Aktenzeichen S 8 AS 416/17
SGG SGG § 86, § 96, § 110, § 126
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen der Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Das Gericht entscheidet trotz Ausbleibens der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung. Es ist auf diese Möglichkeit hingewiesen worden, § 110 Abs. 1, § 126 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), und die Sache war entscheidungsreif. Seitens der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist mitgeteilt worden, sie werde nicht erscheinen. Ein Antrag auf Terminsänderung ist aber nicht gestellt worden. Damit war eine Terminsänderung nicht geboten, zumal keine Verhinderung belegt wurde.
Die auf Erstattung der Kosten für das Vorverfahren gegen den Bescheid vom 6. Februar 2017 gerichtete Klage ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Der Bescheid des Beklagten vom 6. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. März 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerseite nicht in ihren Rechten. Denn der Bescheid ist weder der Sache noch zu beanstanden noch besteht ein Anspruch auf Erstattung von Kosten für das Vorverfahren.
Der Beklagte hat im Widerspruchsbescheid vom 14. März 2017 weder die Erstattung außergerichtlicher Kosten des Vorverfahrens dem Grunde nach zugesagt noch die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig anerkannt. Daraus lässt sich somit der geltend gemachte Klageanspruch nicht herleiten.
Aber aufgrund des § 63 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) ergibt sich kein Anspruch. Nach dieser Vorschrift hat bei einem erfolgreichen Vorverfahren der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, dem Widerspruchsführer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Ausgaben zu erstatten. Nach § 63 Abs. 2 SGB X sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes oder sonstigen Bevollmächtigten erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Rechtsanwaltes notwendig war.
Diese Voraussetzungen liegen aber wegen Erfolglosigkeit des Vorverfahrens nicht vor. Der Beklagte hat den Widerspruch gegen den Bescheid vom 6. Februar 2017 über die Erstattung einer Überzahlung von 53,69 EUR für Dezember 2016 zu Recht als unbegründet zurückgewiesen. Anders als die Prozessbevollmächtigte des Klägers meint, ist der Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 6. Februar 2017 nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens S 8 AS 260/17 bzw. gemäß § 86 SGG Gegenstand des dem vorangegangenen Vorverfahrens geworden. Die im Verfahren S 8 AS 260/17 streitigen Bescheide betrafen die Entscheidung über die Höhe des Leistungsanspruchs des Klägers und seiner Frau für den Zeitraum Dezember 2016 bis November 2017. Der Bescheid vom 6. Februar 2017 dagegen enthielt als Regelungsgegenstand die Rückforderung einer Überzahlung von 53,69 EUR für Dezember 2017. Diese resultierte zwar aus der mit Bescheid vom 17. Januar 2017 geänderten Leistungsbewilligung, welche auch den Monat Dezember 2016 betraf. Jedoch übernimmt der Bescheid vom 6. Februar 2017 lediglich die im Bescheid vom 17. Januar 2017 festgestellte geringere Anspruchshöhe als Grundlage für eine Erstattungsforderung gegenüber dem Kläger. Soweit im Bescheid vom 6. Februar 2017 Ausführungen zu einer teilweisen Aufhebung der ursprünglichen Leistungsbewilligung im Bescheid des Beklagten vom 11. November 2016 enthalten sind, handelt es sich dabei nach Auslegung durch das Gericht um eine bloße sogenannte wiederholende Verfügung, der kein eigenständiger Regelungsgehalt zukommt. Denn es war erkennbar, dass der Beklagte keine erneute inhaltliche Prüfung bzw. Regelung des Sachverhalts – Höhe des Leistungsanspruchs im Dezember 2016 – vornehmen wollte. Dies war für ihn nur Grund und Anlass für die Erstattungsforderung. Und mit dem Bescheid vom 6. Februar 2017 sollte auch erkennbar kein neuer Akzent in der Begründung gesetzt werden (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2016, B 14 AS 53/15 R; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17. Januar 2017, L 4 KA 53/14).
Die somit allein Verwaltungsaktqualität besitzende Erstattungsregelung im Bescheid vom 6. Februar 2017 ist nach Grund und Höhe zutreffend verfügt worden. Der Bedarfsgemeinschaft aus dem Kläger und seiner Frau standen für Dezember 2016 geringere Leistungen zu als zunächst mit dem Bescheid vom 11. November 2016 bewilligt. Insofern wird auf die Begründung des den Beteiligten bekannten Gerichtsbescheids vom 19. April 2017 im Verfahren S 8 AS 260/17 verwiesen. Der vom Kläger zu erstattende Teil der Überzahlung ist vom Beklagten mit 53,69 EUR richtig festgesetzt worden.
Mithin war das Vorverfahren gegen den Bescheid vom 6. Februar 2017 erfolglos und es bestand keine Grundlage für die Erstattung außergerichtlicher Kosten.
Der klägerische Einwand, durch eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung:des Bescheids vom 6. Februar 2017 zum Widerspruch veranlasst worden zu sein, verfängt ebenfalls nicht. Wie eben dargelegt, enthielt der streitgegenständliche Bescheid vom 6. Februar 2017 bezüglich der Festlegung der Höhe des Leistungsanspruchs für Dezember 2016 keine eigene Regelung. Anders stellt es sich aber in Bezug auf die Erstattung der Überzahlung für Dezember 2016 dar: Diese wird wurde gerade nicht durch den Änderungsbescheid vom 17. Januar 2017 oder einen anderen nachfolgenden Bescheid geregelt, sondern allein durch den streitigen Bescheid vom 6. Februar 2017 an den Kläger bzw. den gleichlautenden Bescheid vom 6. Februar 2017 an die Ehefrau des Klägers. Mit diesen Bescheiden werden die Überzahlungen zurückgefordert. Insoweit enthalten sie also eigenständige Regelungen und sind damit Verwaltungsakt im Sinn des § 31 SGB X. Demzufolge sind sie mit Widerspruch und gegebenenfalls Klage anfechtbar, § 62 Abs. 1 SGB X i.V.m. den §§ 78 ff. SGG. Der der Beklagte den Rückforderungsbescheid vom 6. Februar 2017 schriftlich erlassen hat, musste er nach § 36 SGB X auch eine Rechtsbehelfsbelehrung:beifüge. Dies erfolgte auch inhaltlich richtig, vollständig und verständlich.
Damit fehlt es an einer Pflichtverletzung des Beklagten gegenüber dem Kläger, die ausreichend für die Erstattung von außergerichtlichen Kosten des Vorverfahrens sein könnte. Hinzu kommt, dass der Widerspruch mittels anwaltlicher Vertretung eingelegt worden ist. Von einem Rechtsanwalt kann erwartet werden, dass er die möglichen Rechtsbehelfe und die Notwendigkeit der Einlegung selbstständig und ungeachtet der Einschätzung durch die erlassende Behörde prüft. Dies gilt hier erst recht, da die Prozessbevollmächtigte mit der Angelegenheit bereits durch den Widerspruch gegen den Bescheid vom 11. November 2016 befasst war.
Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich daher unter keinem Aspekt.
Deswegen ist die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 144 Abs. 2 SGG bestehen nicht.