Aktenzeichen S 9 BK 6/15
SGB II § 11b, § 21, § 28 Abs. 1 S. 3 Nr. 2b, Nr. 4
Leitsatz
1. Übersteigt das zu berücksichtigende Einkommen den Gesamtbedarf und errechnet sich kein positiver Restbedarf, besteht kein Anspruch auf Kinderzuschlag. (Rn. 59) (redaktioneller Leitsatz)
2. Es besteht nur ein Anspruch auf Berechnung und Verbescheidung eines Anspruchs auf Kinderzuschlag anhand tatsächlicher Einnahmen und Ausgaben, fiktive Werbungskosten sind nicht zu berücksichtigen. (Rn. 78) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 13. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2015 wird abgewiesen.
II. Außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Klage der Klägerinnen zu 2. bis 5. ist unzulässig. Eine Klagebefugnis ist nicht erkennbar. Die Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte ist nicht gegeben. Die Klägerinnen zu 1. bis 5. haben keinen Anspruch auf Kinderzuschlag. Für jedes Kind wird nur einer Person Kinderzuschlag gezahlt, vgl. § 3 Abs. 1 Bundeskindergeldgesetz (BKGG). Anspruchsberechtigt ist vorliegend nur der Kläger zu 1., da er auch das Kindergeld erhält (vgl. Kühl in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 6a BKGG, Rdnr. 83).
Die zulässige Klage des Klägers zu 1. ist unbegründet. Das Gericht konnte durch Urteil in der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2017 entscheiden. Bei zusammenfassender Würdigung geht das Gericht davon aus, dass die Terminsmitteilung vom 12. Oktober 2017 in den Herrschaftsbereich des Klägers zu 1. gelangt ist. Nach Aktenlage sind bisher keine Unregelmäßigkeiten und Auffälligkeiten bei Übersendungen mit einfachem Brief im Zugangs- und Herrschaftsbereich des Klägers zu 1. aufgetreten (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 23. Mai 2013 – B 4 AS 247/12 B – juris). Jedes Schreiben hat den Kläger zu 1. erreicht. Die Terminsmitteilung vom 12. Oktober 2017 hat die Klägerin zu 2. erhalten; Gegenteiliges wurde weder vom Kläger zu 1. noch von der Klägerin zu 2. vorgetragen. Zudem geht das Gericht davon aus, dass der Kläger zu 1. die Terminsmitteilung vom 12. Oktober 2017 für den 15. November 2017 erhalten hat, diese jedoch wegen der zahlreichen weiteren Rechtsstreitigkeiten vor dem Sozialgericht Bayreuth, dem Landessozialgericht München, dem Verwaltungsgericht B. und weiterer Gerichte, in den Aktenbergen von mehreren tausend Seiten in „Verstoß“ geraten ist. Zudem hat der Kläger zu 1. kein Interesse am Ausgang des Verfahrens dokumentiert (vgl. BSG, Beschluss vom 23. Mai 2013 – B 4 AS 247/12 B – juris). Er begehrte eine Abladung des Erörterungstermins vom 19. Oktober 2017 und eine Entscheidung des Gerichts durch Gerichtsbescheid und somit ohne mündliche Verhandlung. Schließlich hat das Gericht die vom Kläger zu 1. genannten Schreiben der Vorsitzenden der 17. Kammer des Sozialgerichts Bayreuth im Verfahren S 17 AS 585/15 beigezogen und einer rechtlichen Bewertung unterzogen.
Der Kläger zu 1. hat keinen Anspruch auf Gewährung von Kinderzuschlag in Höhe von monatlich 420,00 € von November 2012 bis April 2013.
Gemäß § 6a BKGG in der Fassung vom 7. Dezember 2011 erhalten Personen für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn
1.sie für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommenssteuergesetz (EStG) Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben,
2.sie mit Ausnahme des Wohngeldes und des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe von 900 Euro oder, wenn sie alleinerziehend sind, in Höhe von 600,00 € verfügen, wobei Beträge nach § 11b SGB II nicht abzusetzen sind,
3.sie mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkommen oder Vermögen im Sinne der §§ 11 und 12 SGB II verfügen, das höchstens dem nach Absatz 4 Satz 1 für sie maßgebenden Betrag zuzüglich dem Gesamtkinderzuschlag nach Absatz 2 entspricht und
4.durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vermieden wird. Wenn kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) beantragt hat oder erhält oder alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum, für den Kinderzuschlag beantragt wird, auf die Inanspruchnahme nach dem SGB II oder SGB XII verzichten, werden bei der Prüfung, ob Hilfebedürftigkeit vermieden wird, Mehrbedarfe nach § 21 und § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 bis 4 SGB II berücksichtigt. In diesem Fall ist § 46 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) nicht anzuwenden. Der Verzicht kann auch gegenüber der Familienkasse erklärt werden; diese unterrichtet den für den Wohnort des Berechtigten zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende über den Verzicht.
Der Kinderzuschlag beträgt nach § 6a Abs. 2 BKGG für jedes zu berücksichtigende Kind jeweils bis zu 140 € monatlich. Die Summe der Kinderzuschläge bildet den Gesamtkinderzuschlag. Er soll jeweils für sechs Monate bewilligt werden. Kinderzuschlag wird nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. § 28 des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistungen bindend geworden ist, nachzuholen ist.
Der Kinderzuschlag mindert sich nach § 6a Abs. 3 BKGG um das nach den §§ 11 bis 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen des Kindes. Hierbei bleibt das Kindergeld außer Betracht. Ein Anspruch auf Zahlung des Kinderzuschlags für ein Kind besteht nicht für Zeiträume, in denen zumutbare Anstrengungen unterlassen wurden, Einkommen des Kindes zu erzielen.
Nach § 6a Abs. 4 BKGG wird der Kinderzuschlag, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht vorliegen, in voller Höhe gewährt, wenn das nach den §§ 11 bis 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende elterliche Einkommen oder Vermögen einen Betrag in Höhe der bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II oder des Sozialgeldes zu berücksichtigenden elterlichen Bedarfe nicht übersteigt. Dazu sind die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in dem Verhältnis aufzuteilen, das sich aus den im jeweils letzten Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern festgestellten entsprechenden Bedarfen für Alleinstehende, Ehepaare und Kinder ergibt. Der Kinderzuschlag wird außer in den in Absatz 3 genannten Fällen auch dann stufenweise gemindert, wenn das nach den §§ 11 bis 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende elterliche Einkommen oder Vermögen den in Satz 1 genannten jeweils maßgebenden Betrag übersteigt. Als elterliches Einkommen oder Vermögen gilt dabei dasjenige des mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebenden alleinerziehenden Elternteils, Ehepaares oder als eingetragene Lebenspartner oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenlebenden Paares. Soweit das zu berücksichtigende elterliche Einkommen nicht nur aus Erwerbseinkünften besteht, ist davon auszugehen, dass die Überschreitung des in Satz 1 genannten jeweils maßgebenden Betrages durch die Erwerbseinkünfte verursacht wird, wenn nicht die Summe der anderen Einkommensteile oder des Vermögens für sich genommen diesen maßgebenden Betrag übersteigt. Für je 10 Euro, um die die monatlichen Erwerbseinkünfte den maßgebenden Betrag übersteigen, wird der Kinderzuschlag um 5 Euro monatlich gemindert. Anderes Einkommen sowie Vermögen mindern den Kinderzuschlag in voller Höhe. Kommt die Minderung des für mehrere Kinder zu zahlenden Kinderzuschlags in Betracht, wird sie beim Gesamtkinderzuschlag vorgenommen.
Der Kläger zu 1. erfüllte in den Monaten November 2012, Januar 2013, Februar, März und April 2013 die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BKGG. Er erhielt für seine Kinder, die Klägerinnen zu 3. bis 5., Kindergeld nach dem X. Abschnitt des Einkommenssteuergesetzes. Zusammen mit seiner Ehefrau, der Klägerin zu 2., verfügte er mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe von mehr als 900,00 €, so dass die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BKGG erfüllt sind.
Für November 2012 errechnet sich kein Kinderzuschlag für den Kläger zu 1.
Zur Berechnung ist zunächst das monatliche Einkommen des Klägers zu 1. in Höhe von 2.933,03 € zu berücksichtigen. Nach Abzug der hierauf entrichteten Steuern in Höhe von 260,66 € (§ 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II), den Ausgaben für die Kfz-Haftpflichtversicherungen in Höhe von 74,97 € (§ 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II), den Beiträgen für die freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung bei der D-Krankenkasse in Höhe von 483,59 € (§ 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a)), dem Pauschbetrag in Höhe von 30,00 € für die übrigen Versicherungen des Klägers zu 1. (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld, Alg II-V), dem Riester-Rentenbeitrag in Höhe von 65,00 € (60,00 € Mindesteigenbetrag für Kläger zu 1. für 2012 und 5,00 € monatlicher RiesterRentenbeitrag der Klägerin zu 2., vgl. § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II), den Fahrtkosten in Höhe von 363,66 € (19 Tage x 0,29 €/ km x 66 km, § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II, vgl. Berechnungen: Urteile vom 12. November 2014, S 17 BK 4/12 und Berücksichtigung der Erhöhung der Benzinpreise in 2012; vgl. insbesondere Schreiben des Gerichts vom 12. Dezember 2014, Blatt 239 der Gerichtsakte S 9 BK 14/12) und der allgemeinen Werbungskostenpauschale in Höhe von 15,33 € (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) Alg II-V) sowie dem Freibetrag bei Erwerbstätigkeit nach § 11b Abs. 3 SGB II in Höhe von 230,00 € ergeben sich zu berücksichtigende Erwerbseinkünfte von 1.409,83 € für den Kläger zu 1. für November 2012. Zusätzlich sind jedoch noch anteilig die Steuererstattung für 2011 in Höhe von 370,86 € (2.225,13 €: 6 Monate) sowie die Jahressonderzahlung in Höhe von 285,33 € (2.285,95 € – 574,00 € Abzüge = 1.711,95 €: 6 Monate) für November 2012 zu berücksichtigen, so dass ein Gesamtbetrag in Höhe von 2.066,02 € als Erwerbseinkünfte anzurechnen ist.
Die Beamtenbezüge, die der Kläger zu 1. ab November 2012 erhalten hat, sind als Einkommen zu berücksichtigen. Einkommen setzt einen Zuwachs von Mitteln voraus, der dem Hilfebedürftigen zur endgültigen Verwendung verbleibt. Das ist zu verneinen, wenn die Geldleistung bereits im Zeitpunkt des Zuflusses mit einer Rückzahlungsverpflichtung belastet ist (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. April 2014 – L 7 AS 1116/13 B – juris; BSG, Urteil vom 23. Juni 2011 – B 14 AS 165/10 R – juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Beschluss vom 2. Februar 2009, 2 B 29.08, juris) stellt ein Beschluss im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einen vorläufigen Rechtsgrund für die Fortzahlung der Bezüge dar. Dieser Rechtsgrund entfällt rückwirkend mit dem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens (condictio ob causam finitam, § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i. V. m. Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)). Mit dem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens über die Beamtenentlassung des Klägers vor dem Verwaltungsgericht in B. ist der vorläufige Rechtsgrund für die Fortzahlung der Beamtenbezüge an den Kläger rückwirkend entfallen. D. h. ursprünglich bestand ein Rechtsgrund. Dieser ist jedoch rückwirkend erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens über die Beamtenentlassung entfallen. Im Zeitpunkt des Zuflusses bestanden folglich ein vorläufiger Rechtsgrund und keine Rückzahlungsverpflichtung.
Eine Aufteilung der Steuererstattung und der Jahressonderzahlung auf zwölf Monate statt auf sechs Monate kommt nicht in Betracht. § 6a BKGG stellt bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens uneingeschränkt auf den Einkommensbegriff des § 11 SGB II ab (vgl. BSG, Urteil vom 10. Mai 2011 – B 4 KG 1/10 R, juris). Nach § 11 Abs. 1 SGB II ist auch die einmalige Einnahme durch die Einkommenssteuererstattung im November 2012 in Höhe von 370,86 € und die Jahressonderzahlung im November 2012 in Höhe von 285,33 € zu berücksichtigen. Zu Recht hat die Beklagte gemäß § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II eine Aufteilung auf sechs Monate ab dem Monat des Zuflusses vorgenommen (vgl. Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26. September 2016, L 5 BK 2/14, juris – Rdnr. 81).
Kosten für Bringfahrten der Klägerinnen zu 3. bis 5. zum Kindergarten oder zur Schule können – unabhängig davon, ob die Klägerinnen zu 3. bis 5. wirklich mit dem PKW befördert werden müssen – schon deshalb nicht als mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II anerkannt werden, weil die Wege zum Kindergarten und zur Schule unabhängig von einer Erwerbstätigkeit des Klägers zu 1. anfallen (vgl. SG Bayreuth, Urteil vom 12. November 2014 – S 17 BK 4/12). Zudem hat der Kläger zu 1. nicht dargetan, dass ein Mehrbedarf im Sinne von § 21 Abs. 6 SGB II zum Tragen kommt. Da der Kindergartenbesuch nicht verpflichtend ist, kann ein unabweisbarer laufender besonderer Bedarf nicht vorliegen. Außerdem wurde eine erhebliche Abweichung vom durchschnittlichen Bedarf nicht nachgewiesen. Der Bedarf für die Fahrtkosten kann aus dem im Regelbedarf/Sozialgeld der Kinder enthaltenden Anteil für Verkehr abgedeckt werden (vgl. SG Detmold, Urteil vom 10. September 2015, S 18 AS 248/14, juris).
Die weiteren vom Kläger zu 1. noch geltend gemachten monatlichen Belastungen (Beamtenhaftpflicht, Mieterverein, Lohnsteuerhilfeverein, VdK-Verein) können nicht berücksichtigt werden, da sie unter den Pauschbetrag von 30,00 € fallen (vgl. SG Saarland, Beschluss vom 28. Januar 2005, S 21 ER 1/05 AS, juris). Ferner sind die geltend gemachten Kontoführungsgebühren und Schuldzinsen nicht in Ansatz zu bringen (vgl. Sächsisches LSG, Urteil vom 18. Juli 2013, L 3 AS 770/13, juris).
Nicht zu berücksichtigen ist eine Versicherungspauschale für die Klägerinnen zu 3. bis 5., da der Abschluss einer Versicherung für diese im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II nicht dargetan und nachgewiesen wurde (vgl. BSG, Urteil vom 10. Mai 2011, B 4 AS 139/10 R, juris).
Kinderbetreuungskosten können nicht berücksichtigt werden. Diese können nur abgesetzt werden, wenn die Betreuungsaufwendungen infolge der Erwerbstätigkeit entstanden sind (vgl. BSG, Urteil vom 9. November 2010, B 4 AS 7/10 R, juris – Rdnr. 17). Der Kläger zu 1. war aber seit November 2012 nicht mehr erwerbstätig (Krankheit oder keine Dienstleistung mehr ab Januar 2013).
Der Gesamtbedarf betrug im November 2012 1.741,80 €.
Zu berücksichtigen hierfür war gemäß § 20 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 SGB II für den Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. Regelbedarfe in Höhe von jeweils 337,00 €. Für den Kläger zu 1. ist zusätzlich gemäß § 21 Abs. 5 SGB II ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung in 74,80 € einzustellen. Mehrbedarfsrelevant ist für den Kläger zu 1. unter medizinischen Gesichtspunkten lediglich die latente Sprue. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des internistischen Sachverständigen Dr. G. vom 6. April 2013 und dessen ergänzender Stellungnahme zu Einwendungen des Klägers vom 11. Mai 2013 (Urteile vom 12. November 2014, S 17 BK 9/11, S 17 BK 10/11 und S 17 BK 4/12). Ein Mehrbedarf wegen Laktoseintoleranz ist nicht zu berücksichtigen. Zudem hat der Kläger zu 1. auf die Geltendmachung solch eines Mehrbedarfs verzichtet (E-Mail vom 15. Dezember 2015).
Die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung inklusive der Kosten für die Garage in Höhe von insgesamt 830,00 € wurden berücksichtigt. Nicht berücksichtigungsfähig sind jedoch die Kosten für den weiteren gesondert angemieteten Stellplatz in Höhe von monatlich 25,00 €. Dieser wurde nicht von den Vermietern der Wohnung im Zusammenhang mit dem Mietvertrag über die Wohnung angemietet (vgl. SG Karlsruhe, Urteil vom 11. März 2010, S 11 AS 2772/08, juris).
Das zu berücksichtigende Einkommen in Höhe von 2.066,02 € übersteigt den Gesamtbedarf von 1.741,80 €. Es errechnet sich kein positiver Restbedarf. Daher besteht kein Anspruch auf Kinderzuschlag für November 2012.
Der Kläger zu 1. erfüllte im Dezember 2012 nicht die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BKGG. Zwar erhielt er für seine Kinder, die Klägerinnen zu 3. bis 5., Kindergeld nach dem X. Abschnitt des Einkommenssteuergesetzes. Zusammen mit der Klägerin zu 2. verfügte er nicht über Einkomme (Ausnahme das Kindergeld) im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe von mehr als 900,00 €, so dass die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BKGG nicht erfüllt sind.
Zur Berechnung ist nur die Einmalzahlungen in Höhe von 656,19 € heranzuziehen. Im Dezember 2012 erhielt der Kläger zu 1. keine Besoldung. Im Januar 2013 wurden zwei Besoldungszahlungen dem Konto des Klägers zu 1. gutgeschrieben. § 6a BKGG stellt bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens uneingeschränkt auf den Einkommensbegriff des § 11 SGB II ab (vgl. BSG, Urteil vom 10. Mai 2011 – B 4 KG 1/10 R, juris). Maßgeblich ist damit das Zuflussprinzip. Im Dezember 2012 sind jedoch keine Besoldungsleistungen zugeflossen.
Für Januar 2013 errechnet sich kein Kinderzuschlag für den Kläger zu 1.
Zur Berechnung ist zunächst das monatliche Einkommen des Klägers zu 1. in Höhe von 2.933,04 € zu berücksichtigen. Nach Abzug der hierauf entrichteten Steuern in Höhe von 247,00 € (§ 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II), den Ausgaben für die Kfz-Haftpflichtversicherungen in Höhe von 88,20 € (§ 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II), den Beiträgen für die freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung bei der D-Krankenkasse in Höhe von 506,49 € (§ 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a)), dem Pauschbetrag in Höhe von 30,00 € für die übrigen Versicherungen des Klägers zu 1. (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V), und der allgemeinen Werbungskostenpauschale von 15,33 € (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) Alg II-V) dem Riester-Rentenbeitrag in Höhe von 65,00 € (60,00 € Mindesteigenbetrag für Kläger zu 1. für 2013 und 5,00 € monatlicher Riester-Rentenbeitrag der Klägerin zu 2., vgl. § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II) und dem Freibetrag bei Erwerbstätigkeit nach § 11b Abs. 3 SGB II in Höhe von 230,00 € ergeben sich zu berücksichtigende Erwerbseinkünfte von 1.751,02 € für den Kläger zu 1. für Januar 2013. Zusätzlich sind jedoch noch anteilig die Steuererstattung für 2011 in Höhe von 370,86 €, die Jahressonderzahlung in Höhe von 285,33 €, die Steuervorauszahlung für 2012in Höhe von 516,25 € (3.192,00 € – 94,50 € = 3.097,50 : 6 Monate) sowie die Nachzahlung im Januar 2013 in Höhe von 447,67 (2.933,04 € – 247,00 € = 2.686,04 € : 6 Monate) für Januar 2013 zu berücksichtigen, so dass ein Gesamtbetrag in Höhe von 3.371,13 € als Erwerbseinkünfte anzurechnen ist.
Die Nachzahlung im Januar 2013 ist als einmalige Einnahme zu berücksichtigen und auf sechs Monate aufzuteilen. Die neu zum 1. August 2016 eingefügte Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II sieht vor, dass zu den einmaligen Einnahmen auch als Nachzahlung zufließende Einnahmen gehören, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht werden. Es handelt sich hierbei um eine Klarstellung (vgl. Gesetzesbegründung: BT-Drs. 18/8041, S. 31; a. A.: keine Klarstellung: Söhngen in: Schlegen/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Auflage 2015, § 11, Rdnr. 65.6.)
Fahrtkosten können ab Januar 2013 nicht berücksichtigt werden, da tatsächlich keine angefallen sind. Der Kläger zu 1. hat ab Januar 2013 keinen Dienst mehr bei der R. geleistet. Fiktive Fahrtkosten können nicht berücksichtigt werden.
Eine Aufteilung der Steuererstattungen, der Jahressonderzahlung und der Nachzahlungen auf zwölf Monate statt auf sechs Monate kommt nicht in Betracht (vgl. oben). Kosten für Bringfahrten der Kinder zum Kindergarten oder zur Schule sind nicht zu berücksichtigen (vgl. oben).
Die weiteren vom Kläger zu 1. noch geltend gemachten monatlichen Belastungen (Beamtenhaftpflicht, Mieterverein, Lohnsteuerhilfeverein, VdK-Verein) können nicht berücksichtigt werden, da sie unter den Pauschbetrag von 30,00 € fallen (vgl. oben). Ferner sind die geltend gemachten Kontoführungsgebühren und Schuldzinsen nicht in Ansatz zu bringen (vgl. oben) und eine Versicherungspauschale für die Klägerinnen zu 3. bis 5. (vgl. oben). Kinderbetreuungskosten können nicht berücksichtigt werden (vgl. oben.)
Der Gesamtbedarf betrug im Januar 2013 1.772,40 €.
Zu berücksichtigen sind hierfür gemäß § 20 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 SGB II für den Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. Regelbedarfe in Höhe von jeweils 345,00 €. Für den Kläger zu 1. ist zusätzlich gemäß § 21 Abs. 5 SGB II ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von 76,40 € einzustellen. Mehrbedarfsrelevant ist für den Kläger zu 1. unter medizinischen Gesichtspunkten lediglich die latente Sprue. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des internistischen Sachverständigen Dr. G. vom 6. April 2013 und dessen ergänzender Stellungnahme zu Einwendungen des Klägers vom 11. Mai 2013 (Urteile vom 12. November 2014, S 17 BK 9/11, S 17 BK 10/11 und S 17 BK 4/12). Ein Mehrbedarf wegen Laktoseintoleranz ist nicht zu berücksichtigen. Zudem hat der Kläger zu 1. auf die Geltendmachung solch eines Mehrbedarfs verzichtet (E-Mail vom 15. Dezember 2015).
Die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung inklusive der Kosten für die Garage in Höhe von insgesamt 830,00 € wurden berücksichtigt. Nicht berücksichtigungsfähig sind jedoch die Kosten für den weiteren gesondert angemieteten Stellplatz in Höhe von monatlich 25,00 €. Dieser wurde nicht von den Vermietern der Wohnung im Zusammenhang mit dem Mietvertrag über die Wohnung angemietet (vgl. SG Karlsruhe, Urteil vom 11. März 2010, S 11 AS 2772/08, juris).
Das zu berücksichtigende Einkommen in Höhe von 3.371,13 € übersteigt den Gesamtbedarf von 1.772,40 €. Es errechnet sich kein positiver Restbedarf. Daher besteht kein Anspruch auf Kinderzuschlag für Januar 2013.
Für Februar 2013 errechnet sich kein Kinderzuschlag für den Kläger zu 1.
Zur Berechnung ist zunächst das monatliche Einkommen des Klägers zu 1. in Höhe von 2.933,04 € zu berücksichtigen. Nach Abzug der hierauf entrichteten Steuern in Höhe von 251,98 € (§ 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II), den Ausgaben für die Kfz-Haftpflichtversicherungen in Höhe von 88,20 € (§ 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II), den Beiträgen für die freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung bei der D-Krankenkasse in Höhe von 160,28 € (§ 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a)), dem Pauschbetrag in Höhe von 30,00 € für die übrigen Versicherungen des Klägers zu 1. (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V), und der allgemeinen Werbungskostenpauschale von 15,33 € (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) Alg II-V) dem Riester-Rentenbeitrag in Höhe von 65,00 € (60,00 € Mindesteigenbetrag für Kläger zu 1. für 2013 und 5,00 € monatlicher Riester-Rentenbeitrag der Klägerin zu 2., vgl. § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II) und dem Freibetrag bei Erwerbstätigkeit nach § 11b Abs. 3 SGB II in Höhe von 230,00 € ergeben sich zu berücksichtigende Erwerbseinkünfte von 2.092,25 € für den Kläger zu 1. für Februar 2013. Zusätzlich sind jedoch noch anteilig die Steuererstattung für 2011 in Höhe von 370,86 €, die Jahressonderzahlung in Höhe von 285,33 €, die Steuervorauszahlung für 2012 in Höhe von 516,25 € sowie die Nachzahlung im Januar 2013 in Höhe von 447,67 für Februar 2013 zu berücksichtigen, so dass ein Gesamtbetrag in Höhe von 3.712,36 € als Erwerbseinkünfte anzurechnen ist.
Die Beamtenbezüge, die der Kläger zu 1. November 2012 erhalten hat, sind als Einkommen zu berücksichtige (vgl. oben). Fahrtkosten können ab Januar 2013 nicht berücksichtigt werden, da tatsächlich keine angefallen sind (vgl. oben). Eine Aufteilung der Steuererstattungen, der Jahressonderzahlung und der Nachzahlungen auf zwölf Monate statt auf sechs Monate kommt nicht in Betracht (vgl. oben). Kosten für Bringfahrten der Klägerinnen zu 3. bis 5. zum Kindergarten oder zur Schule sind nicht zu berücksichtigen (vgl. oben).
Die weiteren vom Kläger zu 1. noch geltend gemachten monatlichen Belastungen (Beamtenhaftpflicht, Mieterverein, Lohnsteuerhilfeverein, VdK-Verein) können nicht berücksichtigt werden, da sie unter den Pauschbetrag von 30,00 € fallen (vgl. oben). Ferner sind die geltend gemachten Kontoführungsgebühren und Schuldzinsen nicht in Ansatz zu bringen (vgl. oben) und eine Versicherungspauschale für die Klägerinnen zu 3. bis 5. (vgl. oben). Kinderbetreuungskosten können nicht berücksichtigt werden (vgl. oben.)
Der Gesamtbedarf betrug im Februar 2013 1.772,40 € (vgl. oben).
Das zu berücksichtigende Einkommen in Höhe von 3.712,36 € übersteigt den Gesamtbedarf von 1.772,40 €. Es errechnet sich kein positiver Restbedarf. Daher besteht kein Anspruch auf Kinderzuschlag für Februar 2013.
Für März 2013 errechnet sich kein Kinderzuschlag für den Kläger zu 1.
Zur Berechnung ist zunächst das monatliche Einkommen des Klägers zu 1. in Höhe von 2.933,04 € zu berücksichtigen. Nach Abzug der hierauf entrichteten Steuern in Höhe von 246,66 € (§ 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II), den Ausgaben für die Kfz-Haftpflichtversicherungen in Höhe von 88,20 € (§ 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II), den Beiträgen für die freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung bei der D-Krankenkasse in Höhe von 160,28 € (§ 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a)), dem Pauschbetrag in Höhe von 30,00 € für die übrigen Versicherungen des Klägers (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V), und der allgemeinen Werbungskostenpauschale von 15,33 € (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) Alg II-V) dem Riester-Rentenbeitrag in Höhe von 65,00 € (60,00 € Mindesteigenbetrag für Kläger zu 1. für 2013 und 5,00 € monatlicher Riester-Rentenbeitrag des Klägerin zu 2., vgl. § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II und dem Freibetrag bei Erwerbstätigkeit nach § 11b Abs. 3 SGB II in Höhe von 230,00 € ergeben sich zu berücksichtigende Erwerbseinkünfte von 2.097,57 € für den Kläger zu 1. für März 2013. Zusätzlich sind jedoch noch anteilig die Steuererstattung für 2011 in Höhe von 370,86 €, die Jahressonderzahlung in Höhe von 285,33 €, die Steuervorauszahlung für 2012 in Höhe von 516,25 €, die Nachzahlung im Januar 2013 in Höhe von 447,67 sowie eine Nachberechnung (Januar bis März 2013) in Höhe von 2,00 € für März 2013 zu berücksichtigen, so dass ein Gesamtbetrag in Höhe von 3.7198 € als Erwerbseinkünfte anzurechnen ist.
Die Beamtenbezüge, die der Kläger zu 1. ab November 2012 erhalten hat, sind als Einkommen zu berücksichtige (vgl. oben). Fahrtkosten können ab Januar 2013 nicht berücksichtigt werden, da tatsächlich keine angefallen sind (vgl. oben). Eine Aufteilung der Steuererstattungen, der Jahressonderzahlung und der Nachzahlungen auf zwölf Monate statt auf sechs Monate kommt nicht in Betracht (vgl. oben). Kosten für Bringfahrten der Klägerinnen zu 3. bis 5. zum Kindergarten oder zur Schule sind nicht zu berücksichtigen (vgl. oben).
Die weiteren vom Kläger zu 1. noch geltend gemachten monatlichen Belastungen (Beamtenhaftpflicht, Mieterverein, Lohnsteuerhilfeverein, VdK-Verein) können nicht berücksichtigt werden, da sie unter den Pauschbetrag von 30,00 € fallen (vgl. oben). Ferner sind die geltend gemachten Kontoführungsgebühren und Schuldzinsen nicht in Ansatz zu bringen (vgl. oben) und eine Versicherungspauschale für die Klägerinnen zu 3. bis 5. (vgl. oben). Kinderbetreuungskosten können nicht berücksichtigt werden (vgl. oben.)
Der Gesamtbedarf betrug im März 2013 1.772,40 € (vgl. oben).
Das zu berücksichtigende Einkommen in Höhe von 3.719,68 € übersteigt den Gesamtbedarf von 1.772,40 €. Es errechnet sich kein positiver Restbedarf. Daher besteht kein Anspruch auf Kinderzuschlag für März 2013.
Für April 2013 errechnet sich kein Kinderzuschlag für den Kläger zu 1.
Zur Berechnung ist zunächst das monatliche Einkommen des Klägers zu 1. in Höhe von 3.010,77 € zu berücksichtigen. Nach Abzug der hierauf entrichteten Steuern in Höhe von 264,00 € (§ 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II), den Ausgaben für die Kfz-Haftpflichtversicherungen in Höhe von 88,20 € (§ 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II), den Beiträgen für die freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung bei der D-Krankenkasse in Höhe von 160,28 € (§ 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a)), dem Pauschbetrag in Höhe von 30,00 € für die übrigen Versicherungen des Klägers zu 1. (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V), und der allgemeinen Werbungskostenpauschale von 15,33 € (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) Alg II-V) dem Riester-Rentenbeitrag in Höhe von 65,00 € (60,00 € Mindesteigenbetrag für Kläger zu 1. für 2013 und 5,00 € monatlicher Riester-Rentenbeitrag der Klägerin zu 2., vgl. § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II) und dem Freibetrag bei Erwerbstätigkeit nach § 11b Abs. 3 SGB II in Höhe von 230,00 € ergeben sich zu berücksichtigende Erwerbseinkünfte von 2.157,96 € für den Kläger zu 1. für März 2013. Zusätzlich sind jedoch noch anteilig die Steuererstattung für 2011 in Höhe von 370,86 €, die Jahressonderzahlung in Höhe von 285,33 €, die Steuervorauszahlung für 2012 in Höhe von 516,25 €, die Nachzahlung im Januar 2013 in Höhe von 447,67 sowie zwei Nachzahlungen (Januar bis März 2013 und Januar bis April 2013) in Höhe von 2,00 € und 38,93 € für April 2013 zu berücksichtigen, so dass ein Gesamtbetrag in Höhe von 3.819,00 € als Erwerbseinkünfte anzurechnen ist.
Die Beamtenbezüge, die der Kläger zu 1. ab November 2012 erhalten hat, sind als Einkommen zu berücksichtige (vgl. oben). Fahrtkosten können ab Januar 2013 nicht berücksichtigt werden, da tatsächlich keine angefallen sind (vgl. oben). Eine Aufteilung der Steuererstattungen, der Jahressonderzahlung und der Nachzahlungen auf zwölf Monate statt auf sechs Monate kommt nicht in Betracht (vgl. oben). Kosten für Bringfahrten der Klägerinnen zu 3. bis 5. zum Kindergarten oder zur Schule sind nicht zu berücksichtigen (vgl. oben).
Die weiteren vom Kläger zu 1. noch geltend gemachten monatlichen Belastungen (Beamtenhaftpflicht, Mieterverein, Lohnsteuerhilfeverein, VdK-Verein) können nicht berücksichtigt werden, da sie unter den Pauschbetrag von 30,00 € fallen (vgl. oben). Ferner sind die geltend gemachten Kontoführungsgebühren und Schuldzinsen nicht in Ansatz zu bringen (vgl. oben) und eine Versicherungspauschale für die Klägerinnen (vgl. oben). Kinderbetreuungskosten können nicht berücksichtigt werden (vgl. oben.)
Der Gesamtbedarf betrug im April 2013 1.772,40 € (vgl. oben).
Das zu berücksichtigende Einkommen in Höhe von 3.819,00 € übersteigt den Gesamtbedarf von 1.772,40 €. Es errechnet sich kein positiver Restbedarf. Daher besteht kein Anspruch auf Kinderzuschlag für April 2013.
Ein Anspruch des Klägers zu 1. auf Alternativberechnungen als Grundlage für Schadensersatzberechnungen gegen seinen früheren Dienstherrn besteht nicht. Es besteht nur ein Anspruch auf Berechnung und Verbescheidung eines Anspruchs auf Kinderzuschlag anhand tatsächlicher Einnahmen und Ausgaben und gerade nicht mit fiktiven Werbungskosten.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass kein Anspruch auf Kinderzuschlag im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum von November 2012 bis April 2013 besteht. Die Klage war daher vollumfänglich abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 SGG.
Das Urteil kann mit der Berufung angefochten werden (Beschwerdewert 2.520,00 € (420,00 € x 6 Monate)).