Sozialrecht

Keine inhaltliche Überprüfung eines Bewilligungsbescheides

Aktenzeichen  S 14 AS 292/15

Datum:
27.1.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 121029
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB X § 31, § 44
SGG § 110, § 126, § 132

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage gegen den Bescheid vom 13. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2015 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die Kammer konnte den Rechtsstreit auch in Abwesenheit der Beteiligten verhandeln und entscheiden. Die Beteiligten waren ordnungsgemäß geladen und wurden in der Ladung jeweils auf die Möglichkeit der Entscheidung auch im Falle des Ausbleibens hingewiesen (§§ 110, 126, 132 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Streitgegenstand ist die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit ab 09.01.2009, als dies durch die jeweiligen Bescheide des Beklagten geschehen ist. Richtige Klageart ist hier eine kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (vgl. Bundessozialgericht – BSG -, Urteil vom 13.02.2014, Az.: B 4 AS 22/13 R = BSGE 115, 126-131, m.w.N.). Die Kläger begehren mit der Anfechtungsklage die Aufhebung des – die Überprüfung der jeweiligen Bescheide ablehnenden – Verwaltungsakts vom 13.03.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2015. Die Verpflichtungsklage ist auf die Erteilung eines Bescheides durch den Beklagten gerichtet, mit dem dieser die begehrte Änderung der jeweiligen Bewilligungsbescheide bewirkt. Mit der Leistungsklage begehren die Kläger die Erbringung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im streitigen Zeitraum.
Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, eine inhaltliche Überprüfung der bisher ergangenen Bewilligungsbescheide nach § 44 SGB X vorzunehmen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 13.02.2014, a.a.O.; Beschluss vom 04.06.2014, Az.: B 14 AS 335/13 B, abrufbar in juris; Urteil vom 28.10.2014, Az.: B 14 AS 39/13 R = SozR 4-1300 § 44 Nr. 31) ist die Behörde nicht zu einer inhaltlichen Überprüfung verpflichtet, wenn der Einzelfall, der zur Überprüfung gestellt werden soll, nicht konkret genannt wird und auch nicht objektiv ermittelt werden kann.
Vorliegend haben die Kläger einen konkreten Bescheid bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zu ihrem Überprüfungsantrag vom 06.02.2015 (und auch im anschließenden Klageverfahren) nicht benannt. Angesichts der Vielzahl der seit Januar 2009 ergangenen Bescheide ist der konkret zu überprüfende Bescheid auch nicht ohne Weiteres zu ermitteln.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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