Aktenzeichen S 16 AS 599/16
Leitsatz
Im Rahmen der Feststellung einer Pflichtverletzung kann die Unzumutbarkeit einer Arbeitsstelle auf einen Vermittlungsvorschlag hin nur mit den aktuellen, dem Vermittlungsvorschlag zugrunde liegenden Arbeitsbedingungen begründet werden. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 19.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.12.2016 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Gegenstand der vorliegenden Klage ist der Sanktionsbescheid vom 19.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.12.2016, mit dem eine Minderung des Arbeitslosengeldes II um monatlich 60% des maßgebenden Regelbedarfs für die Zeit vom 01.11.2016 bis 31.01.2017 festgestellt worden ist. Der Kläger befand sich im Minderungszeitraum wieder im Leistungsbezug nach dem SGB II.
Der angefochtene Sanktionsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.12.2016 ist rechtmäßig ergangen und verletzt den Kläger in seinen Rechten nicht. Das Gericht folgt der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 01.12.2016 und sieht daher gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Nur ergänzend ist Folgendes auszuführen:
Der Kläger hat sich trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen geweigert, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen. Er hat deren Anbahnung durch sein Verhalten von vorneherein verhindert. Einen wichtigen Grund für sein Verhalten hat er weder dargelegt noch nachgewiesen. Der Kläger macht geltend, dass für ihn die Einsatzorte des Kunden der Firma … GmbH & Co. KG nicht erreichbar seien. Er beruft sich auf im Jahr 2014 und im Jahr 2015 geführte Telefongespräche mit Mitarbeiterinnen der Firma … GmbH & Co. KG. Dass die Beschäftigung als Kommissionierer an den Arbeitsorten R. und H. für den Kläger nicht zumutbar war, ist für das Gericht indes nicht ersichtlich. So schließt der Kläger aus den in den letzten Jahren geführten Telefongesprächen und den Stellenbeschreibungen im Internet, die er als weitere Beweisstücke in das Verfahren eingeführt hat, dass er die Arbeitsorte mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht hätte erreichen können. Arbeitszeiten ab 4:00 Uhr morgens lassen sich daraus aber gerade nicht ersehen. Auch Arbeitsortwechsel während eines Tages lassen sich nicht erkennen.
Da sich der Kläger von vornherein überhaupt nicht auf den Vermittlungsvorschlag des Beklagten beworben hat, ist nicht nachgewiesen, dass die Arbeitsorte für ihn persönlich nicht erreichbar gewesen wären. Arbeitszeitbeginn und -ende hätte gegebenenfalls Gegenstand eines Bewerbungsgespräches sein können. Zumal es sich vorliegend um eine Tätigkeit in Teilzeit gehandelt hat. Für das Gericht ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Arbeitsorte für den Kläger aufgrund seines Wohnortes nicht erreichbar gewesen wären.
Nach alledem hat der Kläger einen wichtigen Grund weder dargelegt noch nachgewiesen.
Die Sanktion ist somit rechtmäßig ergangen, die Klage war abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Da außergerichtliche Kosten des Klägers nicht zu erstatten sind, bedarf es auch keiner Entscheidung über den in der mündlichen Verhandlung überreichten Kostenantrag des Klägers vom 23.03.2017.
Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 144 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.