Sozialrecht

Erhöhte Ausbildungsförderung wegen Auslandsstudiums

Aktenzeichen  M 15 K 16.4495

Datum:
10.11.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BAföG BAföG § 5, § 11, § 16

 

Leitsatz

Es besteht kein Anspruch auf einen „Werbungskostenzuschuss“ oder eine sonstige Erhöhung eines ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarfs aufgrund geltend gemachter höherer Lebenshaltungskosten bei einem Studium in Österreich. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte in der mündlichen Verhandlung am 10. November 2016 entschieden werden, obwohl der Kläger nicht erschienen ist. Denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Falle des Nichterscheinens eines Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).
Soweit der Kläger sich weiterhin gegen die vom Studentenwerk Würzburg übernommene Aufrechnung in Höhe von 129,– EUR wenden sollte, wäre die Klage bereits unzulässig, da diese in dem nur mehr maßgeblichen letzten Bescheid vom 24. Mai 2016, der die für den gleichen Zeitraum früher getroffenen Entscheidungen auf seiner Seite 1 aufhebt, nicht mehr enthalten ist und ihm daher insoweit das Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde.
Die im Übrigen zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Erhöhung seiner Ausbildungsförderung nach dem BAföG. Der für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum 10/2014 bis 7/2015 zuletzt ergangene Bescheid der Beklagten vom 24. Mai 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Gericht geht insoweit zugunsten des Klägers davon aus (vgl. § 88 VwGO), dass er auch diesen neuen Bescheid in das Klageverfahren einbeziehen wollte, da es ihm um eine Entscheidung über den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum geht und die Klage andernfalls insoweit ebenfalls bereits unzulässig wäre.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen „Werbungskostenzuschuss“ oder eine sonstige Erhöhung seines ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarfs aufgrund geltend gemachter höherer Lebenshaltungskosten in Österreich. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und insoweit auf die ausführliche und zutreffende Begründung im Widerspruchsbescheid der Regierung von Niederbayern vom 2. November 2015 verwiesen, der das Gericht folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO), sowie auf den ausführlichen richterlichen Hinweis vom 1. Juni 2016.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.

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