Aktenzeichen M 12 K 15.4381
BGB BGB § 818
Leitsatz
Als Ursachen im Rechtssinne auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung sind nur solche für den eingetretenen Schaden ursächliche Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben. (redaktioneller Leitsatz)
Löst ein Unfallereignis ein bereits vorhandenes Leiden aus oder beschleunigt oder verschlimmert es dieses, so ist das Unfallereignis dann nicht wesentliche Ursache für den Körperschaden, wenn das Ereignis von untergeordneter Bedeutung gewissermaßen „der letzte Tropfen war, der das Fass zum Überlaufen brachte“ bei einer Krankheit, „die ohnehin ausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit gekommen war“. (redaktioneller Leitsatz)
Nicht Ursache im Rechtssinn sind Gelegenheitsursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, es also zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte (ebenso: BVerwG BeckRS 2009, 40433). (redaktioneller Leitsatz)
Die Risikoverteilung in der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge erfolgt dergestalt, dass dem Dienstherrn die eigentümlichen und spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit aufzuerlegen und dem Beamten mindestens die Risiken zu belassen sind, die sich aus seinen persönlichen Anlagen und etwa bereits bestehenden Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes ergeben (ebenso: BVerwG BeckRS 2002, 30254430). (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid vom 13. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. September 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die im Klageantrag genannten Schäden im rechten Schulterbereich als weitere Dienstunfallfolge anerkannt werden (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1. Die Feststellung einer HWS-Distorsion als Dienstunfallfolge ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die HWS-Distorsion als Dienstunfallfolge ergibt sich aus dem ärztlichen Befundbericht von Dr. S. (…) vom 14. Mai 2014 und wird im Übrigen auch vom Kläger nicht angezweifelt, der lediglich die Feststellung weiterer Dienstunfallfolgen über die HWS-Distorsion hinaus begehrt. Weshalb die Feststellung einer HWS-Distorsion als Dienstunfallfolge in Nr. 2 des Bescheids vom 13. Januar 2015 aufgehoben werden sollte, erschließt sich daher auch aus dem klägerischen Vortrag nicht, zumal es sich hierbei um eine den Kläger ausschließlich begünstigende Regelung handelt.
2. Die Festlegung des Heilbehandlungszeitraums für die anerkannte Dienstunfallfolge HWS-Distorsion in Nr. 3 des Bescheids vom 13. Januar 2015 ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Es sind keinerlei Tatsachen dafür ersichtlich, dass die HWS-Distorsion des Klägers nicht innerhalb eines hierfür üblichen Zeitraums ausgeheilt sein sollte. Weder dem klägerischen Vortrag, der sich so gut wie ausschließlich mit den Beschwerden an der rechten Schulter befasst, noch den Gutachten des sachverständigen Zeugen Dr. A. oder den Ausführungen von Dr. M. ist für einen längeren Heilbehandlungszeitraum etwas zu entnehmen. Dr. A. führt in seinem Gutachten vielmehr aus, dass die Behandlung der HWS ab dem 1. September 2014 durch die unfallfremde Degeneration (Osteochondrose und Spondylose C2/3) verursacht sei. Mit der im Widerspruchsverfahren vorgebrachten Ergänzung des Ablaufs der HWS-Beschwerden (Aufbau der Schmerzen über zwei Wochen, vorübergehende Beseitigung durch Physiotherapie) lässt sich nach den nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Ausführungen in der Stellungnahme von Dr. A. vom 11. Februar 2015 keine Änderung der Einschätzung der HWS-Behandlungsabrechnung, des Distorsionsgrades und der MdE begründen. Auch das freie Gutachten der …Klinik vom 7. September 2015 diagnostiziert keine HWS-Distorsion mehr. Weitere Körperschäden an der rechten Schulter, deren Behandlung bislang noch nicht abgeschlossen ist, sind nicht als Dienstunfallfolgen anzuerkennen (s.u. Nr. 3).
3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung weiterer Körperschäden an der rechten Schulter als Folge des Dienstunfalls vom 2. Mai 2014. Nr. 4 des Bescheids vom 13. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. September 2015 ist vielmehr rechtmäßig.
Nach der Legaldefinition des Art. 46 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder als Folge des Dienstes eingetreten ist. Als Folgen eines Dienstunfalls können nur Körperschäden anerkannt werden, die durch diesen verursacht wurden.
Ein äußeres, den Dienstunfall verursachendes Ereignis kann dabei nicht nur ein physisch auf den Körper des Beamten einwirkendes Ereignis sein, sondern auch ein solches, das nur mittelbar krankhafte Vorgänge im Körper auslöst, etwa durch die Verursachung eines seelischen Schocks (vgl. BVerwG, U.v. 9.4.1970 – juris Rn. 14). Unter einem Körperschaden im Sinne des Dienstunfallrechts ist jede über Bagatelleinbußen hinausgehende Verletzung der körperlichen oder seelischen Integrität zu verstehen, mithin auch eine als Folge einer Traumatisierung eingetretene seelische Erkrankung (vgl. BVerwG, U.v. 29.10.2009 – 2 C 134.07 – juris Rn. 24).
Als Ursachen im Rechtssinne auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung sind nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben. Der Ursachenzusammenhang ist nicht schon dann ausgeschlossen, wenn außer dem Unfall auch andere Umstände (namentlich eine anlage- oder schicksalsbedingte Krankheit oder ein anderes Unfallereignis) als Ursachen in Betracht kommen. In derartigen Fällen ist der Dienstunfall vielmehr dann als wesentliche Ursache im Rechtssinne anzuerkennen, wenn er bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) beigetragen hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt (vgl. BVerwG, U.v. 7.5.1999 – 2 B 117/98 – juris).
Löst ein Unfallereignis ein bereits vorhandenes Leiden aus oder beschleunigt oder verschlimmert es dieses, so ist das Unfallereignis dann nicht wesentliche Ursache für den Körperschaden, wenn das Ereignis von untergeordneter Bedeutung gewissermaßen „der letzte Tropfen war, der das Fass zum Überlaufen brachte“ bei einer Krankheit, „die ohnehin ausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit gekommen war“. Das Unfallereignis tritt dann im Verhältnis zu der schon gegebenen Bedingung (dem vorhandenen Leiden oder der krankhaften Veranlagung) derartig zurück, dass die bereits gegebene Bedingung als allein maßgeblich anzusehen ist. Nicht Ursache im Rechtssinn sind demgemäß sogenannte Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, d. h. wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte (vgl. BVerwG, U.v. 29.10.2009 – 2 C 134.07 – juris Rn. 26; U.v. 18.4.2002 – 2 C 22.01 – juris Rn. 10; OVG NRW, U.v. 6.5.1999 – 12 A 2983/96 – juris Rn. 50; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Anm. 1 a und 5 zu § 31).
Der Grundgedanke dieser aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Kriegsopferversorgung übernommenen Kausaltheorie liegt darin, dass der Dienstherr nicht für Folgen haften soll, die nicht seiner Risikosphäre zugerechnet werden können. Die beamtenrechtliche Unfallfürsorge darf nicht dazu führen, dass dem Beamten jedes denkbare Risiko abgenommen wird, auch wenn es sich in gar keiner Weise aus dem Dienst ableitet; vielmehr kann nur eine solche Risikoverteilung sinnvoll sein, die dem Dienstherrn die eigentümlichen und spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit auferlegt, dagegen dem Beamten mindestens die Risiken belässt, die sich aus seinen persönlichen Anlagen und etwa bereits bestehenden Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes ergeben. Körperschäden auch psychischer Art sind so dem individuellen Lebensschicksal des Beamten und damit seinem Risikobereich zuzurechnen, wenn der Körperschaden jederzeit auch außerhalb des Dienstes bei einer im Alltag vorkommenden Belastungssituation hätte eintreten können (vgl. BVerwG, U.v. 18.4.2002, a. a. O., juris Rn. 11).
Für das Vorliegen eines Dienstunfalls, eines Körperschadens und der Ursächlichkeit des Dienstunfalls für den Körperschaden ist grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen. Der Beamte trägt das Feststellungsrisiko bzw. die materielle Beweislast, sowohl für das Vorliegen des behaupteten Körperschadens als auch dafür, dass die Schädigungsfolge wesentlich auf den Dienstunfall und nicht etwa auf eine anlagebedingte Konstitution zurückzuführen ist. Bleibt nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten im Rahmen der Amtsermittlungspflicht offen, ob die anspruchsbegründenden Voraussetzungen erfüllt sind, geht dies damit zulasten des Beamten. Ein Anspruch ist nur dann zuzuerkennen, wenn sowohl das Vorliegen des behaupteten Körperschadens als auch der Kausalzusammenhang mit dem Dienstunfallgeschehen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sind (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwG, U.v. 25.2.2010 – 2 C 81.08 – NVwZ 2010, 708; BVerwG, B.v. 4.4.2011 – 2 B 7.10 – juris).
Gemessen an diesen Vorgaben konnte das Gericht nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Überzeugung gewinnen, dass durch den Dienstunfall vom 2. Mai 2014 weitere Körperschäden an der rechten Schulter wesentlich verursacht wurden.
a) Soweit der Kläger die Anerkennung eines Zustands nach Schulterdistorsion rechts und eines Zustands nach Arthroskopie rechte Schulter mit Labrumglättung und Refixation, Mikrofrakturierung Glenoid, SSP-Naht, Bursektomie, SAD und ACG Coplaning rechts am 20.8.2014 begehrt, handelt es sich schon um keine Körperschäden, die anerkannt werden könnten, da bloße Zustände keine Körperschäden darstellen.
b) Im Übrigen kommt das vom Beklagten eingeholte orthopädische Gutachten des sachverständigen Zeugen Dr. A. vom 18. November 2014 zu dem Ergebnis, dass durch den Dienstunfall lediglich eine mittlerweile vollständig abgeklungene HWS-Distorsion Grad 0 ohne morphologische Läsionen verursacht worden ist. An der rechten Schulter lägen degenerative Veränderungen am vorderen Labrum, am Gelenksknorpel, an den Rotatorensehnen sowie im Schultereckgelenk vor. Diese Degenerationen würden im Operationsbericht beschrieben und durch die arthroskopische Fotodokumentation dargestellt. Diese Bilder zeigten keine Vernarbungsvorgänge, die auf eine frische ca. 3,5 Monate alte Verletzung hindeuten könnten. Dies bedeute, dass trotz Beschwerdefreiheit vor dem Unfallereignis die betroffenen Körperregionen bereits Läsionen aufgewiesen hätten, die nur im Laufe von Jahren entstehen könnten. Die Beschwerdefreiheit spreche nicht dagegen. Das Gewicht des Balkens könne bei einer Länge von 1 bis 1,2 m Länge und 10 bis 20 cm Breite bis zu 45 kg betragen haben. Die auftretende Bremsbeschleunigung liege daher weit unterhalb der Beschleunigung, die bei einem Zusammenstoß von zwei PKWs auftrete. Die erste Untersuchung der Schulter sei erst nach ca. drei Monaten am 8. August 2014 erfolgt, was nicht mehr als unfallzeitnah anzusehen sei. Der Kläger gebe zwar Schulterbeschwerden seit dem Unfall an; dies sei jedoch in den schriftlichen Befunden nicht dokumentiert und reiche nicht als Beweis aus, da insbesondere auch die weiteren Befunde keine unfallbedingten Läsionen nachgewiesen hätten. Das MRT der rechten Schulter vom 11. August 2014 habe eine Vielzahl von Läsionen ergeben, die degenerative Veränderungen seien, die nicht mit der geforderten an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückgeführt werden könnten. Etwa drei Monate nach dem Unfall hätte das MRT und 3,5 Monate nach dem Unfall der Operateur noch typische Vernarbungsvorgänge sehen und beschreiben müssen. Weder der Operationsbericht noch die arthroskopischen Fotos hätten entsprechende Veränderungen gezeigt. Der Operateur versuche in seinem Schreiben vom 8. September 2014 die Befunde auf eine Schultergelenkssubluxation zurückzuführen, ohne aber auf die weit fortgeschrittenen Knorpelschäden an der Gelenkspfanne und dem Oberarmkopf einzugehen, die für ihre Entstehung viele Jahre bräuchten. Auch berücksichtige er nicht, dass es sich keinesfalls um ein adäquates Trauma handele, das einen Rotatorenmanschettenriss hätte herbeiführen können. Die AC-Gelenkarthrose sei nach Erachten von Dr. M. auf degenerative Veränderungen zurückzuführen und somit unfallfremd. Dem sei zuzustimmen. Eine Schultereckgelenksdistorsion sei bei diesem Unfallhergang nicht ganz sicher zu erwarten. Gewalteinwirkungen, die geeignete Verletzungsmechanismen seien, seien bei dem vorliegenden Unfallhergang nicht gegeben. Alle Veränderungen in der rechten Schulter müssten daher unfallfremden, jahrelangen Einwirkungen zugeordnet werden. Frische unfallbedingte Läsionen seien nicht nachgewiesen worden, abgesehen davon, dass wegen des fehlenden Erstbefundes der an Sicherheit grenzende Beweis für einen Unfallzusammenhang ohnehin nicht zu führen sei. Der Unfallhergang habe nicht zu nachweisbaren frischen morphologischen Läsionen geführt, weshalb man auch nicht von einer Verschlimmerung der unfallfremden Läsionen ausgehen könne.
c) Das Gericht folgt den überzeugenden und in sich schlüssigen Ausführungen des Gutachtens. Das Gutachten überzeugt nach Methodik und Durchführung der Erhebungen. Der Gutachter hat die relevanten Gutachten und Befunde der Akten umfassend ausgewertet und im Rahmen der Anamnese die Beschwerden des Klägers ausführlich eruiert. Aufgrund einer persönlichen Untersuchung des Klägers hat er des Weiteren einen umfassenden Untersuchungsbefund am 18. November 2014 erstellt. Seine Folgerungen beruhen sowohl auf eigenen medizinischen Erkenntnissen als auch auf Befunden, die in nachprüfbarer Weise in dem Gutachten selbst angegeben sind.
Überzeugend weist der sachverständige Zeuge zum einen auf den langen Zeitraum zwischen dem Unfall und der ersten Diagnostik der Schulter und damit auf den fehlenden Erstbefund mit der sich daran anknüpfenden Problematik des Kausalitätsnachweises mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hin. Zum anderen stellt er nachvollziehbar dar, dass etwa 3,5 Monate nach dem Unfall der Operateur, der sachverständige Zeuge Dr. M., noch typische Vernarbungsvorgänge hätte sehen und beschreiben und sich solche im MRT hätten zeigen müssen. Dies ist jedoch nicht der Fall, so dass frische unfallbedingte Läsionen nicht nachgewiesen sind. Nachdem der Unfallhergang nicht zu nachweisbaren frischen morphologischen Läsionen geführt habe, kommt der sachverständige Zeuge überzeugend zu dem Schluss, dass man auch nicht von einer Verschlimmerung der unfallfremden Läsionen durch den Unfall ausgehen könne.
Das Gutachten ist nachvollziehbar und weist keine offen erkennbaren Mängel auf. Die vom Kläger im Widerspruchsschreiben vom … Januar 2015 und vom … Juni 2015 aufgeführten Fehler des Gutachtens können das Gutachten nicht durchgreifend in Frage stellen:
Zu Nr. 1 im Schreiben vom … Januar 2015:
Dass der Gutachter auf S. 3 seines Gutachtens unter der Überschrift „Zur HWS“ nur den anamnestischen Beschwerdeverlauf der Halswirbelsäule darstellt, ist nicht zu beanstanden. Dass der Kläger von Anfang an Schmerzen in der Schulter angegeben hat, ist unter der Überschrift „Zur rechten Schulter“ korrekt vermerkt. Bzgl. der Zunahme der Schmerzen im Schulterbereich hat der Gutachter in seiner Stellungnahme vom 11. Februar 2015 erklärt, dass sich nicht mehr klären lasse, ob der Kläger dies angesprochen habe. Die Ergänzung sei jedoch möglich. Nachvollziehbar hat der Gutachter weiter ausgeführt, dass nichtsdestotrotz die erste Untersuchung der Schulter erst am 8. August 2014 stattgefunden habe und ein befundfreies Intervall von 3,5 Monaten zu lang für eine Beweisführung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sei.
Zu Nr. 2 im Schreiben vom … Januar 2015:
Sämtliche durchgeführten Kernspinuntersuchungen des Klägers, auch die im August 2014 erfolgte Kernspintomographie, wurden vom Gutachter berücksichtigt und ausgewertet. Ob sich das vom Physiotherapeuten vorgeschlagene Kontroll-MRT auf die Halswirbelsäule oder die Schulter bezogen hat, ist daher für das Ergebnis des Gutachtens nicht erheblich.
Zu Nr. 3 im Schreiben vom … Januar 2015:
Dass die Schulterschmerzen nach Angaben des Klägers bereits seit dem Unfall bestanden hätten, hat der Gutachter in seinem Gutachten in der Anamnese ausgeführt. Dennoch bleibt zutreffend, dass die erste ärztliche Diagnostik der rechten Schulter erst Anfang August 2014 erfolgt ist.
Zu Nr. 4 im Schreiben vom … Januar 2015:
Die Korrektur der klinischen Angaben im MRT-Bericht vom 11. August 2014 hat der Gutachter auf S. 6 seines Gutachtens richtig wiedergegeben.
Zu Nr. 5 im Schreiben vom … Januar 2015:
Die vom Kläger weiterhin geklagten Beschwerden im Schulterbereich hat der Gutachter unter der Überschrift „Rechte Schulter“ wiedergegeben (Zur Halswirbelsäule vgl. oben Nr. 2).
Zu Nr. 6 im Schreiben vom … Januar 2015:
Hierbei handelt es sich um eine gutachterliche Feststellung des sachverständigen Zeugen, die er in seiner Stellungnahme vom 11. Februar 2015 bestätigt hat.
Schreiben vom … Juni 2015:
Zur Frage des Kraftsports hat der Gutachter in seiner Stellungnahme vom 30. Juli 2015 erklärt, dass ihm dies der Kläger mitgeteilt und bei ihm den Eindruck von Drücken und Gewichtheben über Jahre erzeugt habe. Der Begriff „Kraftsportler“ findet sich im Übrigen auch im Schreiben des sachverständigen Zeugen Dr. M. vom 8. September 2014. Nachvollziehbar hat der sachverständige Zeuge Dr. A. hierzu weiter ausgeführt, dass, auch wenn der Kläger normaler Breitensportler sei, dies nichts daran ändere, dass die festgestellten fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen eine unfallfremde Ursache seien.
Das Training von drei Stunden täglich wurde unter der Überschrift „Derzeitige Behandlung“ dargestellt und damit nicht als sportliche Freizeitbeschäftigung, sondern als Eigentherapie, wie es nach den Ausführungen in der Widerspruchsbegründung auch den Tatsachen entspricht, verstanden. Dies hat auch der Gutachter in seiner Stellungnahme vom 30. Juli 2015 bestätigt.
d) An der Sachkunde des Gutachters bestehen für die Kammer keine Zweifel. Der Gutachter Dr. A. ist Facharzt für Orthopädie. Dass der Gutachter ein Hörgerät benutzt, ändert an seiner Befähigung zur Erstellung orthopädischer Gutachten ebenso wenig wie die Tatsache, dass sich der Gutachter bereits im Ruhestand befindet. Der Gutachter verfügt über langjährige Erfahrung, insbesondere auch im klinischen Bereich.
e) An der Unparteilichkeit des Gutachters bestehen für die Kammer ebenfalls keine Zweifel. Dr. A. ist ein neutraler Gutachter. Nach ständiger Rechtsprechung stellen im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässige Beweismittel dar, sofern sie inhaltlich und nach der Person des Sachverständigen den Anforderungen entsprechen, die an ein gerichtliches Gutachten zu stellen sind (BVerwG, B.v. 20. 2.1998 – 2 B 81/97 – juris). Die von einer Verwaltungsbehörde bestellten Gutachter sind grundsätzlich als objektiv urteilende Gehilfen der das öffentliche Interesse wahrenden Verwaltungsbehörde und nicht als parteiische Sachverständige anzusehen (BVerwG, U.v. 28. 8.1964 – VI C 45.61 – juris).
f) Die Ausführungen des Gutachters werden auch nicht durch anderweitige Befunde bzw. ärztliche Äußerungen durchgreifend in Frage gestellt.
– Befunde und Ausführungen des sachverständigen Zeugen Dr. M.
Das Gutachten von Dr. A. wird von dem sachverständigen Zeugen Dr. M. insofern bestätigt, als auch dieser die Rotatorenmanschettenruptur rechts und die SSP- und ISP-Partialruptur als degenerativ bedingt ansieht.
Bzgl. der Chondromalazie 4° bzw. 3-4° umschrieben Glenoid und Humeruskopf rechts sowie der Pulley-Läsion konnte der sachverständige Zeuge Dr. M. ausdrücklich nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass es sich hierbei um dienstunfallbedingte Schäden handelt. Zwar war er der Ansicht, dass der Kläger bei diesem Schaden bereits vor dem Unfall hätte Beschwerden haben müssen, so dass die Schäden seines Erachtens unfallbedingt seien. Hierbei handelt es sich aber letztlich nur um eine Vermutung, so dass ein entsprechender Nachweis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit seitens des Klägers nicht geführt ist.
Hinsichtlich der Labrum-Läsion der rechten Schulter, der SLAP-Läsion, der SSC-Partialruptur und die Kapselschwellung des Schultereckgelenks hat der sachverständige Zeuge Dr. M. zwar erklärt, dass diese unfallbedingt seien.
Bzgl. der SLAP-Läsion ist allerdings schon nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Nachweis erbracht, dass der Kläger eine solche erlitten hat. Bei einer SLAP-Läsion (SLAP: superiores Labrum von anterior nach posterior) handelt es sich um eine Läsion des oberen (superioren) Labrum-Bizepsanker-Komplexes. Der sachverständige Zeuge Dr. A. hat hierzu in seiner Stellungnahme vom 30. Juli 2015 nachvollziehbar ausgeführt, dass im Operationsbericht des sachverständigen Zeugen Dr. M. vom 20. August 2014 eine SLAP-Läsion nicht beschrieben worden sei. Die Bizepssehne sei sogar als „o.B.“ beschrieben worden. Die Refixation der Kapsel und des Labrums sei im unteren Kapselbereich erfolgt, nicht im Bereich des Bizepssehnenankers. Die Ausführungen des sachverständigen Zeugen Dr. A. werden durch den Operationsbericht vom 20. August 2014 bestätigt. Die Angabe des sachverständigen Zeugen Dr. M. hierzu in der mündlichen Verhandlung, dass es sich bei der SLAP-Läsion um ein Synonym für eine Labrumläsion handeln solle, überzeugt demgegenüber nicht. Zwar handelt es sich bei der SLAP-Läsion auch um eine Labrumläsion, aber eben um eine spezielle Labrumläsion des oberen Labrum-Bizepsanker-Komplexes.
Darüber hinaus vermögen die Ausführungen des sachverständigen Zeugen Dr. M. für keinen der von ihm als unfallbedingt angenommenen Körperschäden eine Kausalität mit dem Dienstunfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu begründen. Der bloße zeitliche Zusammenhang zwischen dem Auftreten der Schulterbeschwerden und dem Dienstunfall genügt nicht, um einen ursächlichen Zusammenhang im Rechtssinne zu begründen. Es ist gerichtsbekannt und wurde durch die sachverständigen Zeugen erneut bestätigt, dass degenerative Veränderungen über lange Zeiträume ohne Beschwerden verlaufen können. Die Beschwerdefreiheit vor dem Unfall schließt die Ursächlichkeit degenerativer Veränderungen für nach dem Unfall auftretende Beschwerden daher nicht aus.
Dass es auch traumabedingte Auslöser für die vom sachverständigen Zeugen Dr. M. als kausal angesehenen Körperschäden geben mag, begründet noch keinen Nachweis des kausalen Zusammenhangs mit dem Dienstunfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im vorliegenden Fall. Zudem hat der sachverständige Zeuge Dr. M. an anderer Stelle in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er nicht hundertprozentig sagen könne, ob die Verletzungen an der Schulter durch den Dienstunfall entstanden seien. Er sei aber der Auffassung, dass die SLAP-Läsion und die Kapselschwellung unfallbedingt seien. Ein Nachweis der Kausalität mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ist darin nicht zu sehen.
Der sachverständige Zeuge Dr. A. hat in der mündlichen Verhandlung demgegenüber nachvollziehbar erläutert, dass die festgestellte Labrumverletzung mit Ganglionbildung nicht vereinbar sei mit einem zuvor stattgefundenen traumatischen Ereignis. Insbesondere die Ganglionbildung brauche wesentlich längere Zeit zur Entstehung als zwischen dem Unfall und dem MRT vergangen ist. Auch der viertgradige Knorpelschaden in der Pfanne und im Kopf spreche für ein längeres degeneratives Geschehen.
Im Operationsbericht des sachverständigen Zeugen Dr. M. vom 20. August 2014 werden darüber hinaus eine degenerative Auffaserung des Labrums und eine Bankertläsion bei 15 bis 17 Uhr beschrieben. Dies ist mit der Annahme einer unfallkausalen traumatisch bedingten Labrumläsion nicht vereinbar. Die insofern widersprüchlichen Angaben des sachverständigen Zeugen Dr. M. können die widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des sachverständigen Dr. A. in seinem Gutachten, seinen Stellungnahmen und in der mündlichen Verhandlung daher nicht durchgreifend in Frage stellen.
– Der Befundbericht des Facharztes für Radiologie K. über das MRT vom 11. August 2014 befundet zwar ein deutliches Knochenmarködem im Bereich des ACG mit prominenter Kapselschwellung und partieller Kapselläsion des ACG. Bei durchgemachtem Trauma sei dies primär einer traumainduzierten Kapselläsion (Tossy-Läsion) zuzuordnen, erst in zweiter Linie subakut degenerativen Veränderungen.
Der sachverständige Zeuge Dr. A. hat in seiner Stellungnahme vom 11. Februar 2015 hierzu nachvollziehbar ausgeführt, dass die Unterscheidung, ob es sich um eine aktivierte Schultereckgelenksarthose oder eine frische Verletzung des Gelenks handele, kernspintomographisch nur bei weiteren Verletzungen wie Band- und Kapselrupturen oder Frakturen sicher möglich sei. Im vorliegenden Fall lägen keine weiteren Verletzungen vor. Eine Bandverletzung mit Instabilität sei auf dem MRT nicht zu erkennen und auch der Befund vom 18. November 2014 gebe keinen Hinweis darauf. Das Gelenk sei schlank und stabil gewesen. In der mündlichen Verhandlung hat der sachverständige Zeuge Dr. A. zudem weiter überzeugend ausgeführt, dass ein Ödem auch auf degenerative Schäden zurückgeführt werden könne. Auch der sachverständige Zeuge Dr. M. hat bestätigt, dass die Einblutung auch eine andere Ursache als den Dienstunfall haben könne.
– Das für eine private Versicherung erstellte freie Gutachten mit Untersuchung der …Klinik vom 7. September 2015, dem die vom Kläger nunmehr geltend gemachten Körperschäden der rechten Schulter entnommen sind, führt zwar aus, dass der Kläger bei schweren Tätigkeiten im Haushalt unfallbedingt beeinträchtigt sei. Es bestünden keine unfallunabhängigen Vorerkrankungen und es hätten keine unfallunabhängigen Vorerkrankungen den Heilverlauf oder jetzigen Zustand beeinflusst.
Nachvollziehbare Ausführungen zur Kausalität der diagnostizierten Erkrankungen mit dem Dienstunfall, geschweige denn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, enthält das Gutachten jedoch nicht. Die bloße Behauptung, dass bestehende Einschränkungen unfallbedingt seien, stellt keinen Nachweis der Kausalität mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dar. Hinzu kommt, dass das Gutachten auch deshalb nicht überzeugen kann, da es unfallunabhängige Vorerkrankungen verneint, obwohl sowohl der sachverständige Zeuge Dr. A. als auch der sachverständige Zeuge Dr. M. erhebliche degenerative Veränderungen in der rechten Schulter festgestellt haben.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der sachverständige Zeuge Dr. A. nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargelegt hat, dass es sich bei den Schäden in der rechten Schulter des Klägers um degenerative Veränderungen handelt, die nicht ursächlich auf den Dienstunfall zurückzuführen sind. Die nach wie vor bestehenden Beschwerden lassen sich hierdurch erklären. Das Gericht konnte angesichts dessen nicht mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit die Überzeugung gewinnen, dass die Körperschäden in der rechten Schulter des Klägers wesentlich durch den Dienstunfall vom 2. Februar 1998 verursacht worden sind. Es ist aufgrund der Ausführungen des sachverständigen Zeugen Dr. A. vielmehr davon überzeugt, dass diese auf degenerative Veränderungen zurückzuführen sind.
4. Die Rückforderung der mit Bescheid vom 7. November 2014 geleisteten vorläufigen Zahlungen in Höhe von insgesamt 4085,47 Euro ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Rechtsgrundlage für die Rückforderung ist Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG i. V. m. §§ 818 ff. BGB. Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die erbrachten Heilverfahrenskosten zählen gem. Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 BayBeamtVG zu den Versorgungsbezügen. Versorgungsbezüge sind „zu viel gezahlt“ in diesem Sinne, wenn sie ohne rechtlichen Grund gezahlt wurden (vgl. BayVGH, B.v. 14.2.2011 – 14 B 10.567 – juris). Der Kläger erhielt vorliegend Versorgungsbezüge in Höhe von insgesamt 4085,47 Euro ohne Rechtsgrund und damit zu viel i. S.v. Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG, da die in den Rechnungen vom 20. August 2014 über 384,87 Euro bzw. 244,50 Euro, die Rechnungen vom 26. und 29. September über 752,08 bzw. 2694,02 sowie vom 9. Oktober 2014 über 10 Euro abgerechneten Behandlungen und Leistungen, die mit Antrag vom 6. November 2014 als dienstunfallbedingte Heilverfahrenskosten beim Beklagten geltend gemacht und vorläufig gewährt wurden, nicht notwendig i. S.v. Art. 50 Abs. 1 BayBeamtVG zur Behandlung der festgestellten Dienstunfallfolge HWS-Distorsion waren, sondern ausschließlich durch die unfallunabhängigen Körperschäden der rechten Schulter begründet waren (s.o. Nr. 3).
Der Kläger ist daher nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG i.V.m § 818 Abs. 1 BGB zur Rückzahlung des überbezahlten Betrags i. H. v. 4085,47 Euro verpflichtet. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kläger entreichert ist i. S. d. § 818 Abs. 3 BGB. Denn der Beklagte hat vorliegend unabhängig von dem Wegfall der Bereicherung des Klägers einen Anspruch auf Rückzahlung der überbezahlten Bezüge. Der Kläger haftet verschärft nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG i. V. m. §§ 818 Abs. 4, 820 Abs. 1 BGB und kann sich somit nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Denn die Überzahlungen wurden unter dem Vorbehalt der Rückforderung bzw. Rückzahlung geleistet.
Nach §§ 818 Abs. 4, 820 Abs. 1 Satz 2 BGB haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt. Diese Norm umfasst auch den Fall einer Überzahlung von unter Vorbehalt gezahlten Versorgungsbezügen (vgl. BayVGH, B.v. 31.3.2011 – 3 CS 11.165 – juris). Solch ein Fall ist hier gegeben, denn die Versorgungsbezüge des Klägers in Höhe von insgesamt 4085,47 Euro wurden ausdrücklich unter einem Rückforderungsvorbehalt gezahlt.
Dass der Beklagte nicht aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung abgesehen hat (Art. 7 Abs. 2 Satz 3 BayBeamtVG), ist nicht zu beanstanden. Billigkeitsgründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Dem Kläger war von Anfang an bekannt, dass die Zahlungen nur vorläufig und unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung gewährt werden. Aus den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Klägers ergeben sich keine Billigkeitsgründe, aufgrund derer nach Art. 7 Abs. 2 Satz 3 BayBeamtVG von der Rückforderung teilweise abgesehen werden könnte. Der Kläger ist durch die Rückforderung der überbezahlten Bezüge in Höhe von 4085,47 Euro nicht unzumutbar belastet.
5. Der in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellte Antrag, ein orthopädisches Obergutachten einzuholen, wird abgelehnt.
Ein sog. Obergutachten wäre allenfalls veranlasst, wenn zu einer schwierigen Fachfrage Gutachten vorlägen, die jeweils ohne wesentliche Mängel zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Im vorliegenden Fall gibt es jedoch nur ein Gutachten, das sich mit der Frage der Kausalität der Körperschäden des Klägers mit dem Dienstunfall mit dem im Dienstunfallrecht erforderlichen Maßstab auseinandersetzt, nämlich das Gutachten des sachverständigen Zeugen Dr. A. Das für eine private Versicherung erstellte Gutachten der …Klinik befasst sich nicht mit dieser Frage und ist im Übrigen auch nicht nachvollziehbar, wenn es etwa relevante Vorschäden verneint.
Auch sofern der Beweisantrag dahingehend ausgelegt werden kann, dass die Einholung eines weiteren orthopädischen Gutachtens beantragt wird, wird der Antrag abgelehnt, da das bereits vorliegende Gutachten von Dr. A. ausreichend ist. Das Gutachten ist nachvollziehbar und weist weder unauflösbare Widersprüche auf noch geht es von entscheidungserheblichen unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus. Zweifel an der Sachkunde und Unparteilichkeit des Gutachters bestehen nicht. Auch durch die Ausführungen des sachverständigen Zeugen Dr. M., das Gutachten der …Klinik und die weiteren ärztlichen Befunde und Äußerungen wird das Gutachten des sachverständigen Zeugen Dr. A. nicht durchgreifend und substantiiert in Frage gestellt (s.o. Nr. 3). Die Einholung eines weiteren Gutachtens drängt sich vor diesem Hintergrund dem Gericht auch nicht auf.
6. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
7. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 9.085,47 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,– übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.