Aktenzeichen M 10 K 16.1584
VwGO VwGO § 40 Abs. 1, § 67 Abs. 4 S. 4, S. 7, § 173
SGG SGG § 51, § 57
RDGEG RDGEG § 3, § 5
Leitsatz
Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten und nicht den Verwaltungsgerichten eröffnet. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
II.
Der Rechtsstreit wird an das Sozialgericht München verwiesen.
III.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Sozialgerichts München vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II.
Mit Schreiben vom 5. April 2016 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht München Klage gegen das „Jobcenter Sozialreferat Knorrstr. 101-103“ eingereicht, um sinngemäß die Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II zu erreichen, da der seine beantragte Rente erst in drei bis vier Monaten erhalten könne. Mit weiterem Schreiben vom 28. April 2016 führte er aus, dass er dringend Sozialhilfe benötige und ihm die Wohnung gekündigt worden sei. Eine entsprechende Kündigung seines Mietverhältnisses vom 25. April 2016 legte er bei.
Den Parteien wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Sozialgericht gegeben; sie haben sich hierzu nicht geäußert.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
II.
Nach § 173 VwGO i. V. m. § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG ist die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs festzustellen und der Rechtsstreit an das zuständige Sozialgericht München zu verweisen, weil für das vorliegende Verfahren nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist.
Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.
Eine solche ausdrückliche Zuweisung findet sich hier in § 51 Abs. 1 Nr. 4a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Danach entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Der Rechtsstreit ist daher von Amts wegen an das auch örtlich gemäß § 57 SGG zuständige Sozialgericht München zu verweisen. Als unselbstständiges Beschlussverfahren ist auch das Verfahren auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu verweisen (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 41 Rn. 4).
Die Entscheidung über die Kosten bleibt gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 17 b Abs. 2 GVG der Endentscheidung des Sozialgerichts vorbehalten.