Aktenzeichen L 12 EG 54/14
SGG SGG § 193
Leitsatz
Erhält ein Elternteil für beide Zwillingskinder Elterngeld, so sind Mutterschaftsleistungen auf das Elterngel beider Kinder anzurechnen.
Verfahrensgang
S 3 EG 15/14 2014-11-20 Urt SGNUERNBERG SG Nürnberg
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 20.11.2014 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Gewährung des ungekürzten Elterngeldes für in den Lebensmonaten 1-4.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts steht der Klägerin für das Zwillingskind ein eigener Elterngeldanspruch zu. Damit sind alle Vorschriften über die Berechnung des Elterngeldes auch auf diesen Elterngeldanspruch anzuwenden, also insbesondere auch § 3 Abs. 1 BEEG alte Fassung. Aus dem Gesetz ergibt sich keine Möglichkeit, das Elterngeld abweichend von dieser Norm zu berechnen. Demgemäß hat das Bundessozialgericht auch im Urteil vom 26.03.2014, B 10 EG 2/13 R, Rn. 24 entschieden, dass § 3 Abs. 1 Satz 1 BEEG nach dem unmissverständlichen Wortlaut das Verhältnis von Elterngeld und Mutterschaftsleistungen umfassend regelt.
Außerdem hat das Bundessozialgericht auch entschieden, dass das Elterngeld im wesentlichen ein Einkommensersatz sein soll. Deshalb ist es schlüssig, wenn ein tatsächlich erzieltes Einkommen – hier also Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss – anzurechnen ist.
Aus § 3 Abs. 1 Satz 2 BEEG alte Fassung („Das gleiche gilt für Mutterschaftsgeld, das der Mutter im Bezugszeitraum des Elterngeldes für die Zeit vor dem Tag der Geburt eines weiteren Kindes zusteht.“) ergibt sich entgegen der Rechtsauffassung des Klägerbevollmächtigten nichts anderes. Bereits nach dem Wortlaut bezieht sich diese Vorschrift auf das Mutterschaftsgeld, das in den 6 Wochen vor der Geburt des weiteren Kindes gewährt wird. Im Falle der Klägerin wird auf das streitgegenständliche Elterngeld jedoch Mutterschaftsgeld angerechnet, das für den Zeitraum nach der Geburt der Zwillinge gezahlt wurde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen.