Aktenzeichen M 15 K 14.1267
BAföG BAföG § 11 Abs. 2 S. 1, § 27, § 28
Leitsatz
Wird Vermögen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Antrag auf Ausbildungsförderung rechtsmissbräuchlich übertragen, führt dies zur fiktiven Anrechnung als für die Ausbildung einzusetzendes Vermögen, dh. unabhängig von der zivilrechtlichen Wirksamkeit der Weggabe wird dieses Vermögen dem Antragsteller auf seinen Bedarf nach §§ 26 ff. BAföG angerechnet. Ein subjektiv vorwerfbares Verhalten ist hierfür nicht erforderlich (stRspr, VGH München BeckRS 2014, 48110). (redaktioneller Leitsatz)
Es handelt sich um Vermögen des BAföG-Empfängers, wenn er nach dem objektiv für die Bank erkennbaren Willen Gläubiger des Guthabens werden sollte. Bestehen keine Verfügungsbeschränkungen und wird das Konto auf den Namen des Betreffenden angelegt, kann er Inhaber des Guthabens sein, auch wenn das Konto nicht von ihm eröffnet wurde, weil er noch minderjährig war. (redaktioneller Leitsatz)
An die Annahme eines offenen oder verdeckten Treuhandverhältnisses für einen Angehörigen sind strenge Anforderungen zu stellen. Die Treuhandabrede kann ausbildungsförderungsrechtlich nur beachtlich sein, wenn sie zivilrechtlich wirksam ist. Davon ist nicht auszugehen, wenn der BAföG-Empfänger angibt, nichts von dem Vermögen gewusst zu haben. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Studentenwerks München vom 21. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Februar 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der auf Aufhebung des Bescheids vom 21. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Dezember 2013 gerichtete Klageantrag ist dahin gehend auszulegen (§§ 82 Abs. 1, 88 VwGO), dass sich die Klage gegen den Bescheid vom 21. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Februar 2014 richtet. Ein Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2013 existiert nämlich nicht. Vielmehr wurde an diesem Tag der Widerspruch gegen den Bescheid vom 21. November 2013 eingelegt, so dass im Klageantrag versehentlich das Datum der Widerspruchseinlegung mit dem Datum des Erlasses des Widerspruchsbescheids verwechselt worden ist.
Die Klage ist unbegründet, da der Beklagte durch den Bescheid vom 21. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Februar 2014 zu Recht die Förderbescheide zurückgenommen, dem Kläger für alle Bewilligungszeiträume keine Ausbildungsförderung bewilligt und die entsprechende Überzahlung in Höhe von 18.398,- € zurückgefordert hat.
Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide ist § 45 Abs. 1 SGB X. Hiernach darf ein begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, zurückgenommen werden, wenn er rechtswidrig ist und sich der Begünstigte nach Maßgabe des § 45 Abs. 2 SGB X nicht auf Vertrauensschutz berufen kann. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig, in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung Vermögen nicht berücksichtigt wurde, das dem Kläger zuzurechnen ist und das nach Abzug des Freibetrags nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG in Höhe von 5.200,- € seinen Anspruch auf Ausbildungsförderung in allen Bewilligungszeiträumen ausschließt. Der vom Kläger im Juli 2008 auf seinen Vater übertragene Geldbetrag in Höhe von 63.537,92 € ist nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG auf den ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarf des Klägers anzurechnen, weil die Übertragung rechtsmissbräuchlich erfolgt ist.
Nach § 1 BAföG besteht ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nur insoweit, als dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und für seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Auf den Bedarf i. S. d. § 11 Abs. 1 BAföG ist das eigene Vermögen des Auszubildenden nach Maßgabe der §§ 26 ff. BAföG anzurechnen. Bei den übertragenen Bankguthaben handelt es s ich um Vermögen im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG. Überträgt der Auszubildende Vermögen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zur Beantragung von Ausbildungsförderung rechtsmissbräuchlich auf Dritte, führt dies nach ständiger ober- und höchstrichterlicher Rechtsprechung jedoch zur fiktiven Anrechnung als für die Ausbildung einzusetzendes Vermögen (BayVGH, B. v. 22.1.2014 – 12 C 13.2468 – juris; B. v. 5.10.2006 – 12 ZB 06.907 – juris). Rechtsmissbräuchliches Handeln liegt vor, wenn im Hinblick auf eine konkrete oder schon begonnene Ausbildung, für die Ausbildungsförderung in Anspruch genommen werden soll, Vermögen an einen Dritten rechtsgrundlos, ohne gleichwertige Gegenleistung übertragen wird, um eine Anrechnung von Vermögen zu vermeiden, anstatt es für den Lebensunterhalt und die Ausbildung einzusetzen (BayVGH, B. v. 22.1.2014 – 12 C 13.2468 – juris). Es genügt insoweit der zeitliche Zusammenhang, das Fehlen einer gleichwertigen Gegenleistung sowie der Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck (BayVGH, B. v. 22.1.2014 – 12 C 13.2468 – juris; U. v. 11.11.2009 – 12 BV 08.1293 – juris; Sächs.OVG, U. v. 26.11.2009 – 1 A 288/08 – juris; zur Verwendung von Geldmitteln für den Erwerb eines Kraftfahrzeugs OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 10.6.2011 – 12 A 2098/10 – juris). Ein subjektiv verwerfliches Handeln des Auszubildenden ist hierfür nicht erforderlich. Unabhängig von der bürgerlich-rechtlichen Wirksamkeit der Weggabe von Vermögen ist in solchen Fällen der Betrag dem Vermögen des Auszubildenden förderungsrechtlich weiterhin – fiktiv – zuzurechnen und auf seinen Bedarf nach Maßgabe der §§ 26 ff. BAföG anzurechnen (grundlegend zum Ganzen: BVerwG, U. v. 13.1.1983 – 5 C 103/80 – juris). Diese Voraussetzungen einer rechtsmissbräuchlichen Vermögensverfügung liegen hier vor.
Die zeitliche Nähe zur Antragstellung war hier gegeben, denn die Übertragung eines Vermögens in Höhe von 63.537.92 € erfolgte am 17. Juli 2008 und damit weniger als zwei Monate vor Stellung des ersten BAföG-Antrags am 8. September 2008. Allgemein wird ein Zeitraum von sechs bis sieben Monaten zwischen Vermögensverfügung und Antragstellung für den erforderlich zeitlichen Zusammenhang als ausreichend angesehen. Aber selbst bei einer Zeitdauer von etwa acht Monaten zwischen der Vermögensverfügung und der Antragstellung kann ein zeitlicher Zusammenhang noch gegeben sein (BayVGH, B. v. 4.7.2012 – 12 ZB 11.479 – juris). Hier besteht ein sehr enger zeitlicher Zusammenhang.
Das Bankguthaben in Höhe von 63.537,92 €, das vom Sparkonto Nr. 35… bei der …-sparkasse A. vom Kläger auf seinen Vater übertragen worden ist, war Vermögen des Klägers im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG, denn nach dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen, objektiv für die Bank erkennbaren Willen sollte der Kläger mit Anlage dieses Kontos und der anderen beiden Konten Gläubiger des jeweiligen Guthabens werden (BVerwG, U. v. 4.9.2008 – 5 C 12/08 – DVBl 2009,129 unter Hinweis auf BGH, U. v. 18.10.1994 – XI ZR 237/93 – BGHZ 127, 229). Gegen die Zuordnung zum Kläger spricht insbesondere nicht, dass die Konten des Klägers bei der …-sparkasse A. nicht vom ihm selbst eröffnet wurden, weil der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig war. Sowohl das Sparkonto Nr. 35… wie auch die anderen Konten bei der …-sparkasse A. wurden auf den Namen des Klägers eingerichtet und es waren keinerlei Verfügungsbeschränkungen gegenüber der Bank zulasten des Klägers vereinbart. Vielmehr war für das Sparkonto Nr. 35… seitens der Eltern sogar ausdrücklich die Zustimmung erteilt worden, dass der Kläger, der im Zeitpunkt der Kontoeröffnung kurz vor der Volljährigkeit stand, ohne gesonderte Zustimmung der gesetzlichen Vertreter Verfügungen über das Konto vornehmen darf (vgl. Strafakte „Sonderband Bankauskünfte“). Aus der Bankbestätigung der …-sparkasse A. vom 12. Februar 2014 ergibt sich zudem, dass für keines der Konten des Klägers eine Vollmacht erteilt worden ist (Blatt 299 f. Behördenakte).
Aus wessen Mitteln die auf ein Konto eingezahlten Gelder stammen, ist für die Frage der Forderungsinhaberschaft gegenüber der Bank unerheblich (BVerwG, U. v. 4.9.2008 – 5 C 30/07 – BVerwGE 132, 10). Damit spielt es auch keine Rolle, ob das Geld, wie vom Kläger vorgetragen, aus einer Erbschaft vom Vater des Klägers stammt.
Der Kläger hat das Geld rechtsgrundlos auf seinen Vater übertragen. Er hat nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass von dem ihm zustehenden Vermögen im Zeitpunkt der Antragstellung bestehende Schulden im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG abzuziehen waren. Insbesondere hat der Kläger das Bestehen eines Herausgabeanspruchs aus einem (verdeckten) Treuhandverhältnis zwischen ihm und seinem Vater schon nicht dargelegt, geschweige denn nachgewiesen.
Vom Auszubildenden zu seinen Gunsten geltend gemachte Verbindlichkeiten aus offenen und verdeckten Treuhandverhältnissen sind ausbildungsförderungsrechtlich nur dann bei der Ermittlung des anzurechnenden Vermögens zu berücksichtigen, wenn die Vereinbarungen auch zivilrechtlich wirksam zustande gekommen und dieser Umstand von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen worden ist. An diesen Nachweis sind, gerade im Hinblick auf die Gefahr des Missbrauchs bei solchen Abreden unter Angehörigen und nahen Bekannten strenge Anforderungen zu stellen. Soweit die tatsächlichen Grundlagen des jeweiligen Vertragsschlusses der Sphäre des Auszubildenden zuzuordnen sind, obliegt ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht und die Nichterweislichkeit solcher Tatsachen geht insoweit zu seinen Lasten. Da die relevanten Umstände oft in familiären Beziehungen wurzeln oder sich als innere Tatsache darstellen, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar sind, ist es zudem gerechtfertigt für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliegt, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen heranzuziehen (BVerwG, U. v. 4.9.2008 – 5 C 12/08 – juris).
Soweit die Klägerseite vorbringt, das Vermögen habe dem Vater des Klägers gehört, und damit der Sache nach das Vorliegen eines verdeckten Treuhandverhältnisses bzw. eine diesem vergleichbare Konstellation (vgl. VG Augsburg, U. v. 29.11.2011 – Au 3 K 11.698 – juris Rn. 45) geltend macht, ist dies unbeachtlich. Zwar kann eine Treuhandabrede ausbildungsförderungsrechtlich beachtlich sein, wenn sie zivilrechtlich wirksam zustande gekommen ist (vgl. BVerwG, U. v. 4.9.2008 – 5 C 12.08 – juris). Hier fehlt es bereits deshalb an einem solchen Treuhandverhältnis, weil dieses eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen dem Treuhandgeber und dem Treuhandnehmer voraussetzen würde. Der Kläger will aber gar nichts von dem Vermögen gewusst haben, wie er im gesamten Verwaltungsverfahren, im Strafverfahren und auch in der mündlichen Verhandlung am 4. Mai 2016 angegeben hat. Dann kann er aber auch keine zivilrechtliche Vereinbarung mit seinem Vater getroffen bzw. nach Eintritt der Volljährigkeit nachträglich genehmigt haben.
Die Förderbescheide waren daher wegen der unterbliebenen Anrechnung von Vermögen, das dem Kläger zuzuordnen ist, rechtswidrig. Die Ausbildungsförderung wurde im angefochtenen Bescheid korrekt auf Null festgesetzt.
Der Kläger kann sich gegenüber der Rücknahme des Bewilligungsbescheides auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X kann sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Vorliegend hat der Kläger die Vermögensübertragung auf seinen Vater grob fahrlässig im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht angegeben hat. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, weil schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt worden sind und das nicht beachtet worden ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BVerwG, U. v 30.6.2010 – 5 C 3/09 – NVwZ-RR 2010, 926 m. w. N.; BayVGH, B. v. 12.10.2011 – 12 ZB 11.854 – juris). Es ist nicht glaubhaft, dass der Kläger bei Stellung der BAföG-Anträge keine Kenntnis von den Konten bei der …-sparkasse gehabt haben will. Der Kläger hat im Strafverfahren selbst angegeben, dass er 2008 leichtsinnig auf einer Vertrauensbasis zu seinem Vater etwas unterschrieben habe. Von der …-sparkasse A. wurde ein Auflösungsantrag betreffend das Festgeldkonto Nr. 2…7 vom 17. Juli 2008 vorgelegt, der vom Kläger persönlich unterschrieben worden ist (vgl. Strafakte, „Sonderband Bankauskünfte“). Damit musste dem Kläger bekannt sein, dass auf seinen Namen Konten bei der …-sparkasse A. bestanden. Auch in der Bankauskunft vom 12. Februar 2014 bestätigt die …-sparkasse A., dass aus ihrer Sicht der Kläger durch die Anträge zur Auflösung der Konten Nr. 2…7 und 2…4 sowie der Umbuchung auf das Konto Nr. 35… vom Bestand dieser Konten Kenntnis gehabt habe (Blatt 299 f. Behördenakte). Spätestens mit der Unterzeichnung der Auflösungsanträge seiner Konten und der Übertragung der Guthaben auf seinen Vater hätte sich dem Kläger aufdrängen müssen, bei seinem Vater nachzufragen, um was für Gelder es sich dabei handelt. Genauso hätte es sich ihm – gerade auch wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs der Übertragung zur BAföG-Antragstellung – aufdrängen müssen, dass er dem Beklagten bei der BAföG-Antragstellung offen legen muss, dass er im Juli 2008 einen auf seinen Namen laufenden Geldbetrag in Höhe von 63.537,92 € übertragen hat. Selbst wenn er davon ausgegangen sein sollte, dass es sich hierbei nicht um sein Vermögen gehandelt habe, hätte er die Übertragung zumindest offen legen müssen, um dem Beklagten eine eigenständige Prüfung und Bewertung des Sachverhaltes zu ermöglichen (so ausdrücklich: BVerwG, U. v. 30.6.2010, a. a. O.; BayVGH, B. v. 12.10.2011 – 12 ZB 11.854 – juris).
Ermessensfehler bei der Rücknahme sind nicht ersichtlich. Ist Vertrauensschutz ausgeschlossen, ist das Ermessen in der Regel dahingehend auszuüben, dass der Betrag zurückzufordern ist (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 48 Rn. 127 b; vgl. auch v. Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 45 Rn. 90). Die Ausführungen des Beklagten sind in diesem Sinne ausreichend und daher nicht zu beanstanden.
Da der Rücknahmebescheid des Beklagten vom 21. November 2013 somit zu Recht ergangen ist, hat der Kläger die ihm zu Unrecht erbrachten Förderleistungen in Höhe von 18.398,- € zu erstatten (§ 50 Abs. 1 und 3 SGB X). Soweit in der Begründung des Widerspruchsbescheids unter Nr. 5 von einem Erstattungsbetrag in Höhe von 6.804,- € abzüglich einer Aufrechnungsrate von 51,20 € die Rede ist, wird hierdurch keine abweichende Regelung getroffen. Um den Regelungsinhalt und -umfang eines VA zu erkennen, ist vom Wortlaut des verfügenden Teils unter Zuhilfenahme der Begründung auszugehen (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014; Rn. 76 zu § 35). Mit der Zurückweisung des Widerspruchs (Ziffer I. des Tenors des Widerspruchsbescheids) hat der Beklagte den Bescheid vom 21. November 2013 vollinhaltlich bestätigt. Bei dem in der Begründung genannten Betrag von 6.804,- € handelt es sich um ein offensichtliches, aus dem Gesamtzusammenhang des Widerspruchsbescheids ohne Weiteres erkennbares Versehen. Maßgeblich bleibt damit die im Bescheid vom 21. November 2013 festgesetzte Rückforderung.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2 ZPO.