Aktenzeichen L 7 AS 114/16
SGB XII § 52
Leitsatz
Ob eine Motivationszulage Einkommen i.S.d. SGB II darstellt, hängt von deren Höhe ab. (Rn. 27)
Eine Überkompensation tritt bei Leistungen der freien Wohlfahrtspflege nicht ein, soweit die monatliche Zuwendung einen Betrag von 200 Euro nicht übersteigt. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
S 46 AS 1244/15 — SGMUENCHEN SG München
Tenor
I. Der Beklagte wird in Abänderung des Bescheides vom 8. März 2016 verurteilt, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren für
– Februar, März, Juni und Juli 2015 iHv 736,05 € monatlich,
– April 2015 iHv 698,55 €,
– Mai 2015 iHv 721,05 €
– August 2015 iHv 676,05 € und
– September 2015 iHv 716,05 €.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen zu neun Zehnteln.
III. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
1. Streitig sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum Februar bis September 2015 und damit allein noch der Bescheid vom 8.3.2016, mit dem der Beklagte diese endgültig festgesetzt hat.
Die vor dem Sozialgericht noch streitgegenständlichen vorläufigen Bewilligungen sind nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens. Sie haben sich auf sonstige Weise iS des § 39 Abs. 2 SGB X durch den Erlass der endgültigen Festsetzung mit Bescheid vom 8.3.2016 erledigt (vgl BSG, Urteil vom 10.05.2011 – B 4 AS 139/10 R, RdNr. 13). Der endgültige Bescheid hat die vorläufige Bewilligung ersetzt und ist damit nach § 153 Abs. 1 iVm § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden (vgl BSG, Urteil vom 22.8.2012 – B 14 AS 13/12 R, RdNr. 12).
Über die streitgegenständliche endgültige Festsetzung vom 8.3.2016 entscheidet der Senat nicht auf Berufung, sondern erstinstanzlich „auf Klage“ (vgl stRspr zB BSG, Urteil vom 30.1.1963 – 2 RU 35/60, RdNr. 24 zitiert nach juris sowie vom 25.2.2010 – B 13 R 61/09 R, RdNr. 15; B Schmidt in Meyer-Ladewig ua, SGG, 12. Aufl 2017, § 96 RdNr. 7). Das Urteil des Sozialgerichts München vom 28.8.2015 ist damit wirkungslos geworden (vgl BSG, Urteil vom 13.5.1987 – 7 Rar 13/86 – RdNr. 18 zitiert nach juris sowie vom 4.6.2013 – B 11 AL 14/11 R, RdNr. 17; B Schmidt aaO, RdNr. 5 aE) und die Berufung des Beklagten sonach hinfällig.
2. Die im Ergebnis auf höhere Leistungen abzielende Klage ist statthaft als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, Abs. 4 SGG). Sie ist im tenorierten Umfang begründet.
a) Der im streitigen Zeitraum 52-jährige Kläger ist leistungsberechtig nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II, da er im streitigen Zeitraum erwerbsfähig war und im Zuständigkeitsbereich des Beklagten lebte. Er war auch hilfebedürftig, da er seinen Lebensunterhalt (nicht vollständig) aus eigenem Einkommen und Vermögen decken konnte. Anhaltspunkte für das Bestehen eines Leistungsausschlusses insbesondere nach § 7 Abs. 4 und 5 SGB II bestehen nicht.
b) Die Höhe der dem vermögenslosen Kläger im streitigen Zeitraum zustehenden Leistungen errechnet sich aus dem für ihn maßgeblichen Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts iHv 399 € monatlich zzgl seiner Kosten für Unterkunft und Heizung iHv 337,05 € monatlich, von dem zu berücksichtigendes Einkommen abzusetzen ist (vgl § 19 Abs. 1 S. 1 und 3, Abs. 3 S. 1 SGB II). Dabei ist die dem Kläger monatlich zufließende Motivationszuwendung nach § 11a Abs. 4 SGB II lediglich insoweit als Einkommen iS des § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II zu berücksichtigen, als sie einen Betrag von 200 € monatlich übersteigt (dazu in der Folge unter aa). Der den Betrag von 200 € monatlich übersteigende Zufluss ist als (sonstiges/Nichterwerbs-) Einkommen nach § 11b SGB II zu bereinigen (dazu unter bb). Daraus ergibt sich im streitigen Zeitraum ein entsprechend höherer Leistungsanspruch, als er in der endgültigen Festsetzung vom 8.3.2016 zuletzt vom Beklagte bewilligt wurde (dazu in der Folge unter cc).
aa) Bei der dem Kläger im streitigen Zeitraum fortlaufend zugeflossenen Motivationszuwendung handelt es sich um eine Einnahme in Geld. Sie ist allerdings bis zu einem Betrag von 200 € monatlich nach § 11a Abs. 4 SGB II als Zuwendung der freien Wohlfahrtspflege nicht als Einkommen zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 1 S. 1 SGB II).
(1.) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie die Lage der Empfänger nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären (§ 11a Abs. 4 SGB II).
(2.) Der Caritasverband gehört als Teil des Deutschen Caritasverbands eV zur Freien Wohlfahrtspflege (vgl hierzu BSG, Urteil vom 28.2.2013 – B 8 SO 12/11 R – RdNr. 16). Die vorliegend streitige Zuwendung wurde nicht im Rahmen der Gewinnerzielung oder zur Erzielung produktiver Arbeitsergebnisse erbracht, nachdem sie Teil eines Projektes war, mit dem (psychisch) kranken/behinderten Menschen iS des § 53 SGB XII eine stundenweise betreute Maßnahme mit therapeutischer Zielsetzung sowie der Ermöglichung der Verbesserung der beruflichen Teilhabe und somit einem Leben in der Gemeinschaft angeboten wurde.
(3.) Bei den monatlichen Zahlungen des Caritasverbands an den Kläger handelt es sich um Zuwendungen iS des § 11a Abs. 4 SGB II, da sie im Rahmen eines Projektes erbracht wurden, mit dem (psychisch) kranken/behinderten Menschen iS des § 53 SGB XII eine stundenweise betreute Maßnahme mit therapeutischer Zielsetzung sowie der Ermöglichung der Verbesserung der beruflichen Teilhabe angeboten wurde. Der Kläger sollte die Möglichkeit erhalten, über die Projektteilnahme seine Möglichkeiten zur sozialen und zur beruflichen Teilhabe zu verbessern. Dabei sollte Rehabilitationsdruck vermieden werden. Stattdessen sollte der Kläger durch die Zuwendung zur freiwilligen Teilnahme an der therapeutischen Betreuung motiviert werden (vgl Stellungnahme des Caritasverbands vom 10.1.2019, Bl 126 der Akte zum Berufungsverfahren). Eine Gegenleistung iS eines Austauschvertrages mit synallagmatischen Verpflichtungen hatte der Kläger für die Zahlungen nicht zu erbringen. Auf dieser Grundlage kommt es auch nicht darauf an, dass die Höhe der Zuwendung letztlich von der Dauer der Anwesenheit des Klägers bei dem Projekt abhing, nachdem Ziel der Zuwendung gerade keine Vergütung war und über die Anwesenheitsdauer lediglich die Teilnahmemotivation des Klägers gemessen wurde.
(4.) Die Zuwendung war im streitigen Zeitraum bis zu einem monatlichen Betrag iHv 200 € auch nicht deshalb ausnahmsweise als Einkommen zu berücksichtigen, weil sie die Lage des Klägers so günstig beeinflusste, dass daneben (ungekürzte) Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären.
(a) Mit der insoweit zum 1.4.2011 an § 84 Abs. 1 SGB XII angepassten Regelung des § 11a Abs. 4 SGB II ist für eine Berücksichtigung von Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege als Einkommen nicht mehr der Zweck der Zuwendung, sondern deren Auswirkung auf den Lebensunterhalt maßgeblich. In die insoweit vorzunehmende Gerechtfertigtkeitsprüfung sind Art, Wert, Umfang und Häufigkeit der Zuwendungen einzustellen (vgl BT-Drs 17/3434, S. 94).
Maßgeblich sind insoweit die Umstände des Einzelfalls, wobei grds zu berücksichtigen ist, dass die freie Wohlfahrtspflege Zuwendungen unabhängig von staatlichen Leistungen gerade zu dem Zweck gewährt, die Lage des Hilfebedürftigen zu verbessern und der öffentliche Träger nicht auf Kosten der Freien Wohlfahrtspflege entlastet werden soll (zu § 84 Abs. 1 SGB XII BSG, Urteil vom 23.2.2013 – B 8 SO 12/ 11 R – RdNr. 19). Dem entsprechend ist grds davon auszugehen, dass der Leistungsberechtigte sowohl die Leistung als auch die Zuwendung behalten können soll, wenn nicht ausnahmsweise von einer Überkompensation ausgegangen werden muss (vgl Söhngen in jurisPK SGB II, 4. Aufl 2015, § 11a RdNr. 53; Schmidt in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl 2017, § 11a RdNr. 39; Geiger in LPK-SGB II, 6. Aufl 2017, § 11a RdNr. 15; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, 07/17, § 11a RdNr. 274; Bundesagentur für Arbeit, Fachliche Weisungen zu §§ 11 – 11b SGB II, RdNr. 11.100). Die objektive Beweislast für das Vorliegen von Umstände, die im Einzelfall eine Überkompensation begründen, liegt beim Leistungsträger (vgl Geiger, aaO; Schmidt, aaO; Hengelhaupt, aaO, RdNr. 279).
(b) Auf dieser Grundlage tritt nach Auffassung des Senats vorliegend eine nach § 11a Abs. 4 SGB II zu vermeidende Überkompensation nicht ein, soweit die monatliche Zuwendung einen Betrag von 200 € nicht übersteigt.
Das Gesetz sieht an verschiedenen Stellen Regelungen vor, nach denen bestimmte Einnahmen bzw Einnahmen, die ohne bestimmte Zweckbindung (insbesondere iS des § 11a Abs. 1 bis 3 SGB II) bezogen werden, in bestimmter Höhe bei der Bemessung von existenzsichernden Leistungen unberücksichtigt zu bleiben haben, auch soweit entsprechende oder pauschalierte Abgaben und Aufwendungen nicht bestehen. Dies sind neben dem von den Beteiligten diskutierten Grundfreibetrag bei Erwerbstätigkeit erwerbsfähiger Leistungsberechtigter iHv 100 € (§ 11b Abs. 2 SGB II) bzw dem Erwerbstätigenfreibetrag für (kinderlose) erwerbsfähige Leistungsberechtigte iHv von bis zu 200 € bei Erwerbseinkommen von mehr als 100 € (§ 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 6, Abs. 3 SGB II) der erhöhte Grundfreibetrag bei steuerprivilegierten Tätigkeiten bis zu 200 € monatlich (§ 11b Abs. 2 S. 3 SGB II) und bei Freiwilligendiensten (§ 11b Abs. 2 S. 6 SGB II). Für erwerbsunfähige Leistungsberechtigte finden sich entsprechende Regelungen im SGB XII, wonach bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ein Betrag bis zu 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 (§ 82 Abs. 3 S. 1 SGB XII) bzw bei Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zzgl 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen ist (§ 82 Abs. 3 S. 2 SGB XII). Schließlich findet sich auch im SGB XII eine § 11b Abs. 2 S. 3 SGB II entsprechende Regelung für steuerprivilegierte Tätigkeiten (§ 82 Abs. 3 S. 4 SGB XII in der im streitigen Zeitraum geltenden Fassung). Bleibt nach diesen Regelungen aber der Anspruch auf Grundsicherung trotz anderweitiger, ohne bestimmte Zweckbestimmung erzielter Einnahmen ungekürzt bestehen, ist ihnen gleichzeitig die Wertung zu entnehmen, dass insoweit nicht von einer Überkompensation der Grundsicherung und der sonstigen Einnahme ausgegangen werden muss.
Diese Wertung muss vorliegend auch nicht – wie der Beklagte ggf meint – unberücksichtigt bleiben, weil die genannten Freibeträge Anreize für Leistungsberechtigte setzen sollen, erwerbstätig, ehrenamtlich oder freiwillig tätig zu sein. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass auch die vorliegend streitige Zuwendung auf die Motivation des Empfängers abzielt, freiwillig an einer Maßnahme zur sozialen Teilhabe teilzunehmen, bzw einen niederschwelligen Zugang in die Arbeitswelt bieten soll. Andernfalls bliebe schließlich unberücksichtigt, dass die zuständigen SGB II-Leistungsträger Träger der freien Wohlfahrtspflege in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitssuchende angemessen unterstützen sollen (§ 17 Abs. 1 S. 2 SGB II). Dem stünde eine (weitest gehende) Anrechnung der auf Motivation abzielenden Zuwendung des Träger der freien Wohlfahrtspflege auf existenzsichernde Leistungen entgegen.
Nachdem eine Förderung der Eingliederung des Klägers in den allgemeinen Arbeitsmarkt – über die Förderung im Rahmen der Zuverdienst-Gelegenheit durch den Caritasverband hinaus – im streitigen Zeitraum nicht erfolgte, ist auch unter diesem Gesichtspunkt eine Überkompensation nicht eingetreten.
(c) Vorliegend sind schließlich keine Umstände vorgetragen oder anderweitig ersichtlich, auf deren Grundlage sich feststellen ließe, dass sich im vorliegenden Einzelfall die Zuwendung iHv 200 € monatlich und die insoweit anrechnungsfrei zustehenden Leistungen nach dem SGB II so verstärken, dass der Kläger nur noch gekürzte Leistungen benötigen würde. Der Kläger war im streitigen Zeitraum bereits langfristig im Leistungsbezug und verfügte – über die streitige Zuwendung hinaus – nicht über (zB nach § 11b Abs. 2 S. 1 SGB II) anrechnungsfreie Einnahmen. Da der Kläger zumindest nach der vorgelegten Zuverdienstvereinbarung an dem Zuverdienstprojekt erst ab Januar 2015 teilnahm, spricht zumindest im streitigen Zeitraum die Dauer der Projektteilnahme nicht dagegen, die Zuwendung auf der Grundlage des § 11a Abs. 4 SGB II bis zu einem Betrag von 200 € monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Auch im Übrigen scheint fraglich, ob der mit der Zuwendung verbundene Motivationszweck noch erreicht werden kann, wenn er mit der Zeit mehr und mehr auf die Grundsicherung abgeschmolzen wird. Dies dürfte zumindest in den Fällen gelten, in denen dem Leistungsberechtigten weiterführende Teilhabeangebote (vom zuständigen SGB II-Träger) nicht zur Verfügung stehen.
(d) Die Zulässigkeit der Aufspaltung der Zuwendung in einen Teil, der nach § 11a Abs. 4 SGB II als Einkommen unberücksichtigt zu bleiben hat, und in einen solchen, der nach § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II und einer Bereinigung nach § 11b SGB II als Einkommen zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut („soweit“) (vgl Geiger in LPK-SGB II, 6. Aufl 2017, § 11a RdNr. 15 aE) bzw der Zielsetzung (vgl Schmidt in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl 2017, § 11a RdNr. 39 aE; zweifelnd und iE wohl aA Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, 07/17, §§ 11a RdNr. 278).
(2.) Soweit die Motivationszuwendung einen Betrag von 200 € monatlich übersteigt, ist sie als Einkommen zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 1 S. 1 SGB II). Vom Einkommen sind ua abzusetzen Beiträge zu öffentlichen und privaten Versicherungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben sind (§ 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II) sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 EStG, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 EStG nicht überschreiten. Darüber hinaus ist als Pauschalbetrag abzusetzen von dem Einkommen volljähriger Leistungsberechtigter ein Betrag iHv 30 € monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II, die nach Grund und Höhe angemessen sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO). Auf dieser Grundlage ist im streitigen Zeitraum monatlich ein Betrag iHv 35 € abzusetzen, der sich aus der Versicherungspauschale und den vom Kläger nachgewiesenen Beitrag zu einem sog Riestervertrag iHv 5 € zusammensetzt. Im Monat März 2015 ist darüber hinaus der Beitrag zur Kfz-Haftpflicht-Versicherung iHv 49,80 € abzusetzen. Eine Rechtsgrundlage für die vom Beklagte insoweit angedachte monatliche Verteilung unabhängig von der Beitragsfälligkeit, die sich nunmehr bzw seit 1.8.2016 in § 6 Abs. 1 Nr. 3 Alg II-VO findet, galt im streitigen Zeitraum noch nicht. Damit bleibt es im streitigen Zeitraum dabei, dass Absetzungen in dem Monat vorzunehmen sind, in dem die Aufwendung abfließt (Schmidt in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl 2017, § 11b RdNr. 9). Die Kfz-Haftpflichtversicherung floss nach den vorliegenden Unterlagen vollumfänglich im März 2015 ab und ist damit vollumfänglich im März als Absetzung zu berücksichtigen.
(3.) Auf dieser Grundlage ergibt sich in den Monaten Februar, Juni und Juli 2015 kein Einkommen iS des § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II, da die Zuwendung vollständig nach § 11a Abs. 4 SGB II unberücksichtigt zu bleiben hat. Damit besteht der Leistungsanspruch des Klägers in Höhe seines Bedarfs von 736,05 € (399 € Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts + 337,05 € Unterkunftsbedarf).
Im Monat März 2015 ergibt sich kein anzurechnendes Einkommen, da das nach § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II zu berücksichtigende Einkommen iHv 10 € (210 € – 200 €) vollständig durch den Gesamtabsetzbetrag iHv 84,80 € (49,80 € Jahresbeitrag zur Kfz-Haftpflicht + 30 € Versicherungspauschale + 5 € Riesterbeitrag) aufgebraucht wird.
Im April 2015 ergibt sich bei einem zu berücksichtigenden (272,50 € – 200 € = 72,50 €), bereinigten Einkommen iHv 37,50 € (72,50 € – 35 €) ein Leistungsanspruch iHv 698,55 € (736,05 € – 37,50 €).
Im Mai 2015 ergibt sich bei einem zu berücksichtigenden (250 € – 200 € = 50 €), bereinigten Einkommen iHv 15 € (50 € – 35 €) ein Leistungsanspruch iHv 721,05 € (736,05 € – 15 €).
Im August 2015 ergibt sich bei einem zu berücksichtigenden (295 € – 200 € = 95 €), bereinigten Einkommen iHv 60 € (95 € – 35 €) ein Leistungsanspruch iHv 676,05 € (736,05 € – 60 €).
Im September 2015 ergibt sich bei einem zu berücksichtigenden (255 € -200 € = 55 €) bereinigten, Einkommen iHv 20 € (55 € – 35 € = 20 €) ein Leistungsanspruch iHv 716,05 € (736,05 € – 20 €).
3. Soweit auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen die Motivationszuwendung als Einkommen zu berücksichtigen ist, ist die Klage unbegründet und damit abzuweisen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, die Zulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.