Aktenzeichen L 19 R 96/13
Leitsatz
1. Zu den Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente.
2. Auch wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen direkt nur bis August 2011 erfüllt waren, weil nach der Kinderberücksichtigungszeit bis Juli 2009 keine weiteren rentenrechtlich relevanten Zeiten mehr verzeichnet waren, ist die Ausnahmevorschrift des § 241 Abs. 2 SGB VI erfüllt und für die Zeit im Anschluss an die Kinderberücksichtigungszeit derzeit keine Anwartschaftserhaltungszeiten erforderlich. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
3. Aufgrund der gutachterlichen Feststellungen ist die Klägerin noch in der Lage, wenigstens sechs Stunden täglich Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten, wobei es sich um leichte körperlichen Arbeiten in geschlossenen Räumen überwiegend im Sitzen oder in wechselnder Stellung handeln muss. Ausgeschlossen sind außerdem besondere nervliche Belastungen oder Tätigkeiten mit besonderer Belastung des Bewegungs-und Stützsystems. Ein Gutachten mit anderem Ergebnis, das aus allgemeinen Zusammenhängen ohne nähere Begründung herleitet, dass Einschränkungen darüberhinaus vorliegen, ist nicht verwertbar. (Rn. 39 und 41) (redaktioneller Leitsatz)
4. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG (BeckRS 1990, 30735038) ist eine psychische Erkrankung erst dann rentenrechtlich relevant, wenn trotz adäquater Behandlung davon auszugehen ist, dass ein Versicherter die psychischen Einschränkungen dauerhaft nicht überwinden kann, weder aus eigener Kraft noch mit ärztlicher oder therapeutischer Hilfe. Wenn die Klägerin Medikamente nicht leitliniengerecht einnimmt, spricht das bereits gegen eine adäquate Behandlung. (Rn. 41 – 42) (redaktioneller Leitsatz)
5. Für die Feststellung des Restleistungsvermögens kommt es anders als bei der Feststellung von Arbeitsunfähigkeit nur auf das allgemeine, abstrakte Berufsbild und nicht auf den konkreten Arbeitsplatz an. (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
S 3 R 821/10 2013-01-02 GeB SGBAYREUTH SG Bayreuth
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 02.01.2013 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 SGG) ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die erstinstanzliche Entscheidung hat nicht das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt, da für einen Gerichtsbescheid – anders als bei einem Urteil ohne mündliche Verhandlung – keine Zustimmung der Beteiligten erforderlich ist. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat trotz der durch die Anhörung im Rahmen des § 105 SGG ersichtliche Tatsache, dass das Sozialgericht von einer Entscheidungsreife der Streitsache ausging, keine weiteren inhaltlichen Aspekte ergänzend vorgetragen und auch nicht konkrete weitere Ermittlungen beantragt. Der Gerichtsbescheid ist unter Verfahrensgesichtspunkten nicht zu beanstanden gewesen.
Die Klägerin hat die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente nicht hinreichend belegen können.
Gemäß § 43 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersrente Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
1.voll erwerbsgemindert sind,
2.in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Tätigkeit oder Beschäftigung haben und
3.vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, die in gleicher Weise für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gelten, hat die Klägerin nach dem bisherigen Versicherungsverlauf nur bis August 2011 direkt erfüllt gehabt, da nach der Kinderberücksichtigungszeit bis Juli 2009 keine weiteren rentenrechtlich relevanten Zeiten mehr verzeichnet sind. Jedoch ist die Ausnahmevorschrift des § 241 Abs. 2 SGB VI erfüllt: Die Klägerin hatte zum 01.01.1984 bereits die allgemeine Wartezeit zurückgelegt und seither bis Juli 2009 alle Monate mit rentenrechtlich relevanten Zeiten belegt. Da sie bei einer Rentenantragstellung im Januar 2010 auch für das Jahr 2009 noch freiwillige Beiträge hätte entrichten können (§ 197 Abs. 2 SGB VI) und die Frist seither gehemmt ist (§ 198 SGB VI) sind für die Zeit im Anschluss an die Kinderberücksichtigungszeit derzeit keine Anwartschaftserhaltungszeiten erforderlich (§ 241 Abs. 2 Satz 2 SGB VI) – was sich nach Abschluss des laufenden Verfahrens ändert.
Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die medizinischen Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 SGB VI erfordern, dass ein Versicherter nicht mindestens 6 Stunden täglich einsatzfähig ist. Ergänzend führt § 43 Abs. 3 SGB VI aus, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Die Klägerin ist zur Überzeugung des Senats dagegen noch in der Lage, wenigstens 6 Stunden täglich Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten, wobei es sich um leichte körperliche Arbeiten in geschlossenen Räumen überwiegend im Sitzen oder in wechselnder Stellung handeln muss. Ausgeschlossen sind besondere nervliche Belastungen, insbesondere Nachtschicht, erheblicher Zeitdruck, Akkordarbeit, Fließbandarbeit und Arbeit in Gefahrenbereichen. Auch nicht ausgeübt werden können Tätigkeiten mit besonderer Belastung des Bewegungs- und Stützsystems, beispielsweise überwiegendes Stehen oder Gehen, häufiges Heben oder Tragen von Lasten, häufiges Bücken oder Überkopfarbeit sowie Arbeiten in Zwangshaltung und häufiges Steigen. Einfluss von Kälte oder Zugluft sowie starke Temperaturschwankungen und Nässe sollten vermieden werden.
Der Senat stützt sich wesentlich auf die Feststellungen der gerichtsärztlichen Sachverständigen Dr. I. und Dr. J.. Bis zur Erstellung des Gutachtens durch Dr. H. waren sich sämtliche ärztliche Sachverständige – also auch Dr. N., Dr. K., Dr. M. und Prof. Dr. S. darin einig, dass die Klägerin über ein ausreichendes Restleistungsvermögen für den allgemeinen Arbeitsmarkt verfügt.
Die Feststellungen des Dr. H. zu einem zeitlich eingeschränkten Leistungsvermögen der Klägerin überzeugen den Senat nicht. Zunächst bleibt festzuhalten, dass Dr. H. im Wesentlichen die bereits bekannten Diagnosen wiederholt. Er nimmt auch keine aktuelle Verschlechterung der gesundheitlichen Situation bei der Klägerin an, sondern behauptet, dass die Einschränkungen schon seit Rentenantragstellung, d.h. Januar 2010, vorliegen würden. Die Begründung, warum er sozialmedizinisch zu einem anderen Ergebnis als alle anderen Ärzte gelangt, überzeugt nicht. Das Schmerzgeschehen sei dort nicht hinreichend berücksichtigt worden. Es wird aber beispielsweise nicht darauf eingegangen, dass im Frühjahr 2010 sowohl der damals behandelnde Orthopäde als auch der Neurologe mitgeteilt hatten, dass bei der Klägerin Arbeitsunfähigkeit aktuell nicht vorliege. Dr. H. kann auch aktuell nicht verdeutlichen, dass die Klägerin tatsächlich nur noch derart stark reduziert tätig werden könne. Dabei übernimmt er einfach ohne kritische Validierung die Angaben der Klägerin. Aus allgemeinen Zusammenhängen leitet er ab, dass auch bei der Klägerin Einschränkungen vorliegen müssten. Eine einzelfallbezogene psychometrische Testung ist nicht erfolgt. Auch bleibt bei den angestellten Vermutungen über Medikamentenfolgewirkungen unberücksichtigt, dass zuvor festgestellt worden war, dass die Klägerin ihre Medikamente nicht leitliniengerecht einnimmt, und insofern auch nur geringere Nebenwirkungen entstanden sein können. Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wäre im Übrigen aber auch bei Einschränkungen der Konzentration, der Merkfähigkeit und der Reaktion möglich, wenn die Arbeitsbedingungen erhöhte Anforderungen in diese Richtung ausschließen. Soweit Dr. H. darauf rekurriert, dass es kein besseres Verfahren zur Schmerzerkennung gebe, räumt er indirekt geradezu ein, dass auch bei dem von ihm genutzten Verfahren Schwächen bestehen. Da die Klägerin die Nachweispflicht hat, würden verbleibende Unsicherheiten bei der Ermittlung der anspruchsbegründenden Voraussetzungen aber ohnehin zu ihren Lasten gehen. Im vorliegenden Fall ist durch andere Fachgutachter aber eine objektivierbare Grundlage für ein alles überlagerndes und untherapierbares Schmerzgeschehen bisher nicht bestätigt worden.
Für die Frage der Rentengewährung ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts psychische Erkrankungen erst dann rentenrechtlich relevant werden, wenn trotz adäquater Behandlung (medikamentös, therapeutisch, ambulant und stationär) davon auszugehen ist, dass ein Versicherter die psychischen Einschränkungen dauerhaft nicht überwinden kann – weder aus eigener Kraft, noch mit ärztlicher oder therapeutischer Hilfe (BSG Urteil vom 12.09.1990 – 5 RJ 88/89; BSG Urteil vom 29.02.2006 – B 13 RJ 31/05 R – jeweils zitiert nach juris; BayLSG Urteil vom 21.03.2012 – L 19 R 35/08). Für den Senat ergibt sich aus den Feststellungen des Dr. I., dass eine leitliniengerechte medikamentöse Behandlung der Klägerin nicht erfolgt ist und weiter nicht erfolgt. Allein dies steht schon einer Rentengewährung, die auf Leiden des psychiatrischen Fachgebiets gestützt wird, entgegen.
Zwar kann in bestimmten Ausnahmefällen eine Rentengewährung wegen voller Erwerbsminderung auch dann erfolgen, wenn bei der Klägerin keine quantitative Einschränkung besteht; dazu müssten jedoch die Voraussetzungen für einen von der Rechtsprechung des BSG entwickelten sog. Katalogfall erfüllt sein, was aus Sicht des Senates nicht der Fall ist. Für die Prüfung ist nach dem BSG (Urt. v. 09.05.2012, B 5 R 68/11 R – zitiert nach juris) mehrschrittig vorzugehen. Zunächst ist festzustellen, ob mit dem Restleistungsvermögen Verrichtungen erfolgen können, die bei ungelernten Tätigkeiten üblicherweise gefordert werden, wie Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Maschinenbedienung, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen. Wenn sich solche abstrakten Handlungsfelder nicht oder nur unzureichend beschreiben lassen und ernste Zweifel an der tatsächlichen Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter dessen üblichen Bedingungen kommen, stellt sich im zweiten Schritt die Frage nach der besonderen spezifischen Leistungsbehinderung oder der Summierung ungewöhnlicher Einschränkungen und, falls eine solche Kategorie als vorliegend angesehen wird, wäre im dritten Schritt von der Beklagten eine Verweisungstätigkeit konkret zu benennen und die Einsatzfähigkeit dann hinsichtlich dieser Tätigkeit abzuklären (vgl. Gürtner in: Kasseler Kommentar, Stand August 2012, § 43 SGB VI Rn 37 mwN).
Für den Senat ergeben sich bereits keine ernsthaften Zweifel an der Einsatzfähigkeit der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, da fast alle Arbeitsfelder als grundsätzlich geeignet anzuführen wären. Aber selbst wenn man zur Annahme der ernstlichen Zweifel gelangen würde, so stellen jedenfalls die bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen sich nicht als schwere spezifische Behinderung wie etwa eine – ggf. funktionale – Einarmigkeit und auch nicht als Summierung von ungewöhnlichen Einschränkungen dar. Eine solche Summierung würde voraussetzen, dass zu den Einschränkungen der Belastbarkeit, wie sie üblicherweise bei physisch und teilweise psychisch geschwächten Erwerbsfähigen zu beobachten sind, besondere weiter reichende Einschränkungen hinzutreten. Die bei der Klägerin festgestellten Einschränkungen sind dagegen gerade nicht so weitgehend.
Nachdem aus Sicht des Senats bei der Klägerin ein Restleistungsvermögen von täglich mindestens 6 Stunden vorliegt, hat sich bei der Klägerin weder volle, noch teilweise Erwerbsminderung nachweisen lassen. Dementsprechend sind weder der Hauptantrag, noch der erste Hilfsantrag der Klägerin begründet.
Auch der weiter hilfsweise gestellte Antrag auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) hat ebenfalls keinen Erfolg.
Zwar gehört die Klägerin von ihrem Geburtsjahrgang her zu den Altersgruppen, für die diese Übergangsvorschrift überhaupt in Betracht kommt.
Die Klägerin ist jedoch nicht berufsunfähig im Sinne dieser Vorschrift. Nach § 240 Abs. 2 SGB VI sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als 6 Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.
Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hat für die Einstufung der verschiedenen beruflichen Tätigkeiten ein Mehrstufenschema entwickelt, das ursprünglich von vier Gruppen ausging (vgl. etwa schon BSG, Urt. vom 09.09.1986, Az. 5b RJ 82/85- zitiert nach juris). Jede Stufe wurde dabei durch Leitberufe klassifiziert. Der ersten Stufe gehörten Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion und besonders hoch qualifizierte Facharbeiter an, der zweiten Stufe Facharbeiter in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mehr als zwei Jahren und ihnen Gleichgestellte. Der dritten Stufe gehörten angelernte Arbeiter an, die eine erforderliche Ausbildungszeit von längstens zwei Jahren Dauer, aber mindestens drei Monaten absolviert hatten. Der Gruppe der Ungelernten waren schließlich die Versicherten zuzuordnen, deren Tätigkeit nicht zu einer höherwertigen Einstufung führte. An der bestehenden Einteilung haben sich auch nach der ergänzenden Einbeziehung der früheren Angestelltenberufe in ein neues Sechsstufenschema nur Äußerlichkeiten geändert (vgl. Gürtner in: Kasseler Kommentar, Stand August 2012, § 240 SGB VI, Rn. 24 mwN aus der Rechtsprechung).
Die Klägerin hat eine Fachtätigkeit erlernt und ausgeübt gehabt. Dabei zeigt die Klägerin zwar Argumente dafür auf, dass sie sich von einer einfachen Fachangestellten abgehoben haben könnte. Nach der vorliegenden Arbeitgeberauskunft und den weiteren Unterlagen ist die tarifvertragliche Einstufung aber die einer Bürokauffrau gewesen. Ausgehend von dieser Tätigkeit würde die Klägerin dann berufsunfähig sein, wenn sie weder diesen Beruf, noch eine andere Fachtätigkeit (gleiche Stufe) noch eine angelernte Tätigkeit (nächstniedrigere Stufe) ausüben könnte. Eine Verweisung auf ungelernte Tätigkeiten wäre unter dieser Prämisse ausgeschlossen.
Der Senat sieht nach den von ihm eingeholten Gutachten ein ausreichendes Restleistungsvermögen der Klägerin für die Tätigkeit einer Bürokauffrau. Soweit die Klägerseite und der Sachverständige Dr. H. auf Besonderheiten am zuletzt ausgeübten Arbeitsplatz abstellen – nahezu ausschließliche Computertätigkeit und besondere Stressbelastung – ist dies nicht der richtige Maßstab. Anders als bei der Feststellung von Arbeitsunfähigkeit kommt es nur auf das allgemeine abstrakte Berufsbild und nicht auf den konkreten Arbeitsplatz an. Arbeitsplätze als Bürokauffrau sind jedoch nicht zwingend mit nahezu ausschließlicher Computertätigkeit und besonderer Stressbelastung verbunden. Für den Senat ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Sachverständige Dr. K. bei der Klägerin für die Tätigkeit einer Bürokauffrau von einem Leistungsvermögen von unter 6 Stunden ausgegangen war, zumal er selbst dafür die Möglichkeit eines Einsatzes im Wechselrhythmus angeführt hatte. Die vom Senat als nachgewiesen angesehenen Einschränkungen der Arbeitsbedingungen (s.o.) könnten sowohl im Beruf der Bürokauffrau, als auch in einfacheren angelernten Bürotätigkeiten, auf die sich die Klägerin hilfsweise verweisen lassen müsste, beachtet werden. Damit ist auch Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Vorschrift bei der Klägerin nicht belegt.
Nach alledem war die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid Sozialgerichts Bayreuth vom 02.01.2013 als unbegründet zurückzuweisen. Die mit der Klage angefochtenen Bescheide der Beklagten waren zu Recht im Ergebnis nicht beanstandet worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.