Sozialrecht

Rückforderung von Ausbildungskosten nach Entlassung eines Soldaten auf Zeit wegen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer

Aktenzeichen  6 ZB 18.715

Datum:
30.4.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 8652
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 4
SG § 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 Hs. 2, § 56 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, S. 3
GG Art. 4 Abs. 3

 

Leitsatz

1. Die Einbeziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern in den Kreis der Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten, die bei vorzeitiger Entlassung Ausbildungskosten zu erstatten haben, ist mit Art. 4 Abs. 3 GG vereinbar. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Erstattungspflicht stellt in der Regel eine besondere Härte dar, die den Dienstherrn zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt. Unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 3 GG ist § 56 Abs. 4 S. 3 SG dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Fachausbildung für ihr weiteres Berufsleben verbleibt. (Rn. 10 – 11) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Vorteil aus dem Studium oder der Fachausbildung, den die Beklagte nach § 56 Abs. 4 S. 3 SG in Ausübung ihres Ermessens zu bestimmen und zu bemessen hat, besteht in der Ersparnis von Aufwendungen, nicht in der Aussicht auf künftige oder fiktive Einnahmen. Erspart hat der ehemalige Soldat auf Zeit stets die unmittelbaren Ausbildungskosten, aber auch die mittelbaren Kosten der Ausbildung wie Reisekosten und Trennungsgeld sowie die ersparten Lebenshaltungskosten für Verpflegung und Wohnung und die Kosten für die Krankenversicherung. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
4. Ein Antrag auf Zulassung der Berufung, der lediglich die Behauptung aufstellt, das Verwaltungsgericht weiche von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab und die Entscheidung beruhe auf dieser Abweichung, ohne divergierende Rechts- oder Tatsachensätze einander präzise gegenüberzustellen, genügt nicht den Anforderungen an eine Divergenzrüge. (Rn. 15 – 16) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 21 K 16.5103 2017-10-27 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. Oktober 2017 – M 21 K 16.5103 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 51.072,55 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, greifen nicht durch (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 – 1 BvR 2228/02 – BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungskosten in Höhe von 51.072,55 €, nachdem er nach seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit vorzeitig entlassen worden ist.
Der Kläger war am 1. Juli 2005 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes in die Bundeswehr eingestellt und – bei einer Verpflichtungszeit von 14 Jahren – in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden. Vom 1. Oktober 2007 bis zum 30. September 2011 absolvierte er an der Universität der Bundeswehr M. erfolgreich ein Studium der Sportwissenschaft. Mit Bescheid vom 3. April 2012 wurde der Kläger als berechtigt anerkannt, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Mit Ablauf des 21. Mai 2012 wurde er daraufhin gemäß § 55 Abs. 1 in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SG aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit aus der Bundeswehr entlassen.
Im Anschluss teilte das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr dem Personalamt mit, dass als Kosten des Studiums des Klägers ein Betrag von 49.910,81 € zuzüglich 15.021,55 € persönlicher Kosten (Reisekosten, Umzugskosten und Trennungsgeld), somit insgesamt 64.932,36 € ermittelt worden seien. Mit dem streitgegenständlichen Leistungsbescheid vom 30. September 2015 forderte die Beklagte den Kläger auf, den anlässlich seines Studiums verbliebenen geldwerten Vorteil in Höhe von insgesamt 51.072,55 € (36.051 € Lebenshaltungs- und Studienkosten zuzüglich tatsächlich gewährter persönlicher Kosten von 15.021,55 €) unverzüglich und in voller Höhe zu erstatten. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 27. Oktober 2017 die Klage abgewiesen. Der angefochtene Leistungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Den zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil setzt der Kläger mit dem Zulassungsantrag nichts Stichhaltiges entgegen, das weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfte.
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG. Nach dieser Vorschrift muss ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war und der auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten.
Die Einbeziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern in den Kreis der Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten, die bei vorzeitiger Entlassung Ausbildungskosten zu erstatten haben, ist mit Art. 4 Abs. 3 GG vereinbar (ständige Rechtsprechung, BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 13; U.v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 – juris Rn. 12). Da das Dienstverhältnis des Soldaten auf Zeit entsprechend der eingegangenen Verpflichtung andauern soll, kann der Dienstherr, der für das Studium oder die Fachausbildung eines Soldaten auf Zeit im dienstlichen Interesse erhebliche Kosten aufgewandt hat, regelmäßig davon ausgehen, dass ihm der Soldat die erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten bis zum Ende der Verpflichtungszeit zur Verfügung stellen wird. Wenn der Soldat auf Zeit nach eigenem Entschluss aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, stellen für ihn die auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil dar, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung insgesamt oder teilweise vergeblich aufgewendet hat. Diese Lage erfordert einen billigen Ausgleich, den der Gesetzgeber durch die Normierung eines Erstattungsanspruchs verwirklicht hat (BVerfG, B.v. 22.1.1975 – 2 BvL 51/71 – juris Rn. 46; BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 20.4.2018 – 6 ZB 18.510 – juris Rn. 8; B.v. 20.10.2017 – 6 ZB 17.1371 – juris Rn. 10; B.v. 19.5.2015 – 6 ZB 14.1841 – juris Rn. 5).
In Anwendung dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass der Kläger dem Grunde nach der Erstattungspflicht unterliegt. Denn er wurde vor Ablauf der eingegangenen Verpflichtungszeit entlassen, nachdem er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden war. Das gilt gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Halbs. 2 SG als Entlassung auf eigenen Antrag. Seine militärische Ausbildung war mit einem Studium an der Universität der Bundeswehr verbunden. Daher sind die Ausbildungskosten grundsätzlich zu erstatten.
Die Höhe des Erstattungsanspruchs ist vom Gesetz nicht auf die Höhe der entstandenen Ausbildungskosten festgelegt. Der Dienstherr ist vielmehr ermächtigt, von einem Erstattungsverlangen ganz abzusehen oder den Betrag zu reduzieren, wenn die Erstattung der Ausbildungskosten eine besondere Härte für den Soldaten bedeuten würde (§ 56 Abs. 4 Satz 3 SG). Unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 3 GG ist § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Fachausbildung für ihr weiteres Berufsleben verbleibt (BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40/13 – juris Rn. 15; U.v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 – juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 20.4.2018 – 6 ZB 18.510 – juris Rn. 10).
Die Erstattungspflicht, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer kraft Gesetzes zu entlassender Soldat gegenübersieht, stellt in der Regel eine besondere Härte im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dar, die den Dienstherrn nach dieser Vorschrift zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt (BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 16; U.v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 – juris Rn. 16). Der Erstattungsbetrag darf nicht höher sein als der Betrag, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Bundesrepublik Deutschland den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm im späteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat. Durch diese Beschränkung der zu erstattenden Kosten auf den durch das Studium oder die Fachausbildung erlangten Vorteil ist sichergestellt, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abhält. Mit der Abschöpfung lediglich des durch das Studium oder die Fachausbildung erworbenen Vorteils erleidet der anerkannte Kriegsdienstverweigerer keine Einbuße an Vermögensgütern, über die er unabhängig von dem Wehrdienstverhältnis verfügt. Durch den Vorteilsausgleich wird nur die Situation wiederhergestellt, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat das Studium oder die Fachausbildung absolviert hat. Mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden (BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 17; U.v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 – juris Rn. 18). Der Vorteil aus dem Studium oder der Fachausbildung, den die Beklagte nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG in Ausübung ihres Ermessens zu bestimmen und zu bemessen hat, besteht in der Ersparnis von Aufwendungen, nicht in der Aussicht auf künftige oder fiktive Einnahmen. Bestimmen, wenn auch generalisierend und pauschalierend, lassen sich die Aufwendungen, die der Soldat auf Zeit dadurch erspart hat, dass er das Studium oder die Fachausbildung nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen. Abgeschöpft werden darf nur die eingetretene Ersparnis (BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 18). Erspart hat der ehemalige Soldat auf Zeit stets die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel, aber auch die mittelbaren Kosten der Ausbildung wie Reisekosten und Trennungsgeld sowie die ersparten Lebenshaltungskosten für Verpflegung und Wohnung und die Kosten für die Krankenversicherung (BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 19, 20; BayVGH, B.v. 20.4.2018 – 6 ZB 18.510 – juris Rn. 11).
Das Verwaltungsgericht ist entgegen der Auffassung des Klägers in Anwendung dieses Maßstabs mit zutreffenden Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte die Härtefallregelung ohne Rechtsfehler angewendet hat. Die Einwände, die der Zulassungsantrag dem erstinstanzlichen Urteil entgegenhält, begründen keine ernstlichen Zweifel an dessen Richtigkeit.
Die nach Art. 4 Abs. 3 GG geschützte Gewissensentscheidung des Klägers, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, wurde im Rahmen der Härteklausel des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG hinreichend berücksichtigt. Die Beklagte hat aus diesem Grund nicht die tatsächlich entstandenen Kosten des Studiums in Höhe von 49.910,81 € zuzüglich 15.021,55 € persönlicher Kosten (Reisekosten, Umzugskosten und Trennungsgeld), somit insgesamt 64.932,36 € geltend gemacht, sondern lediglich den deutlich niedrigeren Betrag von 51.072,55 € zurückverlangt. Die Berechnung der Höhe der ersparten Ausbildungskosten hat die Beklagte nach ihrer nunmehrigen einheitlichen Verwaltungspraxis, die nicht zu beanstanden ist (vgl. BayVGH, B.v. 20.4.2018 – 6 ZB 18.510 – juris Rn. 13; B.v. 20.10.2017 – 6 ZB 17.1371 – juris Rn. 15; B.v. 26.10.2017 – 6 ZB 17.1640 – juris Rn. 14), anhand der vom Bundesministerium für Bildung und Forschung geförderten Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks „Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland“ ermittelt, nach der auch die Bedarfsermittlung für Leistungen nach dem BAföG erfolgt. In dieser alle drei Jahre durchgeführten Erhebung werden u.a. die fiktiven Lebenshaltungs- und Studienkosten ermittelt und somit die wirtschaftliche Situation eines Studierenden anhand von Durchschnittswerten zum maßgeblichen Zeitraum beschrieben. Nach den Sätzen dieser Erhebung beträgt die Summe der ersparten Aufwendungen im Studienzeitraum vom 1. Oktober 2007 bis zum 30. September 2011 36.051 € zzgl. 15.021,55 € tatsächlich gewährte persönliche Kosten, somit insgesamt 51.072,55 €. Die Entscheidung der Beklagten, diesen Betrag vom Kläger zurückzufordern, ist ermessensfehlerfrei ergangen.
2. Der Kläger hat keine Divergenz im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO dargelegt.
Eine Divergenz ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Divergenzgerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die nach Auffassung des Rechtsmittelführers divergierenden Rechts- oder Tatsachensätze müssen einander präzise gegenübergestellt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, B.v. 24.4.2017 – 1 B 22.17 – juris Rn. 19 m.w.N.).
Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag nicht. Er stellt lediglich die Behauptung auf, dass das Verwaltungsgericht von „der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht“. Eine präzise Gegenüberstellung der sich – angeblich – widersprechenden Rechtssätze fehlt. Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats entschieden.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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