Sozialrecht

Kein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe für eine Zweitausbildung

Aktenzeichen  L 10 AL 196/16

Datum:
25.10.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 134470
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB III § 57 Abs. 2 S. 2

 

Leitsatz

Stehen die begehrten Leistungen im Ermessen des Leistungsträgers, so sind die Voraussetzungen für eine Verurteilung zur Leistung nicht bereits dann gegeben, wenn der ablehnende Bescheid an einem Fehler leidet, der einen Anspruch des Antragstellers auf Aufhebung des ablehnenden Bescheides sowie auf Neubescheidung nach sich ziehen könnte, weil der Leistungsträger die tatbestandlichen Voraussetzung unzutreffend beurteilt hat und daher von seinem (Entschließungs- und Auswahl-) Ermessen keinen Gebrauch gemacht hat. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

S 14 AL 249/15 2016-08-19 GeB SGNUERNBERG SG Nürnberg

Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 19.08.2016 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

BAföG – das Bundesausbildungsförderungsgesetz einfach erklärt

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz, kurz BAföG, sorgt seit über 50 Jahren für finanzielle Entlastung bei Studium und Ausbildung. Der folgende Artikel erläutert, wer Anspruch auf diese wichtige Förderung hat, wovon ihre Höhe abhängt und welche Besonderheiten es bei Studium und Ausbildung gibt.
Mehr lesen

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen