Sozialrecht

Rückwirkende Vorausleistung nach einer vorangegangenen vorläufigen Bewilligung von Ausbildungsgeld

Aktenzeichen  L 10 AL 17/16

Datum:
21.9.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB III SGB III § 68, § 98, § 99, § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 422 Abs.2
SGB III aF § 72, § 104 Abs. 2
BAföG BAföG § 13 Abs. 1 Nr. 1, § 21 Abs. 1 S. 1, § 36
BRAO BRAO § 53 Abs. 1
SGB X SGB X § 39 Abs. 2, § 44
BGB BGB § 121
SGB I SGB I § 14 S. 1

 

Leitsatz

1. Zur Frage einer rückwirkenden Vorausleistung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB III a. F. (seit 01.04.2012: § 68 Abs. 1 Satz 1 SGB III) nach einer vorangegangenen, gemäß § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III vorläufigen Bewilligung von Ausbildungsgeld. (amtlicher Leitsatz)
2 Bei § 328 Abs. 3 S. 2 Hs. 1 SGB III handelt es sich um eine spezialgesetzliche Regelung für den Ausgleich von vorläufig erbrachten Leistungen. Es handelt sich um eine eigenständige Erstattungsregelung, die zur Anwendung kommt, wenn sich der vorläufige Verwaltungsakt durch den Erlass des endgültigen Verwaltungsaktes erledigt. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

S 8 AL 420/12 2015-09-23 Urt SGNUERNBERG SG Nürnberg

Tenor

I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 23.09.2015 aufgehoben. Die Klage gegen die Bescheide vom 03.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2012 wird abgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die form- und fristgerechte Berufung der Beklagten ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtgesetz – SGG) und in der Sache begründet.
Der erkennende Senat war trotz des Antrages auf Verlegung des Termins und dem Ausbleiben des Bevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 21.09.2016 nicht an einer Entscheidung in der Sache gehindert. Bereits mit Beschluss vom 16.09.2016 ist dem Bevollmächtigten der Klägerin die Ablehnung des Verlegungsantrages zur Kenntnis gebracht worden. Ungeachtet des Umstandes, dass das diesbezügliche Empfangsbekenntnis nicht vorgelegt worden ist, hat der Senat im Hinblick auf die Übermittlung des Beschlusses vorab per Fax an die Kanzlei des Bevollmächtigten am 16.09.2016 keine Zweifel daran, dass der Bevollmächtigte der Klägerin oder – er war nach eigenen Angaben mehr als eine Woche abwesend – dessen gemäß § 53 Abs. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) bestellter Vertreter, tatsächlich Kenntnis von der Ablehnung des Verlegungsantrages hatte. Gleichwohl hat es der Bevollmächtigte der Klägerin unterlassen, erneut und substantiiert erhebliche Gründe darzulegen, die eine Verlegung der mündlichen Verhandlung hätten rechtfertigen können; dass der erkennende Senat auch im Falle seines Ausbleibens Beweis erheben, verhandeln und entscheiden könne, war dem Bevollmächtigten der Klägerin bekannt, denn dies war ihm bereits mit der Ladung vom 24.08.2016 mitgeteilt worden.
Das SG hat die Bescheide vom 03.09.2012 idG des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2012 zu Unrecht aufgehoben, denn diese erweisen sich als rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat wegen des Unterhaltsbeitrages, den ihre Eltern zu erbringen hatten, für den Zeitraum vom 01.03.2011 bis 31.08.2012 keinen Anspruch auf Ausbildungsgeld. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, das Ausbildungsgeld im Wege der Vorausleistung zu erbringen. Sie verlangt zu Recht die Erstattung der für den streitigen Zeitraum vorläufig erbrachten Leistungen.
Gegenstand des Verfahrens ist das Begehren der Klägerin, die bislang nur vorläufige Bewilligung des Ausbildungsgeldes in Höhe der mit Bescheid vom 14.06.2011 i. d. Fdes Bescheides vom 20.08.2012 zuerkannten Ansprüche endgültig festzusetzen und von einer Erstattung der für den Zeitraum vom 01.03.2011 bis 31.08.2012 (vorläufig) gezahlten Leistungen abzusehen.
Eine endgültige Festsetzung der mit den vorläufigen Bewilligungen vom 14.06.2011 (528,00 € monatlich für den Zeitraum vom 01.03.2011 bis 31.07.2012) und 20.08.2012 (397,00 € für den Zeitraum vom 01.08.2012 bis 31.08.2012) zuerkannten Leistungen kommt nicht in Betracht, denn wegen des für diesen Zeitraum zu berücksichtigenden Elterneinkommens errechnet sich kein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Ausbildungsgeld. Die endgültige Feststellung mit Bescheid vom 23.09.2012, dass kein Zahlungsanspruch bestehe, ist nicht zu beanstanden.
Behinderten Menschen können Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern (§ 97 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch i. d. F. des Gesetzes vom 19.06.2001; BGBl. I 1046 – SGB III). Für behinderte Menschen können erbracht werden (Nr.1) allgemeine Leistungen sowie (Nr.2) besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und diese ergänzende Leistungen (§ 98 Abs. 1 SGB III). Die allgemeinen und besonderen Leistungen richten sich nach den Vorschriften des ersten und vierten bis sechsten Abschnitts (§§ 45 bis 47 und §§ 57 bis 87), soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist (§ 99 SGB III). Die besonderen Leistungen sind anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung (…) zu erbringen, wenn Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen oder einer sonstigen auf die besonderen Bedürfnisse behinderter Menschen ausgerichteten Maßnahme unerlässlich machen oder die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen (§ 102 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Die besonderen Leistungen umfassen (Nr.1) das Übergangsgeld nach den §§ 160 bis 162 SGB III und (Nr. 2) das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht erbracht werden kann (§ 103 Abs. 1 SGB III). Behinderte Menschen haben Anspruch auf Ausbildungsgeld während einer beruflichen Ausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme einschließlich einer Grundausbildung, wenn ein Übergangsgeld nicht erbracht werden kann (§ 104 Abs. 1 Nr. 1 SGB III).
Es ist offenkundig und zwischen den Beteiligten auch unstreitig, dass die Klägerin im streitgegenständlichen Leistungszeitraum (01.03.2011 bis 31.08.2012) diese Voraussetzungen für den Bezug von Ausbildungsgeld dem Grunde nach erfüllt, wobei vorliegend für die Beurteilung der Rechtslage auf den Zeitpunkt vor Beginn der Fortführung der Maßnahme (01.03.2011) abzustellen ist, denn bei Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung – gemäß § 3 Abs. 4 SGB III sind Leistungen der aktiven Arbeitsförderung alle Leistungen der Arbeitsförderung mit Ausnahme von Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit, Teilarbeitslosengeld und Insolvenzgeld – sind bei Änderungen des SGB III, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, bis zum Ende der Leistungen oder der Maßnahme die Vorschriften in der vor dem Tag des Inkrafttretens der Änderung geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die Leistung zuerkannt worden ist (§ 422 Abs. 1 Nr. 2 SGB III). Ist eine Leistung – wie vorliegend – nur für einen begrenzten Zeitraum zuerkannt worden, richtet sich eine Verlängerung nach den zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Verlängerung geltenden Vorschriften (§ 422 Abs. 2 SGB III).
Für das Ausbildungsgeld gelten die Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) entsprechend, soweit (in den nachfolgenden Regelungen der §§ 105 bis 115 SGB III) nichts Abweichendes bestimmt ist (§ 104 Abs. 2 SGB III).
Unter Beachtung der maßgeblichen Vorschriften zur Ermittlung des Bedarfes und der Anrechnung des Elterneinkommens ist der (endgültige Bewilligungs-) Bescheid der Beklagten vom 23.09.2012, die Klägerin habe im Zeitraum vom 01.03.2011 bis 31.08.2012 keinen Anspruch auf Zahlung von Ausbildungsgeld, nicht zu beanstanden.
Ausgehend von einem Unterkunftsbedarf von 180,00 € für den Zeitraum vom 01.03.2011 bis 31.07.2012 (Mietbescheinigung vom 02.02.2011) ist der für diesen Zeitraum bestehende Bedarf mit 528,00 € zutreffend ermittelt. Als Bedarf werden bei beruflicher Ausbildung zugrunde gelegt bei anderweitiger Unterbringung ohne Kostenerstattung für Unterbringung und Verpflegung der jeweils nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) geltende Bedarf (348,00 €) zuzüglich 149,00 € monatlich für die Unterkunft; soweit Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten nachweislich diesen Betrag übersteigen, erhöht sich dieser Bedarf um bis zu 75,00 € monatlich (§ 105 Abs. 1 Nr. 4 SGB III). Ausgehend hiervon errechnet sich der auch vom Beklagten berücksichtigte Bedarf von 528,00 € (= 348,00 € + 149,00 € + 31,00 €). Nachdem die Klägerin zum 01.08.2012 wieder bei ihren Eltern Unterkunft gefunden hatte, reduzierte sich dieser Bedarf gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 SGB III auf 397,00 €, nachdem die Klägerin am 21.11.2011 bereits das 21. Lebensjahr vollendet hatte.
Ebenso unstreitig wie die Ermittlung des Bedarfes ist zwischen den Beteiligten die Höhe des anzurechnenden Elterneinkommens.
Auf den Gesamtbedarf sind das Einkommen des Auszubildenden, seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten, des Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen (§ 71 Abs. 1 i. V. m. § 104 Abs. 2 SGB III), wobei für die Ermittlung des Einkommens und dessen Anrechnung (…) die § 11 Abs. 4 sowie die Vorschriften des Vierten Abschnitts des BAföG mit den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen entsprechend gelten (§ 71 Abs. 2 Satz 1 SGB III).
Soweit für die Anrechnung des Einkommens der Eltern (…) des Auszubildenden die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend sind (§ 24 Abs. 1 BAföG), war vorliegend auf die Festsetzungen des Einkommenssteuerbescheides des Jahres 2009 abzustellen (Einkommensteuerbescheid vom 10.11.2010).
Diesem Einkommensteuerbescheid vom 10.11.2010 lässt sich als Einkommen iSd § 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG, d. h. als Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für den Vater der Klägerin ein Betrag von 191.177,00 € und für die Mutter der Klägerin in Höhe von 24.591,00 € entnehmen, wobei zweckbestimmte Einnahmen (i. S. d. § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG), wie vorliegend die Arbeitnehmersparzulagen (jeweils 214,80 €), nicht als Einkommen gelten.
Weitergehend ist abzugsfähig die anteilige (Einkommen-)Steuerlast (§ 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BAföG) aus der geschuldeten Einkommensteuer i. H. v. 53.505,00 €, d. h. für den Vater der Klägerin in Höhe von 47.448,26 €, und für deren Mutter in Höhe von 6.056,74 €. Zudem sind berücksichtigungsfähig die pauschalierten Abzüge in Bezug auf die gesetzliche Sozialversicherung (§ 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG), d. h. für den Vater der Klägerin in Höhe von 12.100,00 € (Höchstbetrag für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer) bzw. für die Mutter der Klägerin in Höhe von 5.192,13 € (= 21,3 v. H. aus 24.376,20 €).
Hiernach verbleibt ein berücksichtigungsfähiges Einkommen des Vaters der Klägerin in Höhe von 131.413,94 € jährlich (= 191.177,00 € – 214,80 € – 47.448,26 € – 12.100,00 €) und deren Mutter in Höhe von 13.127,33 € jährlich (= 24.591,00 € – 214,80 € – 6.056,74 € – 5.192,13 €), womit sich ein monatliches (Gesamt-)Einkommen von 12.045,11 € (= 1/12 aus 131.413,94 € + 13.127,33 €) ergibt. Hiervon anrechnungsfrei bleibt (lediglich) ein Freibetrag gemäß § 108 Abs. 2 Nr. 2 SGB III in Höhe von 2.909,00 €, nachdem die Klägerin ihre Ausbildung nicht in einer Werkstatt für Behinderte durchgeführt hat (§ 108 Abs. 1 SGB III).
Insoweit ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass allein mit dem von den Eltern der Klägerin zu erbringenden Unterhaltsbeitrag (in Höhe von 9.136,11 € [= 12.045,31 € – 2.909,00 €]) deren ausbildungsbedingter Bedarf (in Höhe von 528,00 € bis Juli 2012 bzw. in Höhe von 397,00 € für August 2012) vollständig zu decken war, so dass sich ein Zahlungsanspruch allein unter Beachtung dieser Überlegungen nicht ergibt.
Soweit allein streitig ist, dass die Beklagte das Ausbildungsgeld im Wege der Vorausleistung gemäß § 72 SGB III ohne Berücksichtigung des elterlichen Unterhaltsbetrages zu erbringen habe, rechtfertigt das Vorbringen der Klägerin keine Verurteilung der Beklagten und endgültige Festsetzung der mit Bescheid vom 14.06.2011 und 20.08.2011 bewilligten Leistungen.
Macht der Auszubildende glaubhaft, dass seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, oder kann das Einkommen der Eltern nicht berechnet werden, weil diese die erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen, und ist die Ausbildung, auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten oder des Lebenspartners im Bewilligungszeitraum, gefährdet, so wird nach Anhörung der Eltern ohne Anrechnung dieses Betrags Berufsausbildungsbeihilfe geleistet (§ 72 Abs. 1 SGB III).
Diese Voraussetzungen liegen aber – entgegen der ohne nachvollziehbare Begründung gebliebenen Entscheidung des SG – bezüglich der beiden möglichen Tatbestandsalternativen nicht vor.
Die Regelung des § 72 Abs. 1 SGB III sieht alternativ zwei Fallgestaltungen vor, die für die Beklagte Anlass bieten, Vorausleistungen zu erbringen, wobei jeweils kumulativ erforderlich ist, dass ohne die Bewilligung der Leistungen die Durchführung der Ausbildung gefährdet erscheint (vgl. Petzold in Hauck/Noftz, SGB III, Stand Juni 16, § 68 Rn.4, 7).
In diesem Zusammenhang kann die Klägerin ihr Begehren bereits deshalb nicht auf die zweite Alternative der tatbestandlichen Voraussetzungen stützen, weil die Eltern der Klägerin die erforderlichen Unterlagen zur Berechnung des Unterhaltsbetrages anlässlich der endgültigen und nunmehr streitbefangenen Bewilligungsentscheidung vom 23.09.2012 vorgelegt haben. Insoweit kann dahinstehen, ob die Beklagte anlässlich der vorläufigen Bewilligungen vom 14.06.2011 und 20.08.2012 ermessensfehlerfrei gehandelt hat, weil statt der vorläufigen Bewilligung eine endgültige Bewilligung unter Beachtung des § 72 Abs. 1 SGB III angezeigt gewesen wäre. Diesbezüglich besteht keine Veranlassung, diese Problematik im vorliegenden Verfahren unter dem Aspekt des § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu prüfen. Soweit der Klägerin mit den vorläufigen Bewilligungen vom 14.06.2011 und 20.08.2012 in rechtswidriger, weil in ermessensfehlerhafter Weise Leistungen zu Unrecht nicht in endgültiger Form – unter Beachtung der Regelung des § 72 SGB III – erbracht worden sein sollten, wäre dies im Wege einer Überprüfung nach § 44 SGB X nicht mehr korrigierbar, denn die diesbezüglich in Rede stehenden Verwaltungsakte über die vorläufigen Bewilligungen vom 14.06.2011 und 20.08.2012 haben sich durch die endgültige Bewilligung, den (Bewilligungs-) Bescheid vom 23.09.2012 in sonstiger Weise gemäß § 39 Abs. 2 SGB X erledigt (vgl. zum Verhältnis von vorläufiger und endgültiger Bewilligung: BSG, Urteil vom 28.06.1990 – 4 RA 57/89 – BSGE 67, 104ff; Urteil vom 31.05.1989 – 4 RA 19/88 – SozR 1200 § 42 Nr. 4). Somit sind wegen des Wegfalls der vorläufigen Bewilligungen die diesbezüglichen Bescheide einer Korrektur nicht mehr zugänglich. Die Klägerin kann daher in einem Klageverfahren gegen die im Verhältnis zur vorläufigen Bewilligung belastenden endgültigen Entscheidung grundsätzlich nicht mehr damit gehört werden, die Verwaltung habe nicht vorläufig bewilligen dürfen (vgl. BSG, Urteil vom 10.05.2011 – B 4 AS 139/10 R – SozR 4-4225 § 6 Nr. 1). Ist die vorläufige Bewilligung bestandskräftig geworden, ist sie auch im Rahmen eines Erstattungsstreites hinsichtlich der Vorläufigkeit nicht mehr überprüfbar (vgl. BSG, Urteil vom 15.8.2002 – B 7 AL 24/01 R – SozR 3-4100 § 147 Nr. 1).
Auch die Voraussetzungen der ersten Tatbestandsalternative sind nicht erfüllt, auch wenn nachgewiesen ist, dass sich die Eltern der Klägerin in den Jahren 2011 und 2012 – insbesondere in der Person ihres Vater – geweigert haben, gesetzlich bestehende Unterhaltsansprüche zu erfüllen. Die Gründe, aus denen die Eltern einer Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommen oder diese verweigern, sind bei der Prüfung einer Vorausleistungspflicht grundsätzlich unerheblich (vgl. Wagner in Mutschler/Schmidtde Caluwe/Coseriu, SGB III, 5. Aufl., § 68 Rn.13). Der Anwendung dieser Tatbestandsalternative steht auch nicht entgegen, dass die Vorausleistungen rückwirkend zu bewilligen wären, denn die Glaubhaftmachung ist keine Voraussetzung für das Entstehen des Vorausleistungsanspruchs, sondern lediglich eine Bewilligungsvoraussetzung (vgl. Hassel in Brand, SGB III, 7. Aufl., § 68 Rn.8; Brecht- Heitzmann in Gagel, SGB III, Stand Juni 2016, § 68 Rn.15, zu § 36 BAföG: BVerwG, Urteil vom 27.10.1977 – V C 9.77 – BVerwGE 55, 23ff).
Soweit eine Ausbildungsförderung ohne Anrechnung eines Unterhaltsbetrages aus dem Einkommen der Eltern geleistet werden soll, erfordert dies zum einen, dass der Auszubildende glaubhaft macht, seine Eltern würden diesen Betrag nicht leisten; zum anderen setzt dies materiell-rechtlich voraus, dass die Eltern die von ihnen zu erwartenden Unterhaltsleistungen tatsächlich nicht erbracht haben. Nach dem Gesetzeswortlaut des § 72 SGB III kann von einem Auszubildenden damit in Bezug auf eine „Nichtleistung“ des angerechneten Unterhaltsbetrages seiner Eltern nicht gefordert werden, dass er bereits vor oder mit der Antragstellung zu erkennen vermag, ob seine Eltern überhaupt einen solchen Unterhaltsbetrag und gegebenenfalls in welcher Höhe aufzubringen haben. Diese Erkenntnis wird in aller Regel erst Platz greifen, wenn der Auszubildende mit der Entscheidung über den Förderantrag in die Lage versetzt wird, festzustellen, ob sein Bedarf durch einzusetzendes Einkommen oder Vermögen seiner Eltern ganz oder zum Teil befriedigt werden könnte. Erst dann kann von ihm eine Erklärung zur Glaubhaftmachung erwartet werden, seine Eltern würden den nach dem Gesetz angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten. Für einen Anspruch auf Vorausleistung, und zwar gegebenenfalls rückwirkend von dem Monat der Antragstellung auf Ausbildungsförderung an, ist es deshalb notwendig und ausreichend, dass der Auszubildende unverzüglich nach Bekanntwerden, welcher Unterhaltsbetrag seiner Eltern nach dem Gesetz angerechnet wird, glaubhaft macht, dass seine Eltern diesen Betrag nicht leisten (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.1977 a. a. O.). Diese Glaubhaftmachung setzt aber nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen voraus, dass der Auszubildende sein – rückwirkendes – Vorausleistungsbegehren möglichst bald, d. h. unverzüglich geltend machen muss (vgl. Hassel in Brand a. a. O. § 68 Rn.8 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerwG; Urteil vom 27.10.1977 a. a. O.). Vorliegend kann dahinstehen, ob ein unverzügliches Handeln in diesem Sinne am Maßstab des § 121 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu messen, d. h. ob allein auf ein schuldhaftes Zögern nach Ablauf einer nach den Umständen angemessenen Überlegungsfrist abzustellen ist, oder ob sich die Klägerin darauf berufen kann, dass die Beklagte – unabhängig von der Frage eines schuldhaften Zögerns – Vorausleistungen rückwirkend erbringt, wenn der Auszubildende die Verweigerung von Unterhaltsleistungen innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Bescheides mitteilt (vgl. DA zu § 68 Punkt 1.6 Abs. 1 Satz 2). Insoweit ist zwar nicht ohne weiteres ersichtlich, ob die Beklagte ihre Dienstanweisung auf eine Fallgestaltung wie die vorliegende, nämlich eine endgültige Entscheidung im Anschluss an eine vorläufige Bewilligung, grundsätzlich zur Anwendung bringt, auch wenn diese Situation nach dem Wortlaut der DA erfasst würde. Auf diese Weisungslage kann sich die Klägerin jedoch nicht berufen, denn zum einen handelt es sich diesbezüglich nicht um ermessenslenkende Vorschriften, deren Einhaltung die Klägerin – im Rahmen der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Selbstbindung der Verwaltung – einfordern könnte, sondern um eine (verwaltungsinterne) Auslegungshilfe in Bezug auf einen unbestimmten Rechtsbegriff, nämlich den der „unverzüglichen Glaubhaftmachung“, der jedoch im Zweifel in vollem Umfang einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Zum anderen erfasst der Anwendungsbereich dieser DA nicht den vorliegenden Sachverhalt, denn die Klägerin hat erstmals nach Erhebung der Klage mit Schriftsatz vom 13.11.2013 und damit mehr als zwei Monate nach Erlass des (endgültigen) Leistungsbescheides vom 23.09.2012 geltend gemacht, sie habe im streitgegenständlichen Leistungszeitraum – in den Jahren 2011 und 2012 – keine Unterhaltsleistungen von ihren Eltern erhalten. Soweit dieses Vorbringen, das sich im Rahmen der am 02.06.2016 durchgeführten uneidlichen Einvernahme des Zeugen K. hat bestätigen lassen, genügt, um eine i. S. d. § 72 Abs. 1 SGB III relevante Nichtleistung des zu erbringenden Unterhaltsbetrages glaubhaft zu machen, wahrt dies weder den zeitlichen Rahmen, den die Beklagte in ihrer DA vorsieht, noch genügt dies – dies ist vorliegend allein entscheidungserheblich – den Voraussetzungen, die an eine unverzügliche Glaubhaftmachung zu stellen sind.
Soweit eine Erklärung „unverzüglich“, d. h. ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen hat, ist dies zwar nicht mit „sofort“ gleichzusetzen. Dem Betroffenen steht eine angemessene Überlegungsfrist zu, d. h. er muss seine Erklärung abgeben innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessenden Prüfungs- und Überlegungsfrist. Insbesondere darf er, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, in der gebotenen Eile den Rat eines Rechtskundigen einholen. Verzögerungen wegen eines Rechtsirrtums können im Einzelfall entschuldbar sein, wobei jedoch eine sorgfältige Prüfung der Rechtslage auf der Seite des Betroffenen bzw. je nach Einzelfall das Einholen von Rechtsrat zu fordern ist (vgl. Franzen in: Herberger/Martinek/Rüßmann u. a., jurisPK-BGB, 7. Aufl., 2014, § 121 BGB Rn.11 m. w. N. zur Rechtsprechung). Unter Beachtung dieser Anforderungen ist das Verhalten der Klägerin, in Kenntnis aller relevanten Umstände erstmals nach mehr als einem Jahr – im November 2013 – gelten zu machen, ihre Eltern hätten ihr Unterhaltsleistungen in den Jahren 2011 und 2012 verweigert, nicht mehr als eine unverschuldete Verzögerung der Glaubhaftmachung anzusehen. Weder sind nach Lage der Akten Anhaltspunkte dafür ersichtlich noch hat die Klägerin etwas dazu vorgetragen, dass sie außerstande gewesen wäre, den Umstand, dass sie in den Jahren 2011 und 2012 von ihren Eltern keine Unterstützungsleistungen erhalten hat, bereits vor November 2013 gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Ihre im November 2012 erhobene Klage hat die Klägerin erst im November 2013 begründet und mit dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 23.09.2012 hat sie lediglich vorgetragen, sie habe im Jahr 2009 neben den Leistungen der BAB keine weiteren Einkünfte gehabt. Dies war jedoch weder für das vorliegende Verfahren relevant, noch konnte die Beklagte daraus ableiten, dass der Klägerin in den Jahren 2011 und 2012 Unterhaltsleistungen seitens ihrer Eltern verweigert würden. Anlass, dies anzunehmen, musste die Beklagte auch nicht haben, insbesondere nachdem sie der Klägerin auch anlässlich des Folgeantrages für die Zeit ab dem 01.09.2012 wegen des anzurechnenden Elterneinkommens – widerspruchslos – Zahlungen verweigert hatte (Bescheid vom 16.10.2012), wobei eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gegenüber dem Monat August 2012 ersichtlich nicht eingetreten war. Insofern war der Beklagten bis November 2013 weder bekannt, dass der Klägerin im streitbefangenen Leistungszeitraum Unterhaltsleistungen seitens ihrer Eltern verweigert würden, noch hatte sie Anlass zu diesbezüglichen Ermittlungen von Amts wegen. Als wesentliche Ursache für die Verzögerung der Glaubhaftmachung ist nach Lage der Akten allein die Gleichgültigkeit der Klägerin in Bezug auf ihre Obliegenheiten ersichtlich, die darin ihren Ausdruck findet, dass die erste Bevollmächtigte der Klägerin vor dem SG das Mandat niedergelegt hat, weil sich die Klägerin weder kooperativ gezeigt habe noch ihren Mitwirkungsobliegenheiten nachkomme und auch nicht erreichbar gewesen sei, womit im Ergebnis allein die Klägerin die Verzögerung der Glaubhaftmachung zu vertreten hat. Dieses schuldhafte Verhalten schließt – entgegen der Auffassung des SG – aber eine rückwirkende Bewilligung im Wege der Vorausleistung aus.
Soweit die Klägerin erstinstanzlich noch geltend gemacht hatte, sie sei im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches so zu stellen, als ob sie einen Antrag auf Vorausleistungen gestellt hätte, womit von einer Rückforderung abzusehen sei, hat sie dies mit der Berufung nicht weiter vertieft und die Voraussetzungen eines Herstellungsanspruches sind ersichtlich nicht gegeben. Ein derartiger Anspruch kommt in Betracht, wenn ein Versicherungsträger eine ihm gegenüber dem Versicherten obliegende Nebenpflicht aus dem Sozialrechtsverhältnis – insbesondere zur Auskunft, Beratung und Betreuung – verletzt und dem Versicherten dadurch sozialrechtlich ein Schaden zugefügt wird. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte eine sich aus § 14 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) ergebende Beratungspflicht verletzt hat, gibt es nicht. Hiernach hat jeder Anspruch auf Beratung und Belehrung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz (§ 14 Satz 1 SGB I). Eine Beratungspflicht besteht in der Regel erst bei einem entsprechenden Beratungsbegehren (vgl. BSG, Urteil vom 12.11.1980 – 1 RA 45/79 – SozR 1200 § 14 Nr. 9; BSG, Urteil vom 23.09.1981 – 11 RA 78/80 – BSGE 52, 145ff), das aber vorliegend nicht an die Beklagte herangetragen worden ist. Darüber hinaus besteht eine Beratungspflicht allenfalls dann, wenn ein Beratungsbegehren – wie hier – nicht vorliegt, und der Versicherungsträger aus einem konkreten Anlass auf klar zutage tretende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen hat, die sich offensichtlich als zweckmäßig aufdrängen und die von jedem verständigen Versicherten mutmaßlich genutzt werden (vgl. BSG, Urteil vom 07.04.1986 – 7 RAr 81/84 – BSGE 60, 79ff). Aber auch hierfür gibt es nach Lage der Akten keine Hinweise, denn die Klägerin hat zu keinem Zeitpunkt Angaben zu ihren persönlichen Lebensverhältnissen und der Beziehung zu ihren Eltern gemacht, die für die Beklagte Anlass zu weiteren Ermittlungen geboten hätten oder eine (unterhaltsrechtliche) Beratung erforderlich erscheinen ließen. Aus der Vorlage der Einkommensfragebögen der Eltern durch die Klägerin und dem Hinweis, dass sie diesbezüglich mit ihren Eltern in Kontakt stehe (Schreiben vom 07.04.2011) durfte die Beklagte vielmehr den Schluss ziehen, dass ein Beratungsbedarf wegen unterhaltsrechtlicher Probleme gerade nicht bestehe.
Im Ergebnis kann damit dahinstehen, ob wegen der nur vorläufigen Bewilligung der Leistungen für die Beurteilung, ob eine Gefährdung der Ausbildung i. S. d. § 72 SGB III vorliegt, im Wege einer exante-Betrachtung darauf abzustellen ist, ob zu Beginn des Ausbildungsabschnittes – in Kenntnis der tatsächlichen Weigerung der Eltern, Unterhalt zu zahlen – bei vorausschauender Betrachtung, die Ausbildung gefährdet gewesen wäre (so der Vortrag der Klägerin – i. d. S. zu § 36 BAföG a. F. auch: BVerwG, Beschluss vom 10.11.1988 – 5 B 20/88 – juris), denn hierauf kam es nicht mehr an.
Zuletzt ist auch die mit dem Erstattungsbescheid vom 23.09.2012 festgesetzte Rückforderung in Bezug auf die vorläufig bewilligten Leistungen weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten (§ 328 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 SGB III). Hierbei handelt es sich um eine spezialgesetzliche Regelung für den Ausgleich von vorläufig erbrachten Leistungen. Es handelt sich um eine eigenständige Erstattungsregelung, die zur Anwendung kommt, wenn sich der vorläufige Verwaltungsakt durch den Erlass des endgültigen Verwaltungsaktes erledigt. Dieser besonderen Regelung bedarf es mit Rücksicht darauf, dass die Erstattungsforderung bei vorläufig bewilligten Leistungen weder auf der Aufhebung des Bewilligungsbescheids i. S. des § 50 Abs. 1 SGB X noch wegen des Vorliegens einer rechtmäßigen vorläufigen Bewilligungsentscheidung auf einer Anwendung des § 50 Abs. 2 SGB X beruht (vgl. BSG, Urteil vom 23.08.2012 – B 4 AS 169/11 R – SozR 4-4300 § 328 Nr. 2).
Mit der endgültigen Bewilligung vom 23.09.2012 hat der Beklagte – frei von Rechtsfehlern – festgestellt, dass der Klägerin ein Leistungsanspruch für den Zeitraum vom 01.03.2011 bis 31.08.2012 nicht zusteht, so dass in der Folge dieser Entscheidung die für diesen Zeitraum in Höhe von 9.373,00 € (= 17 x 528,00 € [für 01.03.2011 bis 31.07.2012] + 397,00 € [für August 2012]) „vorläufig“ erbrachten Leistungen zu erstatten sind, ohne dass sich die Klägerin auf Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes – vorliegend den Verbrauch der Leistungen – berufen kann (vgl. BSG, Urteil vom 31.05.1989 – 4 RA 19/88 – SozR 1200 § 42 Nr. 4).
Auf die Berufung der Beklagten war daher das Urteil des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt aus dem Unterliegen der Klägerin.
Gründe i. S. d. § 160 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGG, die Revision zuzulassen, gibt es nicht.

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