Aktenzeichen S 17 KR 43/17
Leitsatz
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die form- und fristgerecht (§§ 90, 92, 87 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG) zum sachlich und örtlich zuständigen Sozialgericht Würzburg (§§ 51 Abs. 1, 57 Abs. 1 Satz 1 SGG) erhobene Klage ist zulässig.
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 27.07.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2017 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zur Begründung nimmt das Gericht auf die vorgenannten Bescheide ausdrücklich Bezug und schließt sich diesen in vollem Umfang an (§ 136 Abs. 3 SGG). In der Zeit vom 01.04.2016 bis 30.09.2016 bestand keine Familienversicherung, da die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 SGB V nicht erfüllt waren. Daher war eine freiwillige Versicherung durchzuführen, die beitragspflichtig ist, so dass auch der Hilfsantrag unbegründet ist.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.