Aktenzeichen Au 3 K 15.1668
ZPO ZPO § 114, § 121 Abs. 2
BAföG BAföG § 7 Abs. 3 S. 1, S. 4
Leitsatz
1 Ein mehrfacher Fachrichtungswechsel iSd § 7 Abs. 3 S. 3 BAföG ist förderungsunschädlich möglich, wenn für jeden Wechsel ein wichtiger (bzw. unabweisbarer) Grund vorlag oder vorliegt. (redaktioneller Leitsatz)
2 Wird einem Auszubildenden ein wichtiger Grund, der einer Fortsetzung seiner bisherigen Ausbildung entgegensteht, bekannt oder in seiner Bedeutung bewusst, muss er einen Fachrichtungswechsel unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, vornehmen. (redaktioneller Leitsatz)
3 Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des wichtigen Grundes ist eine Abwägung zwischen der Schwere der Sanktion und dem Gewicht des sanktionsauslösenden Pflichtenverstoßes vorzunehmen. (redaktioneller Leitsatz)
4 Unter Anwendung des aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dürfen an die Unverzüglichkeit der Reaktion des Auszubildenden aufgrund des im Rahmen des § 7 Abs. 3 BAföG geltenden Alles-oder-Nichts-Prinzips keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine auf Verpflichtung zur Gewährung von Ausbildungsförderung gerichtete Klage.
1. Die am … in … (…) geborene verheiratete Klägerin studierte ab dem Sommersemester 2010 an der Universität … zunächst im Bachelorstudiengang Deutsch als Zweit- und Fremdsprache im Hauptfach sowie im Bachelorstudiengang Volkswirtschaftslehre im Nebenfach.
Ab dem Wintersemester 2011/2012 studierte sie an der Universität … (als einzigem Studienfach) Rechtswissenschaften. Im Sommersemester 2012 und im Wintersemester 2012/2013 war sie (wegen eigener Krankheit) beurlaubt. Danach nahm sie im Sommersemester 2013 das Studium der Rechtswissenschaften im 2. Fachsemester wieder auf und führte dieses im Wintersemester 2013/2014 fort (3. Fachsemester). Im ersten Fachsemester meldete sie sich für insgesamt drei Klausuren an. Davon nahm sie an einer Klausur (Strafrecht I) nicht teil, die Klausur Rechtsgeschichte legt sie erfolgreich ab, die Klausur Bürgerliches Recht I bestand sie nicht. Nach ihrem Vortrag besuchte sie im zweiten und dritten Fachsemester die Vorlesungen und sonstigen Lehrveranstaltungen. An einer Klausur hat sie jedoch nicht teilgenommen; sie hat sich auch nicht für die Teilnahme an einer Klausur angemeldet. Zum Ende des Wintersemesters 2013/2014 wurde die Klägerin nach einer Bestätigung der Juristischen Fakultät vom 4. Mai 2015 im Studiengang „Jura“ exmatrikuliert.
Im folgenden Sommersemester 2014 wechselte die Klägerin in den Studiengang Ba-chelor-of-Arts mit dem Hauptfach Germanistik und dem Nebenfach Deutsch als Zweit- und Fremdsprache. Dabei wurden ihr mit Bescheid der Hochschule vom 6. Februar 2015 Leistungen aus dem ursprünglichen Bachelor-Studiengang Deutsch als Zweit- und Fremdsprache im Hauptfach angerechnet und sie im Wintersemester 2014/2015 in das dritte Fachsemester eingestuft. Im Sommersemester 2015 sowie im Wintersemester 2015/2016 war die Klägerin wiederum (wegen eigener Krankheit) beurlaubt.
Mit Ausnahme der Beurlaubungszeiten erhielt die Klägerin vom Sommersemester 2010 bis einschließlich des Wintersemesters 2013/2014 Leistungen nach dem Bun-desausbildungsförderungsgesetz.
Am 31. März 2014 beantragte die Klägerin die Gewährung von Ausbildungsförderung für ihr Studium im Bachelorstudiengang mit dem Hauptfach Germanistik und dem Nebenfach Deutsch als Zweit- und Fremdsprache. Den Wechsel vom Studium der Rechtswissenschaften zu dieser Fachrichtung begründete sie im Wesentlichen mit einem Neigungswandel sowie damit, dass sie erst im Laufe des Jura-Studiums erkannt habe, dass sie für dieses Studium nicht geeignet sei.
2. Mit Bescheid vom 23. Juli 2015 lehnte der Beklagte die Gewährung von Ausbildungsförderung für das Studium im Fach Germanistik/Deutsch als Zweit- und Fremdsprache ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch der Klägerin vom 28. August 2015 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2015 zurück.
Die Klägerin ließ am 12. November 2015 zum Verwaltungsgericht Klage erheben und (sinngemäß) beantragen, den Bescheid des Beklagten vom 23. Juli 2015 sowie den Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin auf ihren Antrag vom 31. März 2014 Ausbildungsförderung für das Studium im Fach Germanistik/Deutsch als Zweit- und Fremdsprache in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Außerdem ließ sie die Gewährung von „Verfahrenskostenhilfe“ beantragen. Hinsichtlich der Begründung der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen in den Schriftsätzen der Klägerbevollmächtigten vom 11. und 25. November 2015 sowie 9. Mai 2016 verwiesen.
Der Beklagte beantragt in der Hauptsache, die Klage abzuweisen.
3. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
II.
Das Verwaltungsgericht legt den Antrag auf „Verfahrenskostenhilfe“ nach seinem erkennbaren Ziel als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO, §§ 114 ff. ZPO aus. Trotz Fehlens eines ausdrücklichen Antrags nach § 121 Abs. 2 ZPO geht das Gericht weiter davon aus, dass das Begehren der Klägerin auch und insbesondere die Beiordnung ihres bevollmächtigten Rechtsanwalts umfasst. Denn eine Gewährung von Prozesskostenhilfe allein, d.h. ohne Rechtsanwaltsbeiordnung, hätte für die Klägerin keinen Vorteil, weil das verwaltungsgerichtliche Verfahren gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei ist, somit nur außergerichtliche Kosten (Rechtsanwaltsvergütung) anfallen können,
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung hat jedoch keinen Erfolg.
Gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Bei der dabei vom Gericht anzustellenden vorläufigen Prüfung dürfen im Hinblick auf die Rechtsschutzgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten keine überspannten Anforderungen hinsichtlich der Erfolgsaussichten gestellt werden. Insbesondere wäre es unzulässig, schwierige Sach- oder Rechtsfragen, die in vertretbarer Weise auch anders beantwortet werden können als von der Beklagtenseite angenommen, bereits in Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens abschließend im Prozesskostenhilfeverfahren zu erörtern und damit den Zugang zu den Gerichten zu versagen (vgl. BVerfG, B.v. 5.2.2003 – 1 BVR 1526/02 – NJW 2003, 1857). Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügt deshalb bereits eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs. Dies trifft auch dann zu, wenn die Frage nach der Begründetheit der Klage nicht eindeutig in die eine oder andere Richtung zu beantworten ist, sondern erst einer weiteren Sachaufklärung im Hauptsacheverfahrenbedarf (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 29.11.2006 – 12 C 06.2108 – und B.v. 25.11.2013 -12 C 13.2126 – beide juris).
Gemessen an diesen Grundsätzen kann der Klage in der Hauptsache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg beigemessen werden.
Die Klägerin hat bereits zum Ende des Sommersemesters 2011 einen Fachrichtungswechsel i.S.d. § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG vollzogen. Nach dem Wintersemester 2013/2014 hat sie erneut die Fachrichtung – von Rechtswissenschaft zu Germanistik/Deutsch als Zweit- und Fremdsprache – gewechselt.
Voraussetzung für die Gewährung von Ausbildungsförderung nach einem Fachrichtungswechsel ist bis zum Beginn des vierten Semesters (§ 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BAföG) das Vorliegen eines wichtigen Grunds im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 1 BAföG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel nur gegeben, wenn dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erheblichen Umstände einschließlich der mit der Förderung verbundenen persönlichen und öffentlichen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann (BVerwG, U.v. 12.2.1976 – V C 86.74 -BVerwGE 50, 161; BayVGH, B.v. 13.3.2012 – 12 CE 11.2829 – juris).
Ein mehrfacher Fachrichtungswechsel ist förderungsunschädlich möglich, wenn für jeden Wechsel ein wichtiger (bzw. unabweisbarer) Grund vorlag oder vorliegt (vgl. Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Auflage 2014, § 7 Rn. 125).
Nach § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG wird beim erstmaligen Fachrichtungswechsel in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen für einen wichtigen Grund erfüllt sind. Bei Auszubildenden an (u.a.) Hochschulen gilt dies nur bis zum Beginn des dritten Fachsemesters. Diese Regelvermutung kann zu Gunsten der Klägerin nicht eingreifen, weil sie zum zweiten Mal und darüber hinaus erst nach dem dritten Fachsemester die Fachrichtung gewechselt hat.
Für den vorliegend allein relevanten zweiten Fachrichtungswechsel der Klägerin vom Studium der Rechtswissenschaften zum Bachelor-Studiengang Germanistik/Deutsch als Zweit- und Fremdsprache zum Sommersemester 2014 bedarf es daher für die Weitergewährung von Ausbildungsförderung eines wichtigen Grundes i.S.v. § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 1 BAföG. Ein solcher ist jedoch bislang weder klägerseits dargetan noch sonst ersichtlich.
Wird einem Auszubildenden ein wichtiger Grund, der einer Fortsetzung seiner bisherigen Ausbildung entgegensteht, bekannt oder in seiner Bedeutung bewusst, muss er einen Fachrichtungswechsel unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, vornehmen. Die Verpflichtung zum unverzüglichen Handeln ergibt sich aus der Pflicht des Auszubildenden, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zügig und zielstrebig durchzuführen. Sobald er sich Gewissheit über den Hinderungsgrund für das bisher gewählte Fach verschafft hat, muss er unverzüglich die notwendigen Konsequenzen ziehen und die bisherige Ausbildung aufgeben (vgl. Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Auflage 2014, § 7 Rn. 134 f.). Verzögert er die Beendigung des bisherigen Studiums oder den Fachrichtungswechsel ohne triftigen Grund, so geht er eines weiteren Förderanspruchs verlustig.
Ob er unverzüglich gehandelt hat, bestimmt sich nicht nur nach objektiven Umständen, sondern es ist auch in subjektiver Hinsicht zu prüfen, ob dem Auszubildenden ein etwaiges Unterlassen notwendiger Maßnahmen vorwerfbar ist und ihn damit ein Verschulden trifft oder ob ein solches Verhalten durch ausbildungsbezogene Gründe gerechtfertigt ist (BVerwG, U.v. 15.5.1986 – 5 C 138/83 – juris; U.v. 10.2.1983 – 5 C 94/80 – juris).
Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des wichtigen Grundes ist eine Abwägung zwischen der Schwere der Sanktion und dem Gewicht des sanktionsauslösenden Pflichtenverstoßes vorzunehmen. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls ist hierbei zu prüfen, ob die Verzögerungsgründe nach der Zielsetzung der Norm berücksichtigungsfähig sind (VG München, U.v. 16.10.2003 -M 15 K 01.2023 – juris). Unter Anwendung des aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dürfen an die Unverzüglichkeit der Reaktion des Auszubildenden aufgrund des im Rahmen des § 7 Abs. 3 BAföG geltenden Al-les-oder-Nichts-Prinzips keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Dies betrifft insbesondere die zwei Semester andauernde und in § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG zugrunde gelegte Orientierungsphase des Erststudiums (VG Dresden, U.v. 20.3.2015 -5 K 1302/13 – juris Rn. 52). Während dieser Orientierungsphase besteht für Auszubildende noch keine gesteigerte Handlungspflicht (VG Dresden, U.v. 20.3.2015 a.a.O. juris Rn. 54). Außerdem sind in der Eingangsphase eines Studiums bei Anwendung des § 7 Abs. 3 BAföG geringere Anforderungen an das Gewicht der im Bereich der Interessen des Auszubildenden liegenden Umstände zu stellen. Verzögerungsverschulden, das in seinen Auswirkungen über die Eingangsphase des Studiums, d.h. über den Ablauf des ersten Studienjahres nicht hinausreicht, mag im Einzelfall mit dem umfassenden Verlust des Förderungsanspruchs zu hart sanktioniert sein (BVerwG, U.v. 21.6.1990 – 5 C 45/87 – NVwZ 1990, 1168; vgl. zum Ganzen VG Bayreuth, U.v. 27.7.2015 – B 3 K 14.383 – juris). Zu beachten ist jedoch, dass die nach dem Gesetz mögliche Anerkennung eines wichtigen Grundes bis zum Ablauf des dritten Fachsemesters nur die äußerste Grenze markiert und nicht dahin missverstanden werden darf, dass bis zu diesem Zeitpunkt stets eine Orientierungs- und Überlegungsfrist besteht (Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Auflage 2014, § 7 Rn. 134).
Im konkreten Fall kann kein ernstlicher Zweifel daran bestehen, dass die Klägerin die von ihr vorgebrachten Gründe für den Fachrichtungswechsel (so diese tatsächlich erst nach Aufnahme des Studiums der Rechtswissenschaften entstanden sein sollten) nicht unverzüglich zum Anlass genommen hat, das Jura-Studium zu beenden. Hierauf deutet ihr gesamtes Studierverhalten – jedenfalls nach dem ersten Fachsemester – sowie ihr Vorbringen in ihrem Schreiben vom 14. Oktober 2014 an den Beklagten hin. Selbst wenn man davon ausginge, dass ihr im ersten Fachsemester (Wintersemester 2011/2012) der nach ihren Angaben erst später zu Tage getretene angebliche Neigungs- und Eignungsmangel noch nicht bewusst gewesen sollte, kann dies für das zweite Fachsemester (Sommersemester 2013), erst recht für das dritte Fachsemester (Wintersemester 2013/2014), nicht mehr angenommen werden. Bereits im zweiten Fachsemester hat sich die Klägerin zu keiner Klausur mehr angemeldet, geschweige denn an einer solchen teilgenommen. Dass die Klägerin angeblich vom 10. Mai 2013 bis zum 31. Juli 2013 wegen Krankheit „die Universität nicht besuchen” konnte, entlastet sie nicht. Denn die Klägerin hat während der angeblich krankheitsbedingten „Studierunfähigkeit” Ausbildungsförderungsleistungen in Anspruch genommen, somit von der in § 15 Abs. 2a BAföG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht. Dies hat zur Folge, dass ihr das Sommersemester 2013 ausbildungsförderungsrechtlich als reguläres Fachsemester anzurechnen ist. Der Beklagte weist insoweit zu Recht darauf hin, dass es die Klägerin unterlassen hat, sich für das genannte Semester ggf. auch rückwirkend beurlauben zu lassen. Letztlich kann jedoch dahingestellt bleiben, ob die Klägerin sich bereits im zweiten JuraFachsemester des angeblichen Neigungswandels bzw. Eignungsmangels hätte bewusst sein und unverzüglich das Studium der Rechtswissenschaften hätte beenden müssen, denn jedenfalls ab Beginn des dritten Fachsemesters bestand für die Klägerin kein Grund mehr, das Jura-Studium weiterzuführen (und für diese Zeit Ausbildungsförderung in Anspruch zu nehmen).
Soweit sich die Klägerin nunmehr darauf beruft, dass sie sich wegen einer seit Geburt bestehenden (durch ärztliches Attest belegten) Behinderung des rechten Armes bzw. der rechten Hand veranlasst gesehen habe, die Fachrichtung zu wechseln, hilft ihr dies ebenfalls nicht weiter. Denn diese Behinderung wirkt sich für das Studium der Rechtswissenschaften und dem zuletzt gewählten Studium (Germanistik und Deutsch als Zweit- und Fremdsprache) gleichermaßen aus. Die Argumentation, dass die Behinderung ein Germanistikstudium ermöglichen, einem Jura-Studium jedoch entgegenstehen würde, kann nur als abstrus qualifiziert werden. Für eine erstmals im Klageverfahren geltend gemachte nunmehr aufgetretene Behinderung auch der linken Hand, fehlt es bereits an jeglichem Nachweis; das dazu vorgelegt Attest der behandelnden Hausärztin vom 23. November 2015 enthält keine Aussage über eine Behinderung der linken Hand. Darüber hinaus gilt insoweit nichts anderes als oben (in Bezug auf die Behinderung der rechten Hand) bereits dargelegt.
Nach alledem ist der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts mangels Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung abzulehnen, ohne dass es auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin ankommt.