Aktenzeichen B 3 K 15.790
Leitsatz
Eine Ausbildung hat immer dann rechtliche Auswirkungen auf den Förderanspruch, wenn sie rein abstrakt die Merkmale einer förderungsfähigen Ausbildung aufweist. Unerheblich ist dabei, ob sie durch öffentliche Leistungen gefördert oder nicht gefördert worden ist (BVerwG BeckRS 9998, 169983). (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO).
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid vom 16.06.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 25.09.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf die begehrte Ausbildungsförderung für den streitgegenständlichen Studienaufenthalt in Kanada (§ 113 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
Das Gericht folgt zunächst der zutreffenden Begründung des Bescheids vom 16.06.2015 und des Widerspruchsbescheids vom 25.09.2015 und macht sie zur Vermeidung von Wiederholungen zum Gegenstand der Begründung dieser Entscheidung (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Ergänzend ist hinzuzufügen, dass „eine Ausbildung immer dann rechtliche Auswirkungen auf den Förderanspruch hat, wenn sie rein abstrakt die Merkmale einer förderungsfähigen Ausbildung aufweist. Unerheblich ist dabei, ob sie durch öffentliche Leistungen gefördert worden ist oder nicht gefördert worden ist“ (BVerwG U.v. 22.6.1989 – 5 C 42/88 – juris Seiten 5, insbesondere zu § 7 BAföG; siehe auch VG Dresden U.v. 21.2.2015 – 5 K 125/12 – juris Rn. 33 zur Maßgeblichkeit der abstrakten Förderungsfähigkeit im Rahmen des § 5 BAföG).
Der Studienaufenthalt in Indonesien war unstrittig abstrakt förderungsfähig. Die steuerfinanzierte Förderung dieses Studienaufenthaltes scheiterte lediglich daran, dass die Einkommensverhältnisse der Eltern des Klägers es zuließen, ihrem Sohn, dem Kläger, diesen Auslandsaufenthalt selbst zu finanzieren, denn auf den Studienbedarf ist (u. a.) das Einkommen der Eltern des Studierenden anzurechnen (§ 11 Abs. 2 BAföG).
Der Kläger hat den Auslandsaufenthalt in Indonesien mit Unterstützung seiner Eltern als einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum innerhalb eines Ausbildungsabschnitts gem. § 16 Abs. 1 S. 1 BAföG absolviert und damit ist dessen abstrakte Förderfähigkeit verbraucht. Anders gesagt: Es gibt im Rahmen des § 16 BAföG keinen Förderanspruch für einen Ausbildungsabschnitt im Ausland auf „Vorrat“ bis die Einkommensverhältnisse der Eltern soweit abgesunken sind, dass die steuerfinanzierte, öffentlich-rechtliche Ausbildungsförderung (wieder) greift.
Dass der streitgegenständliche Studienaufenthalt in Kanada als zweiter Auslandsaufenthalt für die Ausbildung des Klägers im förderungsrechtlichen Sinne nicht „von besonderer Bedeutung ist“ (§ 16 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 BAföG), ergibt sich ohne weiteres schon aus der maßgebenden Prüfungsordnung, wo in § 2 Abs. 7 lediglich dringend angeraten wird, ein Studiensemester oder das Praktikum im Ausland zu absolvieren (jeweils Singular).
Als unterlegener Beteiligter hat der Kläger nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des gem.
§ 188 VwGO gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.