Aktenzeichen B 5 K 14.16
Leitsatz
1 Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung, ob der Kläger einen Anspruch auf Anerkennung des Unfallgeschehens als Dienstunfall sowie auf Anerkennung der aufgeführten Gesundheitsstörungen als Folge dieses Vorfalls hat, ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen setzt immer das Vorliegen eines Dienstunfalls im Sinne des § 31 Abs. 1 BeamtVG voraus. Dabei müssen alle Tatbestandsvoraussetzungen für eine Dienstunfallanerkennung bzw. die geltend gemachten Folgen zur Überzeugung der Behörde und des Gerichts vorliegen. (redaktioneller Leitsatz)
3 Die Klage hat keinen Erfolg, wenn die notwendige Kausalität zwischen dem Ereignis und den aufgeführten gesundheitlichen Beschwerden, deren Anerkennung als Dienstunfallfolgen der Kläger begehrt, fehlt, weil das Unfallgeschehen diese Gesundheitsstörungen zur Überzeugung des Gerichts nicht hervorgerufen hat. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
1. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Bundespolizeidirektion München vom 17. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bundespolizeidirektion München vom 9. Dezember 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des Ereignisses vom 11. Mai 2010 als Dienstunfall mit den in Nr. 3 seines Klageantrags vom 29. April 2014 aufgeführten Gesundheitsstörungen als Dienstunfallfolgen. Zur Begründung nimmt das Gericht auf die zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheids Bezug und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend sei auf Folgendes hingewiesen:
a) Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung, ob dem Kläger einen Anspruch auf Anerkennung des Geschehens vom 11. Mai 2010 als Dienstunfall sowie auf Anerkennung der in seinem Klageantrag aufgeführten Gesundheitsstörungen als Folge dieses Vorfalls vom 11. Mai 2010 hat, ist, weil es sich bei der Klage um eine Verpflichtungsklage handelt, der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers sind die Vorschriften über die Unfallfürsorge, d. h. §§ 30 ff. des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG).
b) Gemäß § 30 BeamtVG wird einem Beamten, der einen Dienstunfall erlitten hat, Unfallfürsorge gewährt. Ein Anspruch auf Unfallfürsorgeleistungen setzt aber immer das Vorliegen eines Dienstunfalls im Sinne von § 31 Abs. 1 BeamtVG voraus, d. h. ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.
Maßgeblich ist insoweit die von der Rechtsprechung entwickelte Theorie der wesentlichen Verursachung bzw. der zumindest wesentlich mitwirkenden Teilursache. Dabei sind ursächlich bzw. mitursächlich für den eingetretenen Schaden nur solche kausalen Bedingungen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Demnach ist auch der Fall der Mitursächlichkeit anerkannt, sofern die mehreren Ursachen in besonderer Beziehung zum Erfolg stehen und annähernd gleichwertig sind. Wesentlich ist die Ursache, die den Schadenseintritt maßgebend geprägt hat; andere Ursachen treten demgegenüber zurück. Sind mehrere Ursachen gegeben, ist jedoch keine dieser Ursachen den anderen gegenüber von überragender Bedeutung, sondern sind diese Ursachen einander annähernd gleichwertig, gilt die durch den Dienst gesetzte Ursache als alleinige (wesentliche) Ursache. Löst ein Unfallereignis ein bereits vorhandenes Leiden aus oder beschleunigt oder verschlimmert dieses, so ist das Unfallereignis dann nicht wesentliche Ursache für den Körperschaden, wenn das Ereignis von untergeordneter Bedeutung gewissermaßen „der letzte Tropfen“ war, der das „Fass zum Überlaufen“ brachte. Das Unfallereignis tritt dann im Verhältnis zu der schon gegebenen Bedingung (dem vorhandenen Leiden oder der Vorschädigung) derart zurück, dass die bereits gegebene Bedingung als allein maßgeblich anzusehen ist (st.Rspr. seit BVerwG, U. v. 18.1.1967 – VI C 96.65 – ZBR 1967, 219 f.; U. v. 20.4.1967 – II C 118.64 – BVerwGE 26, 332/339 f.; so auch: BayVGH, B. v. vom 31.1.2008 – 14 B 04.73 – Rn. 20 f.).
Nicht ursächlich im Sinne des Gesetzes sind demnach die sog. Gelegenheitsursachen, d. h. solche Bedingungen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht. Letzteres ist beispielsweise dann der Fall, wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (BVerwG, B. v. 8.3.2004 – 2 B 54/03 – Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 13; vgl. zum Ganzen: Plog/Wiedow, BBG, Stand: Juni 2015, Rn. 75 ff. zu § 31 BeamtVG). In diesem Zusammenhang führt das Bundesverwaltungsgericht, das sich bereits in seinem Urteil vom 20. Mai 1958 (BVerwGE 7, 48/49 f.) der haftungsbeschränkenden, auf Entscheidungen des Reichsversicherungsamts bzw. des Reichsversicherungsgerichts beruhenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in Bezug auf die Haftung für Betriebsunfälle (U. v. 14.7.1955 – 8 RV 177/54 – NJW 1956, 118, 439; so auch für Dienstunfälle: BGH, U. v. 20.9.1956 – III ZR 79/55 – NJW 1957, 223) angeschlossen hatte, weiter aus (B. v. 8.3.2004 a. a. O.):
„Der im Dienstunfallrecht maßgebende Ursachenbegriff soll zu einer dem Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge entsprechenden sachgerechten Risikoverteilung führen. Der Dienstherr soll nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zurückzuführenden Unfallursachen belastet werden. Dem Beamten sollen dagegen diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen, insbesondere aus persönlichen Anlagen, Gesundheitsschäden und Abnutzungserscheinungen ergeben.“
Dabei müssen alle Tatbestandsvoraussetzungen für eine Dienstunfallanerkennung bzw. die geltend gemachten Folgen zur Überzeugung der Behörde und des Gerichts vorliegen. Der Beamte trägt das Feststellungsrisiko, dass die behauptete Schädigungsfolge wesentlich auf den Dienstunfall und nicht etwa auf eine anlagebedingte Konstitution zurückzuführen ist (st.Rspr. vgl. nur: BayVGH, B. v. 31.1.2008 – 14 B 04.73 – Rn. 20 f.; BVerwG, U. v. 23.5.1962 – VI C 39.60 – BVerwGE 14, 181; BVerwG, U. v. 21.10.1964 – VI C 132.61 – Buchholz 232.1 § 135 BBG Nr. 22; so auch: Plog/Wiedow, a. a. O., Rn. 225 ff. zu § 31 BeamtVG).
Gemessen daran liegen hier die genannten Anforderungen für die Anerkennung der vom Kläger in Nr. 3 seines Klageantrags vom 29. April 2014 aufgeführten Gesundheitsstörungen als Folgen des Dienstunfalls vom 11. Mai 2010 nicht vor.
Zwar hat sich der Vorfall am 11. Mai 2010 während des polizeilichen Einsatztrainings und damit während des Dienstes zugetragen. Selbst wenn man aber – entgegen den Feststellungen der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid – zu einer Einstufung dieses Geschehnisses als Dienstunfall im Sinne von § 31 Abs. 1 BeamtVG käme, würde das der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Es fehlt nämlich die notwendige Kausalität zwischen dem Ereignis und den im Klageantrag vom 29. April 2014 im einzelnen aufgeführten gesundheitlichen Beschwerden, deren Anerkennung als Dienstunfallfolgen der Kläger hier begehrt, weil der streitgegenständliche Vorfall vom 11. Mai 2010 diese Gesundheitsstörungen nicht hervorgerufen hat, auch nicht im Sinn einer wesentlich mitwirkenden Teilursache. Auch eine wesentliche Verschlimmerung möglicherweise bereits vorbestehender Leiden ist nicht kausal auf dieses Geschehnis zurückzuführen.
Das steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund des vom Gericht in Auftrag gegebenen Gutachtens des Herrn Dr. F…, Leiter der Schwerpunkts Pneumologie der Medizinischen Klinik 1 des Universitätsklinikums … vom 23. November 2015. Dieses Gutachten, welches auf einer umfassenden und nicht nur – wie der Kläger meint – einseitigen, allein auf Angaben der Beklagten beruhenden Auswertung aller, d. h. vor allem auch den vom Kläger in den Verwaltungsverfahren vorgelegten ärztlichen Attesten und Befundberichten basiert (vgl. S. 3 der Niederschrift vom 16.2.2016), ist in sich stimmig, überzeugend und wirft keine Zweifelsfragen auf, die durch die Einschaltung eines weiteren Gutachters geklärt werden müssten. Aus dem Gutachten sowie den gleichfalls überzeugenden Erläuterungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung, die ebenso wie das Gutachten von der Klägerseite nicht substantiiert in Frage gestellt wurden, ergibt sich in einer Gesamtschau folgendes Bild:
Der Sachverständige geht in sich widerspruchsfrei davon aus, dass sich zwischen dem Geschehnis vom 11. Mai 2010 und den bei dem Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen kein hinreichend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang herstellen lässt. Somit war das Geschehen nicht geeignet, die vom Kläger geklagten Beschwerden allein bzw. wesentlich zu verursachen. Im Einzelnen bestehen demnach bereits Zweifel im Hinblick auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Geschehnis vom 11. Mai 2010 und den teilweise bereits vorher geklagten Beschwerden bzw. den im Befund im Bericht des Hausarztes vom 20. Mai 2010 aufgelisteten Diagnosen, wie z. B. dem Befund „rheumatisches Geschehen“ sowie „Dermatitis sicca Hand“ (S. 13 f. des Gutachtens). Darüber hinaus hat der Sachverständige das Vorliegen eines sog. Raynaud-Syndroms – auch in seiner atypischen Form – bzw. einer Thrombangiitis obliterans überzeugend mit der Begründung abgelehnt, dass hierfür keine definitiven diagnostischen Ergebnisse vorliegen; zudem besteht nach seinen überzeugenden Ausführungen – auch in diesem Punkt – kein Ursachenzusammenhang mit dem Vorfall vom 11. Mai 2010 (S. 14 f. des Gutachtens). Ferner hat der Sachverständige mit eingehender Begründung einen Zusammenhang der Pleuraergüsse mit dem Geschehnis vom 11. Mai 2010 ausgeschlossen, und dargelegt, dass insoweit ein Zusammenhang mit einer bis zuletzt nicht definitiv diagnostizierten, komplexen Systemerkrankung am wahrscheinlichsten sei (S. 15 ff. des Gutachtens). Die Gründe für die Annahme des Vorliegens einer solchen Systemerkrankung beim Kläger hat der Sachverständige sowohl in seinem Gutachten (S. 16 f.) als in seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung (vgl. S. 3 der Sitzungsniederschrift) eingehend und überzeugend dargelegt. Auf dieser Grundlage hat er einen Kausalzusammenhang der Systemerkrankung mit einem – nach Angaben des Klägers – durch den Vorfall vom 11. Mai 2010 erlittenen Trauma – Tritte gegen den Unterschenkel – nachvollziehbar und überzeugend ausgeschlossen. Im weiteren hat der Sachverständige auch schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Geschehnis vom 11. Mai 2010 und der tiefen Beinvenenthrombose sowie der daraus resultierenden Lungenarterienembolie nicht hergestellt werden kann. Insbesondere für Fallgestaltungen, in denen es – wie hier – zu einer leichten Verletzung im Beinbereich, wie z. B. einer Stauchung oder Prellung, kommt, geht der Sachverständige – auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse – von der Normalisierung des Thromboserisikos binnen zehn Wochen aus und nimmt – ausgehend von einem am 11. Mai 2010 erlittenen Trauma – ein potentiell erhöhtes Thromboserisiko bis Ende Juli 2010 an (S. 18 des Gutachtens). Demgegenüber entwickelte der Kläger erst zwei Tage vor der Diagnoseerstellung am 5. November 2010 die für eine Lungenembolie typischen Beschwerden (ebda.). Ebenso überzeugend, eingehend und widerspruchsfrei legt der Sachverständige unter Hinweis auf die vorliegenden ärztlichen Befundberichte sowie die CT-Untersuchung sodann dar, dass für die Zeit vom 20. Mai 2010 bis 27. Oktober 2010 keine Befunde oder Untersuchungsergebnisse vorlägen, die eindeutig auf eine Thrombose oder Lungenembolie hinweisen (ebda.). Schließlich verneint der Sachverständige überzeugend und nachvollziehbar einen Ursachenzusammenhang zwischen dem Vorfall vom 11. Mai 2010 und der restriktiven Ventilationsstörung bzw. der bronchialen Hyperreagibilität. Demnach ist die restriktive Ventilationsstörung auf die Pleuraergüsse bzw. die am 5. November 2010 diagnostizierte Lungenembolie und die sich daraus ergebenden komplikatorischen Prozesse bedingt (S. 20 des Gutachtens). Für die erstmals im Arztbrief des Dr. R. vom 2. Februar 2011 angegebene bronchiale Hyperreagibilität geht der Sachverständige nachvollziehbar von einer allergischen Genese aus (ebda.).
Durchgreifende Argumente, die geeignet sein könnten, diese gutachterlichen Feststellungen zu erschüttern, sind nicht zu erkennen. Die Klägerseite ist weder dem Gutachten noch den Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung substantiiert entgegengetreten. Der Einwand des Klägers das Gutachten sei einseitig, weil es sich auf in den Behördenakten enthaltene Befunde stütze, greift nicht durch. Denn der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung anschaulich und überzeugend dargelegt, dass er die in den Behördenakten enthaltenen Atteste und Befundberichte ausgewertet hat und dass es sich hierbei vor allem auch um Befunde der vom Kläger aufgesuchten Ärzte und Kliniken gehandelt hat. Der Sachverständige hat ferner nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass er von einer persönlichen Untersuchung des Klägers Abstand genommen habe, weil er sich davon – mehr als vier Jahre nach dem Unfallgeschehnis – keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn versprochen habe und weil für die Zeit von Mai bis November 2010 eine umfangreiche Befundlage gegeben sei (S. 3 der Niederschrift).
Soweit der Kläger weiter einwendet, man habe ihn trotz ausdrücklicher Anfrage nicht über den Inhalt der auch dem Sachverständigen übermittelten Behördenakten informiert, führt das zu keiner anderen Beurteilung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Gericht in dem streitgegenständlichen Verfahren die von der Beklagten in dem vorangegangenen Verwaltungsstreitverfahren (Az. B 5 K 12.761) vorgelegten Behördenakten beigezogen hat. Auf entsprechende Anträge hin hat das Gericht dem Prozessbevollmächtigten des Klägers im Verfahren Az. B 5 K 12.761 Akteneinsicht in den Verwaltungsvorgang (Schreiben vom 25.9.2012, Bl. 25 der Gerichtsakte), in die Personalakten (Schreiben vom 25.9.2012, Bl. 40 der Gerichtsakte) sowie in die sozialmedizinischen Aufzeichnungen (Schreiben vom 23.10.2012, Bl. 51 der Gerichtsakte) gewährt. Auch in dem Verfahren B 5 K 14.16 hat das Gericht dem Prozessbevollmächtigten des Klägers antragsgemäß Akteneinsicht gewährt (Schreiben vom 14.2.2014 (Bl. 46a der Gerichtsakte). Damit hatte die Klägerseite umfassend Gelegenheit, sich mit dem Inhalt der Behördenakten und damit auch mit den dem Sachverständigen übermittelten Befunden vertraut zu machen.
Nach alledem hat das Gericht die Überzeugung gewonnen, dass das Ereignis vom 11. Mai 2010 nicht ursächlich für die von dem Kläger geklagten Gesundheitsstörungen sind, sondern dass dieses Geschehnis – wenn überhaupt – dann allenfalls als Gelegenheitsursache und als Auslöser aufgrund einer anlagebedingten Krankheitsdisposition angesehen werden kann.
2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
3. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.