Sozialrecht

Kein Beitragsnachweis in der Rentenversicherung durch den Reisepass

Aktenzeichen  L 14 R 806/15

Datum:
4.8.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 113513
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB VI § 46

 

Leitsatz

Ein Reisepass des verstorbenen Ehegatten, aus dem nur hervorgeht, dass dieser sich in einem bestimmten Zeitraum unregelmäßig in Deutschland aufgehalten hat, ist nicht geeignet, eine Beitragsentrichtung zur gesetzlichen Rentenversicherung nachzuweisen.  (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

S 1 R 276/15 2015-06-16 GeB SGAUGSBURG SG Augsburg

Tenor

I.
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 11.05.2015 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Der Senat konnte entscheiden, obwohl die Klägerin nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Sie war zum Termin ordnungsgemäß geladen und wurde in der Ladung darauf hingewiesen, dass auch im Falle ihres Fernbleibens verhandelt und entschieden werden kann.
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 16.06.2015 ist ebenso rechtmäßig wie der Bescheid der Beklagten 22.10.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.02.2015 und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Hinterbliebenenrente.
Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird nach § 153 Abs. 2 SGG abgesehen und auf die Entscheidungsgründe des Sozialgerichts Augsburg verwiesen, denen sich das Gericht in vollem Umfang anschließt.
Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass selbst dann, wenn der Reisepass vom verstorbenen Ehemann der Klägerin stammt, sich aus diesem allenfalls entnehmen lässt, dass sich der Verstorbene irgendwann zwischen den Jahren 1968 und 1971 unregelmäßig in Deutschland aufgehalten hat. Eine Beitragsentrichtung kann dadurch jedenfalls nicht nachgewiesen werden. Ohne nähere Anhaltspunkte sind weitere Ermittlungen – über die bereits erfolgten hinaus – sozusagen „ins Blaue hinein“ jedoch nicht veranlasst.
Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) beruht auf dem Umstand, dass die Klägerin auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.

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