Aktenzeichen L 19 R 145/14
GG GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3, Art. 12, Art. 14
SGB VI SGB VI § 1, § 5, § 6 Abs. 1, § 7, § 50 Abs. 1, § 115 Abs. 6, § 210 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1a
SGB I SGB I § 30 Abs. 3 Nr. 2
Leitsatz
1 Die Begriffe “versicherungsfrei” und “von der Versicherungspflicht befreit” in § 210 Abs. 1a SGB VI sind in einem strengen, technischen Sinne zu verstehen. Sie sind nur erfüllt, wenn Versicherungsfreiheit iSd § 5 SGB VI bzw. die Voraussetzungen einer Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 SGB VI vorliegen. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
2 Eine Beitragserstattung scheitert auch, wenn das Recht zur freiwilligen Versicherung nach § 7 SGB VI, unabhängig von dessen zeitlicher Inanspruchnahme, besteht. Dieses Recht ist auch nicht auf deutsche Staatsangehörige beschränkt, sondern steht jedem zu, der sich in der Bundesrepublik gewöhnlich aufhält, nicht versicherungspflichtig ist und das 16. Lebensjahr vollendet hat. (Rn. 15 – 16) (redaktioneller Leitsatz)
3 In der Regelung des § 210 SGB VI iVm § 7 SGB VI ist kein Verstoß gegen Grundrechte oder gegen höherrangiges Europarecht zu sehen. (Rn. 18 – 19) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
S 6 R 935/11 2014-01-14 Urt SGWUERZBURG SG Würzburg
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 14.01.2014 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 10.02.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2011 abgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Sie ist auch begründet. Das SG hat fehlerhaft mit Urteil vom 14.01.2014 einen Anspruch des Klägers auf Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1a SGB VI bejaht. Ein solcher Anspruch steht dem Kläger für die hier fragliche Zeit vom 02.04.1993 – 31.12.1994 nicht zu. Die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung nach § 210 SGB VI sind nicht gegeben. Ein Verstoß gegen Normen des Verfassungsrechts oder ein Verstoß gegen übergeordnete Regelungen des europäischen Rechts kann nicht gesehen werden. Der Kläger beantragte am 30.12.2010 bei der Beklagten die Beitragserstattung. Den gegen den Feststellungsbescheid nach § 149 Abs. 5 SGB VI vom 05.07.2010 eingelegten Widerspruch hatte er mit gleichem Schreiben vom 30.12.2010 zurückgenommen. Aufgrund des Datums der Antragstellung ist § 210 SGB VI in der ab dem 11.08.2010 geltenden Fassung anzuwenden (§ 300 Abs. 1 SGB VI).
Gemäß § 210 Abs. 1 SGB VI werden Beiträge auf Antrag erstattet, 1. Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben, 2 … 3 …
Gemäß § 210 Abs. 1a Satz 1 SGB VI werden Beiträge auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei sind.
Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen der Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1a SGB VI. Diese Norm verwendet die Begriffe „versicherungsfrei“ und „von der Versicherungspflicht befreit“ in einem strengen, technischen Sinn. Dies hat das SG verkannt. Versicherungsfrei im Sinne des § 210 Abs. 1a SGB VI sind Antragsteller nur dann, wenn eine Versicherungsfreiheit nach § 5 SGB VI vorliegt, d. h. Beschäftigungen ausgeübt werden, die vom Gesetz genannt und als versicherungsfrei bezeichnet werden. Nach § 5 SGB VI sind versicherungsfrei Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Nr. 1), sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts und sonstige Beschäftigte, denen nach kirchenrechtlichen Vorschriften eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet wird (Nrn 2 und 3). Der Gesetzgeber hat diesen Personenkreis für versicherungsfrei erklärt, weil anknüpfend bereits allein an den bestehenden Status eine entsprechende, speziellere Absicherung gegen die von der gesetzlichen Rentenversicherung abgedeckten Versicherungsfälle Erwerbsminderung, Alter und Tod vorhanden ist (Segebrecht, in: Kreikebohm, Kommentar zum SGB VI, 4. Aufl., 2013, § 5 Rdnr 6). Zu diesem Personenkreis gehörte der Kläger in der hier streitigen Zeit nicht. Der Kläger gehörte unstreitig auch nicht zu den weiteren in § 5 Abs. 2 – 4 SGB VI genannten Personenkreisen. Der Begriff der Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des § 210 Abs. 1a 2. Alt SGB VI kann ebenfalls nur in technischem Sinn verstanden werden, d. h. wenn die Voraussetzungen einer Befreiung von der der Versicherungspflicht nach § 6 SGB VI gegeben sind. Der Kläger ist aber nicht nach § 6 SGB VI von der Versicherungspflicht befreit. Eine Befreiung wurde von der Beklagten zu keinem Zeitpunkt erteilt und war vom Kläger auch nicht beantragt worden. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 SGB VI wäre auch rechtlich nicht möglich gewesen, da eine Befreiung begriffsnotwendig nur dann erteilt werden kann, wenn Versicherungspflicht dem Grunde nach eingetreten ist. Da der Kläger aber nach seinen eigenen Angaben niemals abhängig als Rechtsanwalt beschäftigt war, sondern immer nur selbstständig tätig gewesen ist, unterfällt er als Selbständiger per se schon nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1 SGB VI. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht könnte nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI vielmehr nur dann erteilt werden, wenn der Kläger die Tätigkeit als Rechtsanwalt in Form eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses in einer Anwaltskanzlei (oder gegebenenfalls unter bestimmten Voraussetzungen als Syndikus-Anwalt) verrichtet hätte. Insoweit kommt es auch nicht auf den Umstand an, dass der Kläger – nach seinen eigenen Angaben – am 07.01.2014 einen Antrag auf Befreiung nach § 6 SGB VI gestellt haben will.
Eine Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI kommt ebenfalls nicht in Betracht, da der Kläger zwar nicht versicherungspflichtig im Sinne dieser Vorschrift ist, er aber das Recht zur freiwilligen Versicherung hat.
Als selbständiger Rechtsanwalt unterliegt der Kläger nicht der Versicherungspflicht nach § 1 SGB VI. Er ist auch kein versicherungspflichtiger Selbständiger nach § 2 SGB VI, da er nach seinem eigenen Vortrag mehrere Angestellte beschäftigt und im Übrigen auch nicht nur für einen Auftraggeber tätig ist (§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI). Der Kläger unterfällt auch keinem Personenkreis, der nach § 3 SGB VI versicherungspflichtig wäre. Somit wäre die erste Voraussetzung des § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI zwar erfüllt, der Kläger hat jedoch das Recht zur freiwilligen Versicherung nach § 7 SGB VI. Dabei hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass es nicht darauf ankommt, ob der Kläger konkret oder künftig die Absicht hat, sich freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung zu versichern oder ob er im Zeitpunkt des Antrags auf Beitragserstattung entsprechende Pläne gehabt hätte. Ausreichend ist, dass ihm dieses Recht auf freiwillige Versicherung zusteht. Gemäß § 7 SGB VI können sich Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Dies gilt nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB VI auch für Deutsche, die einen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. Eine freiwillige Versicherung ist nach dieser Vorschrift erst dann ausgeschlossen, wenn mit bindender Wirkung eine Vollrente wegen Alters zuerkannt wurde oder wenn eine solche Rente bereits bezogen wird. Beides ist beim Kläger nicht der Fall. Dabei ist das Recht zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 7 SGB VI nicht auf deutsche Staatsangehörige beschränkt, sondern steht jedem zu, der sich in der Bundesrepublik Deutschland gewöhnlich aufhält, nicht versicherungspflichtig ist und das 16. Lebensjahr vollendet hat. Wann jemand einen gewöhnlichen Aufenthalt hier hat, bestimmt sich nach der Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Nr. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB I -.
§ 7 SGB VI wurde ebenfalls mit Wirkung zum 11.08.2010 geändert. Nach § 7 Abs. 1 SGB VI in der Fassung vom 19.02.2002 bis 10.08.2010 konnten sich Personen, die nicht versicherungspflichtig waren, für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. In § 7 Abs. 2 SGB VI in dieser Fassung bestand das Recht zur freiwilligen Versicherung für solche Personen, die versicherungsfrei oder von der Versicherung befreit sind, nur dann, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt hatten. Dieser Tatbestand ist aber – wie oben bereits ausgeführt – beim Kläger nicht erfüllt, da er im technischen Sinn nicht versicherungsfrei oder von der Versicherung befreit war. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Kläger damals die allgemeine Wartezeit erfüllt hätte oder nicht. Deshalb wäre für den Kläger auch nach der früheren Fassung des § 7 SGB VI eine freiwillige Versicherung möglich gewesen, so dass eine Beitragserstattung nach § 210 SGB VI in der Fassung vor dem 11.08.2010 ebenfalls nicht möglich gewesen wäre. Deshalb kann es auch dahingestellt blieben, ob die Beklagte den Kläger auf die zum 11.08.2010 geplante Gesetzesänderung hätte hinweisen müssen oder nicht. Auch ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch aufgrund eines Beratungsfehlers wäre deshalb nicht denkbar.
Ein Verstoß der Regelung des § 210 SGB VI iVm § 7 SGB VI gegen Grundrechte des Klägers ist nicht ersichtlich, insbesondere liegt keine Verletzung von Art. 14 GG, Art. 12 GG, Art. 2 oder Art. 3 GG vor. Eine Verletzung des Grundrechts der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG scheidet unzweifelhaft aus, weil der Kläger ja gerade seinen Beruf erlernen, ergreifen und ausüben konnte und durch den Umstand, einen Teil seiner Referendarzeit als versicherungspflichtiger Angestellter verrichten zu müssen, in diesem Recht nicht verletzt sein kann. Eine Verletzung von Art. 14 GG durch die notwendige Beitragsentrichtung zur gesetzlichen Rentenversicherung scheidet ebenfalls aus, da die vom Kläger und seinem Arbeitgeber entrichteten Beiträge nicht entzogen wurden, sondern in Form der Rentenanwartschaften oder eines künftigen Erstattungsanspruchs bleiben. Aus den gleichen Gründen fehlt es an einem Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers. Eine Verletzung von Art. 3 GG, dem allgemeinen Gleichheitssatz, sieht der Senat ebenso wenig. Aufgrund unterschiedlicher gesetzlich vorgesehener Versicherungstatbestände und der Möglichkeit der Absicherung durch verschiedene Systeme der Alterssicherung ausschließlich oder parallel zu einander hat der Gesetzgeber in § 210 SGB VI eine Regelung getroffen, die grundsätzlich nur dann eine Beitragserstattung vorsieht, wenn der Erwerb rentenrechtlicher Ansprüche durch die Entrichtung von Pflicht- oder freiwilligen Beiträgen normalerweise nicht mehr denkbar ist. Dies ist bei selbständig Tätigen in der Regel erst mit Ausscheiden aus dem Erwerbsleben der Fall. Insoweit wird auf die Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts vom 26.11.2013 (Az L 2 R 206/13) und den Beschluss des BSG vom 24.04.2014 (Az B 5 R 38/14 B, jeweils veröffentlicht bei juris) verwiesen.
Ebenso wenig sieht der Senat einen Verstoß gegen höherrangige europarechtliche Regelungen. Zwar haben im Zeitpunkt der Beitragsnachentrichtung durch den Arbeitgeber des Klägers im Jahr 1996 die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 gegolten, deren Ziel bereits damals die Koordinierung der innerstaatlichen Regelungen über die soziale Sicherheit war. Es sollte grundsätzlich erreicht werden, dass die sog. Wanderarbeitnehmer durch Wahrnehmung von Beschäftigungsmöglichkeiten in den Mitgliedstaaten der EWG möglichst wenig Nachteile im Hinblick auf ihre soziale Absicherung erleiden (vgl. Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 6. Auf., 2013, Einführung in das Europäische Sozialrecht, Rdnr 18 m. w. N.). Nach wie vor beschränkt sich das Europäische Sozialrecht auf die Koordinierung unterschiedlicher innerstaatlicher Regelungen der sozialen Sicherheit, wenn auch die Regelungen der VO Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 deutlich weiter entwickelt wurden (vgl. Fuchs, a.a.O., Rdnrn 19 ff.). Der aufgrund des Vertrags von Lissabon vom 0.12.2009 zwischenzeitlich in Kraft getretene Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV – enthält in Art. 18 ein allgemeines Diskriminierungsverbot, das für Arbeitnehmer durch Art. 45 AEUV konkretisiert wird. Danach gewährt die Union jedem EU-Bürger das Recht, sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben, sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen, sich zur Arbeitssuche frei dort zu bewegen und nach Beendigung der Beschäftigung auch unter bestimmten Bedingungen in diesem Mitgliedsstaat zu bleiben (Art. 45 Abs. 3 AEUV). Gleichzeitig wird von diesen Rechten in Art. 45 Abs. 4 AEUV aber der Bereich der Beschäftigung im öffentlichen Dienst ausgenommen.
Art. 45 AEUV kommt grundsätzlich aber nur zur Anwendung, wenn ein unionsbezogener Sachverhalt vorliegt. Bereits dies ist beim Kläger nicht der Fall, weil er seine Schul- und Universitätsausbildung ebenso wie die Referendarszeit und auch seine selbständige Tätigkeit ausschließlich in Deutschland absolviert hat. Ein unionsbezogener Ansatz könnte allenfalls durch eine mittelbare Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit des Klägers als Österreicher vorliegen.
Da Österreich erst mit Wirkung zum 01.01.1995 der Europäischen Union beigetreten ist, können die unionsrechtlichen Regelungen auch erst ab diesem Zeitpunkt für den Kläger gelten. Nachdem es sich bei der Absolvierung der Referendarausbildung damals um ein Beamtenverhältnis auf Widerruf gehandelt hat, wäre dieser Bereich der Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowieso von der Regelung des Art. 45 AEUV ausgenommen. Der Kläger wurde aber auch nicht in seinen Grundfreiheiten als Arbeitnehmer im Sinne des Art. 45 AEUV beeinträchtigt. Er wurde mit Wirkung zum 01.01.1995 tatsächlich in das Beamtenverhältnis übernommen, so dass insoweit kein Diskriminierungstatbestand gegeben sein kann. Die Zeiten dieser versicherungsfreien Tätigkeit wurden dem Kläger wie deutschen Staatsangehörigen auf seinen Wunsch hin auch zur Anwaltsversorgung nachversichert. Zwar war der Kläger im Zeitpunkt der Nachversicherung Unionsbürger, er kann aber trotzdem nicht verlangen, dass die zu Recht von seinem Arbeitgeber an die Beklagte entrichteten Beiträge an die Anwaltsversorgung nachversichert werden, weil es hierfür keine Rechtsgrundlage gibt. Der Kläger hat – da er in der Zeit vom 02.04.1993 – 31.12.1994 nicht Beamter sein konnte – im Inland eine abhängige Beschäftigung ausgeübt, die nach § 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig gewesen ist. Die Versicherungspflicht knüpft dabei nicht an die Staatsbürgerschaft, sondern an den Ort der Beschäftigung im Inland an (§ 3 Nr. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IV -). Die zu Recht zur Beklagten entrichteten Beiträge können nicht deshalb an die Anwaltsversorgung weitergeleitet werden, nur weil der Kläger sich hiervon eine bessere bzw. höhere Absicherung bei der Anwaltsversorgung verspricht. Die Beiträge bleiben dem Kläger erhalten und können eine Rentenleistung nach sich ziehen, sobald die allgemeine Wartezeit nach § 50 SGB VI erfüllt wäre, wenn nicht, besteht ein Anspruch auf Beitragserstattung nach § 210 SGB VI mit Erreichen der Regelaltersgrenze. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Kläger damals auch von der vom Dienstherrn durchgeführten Pflichtversicherung als Beschäftigter in der hier streitigen Zeit insoweit profitiert hat, als er nach Abschluss der Juristischen Ausbildung zunächst arbeitslos war und Arbeitslosengeld aufgrund der durchgeführten Pflichtversicherung beziehen konnte.
Nach alledem war auf die Berufung der Beklagten hin das Urteil des SG vom 14.01.2014 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 10.02.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2011 abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.