Aktenzeichen L 10 AL 196/16
Leitsatz
Stehen die begehrten Leistungen im Ermessen des Leistungsträgers, so sind die Voraussetzungen für eine Verurteilung zur Leistung nicht bereits dann gegeben, wenn der ablehnende Bescheid an einem Fehler leidet, der einen Anspruch des Antragstellers auf Aufhebung des ablehnenden Bescheides sowie auf Neubescheidung nach sich ziehen könnte, weil der Leistungsträger die tatbestandlichen Voraussetzung unzutreffend beurteilt hat und daher von seinem (Entschließungs- und Auswahl-) Ermessen keinen Gebrauch gemacht hat. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
S 14 AL 249/15 2016-08-19 GeB SGNUERNBERG SG Nürnberg
Tenor
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 19.08.2016 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.