Aktenzeichen S 13 AS 4/17
SGG § 193
SGB X § 48 Abs. 1 S. 2
Leitsatz
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Zu Recht hat die Beklagte durch den Bescheid vom 30.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.12.2016 die Bewilligung von Alg II in Höhe des Regelbedarfes für den Zeitraum 17.09. bis 30.09.2015 aufgehoben.
Unstreitig ist der Kläger erwerbsfähiger Leistungsberechtigter im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB II. Leistungen zur Grundsicherung erhalten gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 1. Alternative jedoch nicht Personen, die in einer stationären Einrichtung untergebracht sind. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Da der Kläger unstreitig aufgrund richterlich angeordneter Freiheitsentziehung ab 17.09.2015 inhaftiert war, bestand ab 17.09.2015 kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes mehr.
Die Beklagte war berechtigt, die Bewilligung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB Xmit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, da der Kläger nicht sofort seiner durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung der für ihn nachteiligen Änderung der Verhältnisse nachgekommen ist, indem er erst am 30.09.2015 die Haftbescheinigung vorlegte. Mit Antritt der Haft hatten sich seine Verhältnisse wesentlich geändert, da ihm gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II ein Anspruch auf Leistungen nicht mehr zustand. Dies konnte der Kläger bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt auch erkennen. Da die Miete bereits zu Beginn des Monats fällig geworden war, der Bedarf also vor Antritt der Freiheitsstrafe entstanden war, war die Beklagte gehindert, die Kosten der Unterkunft vom Kläger erstattet zu verlangen. Die Aufhebung und Erstattung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides bezieht sich daher zu Recht lediglich auf den dem Kläger für den Zeitraum 17. bis 30.09.2015 geleisteten Regelbedarfes in Höhe von 185,45 €.
Nach alledem war zu entscheiden wie geschehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.