Sozialrecht

Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X

Aktenzeichen  L 19 R 940/15

Datum:
30.3.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 112303
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB II § 11 Abs. 1, Abs. 2, § 24 Abs. 4, § 40a, § 41 Abs. 1, § 42a
SGB VI § 118 Abs. 1 S. 1
SGB X § 104 Abs. 1 S. 1, S. 2

 

Leitsatz

1. Der Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X steht nur dem nachrangigen Leistungsträger zu. Bei einer rechtzeitig erbrachten laufenden Leistung feht es an der Nachrangigkeit (BSG Urteil vom 19.03.1992 – 7 RAr 26/91).
2. Erbringt der Rentenversicherungsträger die Rentenzahlung für den ersten Monat rechtzeitigt zum Monatsende an den Versicherten, so besteht kein Erstattungsanspruch des Grundsicherungsträgers aus § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X.
3 Ist beim Bezug von Leistungen nach dem SGB II in einem Monat mit der Zahlung einer Versicherungsleistung eines anderen Leistungsträgers zu rechnen, muss der Leistungsträger nach dem SGB II auf eine darlehenweise Gewährung der Leistung umstellen. Diese Möglichkeit schließt das Vorrang-Nachrrang-Verhältnis der unterschiedlichen Sozialleistungen aus. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

S 9 R 246/13 2015-07-30 Endurteil SGNUERNBERG SG Nürnberg

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 30.07.2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten beider Instanzen.
III. Die Revision wird zugelassen.
IV. Der Streitwert wird auf 748,73 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, nachdem sie durch Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts vom 04.12.2015 (Az. L 20 R 670/15 NZB) zugelassen worden ist (§ 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG -). Die vorgeschaltete Nichtzulassungsbeschwerde wurde innerhalb der einmonatigen Rechtsmittelfrist des § 145 Abs. 1 Satz 2 SGG eingelegt. Der Einlegung einer gesonderten Berufung bedurfte es gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 SGG nicht.
Die Berufung ist auch begründet, da das Sozialgericht zu Unrecht einen Erstattungsanspruch des Klägers in der geltend gemachten Höhe bejaht hat.
Für den Erstattungsstreit zwischen Sozialleistungsträgern, die nicht in einem Über- und Unterordnungsverhältnis stehen, ist eine unmittelbare allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG die zutreffende Klageart.
Der Kläger hat keinen Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten hinsichtlich seiner Zahlungen an die Versicherte in der Zeit vom 01.11.2012 bis 30.11.2012.
Als Grundlage für einen Erstattungsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten kommt aus Sicht des Senats entweder originär oder über den rückwirkend auch für den hier betroffenen Zeitraum geltenden § 40a SGB II (Gesetz vom 28. Juli 2014, BGBl. I, S. 1306, mit Wirkung ab 01.01.2009) ausschließlich § 104 SGB X in Betracht. Erstattungsansprüche des SGB II-Trägers nach § 103 SGB X sind auf die in § 44a SGB II geregelten Fälle beschränkt, in denen zwischen den Trägern ein Dissens über das Vorliegen von Erwerbsfähigkeit besteht. Dies ergibt sich daraus, dass § 40a Satz 4 SGB II durch Verweis auf § 44a Abs. 3 SGB II den dort normierten Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X unberührt lässt und systematisch damit die Abgrenzung für diese Fallkonstellationen regeln will. Dass ein Erstattungsanspruch eines nachrangigen Grundsicherungsträgers gegenüber einem Sozialversicherungsträger nach § 104 SGB X zu beurteilen ist, lässt sich auch aus der hierzu vorliegenden Rechtsprechung ersehen (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2014, Az. B 1 KR 12/14 R, und Urteil vom 24.05.2012, Az. B 9 V 2/11 R – jeweils nach juris).
Gemäß § 40a Satz 2 SGB II besteht der Erstattungsanspruch auch, soweit die Erbringung des Arbeitslosengeldes II allein aufgrund einer nachträglich festgestellten vollen Erwerbsminderung rechtswidrig war oder rückwirkend eine Rente wegen Alters oder eine Knappschaftsausgleichsleistung zuerkannt wird.
§ 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X bestimmt, dass ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger, wenn er Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, gegenüber dem Leistungsträger einen Erstattungsanspruch hat, gegen den der Berechtigte – hier die Versicherte – vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit dieser nicht bereits selbst in Unkenntnis der Leistung des anderen Leistungsträgers geleistet hat.
Der Kläger ist als Träger von Leistungen nach dem SGB II tätig geworden. Aus den Akten ergibt sich, dass der Kläger an die Versicherte Anfang November 2012 Leistungen in Höhe von 922,60 Euro gezahlt hat, wobei er diesen Betrag in Anwendung der Berechnungsvorschriften des SGB II iVm der ALG II-Verordnung ermittelt hatte. Dass eine Zahlung in dieser Höhe erfolgt ist, wird auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt.
Die Leistungen der beiden hier betroffenen Leistungserbringer an die Versicherte haben unstrittig denselben Zeitraum – November 2012 – betroffen. Eine zeitliche Kongruenz der Leistungen wäre somit dem Grunde nach zu bejahen. Die Versicherte hatte auch keinen Anspruch auf gleichzeitige Zahlung der Leistungen – zumindest nicht in Höhe des hier streitgegenständlichen Betrages. Aus § 104 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB X ergibt sich die Begrenzung des geltend gemachten Erstattungsanspruchs im vorliegenden Fall auf den Betrag, der sich aus der Rentenzahlung der Beklagten für die Versicherte für den Monat November 2012 ergibt – „soweit“ – und der unstrittig bei den geltend gemachten 748,73 Euro liegt.
Grundsätzlich führt die Zahlung einer Erwerbsminderungsrente als Anspruch aus einer Versicherungsleistung dazu, dass die am Bedarf zu orientierende, den Lebensunterhalt des Betroffenen sichernde Leistung nach dem SGB II wegfällt oder sich auf den nach Anrechnung verbleibenden Restbedarf reduziert, weil die Rente als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen ist (§§ 9 Abs. 1, 11 Abs. 1 SGB II). Leistungsansprüche nach dem sozialen Grundsicherungsrecht (hier SGB II) und dem Sozialversicherungsrecht (hier SGB VI) stehen nicht in einem Ausschließlichkeitsverhältnis, vielmehr besteht ein Vorrang-Nachrang-Verhältnis dahingehend, dass soziale Grundsicherungsansprüche nachrangig gegenüber den regelmäßig als Einkommen anrechenbaren Sozialversicherungsleistungen sind. Damit ist ein Vorrang-Nachrang-Verhältnis zwischen der Beklagten und dem Kläger grundsätzlich möglich, wie sich auch an der Durchführung des Erstattungsvorgangs für den Monat Oktober 2012 ersehen lässt.
Der Erstattungsanspruch für November 2012 scheitert in der geltend gemachten Höhe nicht an § 104 Abs. 1 Satz 3 SGB X, wonach ein Erstattungsanspruch nicht besteht, soweit der nachrangige Leistungsträgers seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig Verpflichteten Leistungsträgers hatte erbringen müssen. Bei Kenntnis der Rentenzahlung für und im November 2012 hätte nach § 11 Abs. 2 SGB II eine laufende Leistung für den gesamten Monat berücksichtigt werden müssen und dies hätte dazu geführt, dass eine geringere Zahlung an die Versicherte vom Kläger veranlasst worden wäre. Der Kläger hätte seine Leistung also in der geltend gemachten Höhe nicht erbringen müssen.
Ein Erstattungsanspruch ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte in Unkenntnis der Zahlung des Klägers bereits mit befreiender Wirkung an die Versicherte geleistet hätte. § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X a.E. sieht dies zwar vor: „ist … erstattungspflichtig …, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.“ Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte Kenntnis von der Zahlung des Klägers für November 2012, bevor sie die Zahlung an die Versicherte erbracht hatte. Der Kläger hatte bereits vorab dem Grunde nach und unmittelbar nach Bekanntwerden der – zukünftigen – Doppelleistung am 05.11.2012 (Eingang bei der Beklagten am 07.11.2012) seinen Erstattungsanspruch geltend gemacht. Die trotzdem gegenüber der Versicherten getätigte Zahlung der Beklagten ist nach Kenntniserlangung erfolgt und entfaltet keine befreiende Wirkung. Unbeachtlich ist insoweit, dass die Beklagte geltend macht, sie hätte die bereits veranlasste Auszahlung nicht mehr stoppen können, auch wenn noch mehrere Wochen bis zum Zahlungstermin offen waren. Es wäre Aufgabe der Beklagten gewesen, die zum Monatsende erfolgende Zahlung umgehend zu stoppen.
Aus Sicht des Senats scheitert der Erstattungsanspruch des Klägers jedoch daran, dass für November 2012 ein Vorrang-Nachrangverhältnis nicht mehr zu bejahen war, da die Beklagte rechtzeitig geleistet hatte. „Nachrangig verpflichtet“ ist gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Im vorliegenden Fall war der Kläger – aus seiner Sicht – zur Leistung an die Versicherte für November 2012 verpflichtet, weil er zum Zeitpunkt seiner Entscheidung noch keine – zumindest keine sichere – Kenntnis vom einsetzenden Rentenbezug der Versicherten gehabt hatte. Die Gesetzesformulierung beinhaltet im Umkehrschluss, dass bei tatsächlich erfolgter rechtzeitiger Leistung des anderen Leistungsträgers gar keine – und damit auch keine nachrangige – Verpflichtung des anderen Leistungsträgers besteht. In Ermangelung des Status eines nachrangig verpflichteten Leistungsträgers kann der Kläger somit keinen Erstattungsanspruch aus § 104 SGB X gegenüber der Beklagten herleiten. Die Überlegung des Senats berücksichtigt, dass das BSG in seinem Urteil vom 19.03.1992 (7 RAr 26/91 – nach juris, Rn 37) darauf hingewiesen hat, dass der Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X nur dem nachrangigen Leistungsträger zukommt und es bei einer rechtzeitig erbrachten, laufenden Leistung an der Nachrangigkeit fehle. Dies ist im Urteil vom 25.01.1994 (7 RAr 42/93 – nach juris) bestätigt worden.
Aus den jeweils geltenden Gesetzen ergeben sich unterschiedliche Zeitpunkte für die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung, nämlich im Vorhinein beim Kläger (§ 41 Abs. 1 SGB II) und nachschüssig bei der Beklagten (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Dies führt bei einem Wechsel von einer vorschüssig zu einer nachschüssig zu erbringenden Leistung in den meisten Fällen zu einer faktischen finanziellen Lücke beim Betroffenen. Diese kann allenfalls durch § 24 Abs. 4 SGB II gemildert werden. In Abhängigkeit von den jeweiligen Kenntnisständen der Leistungsträger wird durch die unterschiedlich geregelten Zahlungszeitpunkte auch ein objektiver Doppelbezug von Leistungen für den ersten Monat des Leistungswechsels begünstigt.
Der Senat schließt sich in seinen Überlegungen an das Urteil des Schleswig-Holstei-nischen Landessozialgerichts vom 19.01.2016 (Az. L 7 R 181/15 – nach juris) an. Dort wird zwar auf Besonderheiten bei Altersrentengewährung eingegangen. Doch auch im vorliegenden Fall bestand eine besondere Konstellation. Der Versicherten musste nämlich die Erwerbsminderungsrente gar nicht mehr – rückwirkend – zugesprochen werden. Vielmehr war der Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente bei der Versichertem schon seit längerem bejaht worden, eine Rentenzahlung aber wegen Hinzuverdienst eingestellt worden. Bei dem von der Versicherten vorgetragenen und nachgewiesenen Wegfall der anderweitigen Zahlungen – was Voraussetzung für die Erbringung der Leistungen nach dem SGB II war – war mit einer nahtlosen Fortführung der Rentenzahlungen nach dem SGB VI zu rechnen. Damit hätte der Kläger auf Grund des Wissens um den Rentenanspruch der Versicherten einerseits und das tatsächliche Fehlen von Zahlungen zum Monatsbeginn andererseits gerade die Vorschrift der §§ 24 Abs. 4 iVm 42a SGB II über darlehensweise Zahlungen nutzen können. Die zu Monatsbeginn November 2012 bzw. zum Entscheidungszeitpunkt des Klägers am 24.09.2012 noch nicht bekannte Tatsache einer tatsächlichen Rentenzahlung und ihrer genauen Höhe stand einer Darlehensgewährung nicht entgegen, denn § 24 Abs. 4 SGB II ermöglicht die Gewährung eines bedarfssichernden Darlehens bereits bei voraussichtlich zufließenden Einnahmen.
Die darlehensweise Weiterzahlung der Grundsicherung im Übergangsmonat erscheint gegenüber der Konstruktion eines Erstattungsanspruchs deutlich vorzugwürdig. Die Annahme eines Erstattungsanspruchs im gesamten Übergangszeitraum würde die zu erwartenden erheblichen faktischen Probleme der Versicherten bei der Sicherstellung ihres Lebensunterhaltes in dem Folgemonat mit sich bringen. Hätte nämlich die Beklagte die Rentenzahlung für November 2012 am Ende dieses Monats nicht voll an die Versicherte ausgekehrt, sondern in Höhe des geltend gemachten Erstattungsanspruchs eine Zahlung gegenüber dem Kläger vorgenommen, so hätte der Versicherten zu Beginn des Folgemonats Dezember 2012 kein bedarfsdeckendes Einkommen unmittelbar zur Verfügung gestanden, so dass dann wohl der Darlehensantrag nach § 24 Abs. 4 SGB II zu stellen gewesen wäre.
Unabhängig davon wäre der Einwand der Beklagten, dass mit der vom Kläger begehrten Entscheidung notwendig die Problematik von Kettenerstattungen verbunden wäre, aus Sicht des Senats nicht zwingend. Zwar ist es richtig, dass zu Monatsbeginn die Bedürftigkeit des Leistungsempfängers faktisch jeweils erneut vorliegen würde, jedoch müsste der Kläger jedenfalls bei gesicherter Kenntnis der Tatsache, dass am Monatsende eine Rentenzahlung erfolge, den Leistungsanspruch nach § 7 SGB II wegen fehlender Hilfebedürftigkeit verneinen und erforderlichenfalls ein Darlehen nach § 24 Abs. 4 SGB II zwischenschalten.
Ein anderes Ergebnis würde nur das Bejahen einer nachrangigen Verpflichtung des Klägers mit sich bringen, was man vertreten könnte, wenn man eine rechtzeitige Erfüllung der Leistungsverpflichtung der Beklagten nur dann gegeben sehen würde, wenn zusätzlich zur nachschüssigen Zahlung bereits zu Beginn des Zeitraums für den die Zahlung bestimmt ist, eine Entscheidung der Beklagten über die konkrete Leistungsgewährung vorgelegen hätte. Zur Leistungsverpflichtung müsste also nicht nur der Geldzufluss zu dem in § 118 Abs. 1 Satz 1 SGB VI festgelegten Zeitpunkt, sondern auch die Bewilligung spätestens zu Beginn des Leistungszeitraums erforderlich sein. Im vorliegenden Fall wäre dies knapp nicht gegeben: Zwar erfolgte bereits am 29.10.2012 eine Neuberechnung mit Feststellung eines laufenden Zahlbetrags und eines Nachzahlungsanspruchs. Da aber dieser Umstand bei schriftlicher Mitteilung des Verwaltungsakts nach § 37 Abs. 2 SGB X erst als am 01.11.2012 d.h. im Lauf des Tages, bekanntgegeben gilt, hätte der Leistungszeitraum November 2012 bereits begonnen gehabt.
So hat das LSG NRW in einem Beschluss über eine Nichtzulassungsbeschwerde (vom 23.12.2013, Az. L 3 R 707/13 NZB – nach juris) die vom SG Detmold erstinstanzlich vertretene Auffassung eines Erstattungsanspruchs für Doppelleistungen in einem Fall mit unterschiedlichen Zahlungszeitpunkten aber verspäteter Bewilligung als der obergerichtlich geklärten Rechtsauffassung entsprechend angesehen. Allerdings hat entgegen der Ansicht, wie sie auch der Kläger vertritt, das BSG mit seiner Entscheidung vom 28.08.1997 (Az. 14/10 RKg 11/96 – nach juris) seine frühere Rechtsprechung (a.a.O.) nicht aufgehoben, sondern eine differenzierte Betrachtungsweise gerade bei regulär nachträglich zu erbringenden Leistungen für erforderlich angesehen, was aus Sicht des Senats die Entscheidung im vorliegenden Fall nicht vorgibt.
Nach alledem ist das Bestehen eines Erstattungsanspruchs des Klägers gegen die Beklagte für den Zeitraum September 2012 allein nach den Regeln des § 104 SGB X zu betrachten. Dessen Voraussetzungen liegen indessen nicht vor. Es fehlt an der nicht rechtzeitigen Leistungserbringung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers, hier der Beklagten, gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X, denn die Beklagte hat nach der maßgebenden Regelung des § 118 Abs. 1 Satz 1 SGB VI die Rente für November 2012 rechtzeitig durch Auszahlung zum Monatsende an den Versicherten geleistet.
Da weder Kläger noch Beklagte zu dem von § 183 SGG erfassten Personenkreis gehören, richtet sich die Kostenentscheidung über § 197a SGG nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). § 154 VwGO bestimmt, dass der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, wobei sich dies auf beide Verfahrenszüge erstreckt.
Die Revision war nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, weil die vorliegende Entscheidung und die des LSG Schleswig-Holstein (a.a.O.) nicht mit der Entscheidung des LSG NRW (a.a.O.) übereinstimmen und zudem eine grundsätzliche Frage der Rechtsanwendung entscheidungserheblich ist, nämlich ob die rechtzeitige Zahlung einer beginnenden Rentenleistung nach § 118 Abs. 1 SGB VI allein schon den Erstattungsanspruch nach § 40a SGB II iVm § 104 SGB X entfallen lässt.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

BAföG – das Bundesausbildungsförderungsgesetz einfach erklärt

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz, kurz BAföG, sorgt seit über 50 Jahren für finanzielle Entlastung bei Studium und Ausbildung. Der folgende Artikel erläutert, wer Anspruch auf diese wichtige Förderung hat, wovon ihre Höhe abhängt und welche Besonderheiten es bei Studium und Ausbildung gibt.
Mehr lesen

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen