Aktenzeichen S 15 AS 12/16
ZPO ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
Leitsatz
Für eine Untätigkeitsklage, die nach Erlass des begehrten Bescheids unzulässig geworden ist, kann mangels hinreichender Erfolgsaussicht keine Prozesskostenhilfe gewährt werden. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt – soweit verständlich – im Hauptsacheverfahren im Rahmen einer Untätigkeitsklage Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab November 2011.
Der am 23.7.1956 geborene Kläger bezog zuletzt bis August 2015 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende in Höhe des Regelbedarfs von 399 € vom Antragsgegner (Blatt 469, 501, 600 der Verwaltungsakte). Er bewohnt eine Wohnung im Haus seiner am 18.8.2014 verstorbenen Mutter, die er gemeinsam mit seiner Schwester zu je ein Halb beerbte (Blatt 430 ff. der Verwaltungsakte). Am 19.11.2015 reichte der Kläger seine zum 15.8.2015 erhaltene Kündigung beim Beklagten ein (Blatt 535 der Verwaltungsakte), was der Beklagte als formlosen Antrag wertete und den Kläger im Zuge des weiteren Verwaltungsverfahrens aufforderte, diverse Unterlagen einzureichen.
Mit Schreiben vom 14.1.2016 hat der Kläger ohne weitere Begründung Klage erhoben. Auf den gerichtlichen Hinweis mit Schreiben vom 21.4.2016 (Blatt 9 der Gerichtsakte) hat der Kläger mit Schreiben vom 29.4.2016 (Blatt 12 f. der Gerichtsakte) zum Ausdruck gebracht, dass er rückwirkend die ihm zustehenden Leistungen begehre. Mit Schreiben vom 7.7.2016 hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt (Blatt 36 der Gerichtsakte). Mit Bescheid vom 18.7.2016 hat der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab dem 1.11.2015 versagt (Blatt 50 ff. der Gerichtsakte). Mit Bescheid vom 19.7.2016 hat der Beklagte dem Kläger vorläufige Leistungen für die Zeit von Juli bis September 2016 in Höhe von monatlich 404 € bewilligt (Blatt 47 ff. der Gerichtsakte). Mit Bescheid vom 6.9.2016 hat der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit von Juli 2016 bis Juni 2017 in Höhe von monatlich 440,33 € bewilligt (Blatt 12 ff. der Gerichtsakte in dem Verfahren des Klägers unter dem Aktenzeichen S 15 AS 511/16 ER). Die Klage ist bislang trotz Ankündigung und verschiedener Ersuchen der erkennenden Kammer weder begründet worden noch wurde ein entsprechender Antrag gestellt (Blatt 66 ff. der Gerichtsakte).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte einschließlich der PKH-Beiakte sowie auf die beigezogenen Verfahrensakten des Beklagten im vorliegenden Verfahren verwiesen. Diese waren alle Gegenstand der Entscheidungsfindung.
II.
Der zulässige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet.
1. Nach § 73a Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Abs. 1 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht liegt vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Kläger mit seinem Begehren durchdringt. Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden. Es reicht für die Prüfung der Erfolgsaussicht aus, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (BSG, Urteil vom 17.2.1998 – B 13 RJ 83/97 R; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG [11. Aufl. 2014], § 73a Rn. 7a m.w.N.).
2. Dies ist hier nicht der Fall. Die vom Kläger eingeleitete Rechtsverfolgung bietet nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage auf Grund des von ihm geschilderten Sachverhalts und der vorliegenden Unterlagen keine hinreichende Erfolgsaussicht.
Das Vorbringen des Klägers ist bei verständiger Würdigung seines Schreibens vom 29.4.2016 darauf gerichtet, eine Entscheidung über ihm ab November 2011 zustehende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erhalten. Bis August 2015 bezog er entsprechende Leistungen. Die am 19.11.2015 eingereichte Kündigung wertete der Beklagte als formlosen Antrag für die Zeit ab 1.11.2015. Für den Zwischenzeitraum ist kein Antrag ersichtlich, vgl. § 37 SGB II.
Für dieses Begehren des Klägers ist eine Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 1 SGG statthaft. Diese zunächst unzulässig gewesene Klage ist zwar durch das Verstreichen der sechsmonatigen Sperrfrist zulässig geworden, da der Bescheid vom 18.7.2016 nach Ablauf dieser Sperrfrist erging (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG [11. Aufl. 2014], § 88 Rn. 5c, 10a). Mit Erlass dieses Bescheides hat sich der Rechtsstreit jedoch in der Hauptsache erledigt, weil Streitgegenstand nur eine Bescheidung schlechthin ist, nicht hingegen die Verurteilung zu einer Verwaltungsentscheidung mit bestimmtem Inhalt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG [11. Aufl. 2014], § 88 Rn. 2, 9, 12). Damit ist die Klage wieder unzulässig geworden, weil kein Rechtsschutzbedürfnis mehr gegeben ist. Eine weitere Begründung der Klage oder Klageanträge sind trotz Ankündigung und verschiedener Ersuchen der erkennenden Kammer bislang nicht eingegangen.
Nach alledem hat die Klage keine Aussicht auf Erfolg. Unter Zugrundelegung dessen bietet das klägerische Begehren somit auch keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO.