Aktenzeichen W 3 K 17.293
Leitsatz
1 Das Tatbestandsmerkmal der besonderen Härte iSd § 4 Abs. 6 RGebStV erfasst diejenigen Fälle, die nicht von der Typologie des § 4 Abs. 1 RBStV erfasst werden, d.h. atypische, vom Normgeber versehentlich nicht berücksichtigte Bedarfslagen (ebenso OVG Saarl BeckRS 2017, 112259). (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2 Ein Härtefall im Sinne des § 4 Abs. 6 RGebStV liegt insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach Abs. 1 Nr. 1 – 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrages überschreiten. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
3 Fälle, in denen der Anspruch des Klägers auf die in Betracht kommenden Sozialleistungen aus einkommensunabhängigen, in seiner Person liegenden Gründen scheitern, stellen keine Härte im Sinne von § 4 Abs. 6 RBStV dar (ebenso OVG Saarl BeckRS 2017, 112259). (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Klage, über die das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist zulässig aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Befreiung nach § 4 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) zu, da sie nicht unter den dort erfassten Personenkreis fällt, der eine in Nrn. 1 bis 10 erfasste Sozialleistung bezieht. § 4 Abs. 1 RBStV regelt abschließend sowohl die Fälle, in denen wegen geringen Einkommens von der Beitragspflicht zu befreien ist, als auch die Fälle, in denen Studierende/Auszubildende zu befreien sind. Hierzu zählen nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 RBStV insbesondere nicht bei den Eltern wohnende Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe. Danach können wegen ihres geringen Einkommens nur die Empfänger der in § 4 Abs. 1 RBStV aufgezählten Sozialleistungen von dem Rundfunkbeitrag befreit werden. Studierende/Auszubildende können nur dann befreit werden, wenn sie Leistungen der Ausbildungsförderung, z.B. nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), oder Berufsausbildungsbeihilfe nach dem 3. Buch Sozialgesetzbuch erhalten.
Dass die Klägerin keine Leistungen nach dem SGB II und keine Ausbildungsförderung beanspruchen kann, ist allerdings nicht auf ein ihren sozialrechtlich jeweils anzuerkennenden Bedarf übersteigendes Einkommen zurückzuführen. Vielmehr erhält die Klägerin nach eigenen Angaben keine Berufsausbildungsbeihilfe, weil es sich bei der von ihr absolvierten Ausbildung um eine Zweitausbildung handelt. Als Auszubildende, deren Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig ist, hat sie keinen Anspruch auf Sozialleistungen nach SGB XII (§ 22 Abs. 1 SGB XII) oder dem SGB II (§ 7 Abs. 5 SGB II).
Die Klägerin hat wegen ihres geringen Einkommens auch keinen Anspruch auf Befreiung nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV. Nach dieser Vorschrift hat die Landesrundfunkanstalt unbeschadet der Beitragsbefreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV in besonderen Härtefällen auf besonderen Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Ein Härtefall liegt insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach Abs. 1 Nrn. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrages überschreiten. Ebenso wie die Vorgängerregelung des § 6 Abs. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) enthält auch die Regelung in § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV keine allgemeine Auffangvorschrift für alle Fälle, in denen die in § 4 Abs. 1 RBStV abschließend aufgeführten Befreiungstatbestände nicht oder nicht vollständig erfüllt sind. Das Tatbestandsmerkmal der besonderen Härte erfasst vielmehr diejenigen Fälle, die nicht von der Typologie des § 4 Abs. 1 RBStV erfasst werden, d.h. atypische, vom Normgeber versehentlich nicht berücksichtigte Bedarfslagen und nimmt damit von vorneherein die Lebenssachverhalte von der Anwendung aus, die mit den Befreiungstatbeständen des Abs. 1 abschließend geregelt sind (OVG Saarland, B. v. 29.5.2017 -1 D 338/16 – m.w.N. – juris Rn. 10).
Die zugrunde gelegt kann der von der Klägerin als Befreiungsgrund geltend gemachte Lebenssachverhalt einer einkommensschwachen Auszubildenden nicht als besonderer Härtefall nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RGebStV erfasst werden.
Fälle, in denen der Anspruch des Klägers auf die in Betracht kommenden Sozialleistungen aus einkommensunabhängigen, in seiner Person liegenden Gründen scheitern, stellen keine Härte im Sinne von § 4 Abs. 6 RBStV dar. Darauf, ob derjenige, der eine Sozialleistung nicht erhält, weil er die Leistungsvoraussetzungen schon einkommensunabhängig nicht erfüllt, über ebenso wenig Einkommen verfügt wie der Bezieher einer der in § 4 Abs. 1 RBStV angeführten Sozialleistungen, kommt es insoweit nicht an (OVG Saarland, B.v. 29.5.2017 – 1 D 338/16 – juris Rn. 22 m.w.N.). Mit den Regelungen in § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II sowie § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, wonach Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder des Berufsausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf die in diesen Gesetzen geregelten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalt haben, will der Gesetzgeber verhindern, dass die nach dem SGB II oder dem SGB XII gewährten Leistungen zu einer versteckten Ausbildungsförderung auf der „zweiten Ebene“ werden (vgl. VGH BW, U.v. 15.1.2009 – 2 S 1949/08 – juris Rn. 19 unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 14.10.1993 – 5 C 16.91 – BVerwGE, 224 zu der früheren bis zum 31.12.2004 geltenden Regelung in § 26 Abs. 4 Bundessozialhilfegesetz).
Hilfebedürftigen, die sich in einer Ausbildung der nach § 7 Abs. 5 SGB II genannten Art befinden und nach dem dafür vorgesehenen Leistungsgesetz nicht (mehr) gefördert werden, wird es danach zugemutet, sich entweder selbst zu helfen oder von ihrer Ausbildung ganz oder vorübergehend Abstand zu nehmen, um durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ihre Hilfebedürftigkeit abzuwenden. Das mag als hart empfunden werden, ist aber als vom Gesetzgeber gewollte Folge eines mehrstufigen Sozialleistungssystems grundsätzlich hinzunehmen (BVerwG, U.v.14.10.1993, a.a.O.). Eine über die damit verbundene, vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommene Härte, hinausgehende besondere Härte im Sinne von § 4 Abs. 6 RBStV ist darin nicht zu sehen. Vielmehr sind die in den Vorschriften des BAföG sowie den Regelungen in §§ 7 Abs. 5 SGB II, 22 Abs. 1 SGB XII zugrundeliegenden Wertungen auch im Rahmen des § 4 Abs. 6 RBStV zu beachten (VGH BW, U.v. 15.1.2009, a.a.O. juris Rn. 21; VG Gelsenkirchen, B.v. 7.10.2013 – 14 K 2595/13 -; VG Ansbach, B.v. 18.12.2013 – AN 6 K 13.01024 – juris).
Die Klage konnte daher keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO in Streitigkeiten, die eine Rundfunkgebührenbefreiung betreffen, nicht erhoben.