Aktenzeichen S 17 KR 424/15
Leitsatz
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die form- und fristgerecht (§§ 90, 92, 87 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG) zum sachlich und örtlich zuständigen Sozialgericht Würzburg (§§ 51 Abs. 1, 57 Abs. 1 Satz 1 SGG) erhobene Klage ist zulässig.
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Bescheide vom 01.10.2014 und 21.01.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.08.2015 sind rechtlich nicht zu beanstanden. Zur Begründung nimmt das Gericht insbesondere auf den Widerspruchsbescheid vom 13.08.2015 ausdrücklich Bezug und schließt sich diesem in vollem Umfang an (§ 136 Abs. 3 SGG).
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.