Aktenzeichen S 13 AS 1269/16
Leitsatz
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Zu Recht hat die Beklagte durch den Bescheid vom 13.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2016 eine Kostenübernahme sowohl für das Attest als auch für die orthopädische Matratze abgelehnt. Eine Matratze gehört grundsätzlich zum Regelbedarf gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Der Regelbedarf wird als Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfes erbrachten Leistungen muss der Leistungsberechtigte eigenverantwortlich entscheiden. Die Aufwendungen für eine neue Matratze sind grundsätzlich anzusparen. Es liegt hier keine Erstausstattung vor. Im Jahre 2008 wurden dem Kläger nach einer Haftentlassung im Rahmen der Erstausstattung gemäß § 23 SGB II a.F. bereits die Aufwendungen für die Beschaffung von zwei Bandscheibenmatratzen gewährt. Es handelt im vorliegenden Fall daher um eine Ersatzbeschaffung.
Es besteht auch kein Anspruch auf Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 6 SGB II, da die Matratze keinen laufenden sondern einen einmaligen Bedarf darstellt, der in dem Zeitpunkt auftritt in dem die Rechnung zu bezahlen ist.
Nachdem beim Kläger aufgrund einer orthopädischen Erkrankung ein Bedarf für eine neue Matratze besteht, wie aufgrund des Attestes des Dr. B. feststeht, muss sich im Übrigen der Kläger auf den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung verweisen lassen.
Das gegenüber dem Kläger ausgesprochene Hausverbot ist bestandskräftig festgestellt, da gegen den Bescheid vom 12.12.2015 kein Widerspruch erhoben worden war und der Bescheid vom 12.12.2015 auch nicht Gegenstand des Klageverfahrens, gegen die Ablehnung der Kostenübernahme für die Matratze und das Attest, wurde, nachdem der Bescheid vom 13.09.2015 durch den Bescheid vom 12.12.2016 weder abgeändert noch ersetzt wurde.
Da der Kläger nach Aufforderung oder schriftlicher Anmeldung das Dienstgebäude der Beklagten ohne Verstoß gegen das Hausverbot betreten kann, ist ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für den klageerweiternd gestellten Antrag nicht ersichtlich.
Nach alledem konnte der Klage kein Erfolg verbeschieden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.