Aktenzeichen L 19 R 550/16
SGB IV § 43 Abs. 2
Leitsatz
Die Pflicht zum Hinweis auf die Folgen einer fehlenden Mitwirkung entfällt ausnahmsweise, wenn der Leistungsträger aufgrund eindeutigen Verhaltens des Betroffenen davon ausgehen durfte, dass sich dieser der Folgen seiner Pflichtverletzung konkret bewusst ist und durch den Hinweis definitiv nicht zur Mitwirkung angehalten werden kann. (Rn. 60)
Verfahrensgang
S 12 R 1128/15 2016-07-06 GeB SGNUERNBERG SG Nürnberg
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 06.07.2016 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG) ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 17.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.10.2015 ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Streitig ist vorliegend ausschließlich die Frage, ob die Beklagte dem Kläger zu recht die Weitergewährung von Erwerbsminderungsrente über den 31.12.2014 hinaus wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I versagen durfte. Eine Sachentscheidung über die Frage des Leistungsvermögens des Klägers im Sinne des § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ist von der Beklagten noch nicht getroffen worden und kann deshalb auch im Rahmen dieses Verfahrens nicht erfolgen bzw. überprüft werden.
Der Kläger hat bei der Beklagten die Weitergewährung einer Rentenleistung beantragt. Dazu enthält das Erste Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) – für alle Sozialleistungen gleichermaßen – Regelungen über die Mitwirkung des Leistungsberechtigten (§§ 60 ff SGB I). Gemäß § 60 Absatz 1 Nr. 1 SGB I hat derjenige, der eine Sozialleistung beantragt – hier der Kläger eine Erwerbsminderungsrente -, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und der Erteilung der Auskünfte durch Dritte zuzustimmen. Dies hat der Kläger augenscheinlich getan.
Weiter regelt § 62 SGB I, dass der Antragsteller – hier also der Kläger – sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen soll, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind.
Ein Verlangen der Beklagten, dass der Kläger zu einem Arzt zur ärztlichen Begutachtung erscheinen soll, ist klar zum Ausdruck gebracht. Der Senat sieht auch die von der Beklagten zu Grunde gelegte Annahme, dass eine solche Begutachtung mit Untersuchung für die Entscheidung über die beantragte Erwerbsminderungsrente erforderlich sei, als zutreffend an.
Nach § 43 Abs. 2 SGB VI setzt ein Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung voraus, dass ein Versicherter voll erwerbsgemindert ist, in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit aufzuweisen hat und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. § 43 SGB VI erfordert also die Aufklärung des Leistungsvermögens des Klägers. Dabei ist auch für den Fall, dass ein neuer Rentenantrag auf die nahtlose Weitergewährung einer befristeten Rente abzielt, nicht nur ein Vergleich zur bisherigen Situation anzustellen, sondern eine komplette Prüfung der geltenden Voraussetzungen vorzunehmen. Der Kläger hat als derjenige, der diesen Anspruch geltend macht, die entsprechenden Voraussetzungen zu beweisen. Nachdem der Kläger nach den Auskünften der Beklagten die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen voller – aber auch wegen teilweiser – Erwerbsminderung erfüllt gehabt hätte, geht es ausschließlich darum, ob die sog. medizinischen Voraussetzungen erfüllt sind. Zur Prüfung dieser medizinischen Voraussetzungen ist die Ermittlung der aktuellen medizinischen Fakten erforderlich.
Die in § 62 SGB I normierte Verpflichtung des Klägers zur Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung wird in § 65 SGB I ergänzend präzisiert, indem dort neben der schon in § 62 SGB I geregelten Erforderlichkeit weitere Grenzen für die Mitwirkung eines Leistungsverpflichteten, hier also des Klägers, aufgeführt sind. Für den Senat zeigt sich, dass die Beklagte zu Recht die Mitwirkung des Klägers an einer ärztlichen Untersuchung einfordern durfte.
Anhaltspunkte dafür, dass eine objektive Unzumutbarkeit der Untersuchung, wie sie in den verschiedenen Fallgruppen des § 65 Abs. 2 SGB I erfasst ist, vorliegen würde, sind in keiner Weise ersichtlich.
Es besteht auch keine Unverhältnismäßigkeit zwischen geforderter Mitwirkung und beantragter Leistung (§ 65 Abs. 1 Nr. 1 SGB I), nachdem der Kläger eine Berentung wegen Erwerbsminderung auf Dauer einfordert und von ihm die Mitwirkung an einer ambulanten Untersuchung im üblichen Umfang (einige Stunden) erwartet wird.
Der Kläger hat auch nicht die Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I belegt, wonach die Erfüllung der Mitwirkung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann. Grundsätzlich könnte ein solcher wichtiger Grund zwar in einer psychischen Überforderung gesehen werden; für das Vorliegen einer dem Willen des Klägers entzogenen Verweigerungshaltung etwa infolge einer Angststörung vor schweren psychischen oder somatischen Beeinträchtigungen bei Durchführung einer ärztlichen Untersuchung gibt es keine Nachweise, sondern nur die eigenen Angaben des Klägers. Diese reichen nicht aus. Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum die – noch mögliche – Befragung durch einen Richter in einer Verhandlungssituation etwa sich in der Eigenwahrnehmung des Klägers fundamental von der – angeblich unmöglichen – Befragung durch einen Psychiater vor bzw. außerhalb der Verhandlung unterscheiden soll.
Die Beklagte kann sich auch nicht – mit einem geringeren Aufwand – die erforderlichen Kenntnisse – anderweitig d.h. insbesondere ohne Untersuchung – selbst beschaffen, so dass auch die Ausnahme von der Mitwirkungspflicht nach § 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I im Fall des Klägers nicht greift. Für die Weiterbewilligung ist es nicht ausreichend, dass in der Vergangenheit bereits eine medizinisch begründete Entscheidung über eine Rentenbewilligung wegen voller Erwerbsminderung getroffen worden war. Die Entscheidung war seinerzeit ja gerade auf Gründe gestützt worden, die eine weitere Beurteilung der maßgeblichen gesundheitlichen Situation über den Bewilligungszeitraum hinaus nicht hatten möglich erscheinen lassen.
Aber auch inhaltlich ergeben die seinerzeit – im November 2011 und August 2012 – erstellten Gutachten von Prof. Dr. S. und Dr. S. keine hinreichenden Belege für das Vorliegen einer vollen Erwerbsminderung beim Kläger im Zeitraum ab Januar 2015. Im Gegenteil, beide Gutachter waren in ihren Gutachten unter Auswertung der Untersuchungsergebnisse und Unterlagen zum Ergebnis gelangt, dass der Kläger unter Beachtung qualitativer Einschränkungen der Arbeitsbedingungen noch mehr als 6 Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein könnte. Erst in der mündlichen Verhandlung war im Hinblick auf die gegenseitige Beeinflussung der Einschränkungen auf orthopädischem und psychiatrischem Gebiet das befristete Vorliegen einer quantitativen Einschränkung beim Kläger von Dr. S. bejaht worden. Auch die im Nachgang zur damaligen Sozialgerichtsentscheidung entstandene Äußerung der Dr. H., wonach eine iatrogen unterstützte Abhängigkeitsproblematik vorliege, ändert daran nichts. Ausreichende Belege für eine medizinisch begründete, längerfristige Einschränkung durch den unter – wenn auch sehr lockerer – ärztlicher Aufsicht erfolgenden Cannabiskonsum sind nicht in den Akten enthalten.
Aus der Weiterbewilligung der Rente im Sommer 2013 lässt sich für das vorliegende Verfahren nichts ableiten. Weder gibt es inhaltlich verwertbare medizinische Darlegungen; die ohne neue ärztliche Unterlagen erstellte Stellungnahme des Dr. H. vom 29.08.2013 trägt aus Sicht des Senats noch nicht einmal die damalige Verlängerung der befristeten Rentengewährung. Noch ist die Beklagte daran gebunden, erneut mit unzureichenden Ermittlungen – es lagen nur Äußerungen der damaligen Klägerbevollmächtigten über eine Abwesenheit des Klägers vor – die Rente weiter zu bewilligen. Für die Entscheidung über den neuen Rentenantrag sind allein die gesetzlichen Vorgaben maßgeblich.
Der Beklagten und dem Sozialgericht ist daher in vollem Umfang darin beizupflichten, dass eine neue sozialmedizinische Beurteilung erforderlich ist. Selbst die Klägerseite stellt hierzu einen Beweis durch ein neu zu erstellendes Gutachten in den Raum. Abgesehen davon, dass ein Gutachten mit Untersuchung regelhaft die aktuelle medizinische Situation besser abbildet als eine bloße Aktenlagebefassung, war im Fall des Klägers ein Aktenlagegutachten nicht geeignet, die Frage zu beantworten, ob die medizinischen Voraussetzungen für volle Erwerbsminderung im Zeitraum ab Januar 2015 bestehen bzw. bestanden haben.
Für die Gutachtenerstellung konnte eine ärztliche Untersuchung schon deshalb als erforderlich angesehen werden, weil eine sozialmedizinische Beurteilung der aktuellen Situation, die auf Grund eigener Untersuchung abgegeben wurde, in der Regel einer nur auf Aktenunterlagen gestützten überlegen ist. Im Fall des Klägers bestand die Erforderlichkeit jedoch vor allem deshalb, weil ein Aktenlagegutachten überhaupt nicht in Betracht kam.
Entgegen der Ansicht der Klägerseite konnte ein Gutachten nach Aktenlage hier überhaupt nicht sinnvoll erstellt werden, weil eine Grundlage hierfür – auch für den medizinischen Laien offensichtlich – nicht vorhanden war. Nach dem Jahr 2014 sind keine substantiellen neuen ärztlichen Untersuchungen beim Kläger erfolgt, wie seine Hausärztin und er selbst ausdrücklich bestätigt haben. Es gab lediglich einige wenige Arztkontakte mit der langjährigen Hausärztin – offensichtlich zur Fortführung der Cannabisverordnung. Nach den Angaben der Ärztin erfolgten aber keine Untersuchungen. Soweit die Klägerseite meint, diese Aussage hätte sich nur fachärztliche Untersuchungen bezogen, kann dies nicht überzeugen. Auch eigene Untersuchungsbefunde wie etwa Blutdruck oder Laborwerte sind für diesen Zeitraum von Dr. C. nicht mitgeteilt worden. Dagegen hat sie auf ausdrückliche Nachfrage im August 2015 angegeben, dass bei ihr seit über einem Jahr keine Untersuchung des Klägers mehr vorgenommen worden sei, obwohl sie – an anderer Stelle – Vorsprachedaten des Klägers für diesen Zeitraum angibt. Auch die Ermittlungen des Senats haben keinerlei aktuelle medizinische Unterlagen ergeben, die über eine Wiedergabe der Angaben des Klägers hinausgegangen wären. Dass auf die vorliegenden Unterlagen und Angaben kein Aktenlagegutachten ärztlicherseits gestützt werden kann, hat zudem Dr. B. zweimal mit eindeutiger Begründung dargelegt. Medizinaldirektor H. hat darauf hingewiesen, dass selbst der aktuell vorliegende Befundbericht der Dr. C., der auf 5 Gesprächskontakten mit dem Kläger im fraglichen Zeitraum beruhte, nicht ausreiche, den Schweregrad und die Beeinflussbarkeit der Schmerzerkrankung des Klägers genauer einzuschätzen.
Damit ergibt sich für den Senat, dass die von der Beklagten vorgesehene gutachterliche Untersuchung erforderlich war und auch weiterhin erforderlich ist, so dass eine Mitwirkungspflicht des Klägers nach § 62 SGB I bestand und besteht.
Eine unmittelbare Weiterbewilligung der Rente auf Grund der schon bekannten Fakten ist damit der Beklagten nicht möglich gewesen.
Der Kläger hat zur Überzeugung des Senats die Voraussetzungen für eine berechtigte Einschränkung seiner Mitwirkung nicht hinreichend belegt. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Kläger sich gehindert sieht, die Nachweise für das Vorliegen einer Ausnahme gemäß § 65 SGB I zu erbringen, da er ja mangels der Möglichkeit zum Arztkontakt gerade nicht ärztliche Nachweise beibringen könne. Warum ein Nachweispflichtiger den erforderlichen Nachweis nicht erbringt, ist allgemein unbeachtlich und kann allenfalls im Rahmen der von der Beklagten vorzunehmenden Ermessensausübung miteinbezogen werden.
Damit sind die Voraussetzungen für die in § 66 SGB I geregelten Folgen fehlender Mitwirkung zu bejahen: Nach dieser Vorschrift darf ein Sozialleistungsträger – ohne weitere Ermittlungen – die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung versagen.
Die Versagung nach § 66 SGB I stellt – wegen der Möglichkeit der Nachholung der Mitwirkung – auch das für den Kläger weniger einschneidende Vorgehen als die endgültige Ablehnung des Weitergewährungsantrags wegen fehlenden Nachweises der Erwerbsminderung in rentenberechtigendem Umfang dar. Hinsichtlich der vom Kläger beschriebenen Beweisnot ist auch bedeutsam, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt durch andere – nicht untersuchungsabhängige – Sozialleistungen decken kann, so dass für ihn eine zu Unrecht erfolgte Rentenversagung weniger gravierend wäre als für die Versichertengemeinschaft eine womöglich über lange Jahre zu Unrecht zu erbringende Rentenzahlung. Auch wenn die Beklagte bei ihrer Ermessensausübung nicht soweit gegriffen hat, sieht der Senat keinen bedeutsamen Mangel oder Fehlgebrauch des Ermessens durch die Beklagte.
Aus Sicht des Senats scheitert die von der Beklagten vorgenommene Leistungsversagung nach § 66 SGB I auch nicht an § 66 Abs. 3 SGB I. Dort ist geregelt, dass Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt werden dürfen, nachdem der Leistungsberechtigte – hier der Kläger – auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist. Im Fall des Klägers ist es nach dem Akteninhalt anzunehmen, dass dem Kläger mit der Ladung zur Untersuchung routinemäßig ein derartiger schriftlicher Hinweis auf die Folgen fehlender Mitwirkung gegeben worden ist; ein weiterer schriftlicher Hinweis ist im Verlauf des Widerspruchsverfahrens belegt. Eine konkrete Androhung mit Fristsetzung scheint dagegen nicht erfolgt zu sein. Ein schriftlicher Hinweis enthält vor allem eine Appellfunktion, damit der Betroffene die mangelhafte Mitwirkung in Ansehung der möglichen Rechtsfolge reflektiert (Sichert in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB, Stand November 2011, § 66 SGB I, Rn. 19). Einer erkennbaren Zweckverfehlung des Hinweises entsprechend entfalle die Pflicht zum Hinweis ausnahmsweise, wenn der Leistungsträger aufgrund eindeutigen Verhaltens des Betroffenen davon ausgehen durfte, dass sich dieser der Folgen seiner Pflichtverletzung konkret bewusst sei und durch den Hinweis definitiv nicht zur Mitwirkung angehalten werden könne (Sichert a.a.O.; so auch Seewald in: Kasseler Kommentar, Stand Dezember 2010, § 66 SGB I, Rn. 13 unter Berufung auf das Urteil des BSG vom 31.01.1979, Az. 11 BA 129/78). Einen derartigen Fall sah der Senat im Fall des Klägers gegeben. Bereits aufgrund der mehrfachen telefonischen Kontakte hatte der Kläger unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er sich auf keinen Fall ärztlich untersuchen lassen werde. Auch soweit sich anfänglich noch eine relativierende Position andeutet, hat die Beklagte durch ein konkretes Untersuchungsangebot, dem mit der Ladung dazu verbundenen Hinweis, dass ohne Untersuchung keine Leistungsgewährung möglich sei, und den allgemeinen Hinweisen auf Mitwirkungspflichten und mögliche Folgen der Nichtmitwirkung nach Auffassung des Senats den förmlichen Anforderungen in diesem Einzelfall hinreichend Genüge getan.
Hinzu kommt, dass der Kläger auch im Nachgang zum Verwaltungsverfahren, nämlich gegenüber dem erstinstanzlichen Gericht und dem Senat nach eindringlicher richterlicher Darlegung seiner Mitwirkungspflichten und des vom Kläger erwarteten Mitwirkungsumfang, weiterhin geäußert hat, dass er generell unter keinen Umständen für eine ärztliche Untersuchung mehr zur Verfügung stehe. Insofern wäre, falls man hinsichtlich der Einhaltung von Formvorschriften durch die Beklagte zu einem anderen Ergebnis als der Senat kommen würde, eine Verurteilung der Beklagten zu einer neuerlichen Entscheidung erwartbar ohne für den Kläger positives Ergebnis, da dann die Beklagte – wie dargestellt zu Recht – erneut die Mitwirkung des Klägers einfordern würde und dann bei Unterlassen der nach der anderen Ansicht zu monierenden Formfehler zu Recht erneut ein Versagungsbescheid nach § 66 SGB I ergehen würde.
Die angefochtenen Bescheide der Beklagten und die hierzu ergangene erstinstanzliche Entscheidung sind somit im Ergebnis insgesamt nicht zu beanstanden und die Berufung ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.