stellung nehmen zu der beim Kläger gegebenen Minderung der Erwerbsfähigkeit. Eine Begründung für die zwischen dem Dienstunfall des Klägers vom 1. März 2013 und den festgestellten Körperschäden angenommene Kausalität geben jedoch auch diese beiden Atteste nicht.
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Attest vom 14. Februar 2014. Danach ist die beim Kläger festzustellende schmerzhafte Einschränkung der LWS-Funktion bedingt durch eine Fehlbelastung infolge einer Entlastung bzw. unphysiologischen Belastung des rechten Kniegelenkes bei ausgeprägtem retropatellarem Knorpelschaden. Eine Kausalität zwischen den geltend gemachten Beschwerden an der LWS und dem Dienstunfall vom 1. März 2013 ergibt sich aus dem Attest daher nur dann, wenn sich der Knorpelschaden auf den Unfall vom 1. März 2013 zurückführen lässt. Hierfür gibt das Attest jedoch keine Begründung. Wie bereits ausgeführt, stellt auch der Umstand, dass der Kläger vor dem Unfall vom 1. März 2013 keinerlei Beschwerden an der LWS hatte, kein zwingendes Indiz dafür dar, dass diese durch den Dienstunfall hervorgerufen worden sind.
2.1.4.2. Auch durch die ärztlichen Stellungnahmen der den Kläger operierenden Ärzte, Herrn Dr. med. E. und Herrn Prof. Dr. med. A., werden die überzeugenden Ausführungen des sachverständigen Zeugen nicht durchgreifend in Frage gestellt.
Dem Attest von Herrn Dr. med. E. vom 12. November 2013 zufolge habe sich bei der Arthroskopie am 8. August 2013 ein isolierter Trochleaschaden mit einem Gegenschlag im Bereich der Kniescheibe gefunden. Da die sonstigen Knorpelveränderungen im Bereich des Kniegelenkes altersentsprechend gewesen seien, zieht Herr Dr. med. E. hieraus den Schluss, dass höchstwahrscheinlich anzunehmen sei, dass der kraterförmige circumscripte Defekt durch das Dezelerationstrauma (Landung) hervorgerufen wurde. Diese knappe Feststellung vermag die ausführlichen Erläuterungen des sachverständigen Zeugen jedoch nicht substantiiert in Frage zu stellen. Seine Einschätzung, dass die sonstigen Knorpelveränderungen im Bereich der rechten Kniescheibe altersentsprechend sind, steht im Widerspruch zu der Beurteilung der MRT vom 15. März 2013, wonach beim Kläger im rechten Kniegelenk bereits degenerative Veränderungen sichtbar waren. Welche Befunde Herr Dr. med. E. bei dieser Beurteilung zugrunde gelegt hat, lässt sich dem Attest nicht entnehmen. Auch erscheint der Umstand, dass die sonstigen Knorpelveränderungen im Bereich der Kniescheibe altersentsprechend waren, kein zwingendes Indiz dafür zu sein, dass der Dienstunfall ursächlich für den Trochleaschaden gewesen ist. Der sachverständige Zeuge hat nachvollziehbar erläutert, dass der Trochleaschaden gerade auch auf degenerative Veränderungen zurückgeführt werden kann. So hat der sachverständige Zeuge in seinem Gutachtennachtrag schlüssig dargelegt, dass der im Bereich der Kniescheibe festgestellte Schaden typischerweise dadurch erklärt werden kann, dass dieser Bereich beim Sport einer besonderen Belastung ausgesetzt ist. Auch Herr Dr. E. beschreibt in seiner ärztlichen Bescheinigung, dass es insgesamt so sei, „dass die meisten sportlichen Patienten im Laufe der Jahre Knorpelschäden im Bereich der Kniescheibe oder Trochlea bekommen, die für eine Zeit Probleme machen“. Ob dies auch beim Kläger der Fall ist, lässt der Arzt jedoch offen. Da das Entstehen derartig massiver Knorpelschäden durch indirekte Trauma äußerst selten ist, vermag ein Attest, das einen Knorpelschaden auf ein solch indirektes Trauma zurückführt, jedenfalls nur dann zu überzeugen, wenn es hierfür eine ausführliche und nachvollziehbare Begründung gibt. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Das Attest gibt bereits keinen Aufschluss darüber, welchen Unfallmechanismus der Arzt zugrunde gelegt hat, wenn er von einem Dezelerationstrauma spricht. Herr Dr. med. E. setzt sich in seiner Stellungnahme darüber hinaus in keinster Weise kritisch mit der Frage auseinander, ob das von ihm angenommene Dezelerationstrauma in Art und Weise geeignet war, einen derartig massiven Knorpelschaden beim Kläger zu verursachen. Auch gibt der Arzt keine nachvollziehbare Erklärung dafür, dass typischerweise mit einer frischen Knorpelverletzung einhergehende Zeichen, wie das Vorliegen eines Knochenmarködems, eines freien Gelenkkörpers oder eines Meniskusrisses, beim Kläger nicht vorlagen. Darüber hinaus wird der Knorpelschaden auch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf das Dezelerationstrauma zurückgeführt, sondern lediglich als höchstwahrscheinliche Ursache angesehen. Trotz einer entsprechenden Anfrage von Seiten der Amtsärztin vermochte Herr Dr. med. E. seine Beurteilung auch nicht weiter zu begründen.
Das Attest von Herr Dr. med. E. vom 20. März 2014 erschöpft sich in der Aussage, dass es dem Kläger möglich sei, selber einen Pkw zu fahren. Auch das Attest vom 9. April 2014 enthält keine Aussage zur Ursächlichkeit des Dienstunfalls vom 1. März 2013 für den beim Kläger entstanden Knorpelschaden.
Die beiden Atteste von Prof. Dr. med. A. vom 8. Mai 2014 sowie sein Attest vom 30. Juni 2014 stellen inhaltlich keinen Bezug zwischen den darin jeweils diagnostizierten Körperschäden und dem Dienstunfall vom 1. März 2013 her, sondern beschränken sich im Wesentlichen auf die Darstellung der erhobenen Befunde und der zu empfehlenden Behandlungsmethoden. Seinem Attest vom 9. März 2015 lässt sich bereits keine Diagnose entnehmen.
In seinem Attest vom 8. Oktober 2014 schließt sich Prof. Dr. med. A. zwar der Beurteilung von Herrn Dr. E. vom 12. November 2013, wonach der diagnostizierte Knorpelschaden auf den Dienstunfall vom 1. März 2013 zurückzuführen sei, an. Da das Attest für diese Einschätzung jedoch keine weitere Begründung gibt, kommt ihm keine Aussagekraft zu und vermag die ausführlichen und nachvollziehbar dargelegten Ausführungen des sachverständigen Zeugen nicht in Frage zu stellen.
Eine andere Bewertung rechtfertigt auch nicht sein Attest vom 9. März 2015. Zwar führt Herr Dr. med. A. darin aus, dass er den Knorpelschaden am ehesten als Folge eines Dezelerationstraumas (Landung) als höchstwahrscheinlich ansieht. Dazu passend seien geringfügige Knorpelschäden als Folge eines Anpralls retropatellar zu erkennen gewesen. Mit dieser Feststellung setzt sich der Arzt jedoch in Widerspruch zu der nur 14 Tage nach dem Dienstunfall aufgenommenen MRT vom 15. März 2013, in der derartige geringfügige Knorpelschäden nicht zu erkennen waren. Das Attest gibt ferner auch keinen Aufschluss darüber, zu welchem Zeitpunkt diese geringfügigen Knorpelschäden von ihm erstmals festgestellt werden konnten. Ebenfalls lässt das Attest nicht erkennen, welcher Unfallmechanismus dieser Einschätzung zugrunde gelegt worden ist. Auch Herr Dr. med. A. setzt sich in seiner Stellungnahme nicht weiter mit der Frage auseinander, ob das von ihm bejahte Dezelerationstrauma in Art und Weise geeignet war, einen derartig massiven Knorpelschaden beim Kläger zu verursachen. Des Weiteren fehlt es an einer substantiierten Auseinandersetzung mit den Argumenten des sachverständigen Zeugen. Zwar gibt Herr Prof. Dr. A. in seinem Attest an, dass nicht jeder Anprall mit einem Knochenmarködem vergesellschaftet sei. Weitere Erklärungen hierzu wurden von dem Arzt jedoch nicht gegeben. Nach Darstellung des sachverständigen Zeugen in der mündlichen Verhandlung ist diese Auffassung medizinisch auch nicht vertretbar. Darüber hinaus bietet auch Herr Prof. Dr. med. A. keine Erklärung dafür, dass in der MRT vom 15. März 2013 kein freier Gelenkkörper nachweisbar war. Zudem wird der Knorpelschaden von ihm auch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf den Dienstunfall vom 1. März 2013 zurückgeführt, sondern lediglich als höchstwahrscheinlich angesehen. Gleiches gilt für sein Attest vom 30. April 2015. Auch diesem lässt sich keine weitergehende Begründung für seine Einschätzung, dass der Knorpelschaden durch den Dienstunfall vom 1. März 2013 verursacht wurde, entnehmen.
2.1.4.3. Auch die weiteren vom Kläger vorgelegten Atteste stellen die überzeugenden Ausführungen des sachverständigen Zeugen nicht in Frage.
Das Attest der Gesundheitspraxis … vom 19. September 2014 beschränkt sich auf die Schilderung des bisherigen Therapieverlaufs ohne hierbei auf die Frage einer etwaigen Kausalität zwischen dem Unfall vom 1. März 2013 und den festgestellten Körperschäden einzugehen. Ebenso wenig geben die beiden vorgelegten Operations-Protokolle der Klinik … vom 9. August 2013 und vom 13. Februar 2015 hierüber Aufschluss. Schließlich wird auch in dem Attest von Herrn Dr. med. H. vom 8. Januar 2015 kein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 1. März 2013 und den diagnostizierten Körperschäden hergestellt.
2.2. Darüber hinaus lässt sich vorliegend auch kein Ursachenzusammenhang zwischen dem Dienstunfall vom 1. März 2013 und den geltend gemachten psychischen Erkrankungen des Klägers herstellen.
Das Gericht folgt bei dieser Beurteilung den von der Beklagten eingeholten amtsärztlichen Stellungnahmen der Amtsärztin Frau Dr. med. K. vom 29. Oktober 2014 und vom 3. März 2015. Diese führt darin schlüssig und nachvollziehbar aus, dass die psychische Symptomatik des Klägers laut dem eingeholten testpsychologischen Gutachten vom 30. Juni 2014 durch die nach dem Unfall vom 1. März 2013 fortbestehenden Kniebeschwerden und die hierdurch bedingte veränderte Lebenssituation verursacht worden sei. Da jedoch aufgrund der orthopädischen Gutachten von Herrn Prof. Dr. H. davon auszugehen sei, dass der Kläger infolge des Dienstunfalls vom 1. März 2013 nur geringfügige Verletzungen am rechten Kniegelenk erlitten habe, die nach acht Wochen folgenlos ausgeheilt seien, könnten auch die Beschwerden aus dem psychiatrischen Formenkreis nicht als dienstunfallbedingt gewertet werden.
Die beiden Gutachten der Amtsärztin sind überzeugend und nachvollziehbar und weisen keine offen erkennbaren Mängel auf. Weder gehen sie von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus noch enthalten sie unlösbare Widersprüche. Sowohl das vom Kläger vorgelegte Attest von Frau Dr. med. W., Fachärztin für Neurologie, vom 17. März 2014 als auch das eingeholte testpsychologische Gutachten vom 30. Juni 2014 führen die beim Kläger festzustellende depressive Symptomatik darauf zurück, dass der Kläger seit dem Unfall vom 1. März 2013 unter anhaltenden Schmerzen am Kniegelenk leidet, die es ihm unmöglich machen, sein bisheriges Lebenskonzept aufrechtzuerhalten. Beide Atteste kommen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass der Kläger insbesondere darunter leidet, dass er aufgrund der anhaltenden Knieproblematik weder in der Lage ist, weiterhin Fußball zu spielen noch seinem Beruf als … nachzugehen. Wie bereits ausgeführt, geht aber auch das Gericht davon aus, dass der Kläger bei dem Dienstunfall vom 1. März 2013 lediglich eine Distorsion am rechten Kniegelenk erlitten hat, die nach acht Wochen folgenlos ausgeheilt war (s.o.). Eine Ursächlichkeit zwischen den geltend gemachen psychischen Erkrankungen und dem Dienstunfall vom 1. März 2013 lässt sich infolgedessen nicht feststellen. An der Sachkunde oder Unparteilichkeit der sachverständigen Zeugin bestehen für die Kammer ebenfalls keine Zweifel.
III.
Die vom Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 2016 bedingt gestellten Beweisanträge waren abzulehnen.
Eine weitere Beweisaufnahme im gerichtlichen Verfahren hat sich dem Gericht im Sinne der zu § 86 Abs. 1 VwGO von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze nicht aufgedrängt.
Danach ist die Tatsacheninstanz verfahrensrechtlich nicht daran gehindert, auch die im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten und Äußerungen im Wege des Urkundenbeweises bei der Urteilsfindung zu verwerten (BVerwG vom 04.12.1991 – 2 B 135.91 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 238). Die unterlassene Einholung eines Obergutachtens stellt nur dann einen Verfahrensmangel dar, wenn sich dem Gericht eine weitere Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, weil die bereits vorliegenden Gutachten nicht den ihnen obliegenden Zweck zu erfüllen vermochten, ihm die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. In diesem Sinne kann ein Sachverständigengutachten für die Überzeugungsbildung des Gerichts ungeeignet oder jedenfalls unzureichend sein, wenn es grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, wenn es von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht (st. Rspr. des BVerwG, z. B. vom 04.12.1991, a. a. O.). Vorliegend sind alle gutachterlichen Aussagen widerspruchsfrei und vermögen ohne weiteres den Zweck zu erfüllen, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen (s.o.).
Der Kläger hat insoweit auch nicht substantiiert vorgetragen, inwieweit die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens andere oder bessere Erkenntnisse bringen könnte als die bereits vorliegenden ärztlichen Gutachten und Stellungnahmen. Hierbei ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass Frau Dr. K., die als Amtsärztin über ein hohes Maß an Neutralität, Erfahrung und Fachkunde verfügt, die Schlussfolgerungen von Herrn Prof. Dr. H. ebenfalls als schlüssig und überzeugend bewertet hat.
Gleiches gilt für die Anträge, die den Kläger behandelnden Ärzte als sachverständigen Zeugen zu hören. Auch hier wurde nicht substantiiert geltend gemacht, inwieweit die beantragte Beweisaufnahme andere oder bessere Erkenntnisse hinsichtlich der hier relevanten Kausalitätsfrage erbringen sollte als die von Herrn Prof. Dr. H. erstellten Gutachten vom 28. August 2014 und vom 21. Januar 2015 sowie dessen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung. Die von den, den Kläger behandelten Ärzten erstellten, schriftlichen Stellungnahmen lagen Herrn Prof. Dr. H. bei der Erstellung seiner Gutachten vor. Die danach vom Kläger eingereichten ärztlichen Stellungnahmen wurden dem sachverständigen Zeugen ebenfalls vor der mündlichen Verhandlung übersandt. Darüber hinaus haben sowohl Herr Dr. med. E. als auch Herrn Prof. Dr. med. A. auf Nachfrage der Amtsärztin angegeben, dass sie keine Gutachter seien und sich daher nicht weiter bezüglich eines Ursachenzusammenhangs zwischen dem Dienstunfall vom 1. März 2013 und den beim Kläger festgestellten Körperschäden äußern könnten.
IV.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
V.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.