Aktenzeichen S 16 AS 381/16
SGB III SGB III § 140 Abs. 4 S. 2
Leitsatz
Bei den Kosten für den Tiefgaragenstellplatz handelt es sich nicht um notwendige Kosten zur Erzielung von Erwerbseinkommen, wenn die Arbeitsstelle auch unter Inanspruchnahme kostenfreier Parkmöglichkeiten mit längerem Gehweg zu erreichen ist. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 25.05.2016 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 13.08.2016 und vom 23.08.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.07.2016 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Bescheid vom 25.05.2016 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 13.08.2016 und 23.08.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.07.2016 ist rechtmäßig ergangen und verletzt die Klägerin in ihren Rechten nicht.
Mit der vorliegenden Klage wendet sich die Klägerin gegen die Nichtberücksichtigung der Stellplatzkosten für ihren Pkw in der Tiefgarage C-Strasse in C-Stadt in Höhe von monatlich 59,50 Euro bei der vorläufigen Leistungsberechnung. Soweit aufgrund des Widerspruchs gegen den Änderungsbescheid vom 23.08.2016 ein weiterer Widerspruchsbescheid am 25.11.2016 ergangen ist, greift die Klägerin diesen ausdrücklich nicht an. Gegenstand des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2016 ist die Höhe des Einkommens der Tochter D. Insoweit hat der Beklagte dem Widerspruch abgeholfen. Des Weiteren ist Gegenstand des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2016 der durch Gesetzesänderung erfolgte Wegfall der Werbungskostenpauschale von 15,33 Euro ab September 2016 sowie eine Neuberechnung der gemäß § 6 Abs. 1 ALG II-VO abzugsfähigen Fahrtkosten.
Die Klägerin macht geltend, dass sie den Pkw-Stellplatz benötige. Nachdem ihr beim früheren Firmeninhaber ein Stellplatz zur Verfügung gestanden habe, stelle ihr der neue Firmeninhaber am neuen Standort keinen Parkplatz mehr zur Verfügung. Sie müsse jedoch regelmäßig zu Außenterminen fahren. Sie schätze die Zahl der Außentermine auf ca. 10 Termine in der Woche. Es gebe Tage, an denen sie keine Außentermine habe und es gebe Tage an denen sie mehrere Außentermine habe. Dies stehe vorher nicht fest. Sie sei auf den Stellplatz angewiesen. Sie könne nicht jedes Mal nach einem kostenfreien Parkplatz suchen.
Nach Auffassung der Kammer sind die Mietkosten für den Tiefgaragenstell Platz nicht notwendig und damit nicht abzugsfähig. Neben den Kosten der Kfz-Haftpflichtversicherung können gemäß § 6 Abs. 1 Ziffer 3b ALG II-VO a. F. bzw. § 6 Abs. 1 Ziffer 5 ALG II-VO n.F. bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit 0,20 Euro für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung abgesetzt werden, soweit der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht höhere notwendige Ausgaben nachweist. Bei den Kosten für den Tiefgaragenstell Platz handelt es sich gerade nicht um solche notwendigen Kosten, zumal bereits fraglich ist, ob neben der Entfernungspauschale von 0,20 Euro zusätzlich Parkkosten geltend gemacht werden können. Wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat, ist es der Klägerin jedenfalls zumutbar, ihr Fahrzeug auf gebührenfreien Parkplätzen abzustellen und längere Fußwege in Kauf zu nehmen. Auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 29.07.2016 wird insoweit Bezug genommen.
Soweit die Klägerin einwendet, dass sie wegen der Wahrnehmung von zahlreichen Außenterminen darauf angewiesen sei, dass ihr Fahrzeug nahe am Arbeitsplatz abgestellt sei, betrifft dies das Innenverhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Arbeitgeber. Zumal der Klägerin beim Firmenvorgänger ein Stellplatz am Arbeitsplatz zur Verfügung stand, ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin arbeitsvertraglich verpflichtet ist, den Tiefgaragenstell Platz auf eigene Kosten anzumieten. Es handelt sich jedoch nicht um abzugsfähige Kosten im Sinne von § 11b Abs. 1 SGB II. Im Übrigen ist die von der Klägerin aufgestellte Rechnung in ihrem Weiterbewilligungsantrag vom 20.05.2016 (Bl. 134 BA), wonach sie im Januar 2016 Parkgebühren von 108 Euro habe zahlen müssen, im Hinblick auf die von ihr dargetanen zahlreichen Außentermine nicht nachvollziehbar. Bei einer Arbeitszeit von täglich vier Stunden und Parkgebühren von 1 Euro pro Stunde würde dies bedeuten, dass die Klägerin an den maximal 19 Arbeitstagen im Monat Januar täglich ca. 5,7 Stunden mit ihrem Fahrzeug in der Tiefgarage stand. Sie hätte dann mit ihrem Pkw aber keinen einzigen Außentermin wahrgenommen.
Nach alledem sind die Kosten für den Tiefgaragenstell Platz von monatlich 59,50 Euro als weitere berufsbedingte Aufwendung nicht abzugsfähig.
Sonstige Fehler in der vorläufigen Leistungsberechnung im Bescheid vom 25.05.2016 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 13.08.2016 und 23.08.2016, soweit dem nicht mit Widerspruchsbescheid vom 25.11.2016 abgeholfen wurde, sind nicht ersichtlich.
Die Bescheide sind somit rechtmäßig ergangen. Die Klage war abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 144 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.