Aktenzeichen L 18 VS 5/10
Leitsatz
Sowohl für die Anwendung des Berufsschadensausgleichs (BSA) nach § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG als auch des Renten-BSA nach § 30 Abs. 4 Sätze 3 BVG bedarf es eines mit hinreichender Wahrscheinlichkeit (es spricht mehr für als gegen einen Kausalzusammenhang) anzunehmenden schädigungsbedingten Einkommensverlustes bzw. einer schädigungsbedingt geminderten Rente. Haben neben einer durch den Wehrdienst erfolgten beruflichen Belastung weitere Umstände zum Eintritt einer Schädigungsfolge beigetragen, ist die durch den Wehrdienst erfolgte berufliche Belastung versorgungsrechtlich nur dann im Rechtssinne wesentlich und die Schädigungsfolge dieser durch den Wehrdienst erfolgten beruflichen Belastung zuzurechnen, wenn sie in ihrer Bedeutung und Tragweite für den Eintritt des Erfolges – verglichen mit den mehreren übrigen Umständen – annähernd gleichwertig ist (Anschluss an BSG, Urteil vom 16.12.2014, B 9 V 6/13 R). Auch für den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages und die dadurch erfolgte Einkommensminderung müssen die Schädigungsfolgen ursächlich im Sinne dieser Grundsätze sein.
Verfahrensgang
S 15 VS 12/08 2010-02-19 Urt SGLANDSHUT SG Landshut
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 19. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG).
Seit dem 01.01.2015 ist die jetzige Beklagte – die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesministerin der Verteidigung, diese vertreten durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr – wegen eines gesetzlichen Zuständigkeitswechsels durch das Gesetz zur Übertragung der Zuständigkeiten im Bereich der Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung nach dem Dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes auf den Bund vom 15.07.2013 (BGBl. I, S. 2416) passiv legitimiert. Insoweit ist auf Beklagtenseiten kraft Gesetzes ein Beteiligtenwechsel eingetreten.
Die Berufung ist aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage gegen den Bescheid vom 24.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2008, mit dem der Antrag auf Gewährung von BSA abgelehnt worden ist, abgewiesen. Der angegriffene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist formell und materiell rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen BSA, weil er keinen schädigungsbedingten Einkommensverlust erlitten hat.
Der Senat macht von der Vorschrift des § 153 Abs. 2 SGG Gebrauch und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil es der Begründung des SG im angefochtenen Urteil folgt. Ergänzend ist das Folgende auszuführen.
Nach § 30 Abs. 3 BVG i.V.m. § 80 SVG (in der seit April 2006 – Antragstellung – bis zum Tag der mündlichen Verhandlung vor dem LSG geltenden Fassungen, weil nach dem Grundsatz des intertemporalen Rechts (vgl. dazu BSG Urteil vom 04.09.2013, B 10 EG 11/12 R, juris Rn. 42 f. m.w.N.; Bayerisches LSG, Urteil vom 26.04.2012, L 15 VS 2/06, juris Rn. 45, 50), dass eine Rechtsänderung auch bereits begonnene, aber noch nicht vollendete Sachverhalte erfasst, soweit keine besondere Übergangsregelung vorhanden ist, der Fall zeitabschnittsbezogen anhand sämtlicher Gesetzesfassungen zu prüfen ist, die sich seit dem ersten Entstehen des Anspruchs auf Berufsschadensausgleich in Kraft befunden haben, so dass vorliegend sämtliche – wegen der Übergangsvorschrift des § 87 Abs. 1 Satz 1 BVG allerdings nur bis zum 30.06.2011 – Gesetzesfassungen seit dem 13.04.2006 zu berücksichtigen sind) erhält ein rentenberechtigter Beschädigter, dessen Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, nach Anwendung des § 30 Abs. 2 BVG einen Berufsschadensausgleich in Höhe von 42,5 vom Hundert des auf volle Deutsche Mark nach oben abgerundeten (bzw. in den ab dem 21.12.2007 geltenden Fassungen: „des auf volle Euro aufgerundeten“) Einkommensverlustes (§ 30 Abs. 4 BVG) oder, falls dies günstiger ist, einen Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 6 BVG. Den Einkommensverlust definiert § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG als Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen. Dabei errechnet sich das Vergleichseinkommen gemäß § 30 Abs. 5 S. 1 BVG nach den Sätzen 2-6 aus dem monatlichen Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der Beschädigte ohne die Schädigung nach seinen Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten und dem bisher betätigten Arbeits- und Ausbildungswillen wahrscheinlich angehört hätte. Das Gesetz fordert damit eine Prognose des wahrscheinlich nach der Schädigung eingetretenen weiteren Berufsweges unter Berücksichtigung aller bis dahin erkennbar gewordenen einschlägigen Gesichtspunkte. Nach § 30 Abs. 14 Buchst. a BVG ist die Bundesregierung u.a. ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise sie zur Ermittlung des Einkommensverlustes heranzuziehen ist. Von dieser Ermächtigungsgrundlage ist mit dem Erlass der Berufsschadensausgleichsverordnung Gebrauch gemacht worden.
Ist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemindert, weil das Erwerbseinkommen in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, der nicht mehr als die Hälfte des Erwerbslebens umfasst, schädigungsbedingt gemindert war, so ist die Rentenminderung abweichend von § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG der Einkommensverlust (§ 30 Abs. 4 Satz 3 BVG). Wer also in der Vergangenheit zeitweise schädigungsbedingte Einkommenseinbußen hatte, die über niedrigere Rentenversicherungsbeiträge zu Lücken im Versicherungsverlauf und damit zu einer niedrigeren Rente geführt haben, erhält insoweit einen so genannten Renten-BSA (siehe dazu auch Dau in Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 1. Auflage 2012, § 30 BVG Rn. 47). Wenn die Zeiten schädigungsbedingt geminderten Einkommens dagegen mehr als die Hälfte des Erwerbslebens ausgemacht haben, bleibt es bei der Anwendung des § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG (vgl. Dau a.a.O.). Neben der Einkommens- bzw. Rentenminderung bedarf es daher einer schädigungsbedingten Verursachung, die mit (hinreichender) Wahrscheinlichkeit im Sinne der Theorie der wesentlichen Bedingung vorliegen muss (vgl. dazu v.a. BSG, Urteil vom 20.07.2005, B 9a V 1/05 R, juris Rn. 37, wonach der Ursachenzusammenhang zwischen den Schädigungsfolgen und dem beruflichen Schaden nach § 30 Abs. 3 BVG nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen ist, wie der haftungsbegründenden und -ausfüllenden Kausalität). (Hinreichende) Wahrscheinlichkeit bedeutet dabei, dass mehr für als gegen einen Kausalzusammenhang spricht (vgl. BSG, Urteil vom 19.03.1986, 9a RVi 2/84, juris; BSG, Urteil vom 26.06.1985, 9a RVi 3/83, juris; BSG, Urteil vom 19.03.1986, 9a RVi 4/84, juris; BSG, Urteil vom 19.08.1981, 9 RVi 5/80, juris; BSG, Urteil vom 27.08.1998, B 9 VJ 2/97 R, juris; BSG, Urteil vom 07.04.2011, B 9 VJ 1/10 R, juris Rn. 38). Die bloße Möglichkeit reicht nicht aus (BSG, Urteil vom 07.04.2011, B 9 VJ 1/10 R, juris Rn. 38). Wie auch sonst im Versorgungsrecht gilt zudem die Theorie der wesentlichen Bedingung (vgl. dazu BSG, Urteil vom 07.04.2011, B 9 VJ 1/10 R, juris Rn. 37; siehe zum Ganzen auch BayLSG, Urteil vom 31.07.2012, L 15 VJ 9/09, juris Rn. 34 ff.). Im Rahmen der Kausalität ist eine Ursache dann rechtlich wesentlich, wenn sie wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat.
In einer neueren Entscheidung (BSG, Urteil vom 16.12.2014, B 9 V 6/13 R, juris) hat das BSG dies für den Fall, dass mehrere Umstände zu einem Erfolg beigetragen haben, dahingehend präzisiert, dass diese rechtlich nur dann nebeneinander stehende Mitursachen sind, wenn sie in ihrer Bedeutung und Tragweite für den Eintritt des Erfolgs „annähernd gleichwertig“ sind. Danach ist, wenn neben einer durch den Wehrdienst erfolgten beruflichen Belastung weitere Umstände zum Eintritt einer Schädigungsfolge beigetragen haben, die durch den Wehrdienst erfolgte berufliche Belastung versorgungsrechtlich nur dann im Rechtssinne wesentlich und die Schädigungsfolge dieser durch den Wehrdienst erfolgten beruflichen Belastung zuzurechnen, wenn sie in ihrer Bedeutung und Tragweite für den Eintritt des Erfolges – verglichen mit den mehreren übrigen Umständen – annähernd gleichwertig ist. Das ist dann der Fall, wenn die durch den Wehrdienst erfolgte berufliche Belastung in ihrer Bedeutung und Tragweite für den Eintritt des Erfolges allein mindestens so viel Gewicht hat wie die übrigen Umstände zusammen.
Sowohl für die Anwendung des BSA nach § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG als auch des Renten-BSA nach § 30 Abs. 4 Sätze 3 BVG bedarf es damit eines – im Sinne obiger Wahrscheinlichkeit anzunehmenden – schädigungsbedingten Einkommensverlustes bzw. einer schädigungsbedingt geminderten Rente, woran es hier fehlt. Der berufliche Werdegang des Klägers lässt eine schädigungsbedingte Beeinträchtigung nicht erkennen. Dieser Werdegang stellt sich wie folgt dar: Der Kläger besitzt die mittlere Reife. Ab 1965 absolvierte er eine Lehre als Textilfacharbeiter im elterlichen Betrieb, die er auch abschloss. Dem folgten (bis zu seiner Einberufung zur Bundeswehr ab dem 01.04.1968) diverse Praktika in verschiedenen Betrieben. Nach seiner Bundeswehrzeit wollte der Kläger eigentlich seinen Textiltechniker machen, arbeitete dann allerdings ohne einen solchen Titel bis 1971 im elterlichen Betrieb mit. Wegen des zu geringen Verdienstes schied er aus dem elterlichen Betrieb aus und arbeitete zunächst bis zum 31.12.1971 als LKW-Fahrer auf Baustellen. Danach war er arbeitslos und begann ab dem 01.04.1973 eine Umschulung zum Kfz-Mechaniker bei O … Die Berufsschule schloss er als Klassenbester, die Gesellenprüfung legte er insgesamt als Bezirksbester ab. Auch die Meisterprüfung machte er noch bei O … Insgesamt war er sechs Jahre in diesem Betrieb tätig. Im September 1977 wechselte er zur Firma S., zum 27.12.1977 dann zu B … Er arbeitete zunächst sechs Jahre als Lackierer bei B … 1984 wurde er innerbetrieblich als Fertigungsmeister im Angestelltenverhältnis übernommen. 1985 wurde im neu eröffneten B.-Werk ein Spezialist für Komplettabdichtung gebraucht, weswegen er mit seinem damaligen Chef nach R-Stadt ging. Ab dem 01.01.1988 bis zu seinem Ausscheiden war er bei B. in A-Stadt (als Produktionsmeister) tätig. Daneben baute sich der Kläger 1989 zuhause in seiner Garage eine komplette Lackiererei auf. Diesbezüglich bekam er auch Aufträge von B., wenn es darum ging, innovative Verfahren außerhalb des vorgeschriebenen Prozesses auszuprobieren. Dabei wurde der Kläger gesondert von B. bezahlt. Soweit der Kläger später vorgetragen hat, dass sein beruflicher Werdegang auf ein Studium ausgelegt gewesen sei, widerspricht dies dem dargestellten Werdegang und den in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 19.02.2010 – ausweislich der Sitzungsniederschrift – vom Kläger selbst gemachten Angaben, wonach eine Ausbildung zum Ingenieur zu langwierig gewesen wäre und man einen solchen Titel im elterlichen Betrieb nicht gebraucht habe.
Auch für den Abschluss des Altersteilzeitvertrages und die dadurch erfolgte Einkommensminderung sind nicht die Schädigungsfolgen ursächlich im Sinne der oben dargestellten Grundsätze. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die für eine diesbezügliche Ursächlichkeit sprechen. Vielmehr sprechen die gesamten Umstände des vorliegenden Falles dafür, dass für den Abschluss des Altersteilzeitvertrages betriebliche Gründe ursächlich waren, insbesondere eine seitens des Arbeitergebers durchgeführte Umstrukturierung. In diesem Zusammenhang belegt ein Schreiben des Arbeitgebers vom 23.01.2007 an die Versorgungsverwaltung, dass ca. 85% der Mitarbeiter die Möglichkeit der Altersteilzeit in Anspruch genommen haben. Mit seinem Schreiben vom 26.05.2016 hat der Kläger im Ergebnis selbst eingeräumt, dass man ihn bei B. „loswerden“ wollte. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat der Kläger in nachvollziehbarer Weise ausgeführt, dass sein damals neuer Chef, Herr R., ein ehemaliger Praktikant des Klägers, ihn loswerden wollte. Der Kläger berichtete unter anderem von in diese Richtung gehenden Eindrücken aus einem Personalgespräch zwischen ihm, Herrn K. und Herrn R … Auch das weitere Vorbringen des Klägers im Termin am 19.02.2010 zeigt, dass schädigungsunabhängige Gründe für seinen Wechsel in die Altersteilzeit ausschlaggebend waren. So hat der Kläger zur Überzeugung des Senats bis zu seinem Wechsel in die Altersteilzeit zumindest ordnungsgemäße Arbeitsleistungen erbracht. Dies ergibt sich insbesondere aus den glaubhaften Angaben des Klägers selbst, der ausgeführt hat, er habe für B. wertvolle Arbeit geleistet, sein früherer Gruppenleiter habe gemeint, er brauche seine Arbeit als Innovator; zudem sei er häufig geholt worden, wenn es gebrannt habe und habe insoweit sogar unter Zeitdruck seine Arbeit deutlich vor Ablauf der gesetzten Frist erledigen können. Weiter sei er von B. als Führungskraft immer sehr gut beurteilt worden; im Schreiben vom 26.11.2016 hat er dies dahingehend präzisiert, dass alle seine Leistungsbeurteilungen bei 95% der zu erreichenden Punkte gelegen hätten und es 100% nach Aussagen seiner Chefs nicht gäbe. Dass der Kläger nicht nur in der Vergangenheit (1994) sondern auch später noch (2001 bzw. 2002) Leistungsbeurteilungen erhalten hat, die den Anforderungen nicht nur in vollem Umfang entsprochen, sondern diese sogar erheblich übertroffen haben, was jeweils zu der Gewährung einer Leistungszulage geführt hat, hat er weiter durch die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Beurteilungen selbst belegt. Dass die Schädigungsfolgen bis 2003 überhaupt kein Thema gewesen sind, hat der Kläger gegenüber dem erkennenden Senat in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt. Dass der Abschluss des Altersteilzeitvertrages betriebliche Gründe hat und nicht schädigungsbedingt erfolgt ist, verdeutlichen auch die Ausführungen des Klägers in seinem Schreiben vom 26.11.2016, die im Ergebnis zeigen, dass der Kläger bis zu dem Zeitpunkt, als Herr R. sein Chef geworden ist, erfolgreich gearbeitet hat. Ferner belegt das Schreiben, dass die durch geänderte Arbeitsbedingungen anfallenden Aufgaben alle betroffenen Meister vor Probleme gestellt haben; auch dies zeigt, dass diesbezügliche Probleme des Klägers nicht mit den Folgen einer Wehrdienstbeschädigung zusammenhängen. Der Senat unterstellt insofern als wahr, dass sich die Arbeitsanforderungen seit Beginn seiner Tätigkeit bei B. im Jahr 1977 tatsächlich wie vom Kläger behauptet geändert haben. Soweit der Kläger nun nicht mehr genügende Arbeitsleistungen als Grund für den Wechsel in die Altersteilzeit in den Vordergrund stellt, setzt er sich in nicht nachvollziehbarer und damit in nicht überzeugender Weise in Widerspruch zu den dargestellten früheren Ausführungen.
Der Arbeitsbestätigung von B. vom 27.04.2004 kommt kein Beweiswert zu, der die dargestellten Gesichtspunkte entkräften und zu einer anderen Einschätzung des Senats führen könnte. Dies ergibt sich schon daraus, dass der dort genannte Entzug der disziplinarischen Verantwortung des Klägers für seine Mitarbeiter Anfang 2004 und damit zu einem Zeitpunkt erfolgte, als der Altersteilzeitvertrag schon abgeschlossen war. Der Inhalt der sogenannten Arbeitsbestätigung vermag aber insgesamt vor dem Hintergrund der oben dargestellten Arbeitsleistungen des Klägers nicht zu überzeugen. Eine andere Beurteilung der Kausalität resultiert auch nicht aus dem weiteren Berufungsvorbringen im Schreiben vom 01.12.2016. Die dort genannten wiederholten Abmahnungen sind nicht belegt. Vorgelegt worden ist lediglich eine – bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegte – Abmahnung vom 07.01.2000. Dazu hat der Kläger aber in der mündlichen Verhandlung vor dem SG in nachvollziehbarer Weise vorgetragen, dass es sich dabei nur um eine pro-forma-Abmahnung gehandelt habe. Insgesamt hält der Senat die Schädigungsfolgen nicht für ursächlich für die Unterzeichnung des Altersteilzeitvertrages und die dadurch erfahrene Einkommensminderung, so dass dem Kläger mangels schädigungsbedingten Einkommensverlustes bzw. schädigungsbedingt geminderter Rente kein BSA zusteht.
Auch aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ergibt sich nichts Anderes (vgl. dazu BSG, Urteil vom 26.11.1991, 9a RV 7/90 Juris Rn. 12; BSG, Urteil vom 13.05.1987, 9a RV 12/85, juris Rn. 11; BSG, Urteil vom 27.10.1982, 9a RV 5/82, juris Rn. 12; BSG, Urteil vom 09.07.1980, 9 RV 5/80, juris Rn. 13 ff.). Der danach möglichen nachträglichen Beachtung eines Berufsschadens steht schon entgegen, dass es vorliegend an der – auch für die insofern in Betracht kommenden Fallgruppen zu fordernden – schädigungsbedingten Minderung fehlt (siehe dazu BSG, Urteil vom 26.11.1991, 9a RV 7/90, juris Rn. 15 f.). Ferner müssen nach der genannten Rechtsprechung des BSG Versorgungsberechtigte nach Kräften bei der Minderung der finanziellen Last des Staates durch die Folgen der Schädigung mitwirken (so auch BSG, Urteil vom 27.10.1982, 9a RV 5/82, juris Rn. 14). Auch daran fehlt es hier, weil – wie ausgeführt – die über viele Jahre erfolgreich ausgeübte (höherwertige) berufliche Tätigkeit aus schädigungsunabhängigen Gründen aufgegeben wurde.
Ein für den Kläger günstigeres Ergebnis ergibt sich ferner nicht aus der weiteren Rechtsprechung des BSG, das bzgl. der Frage der Kausalität hinsichtlich des schädigungsbedingten Ausscheidens eine Beweiserleichterung für die Fälle annimmt, in denen Schwerbeschädigte mit Vollendung des 60. Lebensjahres aus dem Erwerbsleben ausscheiden und vorgezogenes Altersruhegeld in Anspruch nehmen (vgl. BSG, Urteil vom 18.05.2006, B 9a V 6/05 R, juris; BSG, Urteil vom 20.07.2005, B 9a V 1/05 R, juris; BSG, Urteil vom 15.12.1999, B 9 V 11/99 R, juris; BSG, Urteil vom 10.05.1994, 9 RV 14/93, juris; BSG, Urteil vom 20.05.1992, 9a RV 24/91, juris; BSG, Urteil vom 12.12.1990, 9a/9 RV 24/89, juris; BSG, Urteil vom 12.12.1990, 9a/9 RV 20/89; BSG, Urteil vom 12.12.1990, 9a/9 RV 3/89, juris; BSG, Urteil vom 06.12.1989, 9 RV 31/88, juris; BSG, Urteil vom 04.07.1989, 9 RV 16/88, juris; BSG, Urteil vom 24.11.1988, 9 RV 3/88, juris; siehe dazu auch die – teilweise kritischen – Stimmen in der Literatur: Kunze, VersorgVerw 1993, 66; Niepel, VersorgVerw 1993, 3; SchR., SGb 1991, 449; Hoffman, VersorgVerw 1991, 71; Frank, VersorgVerw 1991, 52). Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil der Kläger hier nicht mit Vollendung des 60. Lebensjahres eine frühere Altersrente in Anspruch genommen hat, sondern bereits mit Vollendung des 55. Lebensjahres Altersteilzeit vereinbart hat. Darüber hinaus ist der Kläger auch nicht alleine wegen der Schädigungsfolgen schwerbeschädigt (vgl. § 31 Abs. 2 BVG, wonach das erst bei einem Grad der Schädigungsfolgen – vormals MdE – von 50 der Fall wäre). Den Beweisanträgen des Klägers musste der Senat nicht nachkommen. Ein Gutachten nach § 106 SGG war nicht einzuholen, weil – wie ausgeführt – nichtmedizinische Gründe für die Unterzeichnung des Altersteilzeitvertrages maßgeblich waren. Die Behauptung des Klägers, dass sich die Arbeitsanforderungen seit Beginn der Tätigkeit des Klägers bei B. im Jahr 1977 tatsächlich geändert haben, hat der Senat – wie bereits ausgeführt – als wahr unterstellt. Die vom Kläger angebotene Beiziehung der Arbeitsplatzbeschreibungen war deshalb ebenso wenig geboten wie eine Zeugeneinvernahme des K. B. (ehemaliger Fertigungsmeister bei B.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.