Aktenzeichen AN 2 K 14.01992, AN 2 K 14.01993
SGB XII SGB XII § 2
BAföG BAföG § 50 Abs. 3
Leitsatz
1 In einer Erklärung eines Erstattungsberechtigten ist dann ein Geltendmachen im Sinne von § 111 SGB X zu sehen, wenn in ihr hinreichend konkret zum Ausdruck kommt, dass mit ihr zumindest rechtssichernd tätig geworden werden soll und die begehrte Leistung in Art und Umfang, bezüglich des Leistungszeitraums und der Umstände klar benannt wird. (redaktioneller Leitsatz)
2 Ist eine Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers gegenüber dem Berechtigten nicht ergangen und kann eine solche wegen Erfüllung (vgl. § 107 SGB X) auch nicht mehr ergehen, so ist § 111 S. 2 SGB X zur Fristberechnung nicht anwendbar. Vielmehr ist auf den letzten Tag der Leistungserbringung im Sinne des § 111 S. 1 SGB X abzustellen. (redaktioneller Leitsatz)
3 Der „Zeitraum der Leistungserbringung“ nach § 111 S. 1 SGB X ist nach dem Leistungsrecht des Erstattungsberechtigten zu bestimmen. Im Sozialhilferecht ist von einem einheitlichen Gesamtbewilligungszeitraum auszugehen. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum August 2010 bis Juli 2012 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für … und … zu erstatten und gemäß § 108 Abs. 2 Satz 2, Alternative 2 SGB X zu verzinsen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
3. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die Klage auf Kostenerstattung nach § 104 Abs. 1 SGB X ist im Wesentlichen sowohl zulässig als auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die begehrte Kostenerstattung für die beiden Auszubildenden für den Zeitraum August 2010 bis einschließlich Juli 2012, § 113 Abs. 5 VwGO. Lediglich für den Zeitraum August 2012 ist die Klage wegen entgegenstehender Bestandskraft der Bescheide vom 7. Juli 2014 abzuweisen.
1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage, § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zulässig, nachdem der Beklagte einen bewilligenden Kosten-Verwaltungsakt ohne zureichenden Grund i. S. . § 75 Satz 1 VwGO bis heute nicht erlassen hat, sondern die Anträge des Klägers nicht verbeschieden hat.
Das Gericht geht dabei davon aus, dass über die Erstattung nach § 104 Abs. 1 SGB X mittels Verwaltungsaktes i. S. v. § 31 Satz 1 SGB X zu entscheiden ist und § 104 Abs. 1 SGB X die Rechtsgrundlage für die hoheitliche Maßnahme der Kostenerhebung durch den erstattungsberechtigten Kostenträger ist, so dass sich die Verpflichtungsklage als richtige Klageart erweist und der Umstand, dass der Rechtsstreit zwischen zwei Behörden bzw. Rechtsträgern stattfindet, nicht dazu führt, dass ein Vorgehen mittels Verwaltungsaktes ausscheidet. Die Klage wäre vorliegend in jedem Fall auch dann zulässig, wenn prozessual ein Vorgehen in Form der allgemeinen Leistungsklage für richtig erachtet würde.
2. Die Voraussetzungen des Erstattungsanspruches nach § 104 Abs. 1 SGB X liegen in Bezug auf beide Auszubildenden für den Zeitraum August 2010 bis Juli 2012 vor.
Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Leistungsträger, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, der aber nicht selbst geleistet hat, erstattungspflichtig gegenüber dem nachrangig verpflichteten Leistungsträger, wenn dieser Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen.
Unstreitig hat der Kläger für die beiden behinderten Auszubildenden für die Schuljahre 2012/2013 und 2013/2014 Leistungen der Sozialhilfe und Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 SGB XII (Unterbringung zur Ermöglichung der Schulausbildung in der …Schule) in Höhe der Unterbringungskosten der Auszubildenden geleistet. Die Leistungen nach SGB XII sind nach § 2 SGB XII dabei nachrangig im Verhältnis zur Ausbildungsförderung nach dem BAföG.
Dass für die beiden Auszubildenden dem Grunde nach ein Anspruch nach §§ 1, 2 BAföG besteht und der Bedarf der Höhe nach zutreffend im Sinne von §§ 12, 14 a BAföG i. V. m. §§ 6, 7 der HärteV vom Kläger errechnet wurde, ist zwischen den Parteien nicht streitig; frühere Rechtsunsicherheiten in diesem Zusammenhang sind mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (U.v. 23.1.2014, 5 C 8.13 – juris) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U. v. 13.5.2008, 12 B 06.3207 – juris) geklärt und zwischen den Parteien nicht im Streit; die Rechtslage nach der ergangenen Rechtsprechung wird zwischen den Parteien übereinstimmend akzeptiert. Es kommt im vorliegenden Fall auch nicht auf die durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof noch nicht entschiedene Frage an, inwieweit ein ablehnender bestandskräftiger Bescheid gegenüber dem Berechtigten einer Erstattung durch den Sozialhilfeleistungsträger entgegensteht (vgl. hierzu VG Ansbach, U.v. 11.4.2014, AN 2 K 11.02472 – juris, nicht rechtskräftig), da ein (bestandskräftiger) Bescheid an die berechtigten Auszubildenden vorliegend zu keinem Zeitpunkt ergangen ist. Unstreitig ist auch, dass die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X nicht vorliegen und § 104 Abs. 1 Satz 3 SGB X dem Anspruch nicht entgegensteht.
Im vorliegenden Rechtsstreit ausschließlich fraglich ist, ob der Anspruch wegen Eintritts der Ausschlussfrist des § 111 SGB X ausgeschlossen ist.
Der Anspruch auf Erstattung ist nach § 111 Satz 1 SGB X ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens 12 Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Nach § 111 Satz 2 SGB X beginnt der Lauf der Frist frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.
Nach der Auffassung des Gerichts hat der Kläger die Erstattung für die klagegegenständlichen Schuljahre 2010/2011 und 2011/2012 mit Schreiben vom 3. November 2014 ausreichend und rechtzeitig geltend gemacht. In einer Erklärung eines Erstattungsberechtigten ist (erst) dann ein Geltendmachen im Sinne von § 111 SGB X zu sehen, wenn in ihr hinreichend konkret zum Ausdruck kommt, dass mit ihr zumindest rechtssichernd tätig geworden werden soll und die begehrte Leistung in Art und Umfang, bezüglich des Leistungszeitraums und der Umstände klar benannt wird (vgl. Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand März 2016, § 111 Rn. 44). Die Schreiben vom 3. November 2014 mit der Bitte um grundsätzliche Anerkennung des Anspruchs erfüllen diese Merkmale. Insbesondere wird damit klar zum Ausdruck gebracht, dass die Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung der Internatskosten gesehen wird. Klar benannt wurden auch bereits die jeweiligen Zeiträume der Erstattungspflicht sowie die vollständigen Daten der Leistungsberechtigten wie Name und Adresse. Noch nicht benannt wurden zu diesem Zeitpunkt zwar die Unterbringungskosten, dies ist jedoch nicht zwingend erforderlich, auch wenn die Kosten durch den Kläger bereits hätten benannt werden können. Der Rechtsgrund der Forderung und die ungefähre Kostenhöhe waren dem Beklagten aufgrund der Erstattungsforderungen für die Schuljahre 2012/2013 und 2013/2014 (Schreiben vom 6.8.2012 und 26.6.2013) ohnehin bekannt. Nach alledem kann an einem rechtswirksamen Geltendmachen durch die Erklärungen vom 3. November 2014 im Ergebnis nicht gezweifelt werden.
Ein Geltendmachen kann allerdings nicht bereits in den vorherigen Schreiben des Klägers vom 6. August 2012 und 26. Juli 2013 gesehen werden. Die damaligen Schreiben bezogen sich ausdrücklich nur auf die darin benannten Schuljahre 2012/2013 und 2013/2014 und stellten nicht allgemein eine Erstattungsforderung für die Zeit der Internatsunterbringung auf. Dieser Erklärungsinhalt kann auch nicht durch Auslegung entnommen werden. Im Regelfall kann davon ausgegangen werden, dass eine Forderungserhebung für einen späteren Zeitraum, den vorausgehenden Zeitraum gerade nicht erfasst. Auch das erste Erstattungsschreiben vom 26. Juni 2007, betreffend das Schuljahr 2007/2008, stellt keine Geltendmachung für die klagegegenständlichen Schuljahre dar. Da die Erstattung damals vom Beklagten abgelehnt worden ist, konnte der Kläger nicht davon ausgehen, dass die Geltendmachung für weitere Schuljahre fort gilt.
Das Erstattungsverlangen mit Schreiben vom 3. November 2014 erfolgte auch rechtzeitig innerhalb der 12-Monatsfrist des § 111 Satz 1 SGB X.
In Konstellationen wie dieser, in der es eine Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers gegenüber dem BAföG-Berechtigten nicht gibt und auch nicht mehr geben kann, greift § 111 Satz 2 SGB X nicht ein, sondern bleibt außen vor (BSG, U.v. 18.11.2014, B 1 KR 20/13 R – juris, ebenso Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand März 2016, § 111 Rn. 15). Da die an sich leistungsberechtigten Auszubildenden durch die gewährten Leistungen der Sozialhilfe seitens des Klägers BAföG-Leistungen wegen § 107 SGB X nicht mehr beanspruchen können, sondern ihr BAföG-Anspruch nach § 107 SGB X als erfüllt gilt, ist eine Entscheidung des Beklagten gegenüber den Leistungsberechtigten nicht mehr möglich und ein Fall des § 111 Satz 2 SGB X scheidet von vorneherein aus. In derartigen Fällen bestimmt sich der Fristbeginn bzw. die Fristberechnung nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung, der sich das Gericht anschließt, ausschließlich nach § 111 Satz 1 SGB X.
Auch nach § 111 Satz 1 SGB X ist die Frist aber nicht abgelaufen gewesen im Zeitpunkt der Geltendmachung Anfang November 2014, sondern war noch offen. Der letzte Tag des Zeitraums, für den die Leistung erbracht wurde, war der letzte Schultag bzw. Unterbringungstag der Auszubildenden an der …Schule und lag damit wohl im Juli 2014. Ein Ausscheiden aus der Schule bzw. dem Internat im Mai oder Juni 2014 würde aber zu keiner anderen Betrachtung führen.
Der „Zeitraum der Leistungserbringung“ nach § 111 Satz 1 SGB X ist nach dem Leistungsrecht des Erstattungsberechtigten zu bestimmen. Es kommt also auf den Leistungszeitraum der Sozialhilfe bzw. Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 SGB XII an, nicht auf den regelmäßigen Bewilligungszeitraum von einem Jahr nach § 50 Abs. 3 BAföG. Da nach Sozialhilferecht von einem einheitlichen Gesamtbewilligungszeitraum auszugehen ist, endet der Bewilligungszeitraum damit erst mit dem Ende der Schulbildung und dem Verlassen des Internats. Ausgehend von der Beendigung der Schulzeit (wohl) im Juli 2014 war damit im November 2014 die Jahresfrist noch nicht abgelaufen.
Diese Auffassung hat ihre Grundlage im Wortlaut des § 111 Satz 1 SGB X, denn nur der Erstattungsberechtigte hat bisher eine Leistung erbracht, nicht aber der Erstattungsverpflichtete, so dass sich die Formulierung auf das Leistungsrecht des Erstattungsberechtigten bezieht. Es ist konsequent anzunehmen, dass im Rahmen des § 111 Satz 1 SGB X insgesamt und nicht nur partiell auf das Leistungsrecht des Erstattungsberechtigten abzustellen ist (so auch Kasseler Kommentar, a.o.O., Rn. 34).
Im Sozialhilferecht nach SGB XII findet vom Grundsatz her keine zeitabschnittsweise Leistungsbewilligung wie etwa im Ausbildungsförderungsrecht statt, also auch nicht eine Bewilligung pro Schuljahr. Dies gilt auch für die Eingliederungshilfe für Behinderte nach §§ 53, 54 SGB XII. Entsprechend dieser Gesetzeslage hat der Kläger seine Bewilligungsbescheide für die Auszubildenden ohne Begrenzung bzw. Befristung auf einen bestimmten Zeitraum erlassen (siehe Bescheide vom 26.6.2007, 20.11.2007 und 3.5.2012). Die Formulierung im Bescheid vom 26. Juni 2007, dass vorerst bis zum 31. Juli 2008 bewilligt werde, beruht alleine auf einer damals schon abzusehen Änderung des monatlichen Kostenbeitrags, nicht aber auf der gesetzlichen Notwendigkeit einer zeitabschnittsweisen Bewilligung.
Obwohl es sich bei den Leistungen des Klägers an die Auszubildenden faktisch um monatliche Zahlungen an den Schul- bzw. Internatsträger handelte, ist auch kein monatlicher Bewilligungszeitraum anzunehmen mit der Folge, dass die Jahresfrist gemäß § 111 Satz 1 SGB X für jeden abgelaufenen Monat der Unterbringung eigenständig zu laufen begönne. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hält es prinzipiell für richtig, für derart wiederkehrende Leistungen verschiedene Leistungsabschnitte und damit eigene Ausschlussfristen je Leistungsabschnitt anzusetzen (Kasseler Kommentar, a.o.O., Rn. 35, BSG, U.v. 6.4.1989, 2 RU 34/88, U.v. 9.2.1989, 3/8 RK 25/887 – jeweils juris). Auch das Bundesverwaltungsgericht ist ursprünglich dieser Betrachtungsweise gefolgt (U.v. 10.3.2003, 5 C 18/02 – juris), hat sich nunmehr jedoch ausdrücklich davon abgewandt (U.v. 19.8.2010, 5 C 14/09, U.v. 17.12.2015, 5 C 9.15 – jeweils juris) und stellt in dem Rechtsgebiet des Jugendhilferechts, in dem die Entscheidungen ergangen sind, auf eine aus dem materiellen Recht heraus als Einheit zu sehende (Jugendhilfe-)Maßnahme ab. Das erkennende Gericht folgt der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und hält die Geltendmachung durch den Kläger mit Schreiben vom 3. November 2014 somit für rechtzeitig. Den Klagen war somit im Prinzip stattzugeben.
3. Lediglich für den Monat August 2012 war die Klage abzuweisen. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 8. September 2016 selbst angemerkt hat, gehört der Monat August jeweils bereits zum Folgeschuljahr (Art. 5 Abs. 1 Bay. Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen). Ungeachtet der Tatsache, dass eine schuljahresweise Geltendmachung des Erstattungsanspruchs durch den Kläger nicht nötig gewesen wäre, hat dieser mit Schreiben vom 6. August 2012 seinen Erstattungsanspruch für das Schuljahr 2012/2013 gegenüber dem Beklagten für dieses Schuljahr ausdrücklich isoliert geltend gemacht und hat der Beklagte hierüber mit Bescheiden vom 7. Juli 2014 auch isoliert entschieden. Die Bescheide vom 7. Juli 2014 sind – mit der so zu verstehenden Teilablehnung für August 2012 – bestandskräftig geworden, da sie vom Kläger nicht angegriffen worden sind. Die Bestandskraft dieser Bescheide steht dem Erfolg der nunmehrigen Klagen für den Monat August somit entgegen, unabhängig davon, ob die Versagung zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist.
4. Nachdem die Klage hinsichtlich der Bewilligungshöhe nicht spruchreif ist, der monatliche Erstattungsbetrag anhand der Einkommensverhältnisse der Eltern und der aktuellen Vermögenssituationen der Auszubildenden vom Beklagten noch zu ermitteln und zu entscheiden und dem Kläger bekanntzugeben ist, konnte die Verpflichtung nur dem Grunde nach ausgesprochen werden, § 113 Abs. 5 VwGO.
5. Soweit die Klage Erfolg hat, besteht auch grundsätzlich ein Verzinsungsanspruch nach § 108 Abs. 2 Satz 2, Alt. 2 SGB X beginnend mit dem Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der noch vorzunehmenden Entscheidung des Beklagten der Höhe nach. Eine Verzinsung ab einem früheren Zeitpunkt nach § 108 Abs. 2 Satz 1 SGB X scheidet deshalb aus, weil es im Erstattungsfall nach § 104 SGB X keinen Leistungsantrag des Leistungsberechtigten gibt und demzufolge der frühestmögliche Zeitpunkt für eine Verzinsung derjenige nach § 108 Abs. 2 Satz 2, Alt. 2 SGB X ist (vgl. Burkicazk, jurisPK-SGB X, § 108 Rn. 36 und VG Ansbach, U.v. 3.5.2007, AN 14 K 06.01494 – juris).
6. Die Kostenentscheidung der ganz überwiegend erfolgreichen Klage beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Kläger unterlag mit dem Monat August 2012 nur zu einem geringfügigen Teil und muss somit keine Kosten tragen. Gerichtskostenfreiheit besteht nach § 188 Satz 2, Halbsatz 2 VwGO im Kostenerstattungsrechtstreit nicht.
7. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift:
Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift:
Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift:
Ludwigstraße 23, 80539 München;
Postfachanschrift:
Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in
in Ansbach:
Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
gez.gez.gez.
………
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 150.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Nachdem keine Gerichtskostenfreiheit besteht, war ein Streitwert festzusetzen. Die Festsetzung erfolgt nach § 52 Abs. 3 GKG, wobei – nach dem insoweit eine Verständigung der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 8. September 2016 erfolgt ist – ein Betrag von 3.000,00 EUR monatlich zu veranschlagen ist. Bei streitgegenständlichen 25 Monaten (August 2010 bis August 2012) und zwei Leistungsberechtigten ergibt sich somit ein Betrag von 150.000,00 EUR.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift:
Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift:
Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.