Aktenzeichen L 7 AS 830/16 NZB
VV Nr. 1002, Nr. 1005, Nr. 1008, Nr. 2302
Leitsatz
1. Eine Erledigungsgebühr fällt nicht an, wenn keine wesentliche Handlung des Bevollmächtigten erfolgt ist. (amtlicher Leitsatz)
2. Durch die Rechtsprechung des BSG ist hinreichend geklärt, wann bei Erfüllung von Mitwirkungspflichten im Rechtsbehelfsverfahren eine Erledigungsgebühr anfällt. (amtlicher Leitsatz)
Tenor
I.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 19. Oktober 2016, Az.: S 15 AS 645/16, wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I. Streitig ist die anwaltliche Erledigungsgebühr in Höhe von 250,00 Euro aus einem durch Abhilfe beendeten Widerspruchsverfahren.
Mit Bescheid vom 16.09.2015 gewährte der Beklagte den Klägern vorläufig Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.07.2015 bis 31.12.2015. Hiergegen erhoben die Kläger, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, Widerspruch. Beim Kläger zu 2) seien die Fahrkosten zur Arbeit nicht berücksichtigt worden in Höhe von ca. 60,00 Euro für den Fahrkartenkauf für den öffentlichen Personennahverkehr. Außerdem sei ein Grund für die Vorläufigkeit des Bescheides nicht ersichtlich.
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens forderte der Beklagte vom Kläger zur 2) die Vorlage von Fahrkarten.
Hierauf trug der Prozessbevollmächtigte der Kläger vor, dass Fahrkarten nicht aufgehoben worden seien, der Kläger zu 2) bezüglich des tatsächlichen Kaufes der Fahrkarten eine eidesstattliche Versicherung abgeben könne. Nachdem der Beklagte sich mit einer solchen eidesstattlichen Versicherung einverstanden erklärt hatte, legte der Kläger zu 2) eine entsprechende eidesstattliche Versicherung vor.
Daraufhin half der Beklagte dem Widerspruch im Ergebnis vollumfänglich ab, indem er die Fahrkosten anerkannte und auch keine Vorläufigkeit in Bezug auf die Leistungen nach dem SGB II mehr aussprach. Die Übernahme der notwendigen Kosten des Bevollmächtigten wurde im Widerspruchsbescheid zugesagt.
Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens begehrte der Prozessbevollmächtigte der Kläger nicht nur die Übernahme der Geschäfts- und Erhöhungsgebühr, sondern auch die Übernahme einer Erledigungsgebühr durch den Beklagten.
Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 04.02.2016 lehnte der Beklagte die Übernahme einer Erledigungsgebühr unter Verweis auf die geltende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ab und setzte die übernahmefähigen Kosten auf 702,10 Euro fest (unter Berücksichtigung einer Geschäftsgebühr VV 2302 von 300,00 Euro, einer Erhöhungsgebühr VV 1008 von 270,00 Euro sowie einer Pauschale VV 7002 von 20,00 Euro zuzüglich der Mehrwertsteuer).
Den hiergegen von den Klägern erhobenen, aber nicht begründeten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.05.2016 als unbegründet zurück.
Unter Verweis auf ein Urteil des Sozialgerichts Berlin aus dem Jahr 2009 erhoben die Kläger hiergegen Klage zum Sozialgericht Augsburg und beantragten zusätzlich eine Erledigungsgebühr VV 1002, 1005 in Höhe von 250,00 Euro.
Mit Urteil vom 19.10.2016 wies das Sozialgericht Augsburg die Klage als unbegründet ab.
Nach der Rechtsprechung des BSG zur Nr. 1005 bzw. 1002 VV könne eine Gebühr für die Mitwirkung an der Erledigung eines isolierten Vorverfahrens nur beansprucht werden, wenn der Rechtsanwalt eine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende besondere Tätigkeit entfaltet habe. Erforderlich sei hierfür eine qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung, die über das Maß hinausgehe, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im Widerspruchsverfahren abgegolten werde. Eine derartig qualifizierte Tätigkeit liege etwa vor, wenn der Rechtsanwalt zum Zwecke des Beweises entscheidungserheblicher Tatsachen unaufgefordert neue Beweismittel, z. B. während des Vorverfahrens neu erstattete Befundberichte oder fachliche Stellungnahmen, beibringe (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2013, B 11 AL 15/12 R).
Anders verhalte es sich bei der Vorlage schon präsenter Beweismittel im Rahmen der vom Widerspruchsführer oder Kläger ohnehin obliegenden Mitwirkung (§ 21 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB X), deren unaufgeforderte Vorlage bereits mit der Verfahrensgebühr bzw. der Auslagenpauschale abgegolten sei. Nach der Rechtsprechung des BSG müsse außerdem, um eine Erledigungsgebühr beanspruchen zu können, präsente oder neue, bisher nicht bekannte Beweismittel ausdrücklich unaufgefordert vorgelegt werden (BSG, Urteil vom 09.12.2010, B 13 R 63/09 R). Lege der Rechtsanwalt nach Aufforderung des Beklagten die von diesem konkret benannten Beweismittel vor, trage er lediglich der Mitwirkungsobliegenheiten seines Mandanten gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB I Rechnung (BSG, Urteil vom 02.10.2008, B 9/9 a SB 3/07 R).
Hier sei die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf ein Verschulden des Klägers zurückzuführen, der die Fahrkarten nicht mehr habe vorlegen können. Bei Vorlage der Fahrkarten wäre keine Abhilfeentscheidung notwendig gewesen. Die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung sei erst nach Aufforderung des Beklagten erfolgt und damit nicht unaufgefordert, so dass der Verweis auf die Rechtsprechung des Sozialgerichts Berlin auch nicht tragfähig sei.
Die Berufung wurde im Urteil des Sozialgerichts nicht zugelassen.
Hiergegen wurde Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt, zunächst ohne Begründung.
Auf gerichtliches Schreiben vom 06.12.2006, wonach keine grundsätzliche Bedeutung vorliege (unter Hinweis auf LSG Sachsen, Beschluss vom 06.06.2012, L 7 AS 625/10 NZB mit ausführlicher Darstellung der einschlägigen Rechtsprechung des BSG) begründeten die Kläger die Nichtzulassungsbeschwerde dahingehend, dass sich der Beschluss des LSG Sachsen vom hierzu entscheidenden Fall deutlich unterscheide. Die eidesstattliche Versicherung sei vom Prozessbevollmächtigten der Kläger angeboten worden und zwar nicht erst auf Aufforderung durch den Beklagten. Der Beklagte habe lediglich sich damit einverstanden erklärt, die eidesstattliche Versicherung zu akzeptieren. Dem Beklagten seien daher unaufgefordert neue, bisher noch nicht bekannte Beweismittel durch den Prozessbevollmächtigten angeboten worden.
Der Beklagte hält eine grundsätzliche Bedeutung angesichts der vorhandenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht für gegeben. Die Kläger griffen das Urteil des Sozialgerichts lediglich inhaltlich an.
II. Die Beschwerde ist zulässig, §§ 145, 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Insbesondere ist die Beschwerde statthaft, nachdem der Wert des Beschwerdegegenstandes mit 250,00 Euro unterhalb der in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG festgelegten Grenze von 750,00 Euro liegt, und nicht Leistungen von mehr als einem Jahr infrage stehen, § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist ausschließlich die Frage, ob ein Zulassungsgrund vorliegt, der nach § 144 Abs. 2 SGG die Zulassung der Berufung bedingt. Unerheblich ist dagegen, wie von den Klägern indessen in den Vordergrund gestellt, inwieweit das Sozialgericht in der Sache inhaltlich zutreffend entschieden hat.
Ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung ist nicht gegeben.
Grundsätzliche Bedeutung ist nur anzunehmen, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Erklärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein.
Diese Klärungsbedürftigkeit ist vorliegend zu verneinen. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Erledigungsgebühr bei Abhilfe im Widerspruchsverfahren anfällt, ist durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. BSG, Urteile vom 02.10.2008, B 9/9 a SB 3/07 R, vom 09.12.2010, B 13 R 63/09 R und vom 17.12.2013, B 11 AL 15/12 R), wie sie auch das Sozialgericht in seiner Entscheidung angeführt und angewendet hat, geklärt.
Aus den in den genannten Entscheidungen des Bundessozialgerichts aufgestellten Grundsätzen allgemeiner Art lässt sich ohne Weiteres ableiten, ob im Einzelfall eine Erledigungsgebühr anfällt oder nicht, so dass regelmäßig eine grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf das Anfallen einer Erledigungsgebühr nicht mehr gegeben sein kann (vgl. Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 06.06.2012, L 7 AS 625/10 NZB, das sich umfassend mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auseinandersetzt). Dies gilt insbesondere für die Frage der Mitwirkung bei Beweisfragen..
Hier hat es der Prozessbevollmächtigte der Kläger trotz gerichtlichen Hinweises versäumt, anhand der ihm genannten Rechtsprechung darzulegen, welche Frage grundsätzliche Bedeutung er geklärt haben will. Vielmehr hat er lediglich vorgetragen, dass das Sozialgericht auf der Grundlage der vom Bundessozialgericht aufgestellten Grundsätze falsch entschieden habe, indem es die Frage der Mitwirkung seiner Meinung nach unzutreffend gewürdigt habe. Inhaltlich falsche Entscheidungen, die keine abweichenden allgemeingültigen Grundsätze aufstellen wollen, können aber gerade mit einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht angegriffen werden.
Anzumerken ist lediglich, dass das Sozialgericht auch inhaltlich zutreffend entschieden hat. Zum Nachweis der Fahrkosten hätte der Kläger zu 2) seine Fahrscheine vorlegen müssen. Diese hatte er nicht mehr und konnte sie daher auch nicht mehr vorlegen. Damit konnte er seinen Mitwirkungspflichten nicht mehr nachkommen. Dass der Beklagte auf das Angebot des Prozessbevollmächtigten der Kläger hin ersatzweise eine eidesstattliche Versicherung akzeptiert hat, führt nicht dazu, dass das notwendige Beweismittel, nämlich die Fahrscheine, unaufgefordert vorgelegt worden wären.
Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 SGG sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Im Ergebnis ist die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen mit der Folge, dass das Urteil des Sozialgerichts gemäß § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG rechtskräftig wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass die Kläger mit ihrem Begehren erfolglos blieben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.