Sozialrecht

Keine Ansprüche aus Verkehrsunfall bei Begehrensneurose

Aktenzeichen  10 U 44/17

Datum:
12.10.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 26121
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 823
ZPO § 286 Abs. 1
StVG § 7

 

Leitsatz

1. Keine Ansprüche eines Unfallbeteiligten auf Schmerzensgeld und Schadensersatz, wenn er, ohne dass er körperlich verletzt worden wäre, eine Bagatelle zum Anlass für eine psychische Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens nimmt, bei der letztlich eine Begehrensneurose prägend im Vordergrund steht. (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine schlichte Begehrensneurose des Unfallbeteiligten belegen auch die Umstände, dass er bei einem Unfallgeschehen mit einer Kollisionsgeschwindigkeit von 8 km/h angibt, minutenlang bewusstlos gewesen zu sein und an den Folgetagen die Bilder vom Unfall vor Augen gehabt zu haben, wenn beide Angaben nachweislich falsch sind. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

19 O 18725/07 2016-12-15 Endurteil LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten vom 05.01.2017 wird das Endurteil des LG München I vom 15.12.2016 (Az. 19 O 18725/07) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
2. Die Berufung des Klägers vom 17.01.2017 gegen das Endurteil des LG München I vom 15.12.2016 (Az. 19 O 18725/07) wird zurückgewiesen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
4. Das vorgenannte Urteil des Landgerichts sowie dieses Urteil sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leisten.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.
Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche auf Schmerzensgeld und Verdienstausfall nach einem Verkehrsunfall vom 01.09.2006 in München auf der R. Straße auf Höhe des Anwesens Nr. 143 geltend und begehrt die Feststellung, dass die Beklagten den materiellen und immateriellen Zukunftsschaden zu ersetzen haben.
Der Kläger konnte wegen einer Wirbelsäulenschädigung seinen Beruf als Trockenbauer nicht mehr ausüben; nach einer Umschulung war er seit 29.05.2006 als Busfahrer mit Befristung bis 31.05.2007 tätig.
Am 01.09.2006 fuhr der Kläger mit dem mit Fahrgästen besetzten Omnibus, amtl. Kennzeichen …, auf einem in der Mitte der Straße gelegenen Sonderfahrstreifen für Omnibusse auf der R. Straße in München, über den der Beklagte zu 1) mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw von rechts kommend nach links wenden wollte. Trotz einer Vollbremsung kam es zur Kollision des Omnibusses mit der linken Seite des Pkws.
Die alleinige Haftung der Beklagten für das Unfallgeschehen dem Grunde nach ist unstreitig. Eine Vorschusszahlung der Beklagten zu 2) in Höhe von 5.000 € wurde einvernehmlich auf den behaupteten Schmerzensgeldanspruch verrechnet.
Der Kläger fuhr am 1. Arbeitstag nach einigen freien Tagen erneut mit einem mit Fahrgästen besetzten Omnibus an der Unfallörtlichkeit vorbei und behauptet, dass er dort im Kopf die Bilder vom Unfall gesehen habe, mit den Kinderaugen im Fonds des Pkws, die ihn angefleht hätten, sie nicht zu töten, woraufhin er ohne verkehrsbedingten Anlass eine Vollbremsung und nach seiner letzten Behauptung auch in der Weiterfahrt ständig weitere anlasslose Vollbremsungen einleitete. Danach war der Kläger arbeitsunfähig krankgeschrieben und macht eine zur Erwerbsunfähigkeit führende posttraumatische Belastungsstörung geltend. Auch behauptet er, unfallbedingt eine HWS- und LWS-Distorsion in 2 Ebenen erlitten zu haben.
Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 15.12.2016 (Bl. 504/519 d.A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).
Das LG München I verurteilte die Beklagten nach Beweisaufnahme, an den Kläger 54.028,82 € zu bezahlen, stellte die Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich des Zukunftsschadens fest und wies im Übrigen die Klage ab.
Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses dem Kläger am 21.12.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem beim Oberlandesgericht München am 18.01.2017 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 536/537 d.A.) und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit einem beim Oberlandesgericht München am 20.03.2017 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 561/568 d.A.) begründet.
Der Kläger beantragt, insoweit unter Abänderung des angefochtenen Urteils,
1.die Beklagten gesamtverbindlich zu verurteilen, an den Kläger ein weiteres über den ausgeurteilten Betrag hinausgehendes angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird und 75.000 € (95.000 € ./. 20.000 €) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.09.2007 nicht unterschreiten sollte, zu bezahlen,
2.die Beklagten gesamtverbindlich zu verurteilen, weitere 110.500,66 € an den Kläger nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 1.483,02 € ab 01.01.2007, 7.648,93 € ab 01.01.2008, 11.129,74 € ab 01.01.2009, 15.159,41 € ab 01.01.2010, 14.611,32 € ab 01.01.2011, 13.278,69 € ab 01.01.2012, 12.808,09 € ab 01.01.2013, 12.720,16 € ab 01.01.2014, 12.596,64 € ab 01.01.2015 und 9.062,66 € ab 01.01.2016 zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen,
die klägerische Berufung zurückzuweisen.
Gegen das den Beklagten am 20.12.2016 zugestellte Urteil haben die Beklagten mit einem beim Oberlandesgericht München am 05.01.2017 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 533/534 d.A.) und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit einem beim Oberlandesgericht München am 20.03.2017 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 544/560 d.A.) begründet.
Die Beklagten beantragen,
das Urteil des Landgerichts München I, soweit die Beklagten verurteilt wurden, aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Der Senat erhob gemäß Beweisanordnung vom 20.10.2017 und Beweisbeschlüssen vom 20.10.2017 und 04.05.2018 (Bl. 606/608 d.A., Bl. 609/612 d.A. sowie Bl. 672/675 d.A.) Beweis durch uneidliche Vernehmung der Zeugin M., durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens der Sachverständigen Dr. med. Karin B. nebst mündlicher Erläuterung sowie mündlichen Gutachten der Sachverständigen Dr. A. und Prof. Dr. med. D. Weiter hörte der Senat den Kläger und den Beklagten zu 1) persönlich an.
Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten des Dr. A. vom 06.10.2009 (Bl. 94/114 d.A.) und der Dr. med. B. vom 29.12.2017 (Bl. 622/646 d.A.), hinsichtlich der Anhörung des Prof. Dr. D. sowie im Übrigen auf die Sitzungsniederschriften vom 23.03.2018 (Bl. 655/668 d.A.) und vom 07.09.2018 (Bl. 691/696 d.A.) verwiesen.
Ergänzend wird auf die vorgenannten Berufungsbegründungsschriften, die Berufungserwiderung des Klägers vom 23.05.2017 (Bl. 574/579 d. A.), der Beklagten vom 07.07.2017 (Bl. 590/591 d.A.) und auf die weiteren Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
B.
Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg, die des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
Das Landgericht hat zu Unrecht einen Anspruch des Klägers auf Schmerzensgeld, Schadensersatz und Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige Schäden bejaht. Der Kläger erlitt durch den Unfall keine Verletzungen. Er nahm vielmehr, ohne dass er körperlich verletzt worden wäre, eine Bagatelle zum Anlass für eine psychische Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens, bei der spätestens ab 11.09.2006 eine Begehrensneurose prägend im Vordergrund stand.
1. Der Senat geht auf Grund der Angaben des Klägers und des Beklagten zu 1) davon aus, dass der Kläger aus einer Ausgangsgeschwindigkeit des von ihm gesteuerten Busses von etwa 45 km/h eine Vollbremsung einleitete, als er erkannte, dass der Beklagte zu 1) aus dem Stand von der linken Fahrspur stadteinwärts der R. Straße (rechts neben ihm) anfahrend einen Wendevorgang über den Sonderfahrstreifen für Busse nach links einleitete.
Der Senat folgt den Ausführungen des Sachverständigen Dr. A., dessen hervorragende Sachkunde dem Senat aus einer Vielzahl von erholten Gutachten und Anhörungen vor dem Senat sowohl in unfallanalytischer als auch in biomechanischer Hinsicht bekannt ist, wonach ausgehend von einer realistischen Anfahrbeschleunigung des Pkws von 1,4 m/s2 und einem sehr engen Wendebogen in einer Länge von etwa 7 m der Wendevorgang vom Beginn bis zur Kollision rechnerisch 3,16 Sek. dauerte. Der Kläger konnte sofort beim Wendebeginn noch nicht erkennen, dass tatsächlich ein vollständiger Wendevorgang durchgeführt werden soll, weshalb von einer etwas erhöhten Reaktionszeit von insgesamt 1,3 Sek. gegenüber sonst 0,8 Sek. auszugehen ist und unter Berücksichtigung einer Schwelldauer der Bremsanlage von 0,3 Sek. dem Kläger noch rechnerisch 1,56 Sek. verblieben, um den Omnibus voll abzubremsen. Unter Berücksichtigung der Kollisionsgeschwindigkeit von 8 km/h, an der sich gegenüber dem schriftlichen Gutachten Dr. A. Änderungen nicht ergeben haben (vgl. Prot. vom 23.03.2018, S. 10 = Bl. 664 d.A.), ergibt sich somit eine Ausgangsgeschwindigkeit des Omnibusses wie vom Kläger angegeben von gerundet 45 km/h. Zu Beginn des Wendevorgangs, also 3,16 Sek. vor Kollision, hatte der Omnibus (Front) zum Beklagtenfahrzeug (Heck) einen Abstand von gerundet 24 m. Am Ende der Reaktionszeit des Klägers, also am Beginn der Schwellung der Bremse (also nach 1,3 Sek.), war der Abstand (Front Bus – Heck Pkw) immer noch gerundet 9 m. Dass keine heftige Kollision mehr stattfinden würde, stand aufgrund der bereits deutlichen Geschwindigkeitsreduktion schon kurz nach der einsetzenden Vollbremsung fest, also etwa 1,4 – 1,0 Sek. vor dem Zusammenstoß. Die für den Körper des Klägers relevante kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung betrug ∆v = 1 km/h und die auf den Kläger wirkenden Kräfte waren, wie im schriftlichen Gutachten dargestellt, mit 1 g äußerst gering. Änderungen zum schriftlichen Gutachten haben sich auf Grund der vom Senat durchgeführten ergänzenden Beweisaufnahme nicht ergeben (Prot. v. 23.03.2018, S. 10 = Bl. 664 d.A.).
2. Der Senat glaubt dem Kläger nicht, dass er in der Annäherung an den Pkw wegen des heruntergelassenen hinteren Fensters 2 Kinder gesehen hat, die ihn mit schreckgeweiteten Augen angesehen hätten. Das Fahrzeug des Klägers war mit hinten abgedunkelten Fensterscheiben ausgestattet, diese waren während der Annäherung des Klägers geschlossen.
Der Senat glaubt insoweit den Angaben des Beklagten zu 1), Fahrer des Pkws und seiner Ehefrau, der Zeugin M. (Beifahrerin). Nach Angaben des Beklagten zu 1) war überhaupt keine Scheibe heruntergelassen, alle vier Scheiben waren geschlossen. Links hinten hinter ihm saß der älteste Sohn, der zum Unfallzeitpunkt 9 Jahre alt war, rechts neben diesem saß der jüngste Sohn in der Mitte, dieser war 3 Jahre alt, rechts neben ihm saß der sechsjährige Sohn (vgl. Prot. v. 23.03.2018, S. 6 = Bl. 660 d.A.). Auch die Zeugin M. erinnerte sich in Übereinstimmung mit ihren Angaben in erster Instanz, dass die Fenster geschlossen waren. Sie konnte dies auch damit begründen, dass sie und zumindest die beiden ältesten Kinder an einer Pollenallergie litten, weswegen die Fenster beim Fahren immer zu sind, ein Pkw mit einem Pollenschutzfilter angeschafft wurde, wobei die Heckscheibe und die beiden hinteren Fenster links und rechts serienmäßig abgedunkelt waren, die Kinder nach dem Unfall ausgestiegen sind und der Kläger sie da sehen konnte (vgl. Prot. v. 23.03.2018, S. 7/8 = Bl. 661/662 d.A.)
Der Beklagte zu 1) gab seinen Verkehrsverstoß, dass er sich eben nicht nach links hinten vergewissert hat, unumwunden zu, seine alleinige Verantwortung für das Unfallgeschehen dem Grunde nach stand nie in Zweifel. Ein wirtschaftliches oder sonstiges erhebliches Interesse am Prozessausgang ist nicht ersichtlich, weshalb seitens des Beklagten zu 1) und seiner Ehefrau auch kein Grund gegeben ist, hinsichtlich der Frage der heruntergelassenen oder geschlossenen Scheiben den Senat mit der Unwahrheit zu bedienen. Befragt zu einem anonymen Schreiben, nach dessen Inhalt die Zeugin nach ihrer Einvernahme in erster Instanz dem Verfasser des Schreibens gegenüber geäußert hätte, dass sie betreffend die Stellung der Scheibe gelogen habe, hat die Zeugin M. überzeugend erklärt, dass dies nicht richtig sei (Prot. v. 23.03.2018, S. 8 = Bl. 661/662 d.A.).
Demgegenüber sind bereits die Angaben des Klägers zum Abstand der Fahrzeuge bei Einleitung der Vollbremsung durch die überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Dr. A. widerlegt. Im Unfallbericht (Anl. B 1), der nach dem Vorbringen des Klägers wenige Tage nach dem Unfall nach seinen Angaben gefertigt wurde, ist ausgeführt, dass der Kläger mit dem Bus noch 1 m – 2m vom Pkw entfernt gewesen sei, als dieser wenden wollte. Auf Nachfrage (Prot. v. 23.03.2018, S. 3/4 = Bl. 657/658 d.A.) gab der Kläger den Abstand sodann mit 4 m – 5 m an. Auf Vorhalt, dass dies angesichts der gefahrenen Geschwindigkeit und des Kollisionsgeschehens mit den entstandenen Schäden nicht zutreffen kann, beharrte der Kläger auf seiner unzutreffenden Darstellung.
Auch gab der Kläger ausweislich des Arztberichts von Dr. K. (Anl. K 2) dieser gegenüber an, nach dem Unfallgeschehen minutenlang bewusstlos gewesen zu sein. Eine auch nur kurzfristige Bewusstlosigkeit scheidet aber nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. med. Karin B., von deren hervorragender Sachkunde sich der Senat anlässlich einer Vielzahl von erholten Gutachten und Anhörungen vor dem Senat überzeugen konnte, aus. Die auf Hals- und Lendenwirbelsäule einwirkenden Belastungen waren minimal (Gutachten v. 29.12.2017, S. 17 = Bl. 639 d.A.), einen Kopfanprall vorne im Wageninneren gab es nach Angaben des Klägers gegenüber der Sachverständigen nicht, auch bestehen keine Erinnerungslücken (Gutachten Dr. B., a.a.O., S. 18 = Bl. 640 d.A.) und ein medizinisches Korrelat für die erwähnte Bewusstlosigkeit gibt es nicht (Gutachten Dr. B., a.a.O., S. 20 = Bl. 642 d.A.). Der vom Kläger behauptete, aus Wut nach dem Unfall selbst herbeigeführte Anprall mit dem Kopf gegen die Nackenstütze führt zu keiner anderen Beurteilung. Durch diesen willentlich herbeigeführten Anprall an die Kopfstütze ist nach den Ausführungen der Sachverständigen das Entstehen einer Commotio aus medizinischer Sicht äußerst unwahrscheinlich. Auch hat der weitere Verlauf, wie er sich in der Sitzung vom 23.03.2018, bei welcher die Sachverständige anwesend war, bestätigt hat, ergeben, dass eine Bewusstseinsstörung nicht eingetreten ist, was sich auch daraus ergibt, dass der Kläger über keinerlei Erinnerungslücken berichtet hat (Prot. v. 23.03.2018, S. 11/12 = Bl. 665/666 d.A.).
3. Bei dem Unfallgeschehen wurde der Kläger körperlich nicht verletzt.
Eine Bewusstlosigkeit oder Commotio ist, wie eben ausgeführt, nicht bewiesen. Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. med. Karin B. ist aus unfallchirurgischer Sicht eine Verletzung des Klägers bei diesem Unfall nicht entstanden. Eine knöcherne Verletzung wurde durch die röntgenologische Erstuntersuchung ausgeschlossen (Gutachten Dr. med. B. S. 19 = Bl. 641 d.A.). Die vom Biomechaniker errechneten Werte reichen nicht aus, um Weichteile zu traumatisieren. Hinsichtlich der bei der Erstuntersuchung bei Dr. H. am 06.10. beschriebenen Druck- und Klopfschmerzhaftigkeit von HWS und LWS nebst Bewegungseinschränkung ist zu berücksichtigen, dass der Kläger an der Wirbelsäule durch einen Arbeitsunfall vorgeschädigt war, er schon vor dem Unfall regelmäßig starke Schmerzmittel einnehmen musste und Heben und Tragen nicht mehr möglich war (Gutachten Dr. med. B. S. 21 = Bl. 643 d.A.; Prot. v. 23.03.2018, S. 12 = Bl. 666 d.A.). Zudem werden das Ausmaß der Bewegungseinschränkung nicht angegeben. Verhärtungen der Muskulatur kommen auch ohne Unfall bei einer Vielzahl der Bevölkerung vorwiegend im Bereich der HWS vor. Zu den vom Kläger angegebenen Par- und Hypästhesien im Bereich der Beine und Arme war eine neurologische Untersuchung vom Erstbehandler nicht für veranlasst angesehen worden, eine Dermatomzuordnung und Eingrenzung in anatomische Bereiche erfolgte nicht. Der Kläger gab gegenüber der Sachverständigen Dr. B. an, vor dem Unfall an Beschwerden im Bereich der LWS gelitten zu haben (Gutachten Dr. med. B. S. 11 = Bl. 632 d.A). Der Kläger gab anlässlich seiner Anhörung vor dem Senat (Prot. v. 23.03.2018, S. 6 = Bl. 660 d.A.) an, dass die Umschulung zum Busfahrer wegen starker Rückenschmerzen erfolgte und er bereits vor dem Unfall so starke Schmerzmittel einnehmen musste, dass es zu Leberproblemen kam. Er gab an, dass er täglich ein- bis zweimal Schmerzmittel eingenommen hat (nicht an den Tagen, an denen er Busfahren musste). Da die auf den Kläger einwirkenden minimalen Kräfte nach den maßgeblichen Feststellungen der Medizinerin eine Traumatisierung der Weichteile im Bereich von HWS und LWS nicht zu begründen vermögen und der Kläger unmittelbar nach dem Stillstand einen Kopfanprall gegen die Kopfstütze aus Verärgerung willentlich herbeiführte, was dem Schädiger nicht zuzurechnen ist, ist eine körperliche Verletzung durch das Unfallgeschehen nicht mit der für das Beweismaß des § 286 ZPO erforderlichen Sicherheit bewiesen.
4. Der Kläger wurde beim streitgegenständlichen Unfall auch seelisch nicht verletzt. Hinsichtlich der behaupteten psychischen Verletzung (PTBS) ist vorab zu berücksichtigen, dass die abgedunkelten Scheiben im Fonds des Pkw geschlossen waren und der Kläger die schreckgeweiteten Augen zweier Kinder vor dem Unfall nicht sehen konnte.
a) Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. A., denen der Senat folgt, betrug am Ende der Reaktionszeit des Klägers, also am Beginn der Schwellung der Bremse (also nach 1,3 sec) der Abstand (Front Bus – Heck Pkw) immer noch gerundet 9 m. Zu diesem Zeitpunkt konnte der Kläger Kinder im Pkw noch nicht erkennen (ausgehend von der Vorgabe geschlossener und abgedunkelter Fenster). Wie bei den Sichtversuchen an der Unfallstelle vom Sachverständigen festgestellt, kann man auch bei geschlossenem Fenster (linkes hinteres Fenster) Personen im Fahrzeug erkennen, wenn man sich unmittelbar vor dem Beklagtenfahrzeug befindet, Abstand etwa eine Fahrzeuglänge oder etwas weniger. Man kann jedoch nur Personen erkennen. Vorliegend saßen die Kinder aber auf Sitzerhöhungen, so dass wegen der Größe der Personen nicht sicher davon ausgegangen werden kann, dass es sich um Kinder gehandelt hat. In einem unmittelbaren Abstand zum Beklagtenfahrzeug, in dem man einen Insassen links hinten konkret erkennen konnte, hätte der Kläger zudem von einer geraden Blickrichtung ausgehend seinen Blick um etwa 60 Grad nach rechts wenden müssen, um einen direkten Blick auf den linken Fond-Sitz erhalten zu können. Eine derartige Blickzuwendung hat der Kläger nicht behauptet. Zu diesem Zeitpunkt hatte das klägerische Fahrzeug nur noch eine Restgeschwindigkeit von knapp 25 km/h und es vergingen bis zu Kollision nur noch etwa 0,7 sec. Es kann nicht mit der nach § 286 I ZPO erforderlichen Gewissheit davon ausgegangen werden, dass der Kläger selbst bei einer derartigen Blickzuwendung in der Annäherung an das Beklagtenfahrzeug bei der Person, die links hinten saß, schreckgeweitete geöffnete Augen erkennen hätte können. Das in der Mitte des Fond sitzende dreijährige Kind des Beklagten zu 1) konnte der Kläger nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. A. bis unmittelbar vor der Kollision überhaupt nicht sehen (in der Größenordnung von 0,2 sec bzw. einem Abstand von ca. 1 m [rechte Buseckelinke Fond-Tür]). Voraussetzung im Übrigen wäre weiter, dass sich beide Kinder im 90-Grad-Winkel nach links Richtung Bus gedreht hätten, wovon nicht ausgegangen werden kann. Das Gefährdungspotential aus Sicht des Klägers im Hinblick auf eine Verletzung der Insassen im Fonds des Pkw war objektiv gering (Protokoll v. 23.03.2018, S. 10 = Bl. 664 d.A.). Der Sachverständige Dr. A. führte aus, dass aufgrund der bereits deutlichen Geschwindigkeitsreduktion schon kurz nach der einsetzenden Vollbremsung, also etwa 1,4-1,0 sec vor Zusammenstoß, feststand, dass keine heftige Kollision mehr stattfinden würde. Dass keine heftige Kollision stattgefunden hat, war nach der Kollision sofort klar. Der Senat glaubt dem Kläger daher nicht, dass er wie von ihm berichtet beim Anstoß davon ausging „die sind alle tot“ (Prot. v. 23.03.2018, S. 4 = Bl. 658 d.A.). Eine Todesgefahr irgendeines Insassen des Beklagtenfahrzeuges bestand objektiv nicht, nicht einmal ansatzweise, auch eine nennenswerte Verletzungsmöglichkeit war objektiv nicht gegeben, lediglich leichte Verletzungen (Anprall gegen Seitenscheibe links für den Beklagten zu 1) und das älteste Kind) wären möglich gewesen. In subjektiver Hinsicht muss berücksichtigt werden, dass es sich beim Kläger um einen Berufskraftfahrer handelt, der einschätzen kann, welche Gefährdungen bei welchen Geschwindigkeiten eintreten können. Insgesamt sind die Angaben des Klägers zum Unfallhergang dadurch gekennzeichnet, dass er versuchte, durch unzutreffende Angaben wie ausgeführt das Geschehen zu dramatisieren und ein Gefährdungspotential für die Pkw-Insassen darzustellen, welches zum tatsächlichen Ablauf in deutlichem Widerspruch steht. Das Modellvideo des Sachverständigen, das den Unfallhergang auf Grund der Analyse des Sachverständigen zeigt, wurde in Augenschein genommen und vom Kläger als zutreffend bestätigt (Prot. v. 23.03.2018, S. 10 = Bl. 664 d.A.). Der Senat geht daher davon aus, dass auch der Kläger unmittelbar vor der Kollision erkannte, dass eine Todesgefahr oder nennenswerte Verletzungsmöglichkeit für die Pkw-Insassen nicht bestand und er objektiv nicht in der Lage war, aufgrund des festgestellten Unfallablaufs, wie von ihm behauptet, schreckgeweitete Kinderaugen von zwei Kindern wahrzunehmen. Die Angabe des Klägers in den psychiatrischen Anamnesen der Gutachten, welche der Entscheidung des Landgerichts zu Grunde lagen (einschließlich der Erstbegutachtung durch Prof. Dr. D. nebst mündlicher Anhörung), 2 Kinder hätten ihn aus dem heruntergekurbelten Fenster mit schreckgeweiteten Augen angesehen (bzw. er habe – so die Anamnese bei Prof. D. – 2 Jungen und 1 Mädchen gesehen) ist nicht zutreffend, die bisherigen Gutachten gingen insoweit von unzutreffenden Anknüpfungstatsachen aus. Bei der Würdigung durch den Senat ist auch zu berücksichtigen, dass der Unfallbericht (Anlage B 1), der nur wenige Tage nach dem Unfall auf Grund der Erzählungen des Klägers über den Unfall von seiner Frau gefertigt wurde, eine psychische Belastung wegen der Kinder (kinderaugen) noch nicht einmal erwähnt wurde, obwohl der Kläger nach seinen Angaben in der Anhörung noch am Unfalltag wegen der schreckgeweiteten Kinderaugen Einschlafstörungen gehabt haben will. Damit entfällt auch die weitere Anknüpfungstatsache, wonach der Kläger wenige Tage nach dem Unfall bei einer Busfahrt eine höchst lebendige Erinnerung an das Unfallgeschehen dergestalt gehabt hätte, dass ihm das Geschehen am Ende der Vollbremsung mit den schreckgeweiteten Augen der Kinder, die ihm gesagt hätten „Bitte töte uns nicht!“, vor den Augen erschienen sei, weshalb er immer wieder mit dem mit Fahrgästen besetzten Bus Vollbremsungen machte (Prot. v. 23.03.2013, S. 5/6 = Bl. 658/659 d.A.).
b) Der psychiatrische Sachverständige Prof. Dr. D. ging bereits in seinem schriftlichen Gutachten vom 11.02.2014 (Bl. 381 ff d.A.) und der mündlichen Anhörung vor dem Landgericht (Prot. v. 18.07.2014, Bl. 403/405 d.A.) in Abgrenzung zu den zuvor vorliegenden Gutachten zutreffend (so auch das Landgericht) davon aus, dass der Kläger nicht an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, weil bereits das Eingangskriterium für diese Diagnose, nämlich eine Situation, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorgerufen hätte, nicht erfüllt ist (Gutachten S. 89/93, sog. A-Kriterium), sondern eine Belastungsrektion vorgelegen habe, die zu einer Anpassungsstörung führte, bei der das Entschädigungsbegehren des Klägers zunehmend Bedeutung einnimmt.
Ausgehend von den Vorgaben des Senats auf Grund der ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme (Beschluss v. 04.05.2018 = Bl. 672/675 d.A.) gelangte der Sachverständige Prof. Dr. D. überzeugend zu dem Ergebnis, dass die für den weiteren Verlauf bereits festgestellte Begehrensneurose bereits unmittelbar nach dem Unfall Aussagen und Verhalten des Klägers wie auch den weiteren Krankheitsverlauf geprägt hat (Prot. v. 07.09.2018, S. 3 – 5 = Bl. 693/695 d.A.).
Einen ersten Hinweis auf ein „Begehren“ des Klägers liefert bereits das Gutachten des Referats für Gesundheit und Umwelt vom 20.12.2005. Fragestellung des Gutachtens war auch, ob ein Antrag auf Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente Aussicht auf Erfolg haben würde, was in dem Gutachten verneint wurde. Der Kläger hatte mithin bereits zu diesem Zeitpunkt mit Hinblick auf die damals von ihm geltend gemachten Beschwerden (festgestellt wurden ein degeneratives LWS-Syndrom und ein ausgeprägtes Übergewicht) die Hoffnung, in irgendeiner Form eine Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente zu erlangen. Der Kläger hat selbst davon berichtet, dass er bereits vor dem streitgegenständlichen Unfall wegen seiner Rückenprobleme permanent starke Schmerzmittel genommen hat, er bereits vor dem Unfall nicht beschwerdefrei gewesen sei.
Ein weiterer eindeutiger Hinweis auf die Begehrenshaltung des Klägers findet sich nach den Bekundungen des Sachverständigen Prof. Dr. D. in den Angaben, die er am 11.09.2006 gegenüber der Nervenärztin Dr. K. machte, als er nämlich behauptete, bei dem Unfall minutenlang bewusstlos gewesen zu sein, was nachgewiesen nicht der Fall war.
Vor diesem Hintergrund muss die Aussage des Klägers als eine Simulation von Beschwerden interpretiert werden.
Dies gilt in der Folgezeit vor allem für die wesentliche Behauptung des Klägers, er hätte immer wieder die flehentlichen Kinderaugen vor seinem inneren Auge gesehen. Wie oben dargestellt konnte der Kläger diese Kinderaugen nicht erkennen. Der Kläger konnte allenfalls nach dem Unfall feststellen, dass im Beklagtenfahrzeug 3 Kinder anwesend waren, die aber tatsächlich weder gefährdet waren, noch tatsächlich verletzt wurden. Die von ihm angenommene Gefährdung dieser Kinder diente lediglich der Rechtfertigung seines Begehrens, die schon längst gewollte Berufsunfähigkeit mit Hilfe dieses, in Wirklichkeit für alle Beteiligten bezogen auf das Verletzungsrisiko unproblematischen Bagatellunfalls durchsetzen zu können. Die behaupteten „Flashbacks“ stellen sich auf Grund der Ausführen der Sachverständigen Dr. A. und Prof. Dr. D. als weitere Erfindung des Klägers dar, die in einer Reihe mit der Erklärung des Klägers stehen, er sei durch diesen Unfall erheblich an der Wirbelsäule verletzt worden und sei durch den Unfall mehrere Minuten bewusstlos gewesen.
Die vom Kläger vorgetragene Sorge um andere Menschen (Angst, durch eigenes Verhalten andere Menschen, hier auch Kinder verletzen, wenn nicht gar töten zu können) wurde tatsächlich zur Verfolgung seines Rentenbegehrens hintenan gestellt, als er unter erheblicher Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmern und vor allem der eigenen Fahrgäste (eines Omnibusses des Münchner Verkehrsverbunds) ein paar Tage später nach dem Unfall auf einer Fahrt mit erfundenen „Flashbacks“ gerechtfertigt, mehrfach bewusst eingeleitete anlasslose Vollbremsungen durchgeführt hat. Obwohl ihn darauf mehrere Fahrgäste angesprochen haben (ihn beleidigt hätten, so der Kläger), ist er unbekümmert weitergefahren, um weiter sinnlose, aber gefährliche Vollbremsungen vorzunehmen.
Ein weiterer Hinweis auf die Begehrenshaltung des Klägers besteht darin, dass – trotz eines entsprechenden Angebotes der Begutachtungsstelle für seine Fahrtauglichkeit – der Kläger von der Möglichkeit einer Wiedererlangung seiner Fahrerlaubnis zu keinem Zeitpunkt Gebrauch gemacht hat. Bei dieser Begutachtung hat der Kläger durch seine Angaben über seine psychische Problematik dazu beigetragen, dass der Gutachter ihm die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen absprechen musste. Gleichzeitig war aber vom Gutachter die Empfehlung ausgesprochen worden, der Kläger könne sich frühestens 6 Monate nach Abschluss einer Therapie zur erneuten Begutachtung vorstellen. Hätte für den Kläger das von ihm behauptete Interesse an einer Wiederaufnahme seiner beruflichen Tätigkeit bestanden, so hätte er von dieser Möglichkeit Gebrauch machen können.
Der vom Kläger am 01.09.2006 erlittene Unfall hat aus nunmehriger Sicht des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. D. weder eine Arbeits- noch eine Erwerbsunfähigkeit bedingt. Vielmehr war das Unfallgeschehen für den Kläger Anlass, seinen Begehrenswünschen nachzugehen.
c) Jedenfalls ab dem 11.09.2006 stand daher nach den Bekundungen des Sachverständigen die Begehrensneurose beim Kläger im Vordergrund. Das psychische Zustandsbild des Klägers, insbesondere dessen Untätigkeit, ist daher entscheidend durch das – wenn auch möglicherweise unbewusste – Streben nach einer ihm vorteilhaft erscheinenden Lebenssicherung oder die Anklammerung an eine vorgestellte Rechtsposition zu erklären, wobei der Unfall als Anlass genommen wird, den Schwierigkeiten des Lebenskampfes auszuweichen (vgl. BGHZ 20, 137, 142; 132, 341, 346; vom 8. Mai 1979 – VI ZR 58/78 – VersR 1979, 718).
d) Vor dem 11.09.2006 lag aber unfallbedingt keine körperliche Verletzung vor und auch nicht eine psychische Primärerkrankung von Krankheitswert. Diesbezügliche Diagnosen gibt es nicht, im Unfallbericht wird eine psychische Belastung nicht erwähnt, die vom Kläger berichteten Angstzustände, Einschlafstörungen etc., weil er immer wieder die schreckgeweiteten Kinderaugen vor seinem inneren Auge sah, ermangeln der entscheidenden Anknüpfungstatsache (schreckgeweitete Kinderaugen) und es kam gerade nicht zu einer unfallbedingten Anpassungsstörung (Prot. v. 07.09.2018, S. 4 = Bl. 694 d.A.). Der Kläger nahm mithin einen Bagatellunfall, bei welchem er körperlich nicht verletzt wurde und der in der Zeit bis 11.09.2006 auch nicht zu einer psychischen Belastungsreaktion von Krankheitswert führte, zum Anlass für eine psychische Fehlverarbeitung, die entscheidend durch das Streben nach Entschädigung geprägt ist. Dies lässt sich dem Schädiger rechtlich nicht zurechnen.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 I, 97 I ZPO.
III.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Ersturteils und dieses Urteils beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
IV.
Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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