Sozialrecht

Keine Ausbildungsförderung für Studium an einer griechischen Privathochschule mit Erwerb eines Bachelorgrads im Franchise-Verfahren

Aktenzeichen  12 ZB 16.1222

Datum:
11.1.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 100918
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BAföG § 5 Abs. 2, Abs. 4

 

Leitsatz

1 Beinhaltet ein Ausbildungsgang an einer griechischen Privatuniversität den Erwerb eines Bachelorgrads im sog. Franchise-Verfahren und ermöglicht dieser Abschluss kein Masterstudium an einer inländischen Hochschule, fehlt es an der für die Leistung von Ausbildungsförderung nach § 5 Abs. 2, 4 BAföG erforderlichen Gleichwertigkeit des ausländischen Ausbildungsgangs. (red. LS Clemens Kurzidem)
2 Bewilligt das Bundesverwaltungsamt einem Auszubildenden für einen ausländischen Studiengang einen sog. Bildungskredit, bindet dies die Ämter für Ausbildungsförderung bei der Prüfung der Gleichwertigkeit des Studiengangs im Rahmen von § 5 Abs. 2, 4 BAföG nicht. (red. LS Clemens Kurzidem)

Verfahrensgang

15 K 14.1191 2016-05-04 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1. Der Kläger beansprucht mit seiner Klage die Leistung von Ausbildungsförderung für sein Bachelorstudium „BA (Hons) Advertising, Marketing, Communications and Public Relations“ am Business College of Athens (im Folgenden BCA) im Bewilligungszeitraum September 2011 bis August 2012. Das beklagte Studentenwerk hat die Gewähr von Förderleistungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 4 BAföG mangels Gleichwertigkeit des Besuchs der ausländischen Ausbildungsstätte im Verhältnis zu einer inländischen Ausbildungsstätte abgelehnt. Sowohl das Widerspruchsverfahren wie auch das Klageverfahren blieben erfolglos. Nunmehr verfolgt der Kläger den Förderanspruch im Berufungszulassungsverfahren weiter, mit dem er der Sache nach ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung i. S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Streitsache i. S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend macht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten, ferner auf den Beschluss vom 2. März 2016 (Az. 12 C 15.2766) im Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren verwiesen.
2. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, da die geltend gemachten Berufungszulassungsgründe entweder der Sache nach nicht vorliegen oder bereits nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt sind.
2.1 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Zulassung der Berufung rechtfertigen würden, hat der Kläger mit seiner Zulassungsbegründung nicht geltend gemacht.
2.1.1 Soweit seine Bevollmächtigte zunächst ausführt, der in den vom Kläger vorgelegten griechischen Unterlagen für das Ausbildungsangebot des BCA verwandte Begriff der „untypische Bildung“ beinhalte lediglich, dass das BCA Bachelor- und Masterabschlüsse, nicht hingegen Diplom- und Magisterabschlüsse vergebe, wiederholt sie lediglich ihr erstinstanzliches Vorbringen. Weshalb dagegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, „untypische Bildung“ grenze das Ausbildungsangebot des BCA von „typischer Bildung“ staatlicher Universitäten ab, nicht zutreffen soll, wird nicht dargelegt. Ebenfalls bleibt unklar, inwieweit sich die Annahme „untypischer Bildung“ im vorliegenden Fall entscheidungserheblich auf die Frage der Gleichwertigkeit des Besuchs des BCA zu dem einer inländischen Ausbildungsstätte auswirken soll. Mithin genügt der klägerische Vortrag dem Darlegungsgebot des §124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht.
2.1.2 Auch das von der Klägerbevollmächtigten vorgelegte Schreiben der Universität Duisburg-Essen vom 14. Juli 2016 betreffend eine Anfrage zum Masterstudium „Kommunikationswissenschaft“ vermag Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts, der vom Kläger im sog. Franchise-Verfahren erworbene Bachelorgrad der London Metropolitan University ermögliche in Deutschland in der Regel kein Masterstudium, nicht zu begründen. Das Schreiben bescheinigt dem Kläger lediglich, dass nach Prüfung einer von ihm vorgelegten „Leistungspunktebescheinigung aus dem Bachelorstudiengang „Advertising and Marketing Communications and Public Relations an der London Metropolitan University“ die für den Zugang zum Masterstudienfach erforderlichen 26 ECTS im Bereich Kommunikationswissenschaft nicht vorliegen. Zur entscheidungserheblichen Frage, inwieweit der in Athen absolvierte Studiengang an einem Privatcollege, der mit einem Bachelorgrad der London Metropolitan University abgeschlossen wurde, einem an einer Hochschule in der Bundesrepublik erworbenen Bachelorgrad gleichwertig ist, enthält die Bescheinigung keine Aussage, ebenso wenig zu der Frage, ob der vom Kläger erworbene Bachelorgrad grundsätzlich zum Masterstudium in der Bundesrepublik berechtigt. Soweit die Klägerbevollmächtigte in diesem Zusammenhang weiter rügt, zur Frage der Eröffnung des Zugangs zum Masterstudium in Deutschland hätte es weiterer Ermittlungen bedurft, die sich dem Verwaltungsgericht hätten aufdrängen müssen, bleibt dieser Vortrag, der der Sache nach eine Aufklärungsrüge darstellt, gänzlich unsubstantiiert.
2.1.3 Der weitere, von der Klägerbevollmächtigten vorgetragene Umstand, dass dem Kläger durch das Bundesverwaltungsamt „für den Studiengang BA Advertising, Marketing, Communications and PR an der London Metropolitan University“ ein Bildungskredit bewilligt wurde, führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Zwar ergibt sich aus dem hierzu vorgelegten „Flyer“ der KfW, dass die Vergabe eines Bildungskredits beim Besuch einer ausländischen Bildungsstätte voraussetzt, dass dieser demjenigen einer anerkannten inländischen Bildungsstätte gleichwertig ist. Indes legt die Klägerbevollmächtigte in diesem Zusammenhang weder dar, dass die Prüfung dieser Fördervoraussetzung durch das Bundesverwaltungsamt nach dem gleichen Maßstab erfolgt, wie die Bewilligung von Ausbildungsförderungsleistungen nach Maßgabe des § 5 Abs. 4 BAföG, noch aus welchen Gründen hier eine „Bindung“ für die Bewilligung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bestehen soll. Ferner gilt es zu berücksichtigen, dass der – augenscheinlich nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens ergangene – Bescheid vom 16. Juli 2012 zum einen unter dem Vorbehalt der Rücknahme für den Fall (Nr. 2) steht, dass die Vergabevoraussetzungen zum Zeitpunkt seines Erlasses nicht vorgelegen haben, ferner dass der Bescheid nicht eine Ausbildung am Business College of Athens, sondern ausdrücklich einen Studiengang an der London Metropolitan University in Bezug nimmt. Für die Frage der Gleichwertigkeit des Studiums des Klägers in Athen zum Bachelorstudium in Deutschland enthält der bewilligte Bildungskredit mithin keine Aussage.
2.1.4 Soweit die Klägerbevollmächtigte weiter vorträgt, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts läge die institutionelle Gleichwertigkeit der Ausbildung am Business College of Athens vor, setzt sie sich mit der entgegenstehenden Auffassung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil nicht auseinander und genügt insoweit dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht.
2.2 Dies gilt schließlich ebenso für den zwar genannten, jedoch in keiner Weise näher erläuterten Berufungszulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Streitsache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
3. Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher als unbegründet abzulehnen. Mit der Ablehnung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig. Der Kläger trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des nach § 188 Satz 2, 1 VwGO gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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