Aktenzeichen L 19 R 671/18
SGB VI § 43 Abs 1;
SGB VI § 43 Abs 2
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Verfahrensgang
S 8 R 107/18 2018-09-26 Urt SGWUERZBURG SG Würzburg
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 26.09.2018 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG).
Sie ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB VI. Das Urteil des SG ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat zu Recht mit streitgegenständlichem Bescheid vom 08.09.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.01.2018 einen Anspruch des Klägers auf Erwerbsminderungsrente abgelehnt. Der Nachweis, dass das Leistungsvermögen des Klägers dauerhaft auf unter sechs Stunden täglich eingeschränkt ist, ist nicht geführt worden. Insbesondere ergeben sich auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet erhebliche und aussichtsreiche Behandlungsoptionen.
Gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
1.teilweise erwerbsgemindert sind,
2.in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Tätigkeit oder Beschäftigung haben und
3.vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes für mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass das zeitliche Leistungsvermögen des Klägers für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen nicht dauerhaft auf unter sechs Stunden täglich eingeschränkt ist. Vielmehr ist der Kläger noch in der Lage leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Es muss sich um leichte körperliche Tätigkeiten überwiegend im Sitzen, vorübergehend im Stehen mit der Möglichkeit zum Positionswechsel handeln. Zu vermeiden sind Tätigkeiten an unfallgefährdeten Arbeitsplätzen, auf Leitern und Gerüsten mit Absturzgefahr, unter ungünstigen äußeren Bedingungen sowie Tätigkeiten in Zwangshaltungen und Überkopf bzw. Überschulter.
Der Kläger leidet unter gesundheitlichen Einschränkungen insbesondere auf orthopädischem, internistischem und neurologisch/psychiatrischem Fachgebiet. Gleichwohl sind die daraus folgenden Leistungseinschränkungen nur qualitativer Art, eine zeitliche Einschränkung auf unter 6 bzw. sogar auf unter 3 Stunden täglich liegt nicht vor.
Auf internistischem Fachgebiet leidet der Kläger unter Reflux, Asthma, Bluthochdruck und Diabetes mellitus. Diese Erkrankungen werden aber nach den insoweit übereinstimmenden Ergebnissen der medizinischen Sachverständigen gegenwärtig ausreichend medikamentös behandelt. Spätfolgen dieser Erkrankungen liegen gegenwärtig noch nicht vor. Aufgrund der internistischen Erkrankungen sind als qualitative Einschränkungen zu beachten, dass der Kläger nur noch Tätigkeiten mit einer gewissen Regelmäßigkeit verrichten kann, insbesondere also keine Tätigkeiten in Schicht- oder Akkordarbeit bzw. unter ungünstigen äußeren Bedingungen.
Die vom behandelnden HNO-Arzt festgestellte Innenohrschwerhörigkeit rechts mehr als links schränkt den Kläger im Alltag nicht entscheidend ein. Zudem ist eine Hörgeräteversorgung in Betracht zu ziehen, aber noch nicht erfolgt. Eine Sehminderung wird durch eine Lesebrille ausgeglichen.
Stärkere Auswirkungen auf das Leistungsvermögen des Klägers haben die bestehenden Erkrankungen auf orthopädischem und neurologisch/psychiatrischem Fachgebiet und die daraus folgenden Funktionseinschränkungen. Auch diese bedingen zur Überzeugung des Senats gegenwärtig nur qualitative Leistungseinschränkungen.
Einschränkungen auf orthopädischem Fachgebiet bestehen in der HWS, LWS, Hüfte, Kniegelenke und insbesondere an der linken Schulter. Dabei bestehen nur endgradige Bewegungseinschränkungen bei Knie- und Hüftgelenken, ebenso haben die Sachverständigen übereinstimmend bei HWS und LWS nur geringgradige Einschränkungen festgestellt, denen im Rahmen qualitativer Anforderungen Rechnung getragen werden kann. Es muss sich um leichte Tätigkeiten im Wechselrhythmus, überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit zum Positionswechsel handeln. Weitere, insbesondere zeitliche Einschränkungen des Leistungsvermögens können hieraus gegenwärtig nicht gefolgert werden.
Zur Überzeugung des Senats folgen aus den bestehenden Einschränkungen des linken Armes durch die erlittene Schulterverletzung ebenfalls nur qualitative Leistungseinschränkungen.
Der Sachverständige Dr. B. hat in seinem Gutachten vom 12.07.2018 die Funktionseinschränkungen des linken Armes als so gravierend einschätzt, dass er zusammen mit dem vom Kläger geschilderten Schmerzgeschehen zu einem nur noch unter dreistündigen Leistungsvermögen auf Dauer ab dem Zeitpunkt seiner Untersuchung gekommen war. Er begründet dies mit der Schwere der Verletzung, der nur teilweise gelungenen operativen Behandlung und den zusätzlich gegebenen Koordinationseinschränkungen der linken Hand durch einen im Jahr 2013 vom Kläger erlittenen ischämischen Insult.
Demgegenüber ist Dr. R. in seinem sozialmedizinischen Gutachten vom 26.09.2018 zur Feststellung gelangt, dass die Unterarmbeweglichkeit beidseits regelrecht war, die Ellenbogen- und Handgelenke sowie die Gelenke aller Finger ungestört beweglich sind der Faustschluss und die Fingerfeingriffe sind möglich gewesen. Die Beweglichkeit im rechten Schultergelenk war nur endgradig eingeschränkt, dafür aber das linke Schultergelenk konzentrisch schmerzhaft eingeschränkt, die Elevation war bis 85 Grad, die Abduktion bis 70 Grad möglich. Die grobe Kraft war linksseitig deutlich abschwächt, der Nacken- und Schürzengriff waren linksseitig nicht möglich. Er kam trotzdem zu einem mindestens 6stündigen Leistungsvermögen unter Beachtung qualitativer Einschränkungen und schloss sich der Leistungseinschätzung von Dr. G. an.
Dr. H. ist in seinem nervenärztlichen Gutachten vom 05.12.2019 ebenfalls nur qualitativen Leistungseinschränkungen wegen des linken Schultergelenkes gekommen und hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Leistungseinschätzung von Dr. B. bezüglich der Funktionseinschränkungen der linken Schulter nicht nachvollziehbar sei. Er weist darauf hin, dass sich durchaus akzeptable Bewegungswerte feststellen lassen, die durchaus vergleichbar seien mit den von Dr. B. erhobenen Werten und dass deshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass dem linken Arm lediglich eine Beihandfunktion zukommen würde. Ellenbogen- und Handgelenke sind frei beweglich, die Greiffunktion der linken Hand ist nahezu uneingeschränkt, es findet sich nur noch eine leichte Beeinträchtigung der Koordinationsfähigkeit der linken Hand, eine leichte Bradydiadochokinese und es wurde vom Kläger eine Gefühlsstörung der Fingerspitzen links angegeben. Insoweit ist die von Dr. B. zur Begründung der quantitativen Leistungsminderung auf unter 3 Stunden gegebene Erläuterung, dass die Beeinträchtigungen durch den im Jahr 2013 erlittenen Insult faktisch zu einer aufgehobenen Gebrauchsfähigkeit des linken Armes führten, nicht nachzuvollziehen und widerspricht auch den eigenen Angaben des Klägers gegenüber Dr. H.. Der Kläger hatte hier angegeben, dass sich die Einschränkungen der Gebrauchsfähigkeit der linken Hand weitgehend zurückgebildet hätten, was sich auch in der Untersuchungssituation so bestätigt hatte.
Dr. G. hatte in seiner Stellungnahme vom 03.08.2018 zum Gutachten von Dr. B. zudem darauf hingewiesen, dass es sich hier um Beeinträchtigungen des linken Armes handele, die bei einem Rechtshänder grundsätzlich keine so gravierenden Auswirkungen zeitigen könnten, dass daraus allein ein zeitlich gemindertes Leistungsvermögen abgeleitet werden könnte. Die Einsatzmöglichkeiten des linken Armes gehen über eine bloße Beihandfunktion hinaus. Dr. H. spricht in seinem Gutachten allerdings davon, dass der Kläger „anamnestisch Linkshänder“ sei. Wenn er dadurch zum Ausdruck bringen wollte, dass der Kläger von Geburt an Linkshänder gewesen wäre, aber im Laufe seines Lebens auf Rechtshänder „umgeschult“ worden wäre, wäre die Funktionseinschränkung des linken Armes ebenfalls nicht so schwerwiegend zu beurteilen wie bei einem (aktiven) Linkshänder. Dr. H. hat aber in Kenntnis des Umstandes, dass der Kläger „anamnestisch Linkshänders“ sei, aber ebenfalls keine zeitliche Leistungseinschränkung gefolgert, sondern nur qualitative Einschränkungen bezüglich der Schwere der Arbeit und bezüglich Zwangshaltungen, Überkopf- und Überschulterarbeiten.
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren geltend gemacht hat, durch den im Jahr 2015 erlittenen Verkehrsunfall unter einer posttraumatischen Belastungsstörung und Depressionen zu leiden, dass dies von Dr. B. und Dr. R. mit den Diagnosen Rezidivierende Angstzustände, Schlafstörungen und Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung gesehen worden sei, vom SG aber nicht weiter aufgeklärt worden sei, führt auch dies nicht zur Annahme eines zeitlich geminderten Leistungsvermögens.
Der Senat hat die Einholung des nervenärztlichen Gutachtens von Dr. H. zur Frage des Ausmaßes der psychischen Erkrankung des Klägers für erforderlich gehalten. Aufgrund des Gutachtens von Dr. H. ist der Senat der Überzeugung, dass gegenwärtig noch nicht von einem rentenrechtlich relevanten Sachverhalt auszugehen, der eine Rente wegen Erwerbsminderung zu begründen vermag, sondern von einem Behandlungsfall im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung. Dr. H. kommt in seinem Gutachten vom 05.12.2019 auf nervenärztlichem Fachgebiet zu einem mindestens 6-stündigen Leistungsvermögen des Klägers unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen und weist ausdrücklich darauf hin, dass Behandlungsoptionen in ausreichendem Maße vorhanden seien bzw. dass eine adäquate Behandlung noch in keiner Weise erfolgt ist.
Zwar sind gewisse Einschränkungen des Klägers im Hinblick auf seine Lebensgestaltung festzustellen wie etwa der kleiner gewordene Freundeskreis, Verlust von Interessen. Gleichwohl verfolgt der Kläger weiter einige Hobbies, er kocht gerne, hört gerne Musik aus den 70ger und 80ger Jahren und empfindet Freude und Stolz im Kreis seiner Familie. Er hilft seiner Ehefrau im Haushalt, unternimmt Spaziergänge mit der Ehefrau, bereitet warme Mahlzeiten zu, sieht gerne fern. Seine Stimmungslage während der Untersuchung und Testung war nicht durchgehend abgesunken, sondern insbesondere bei der Thematik der Familie ausgeglichen. Dr. H. weist darauf hin, dass dem Kläger weitere sehr aussichtsreiche Behandlungsoptionen zur Verfügung stünden, nämlich die Weiterführung der ambulanten Psychotherapie, eine Änderung der Medikation, auch der Opiatbehandlung im Hinblick auf die Schmerzerkrankung. Hier sei die Medikation seit zwei Jahren unverändert, obwohl der Kläger dauerhafte Schmerzen auf der Schmerzskala in Stärke 7 angebe, auch wenn sich dieses Schmerzgeschehen in der Untersuchungssituation nicht hat objektivieren lassen. Das Medikament Pregabalin sei – so Dr. H. – in der Dosis langsam zu steigern, um eine bessere angstlösende und von neuropathischen Schmerzen distanzierende Wirkung zu erreichen.
Eine Angsterkrankung des Klägers liegt nach Ansicht von Dr. H. nicht vor, da es für eine soziale Phobie nicht typisch und auch nicht zu der Diagnosestellung passend sei, dass sie lediglich an 2 bis 3 Tagen in der Woche auftrete. Der Kläger hatte bei Dr. H. angegeben, an ca. 2 Tagen pro Woche nicht aus dem Haus gehen zu können. Er empfinde dann, dass an der Wohnungstür eine rote, nicht zu überwindende Linie gezogen sei. Panikstörung und mittelgradige depressive Episoden sind aber erfolgversprechend in absehbarer Zeit behandelbar. Bislang hat keine leitliniengerechte Behandlung der psychischen Erkrankung des Klägers stattgefunden. Der behandelnde Nervenarzt Dr. E. hatte angegeben, den Kläger nur einmal im Dezember 2018 behandelt zu haben und hat dies auch auf nochmalige Nachfrage des Senats bestätigt.
Auch aus den weiteren vom Senat beigezogenen ärztlichen Befundberichten ergeben sich keine weiterreichenden Leistungseinschränkungen des Klägers, die eine zeitliche Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes auf unter 6 Stunden täglich begründen könnten.
Zwar beschreibt die Fachärztin für Neurologie Dr. D. beim Kläger das Vorliegen einer schweren Somatisierungsstörung und eine posttraumatische Belastungsstörung, empfiehlt aber die Durchführung einer ambulanten Psychotherapie. Sie kommt nicht zu der Feststellung, dass bereits eine dauerhafte, nicht überwindbare gesundheitliche Einschränkung auf dem nervenärztlichen Fachgebiet vorliegt. Der Kläger hatte bei der Begutachtung von Dr. H. angegeben, dass er nach dem Unfall nachts Alpträume gehabt habe und auch teilweise tagsüber den Unfall wieder erlebt habe. Jetzt habe er nur noch selten im Abstand von wenigen Wochen nachts Alpträume vom Unfallgeschehen. Ein Wiedererleben tagsüber trete nicht mehr auf. Bestehende Ängste im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr könnten Gegenstand der psychotherapeutischen Behandlung sein.
Der HNO-Arzt Dr. C. hat im Rahmen einer einmaligen Vorstellung des Klägers am 01.03.2018 eine Innenohrschwerhörigkeit rechts mehr als links festgestellt. Eine Hörgeräteversorgung ist aber noch nicht erfolgt. Die Internistin Dr. F. gibt eine einmalige Behandlung des Klägers am 05.06.2018 an und stellt die Diagnose einer Lumboischialgie. Der Hausarzt Dr. G. hat angegeben, dass sich das Befinden des Klägers nicht wesentlich verschlimmert hat. Allerdings gibt er eine Schultersteife rechts an. Dr. H. hat in seinem Gutachten insoweit jedoch keine weiteren erheblichen Einschränkungen der rechten Schulter feststellen können, sondern nur eine endgradige Bewegungseinschränkung.
Der Senat sieht aufgrund der Befundlage keine Veranlassung, ein weiteres Gutachten von Amts wegen einzuholen.
Ein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI kommt vorliegend ebenfalls nicht in Betracht. Zwar ist diese Vorschrift aufgrund des Alters des Klägers grundsätzlich auf ihn anwendbar. Der Kläger verfügt aber über keinen besonderen Berufsschutz im Sinne dieser Vorschrift. Ein besonderer Berufsschutz im Sinne des Mehrstufenschemas des Bundessozialgerichts (BSG BSGE 55,45) kommt dem Kläger nicht zu. Der Kläger hat zwar nach seinen eigenen Angaben in der Zeit von 1976 bis 1979 eine Ausbildung zum Werkzeugmacher absolviert, wobei in den Akten unterschiedliche Angaben zum Abschluss dieser Ausbildung gemacht wurden. Ein Abschlusszeugnis wurde vom Kläger nicht vorgelegt. Selbst wenn der Kläger aufgrund einer abgeschlossenen Ausbildung als Werkzeugmacher einen besonderen Berufsschutz als Facharbeiter erworben gehabt hätte, hat er sich von diesem Beruf schon lange gelöst. Aus den Akten ist nachvollziehbar – und entsprechend den eigenen Angaben des Klägers bei den gerichtlichen Sachverständigen belegt -, dass er seit dem Jahr 1983 durchgehend als Maschinenarbeiter in einem Kunststoff verarbeitenden Betrieb in Vollzeit versicherungspflichtig beschäftigt gewesen war. Auf die zuletzt versicherungspflichtig verrichtete Tätigkeit ist aber für die Beurteilung des besonderen Berufsschutzes nach § 240 SGB VI abzustellen. Da die zuletzt ausgeübte Tätigkeit allenfalls dem Bereich der angelernten Tätigkeiten zuzuordnen ist, kann der Kläger auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden, die nicht einfachster Natur sind. Hierfür besteht aber noch ein mindestens 6stündiges Leistungsvermögen unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen. Die Umstellungsfähigkeit des Klägers ist hierfür nicht eingeschränkt.
Nach alledem war die Berufung gegen das Urteil des SG Würzburg vom 26.09.2018 als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.