Sozialrecht

Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens

Aktenzeichen  L 7 AS 488/17 B ER

Datum:
17.7.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG SGG § 86a, § 86b

 

Leitsatz

Eine Beschränkung des Streitgegenstandes in der ersten Instanz wirkt auch in der Beschwerdeinstanz fort

Verfahrensgang

S 46 AS 990/17 ER 2017-06-06 Bes SGMUENCHEN SG München

Tenor

I.
Die Beschwerde gegen Ziffern I und II des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 6. Juni 2017 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.
Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) begehren von Antragsgegner und Beschwerdegegner (Bg.) höhere Leistungen nach dem SGB II für den Monat Mai 2017.
Die Bf. zu 1) ist die Mutter der beiden im Dezember 2009 geborenen Zwillinge (Bf. zu 2 und 3). Die Bf. bewohnen in A-Stadt eine Mietwohnung (Gesamtmiete samt Garage 938,00 EUR) und beziehen seit März 2013 Leistungen nach dem SGB II, wobei die Bf. zu 2) und 3) Kindergeld und Unterhaltsvorschuss erhalten.
Die Bf. zu 1) ist seit 2005 Eigentümerin eines Hauses in R-Stadt mit drei Geschossen. Im Erdgeschoss war damals ein Leibgeding für den inzwischen verstorbenen Großvater eingetragen. Für das 1. Obergeschoss wurde ein Mietvertrag mit den Eltern der Bf. zu 1) auf Lebenszeit mit einer monatlichen Miete von 400,00 EUR vereinbart. Das 2. Obergeschoss war laut notariellem Kaufvertrag fremdvermietet.
Das Erdgeschoss ist inzwischen mit 850,00 EUR netto kalt pro Monat vermietet. Diese Mieteinnahmen trat die Bf. zu 1) jedoch an ihren Vater ab. Der Bg. bewilligte zunächst Leistungen ohne Anrechnung der Mieteinnahmen als Einkommen.
Nachdem die Bf. zu 1) vom Bg. mehrfach erfolglos aufgefordert worden war, die Abtretungsvereinbarung aufzulösen, bewilligte der Bg. mit Bewilligungsbescheid den vom 05.01.2017 Leistungen für die Zeit vom 01.02.2017 bis einschließlich 31.07.2017 nur noch unter Anrechnung von Einkommen aus Vermietung in Höhe von 850,00 monatlich. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 28.04.2017 zurückgewiesen. Hiergegen ist Klage am Sozialgericht München anhängig.
Bereits am 31.03.2017 hatten die Bf. Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht München gestellt, woraufhin das Sozialgericht mit Beschluss vom 21.02.2017 den Bg. verpflichtete, den Bf. bis zum 30.04.2017 vorläufig Leistungen ohne Anrechnung von Mieteinnahmen zu gewähren, insgesamt in Höhe von 1.822,37 EUR monatlich.
Nach Ablauf der vorläufigen Gewährung von Leistungen im Wege des gerichtlichen Eilrechtsschutzes zum 30.04.2017 stellten die Bf. am 02.05.2017 erneut Antrag auf einstweiligen rechtlichen Rechtsschutz sowie Antrag auf Prozesskostenhilfe beim Sozialgericht München.
Mit Schreiben vom 22.05.2017, eingegangen beim Sozialgericht am 23.05.2017, habe die Bf. zu 1) den Antrag auf Leistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ausdrücklich auf den Monat Mai beschränkt. In diesem Schreiben habe die Bf. zu 1) auch mitgeteilt dass sie ab 01.05.2017 zu einem monatlichen Nettobetrag von 2.000,00 EUR beschäftigt sei; sie begrüße, dass sie ab Juni 2017 deshalb aus Leistungen nach dem SGB II herausfalle.
Mit Beschluss vom 06.06.2017 lehnte das Sozialgericht München den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 02.05.2015 ab (Ziffern I und II des Beschlusses), ebenso den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (Ziffer III des Beschlusses).
Der Antrag auf Leistungen für Mai 2017 sei unbegründet, da weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund erkennbar seien. Bereits Ende Mai 2017 habe die Bf. einen halben Monatslohn in Höhe von 1.000,00 EUR erhalten, was zusammen mit der bewilligten Leistung den Gesamtbedarf für Mai 2017 im Wesentlichen abgedeckt habe. Außerdem könne die Bf. jederzeit die Miete von 850,00 EUR beanspruchen und die Abtretungserklärung gegenüber ihrem Vater widerrufen, da die Abtretung ohne Gegenleistung allein der Leistungsoptimierung diene. Auch bestünde kein Anordnungsgrund. Die Kosten für die Heizölbeschaffung für das vermietete Haus im Mai 2017, worauf die Bf. zu 1) ihren Antrag auf einstweiligen Rechtschutz für Mai 2017 im Wesentlichen stütze, stelle keinen Bedarf dar, der im Rahmen des Eilverfahrens zu decken wäre. Das Heizöl hätten im Übrigen die Eltern der Bf. zu 1) bereits bezahlt.
Bereits mit Bescheid vom 17.05.2017, der Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens beim Sozialgericht nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wurde, hatte der Bg. wegen der Arbeitsaufnahme durch die Bf. zu 1) den Bewilligungsbescheid vom 05.01.2017 für die Zeit ab 01.06.2017 mangels Hilfebedürftigkeit der Bf. aufgehoben.
Gegen den Beschluss des Sozialgerichts München haben die Bf. Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben und Prozesskostenhilfeantrag für das Beschwerdeverfahren gestellt.
Das derzeitige Einkommen der Bf. zu 1) betrage 1.400,00 EUR netto, wovon sie Miete und Lebensunterhalt für sich und die Bf. zu 2) und 3) bestreiten müsse.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die Beschwerde wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts als unbegründet zurückgewiesen und gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Begründung abgesehen.
Anzumerken ist Folgendes:
Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus dem Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens; das Beschwerdegericht beschränkt sich auf die Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung, das nur über den Monat Mai 2017 entschieden hat. Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren ist demnach auch nur der Mai 2017.
Soweit die Bf. zu 1) bei ihrer Beschwerdebegründung nun auf ihre aktuelle Einkommenssituation hinweist, wendet sie sich gegen den Aufhebungsbescheid des Bg. für Juni und Juli 2017, über den das Sozialgericht aufgrund der Beschränkung des Antrags der Bf. zu 1) auf den Monat Mai 2017 nicht entschieden hat. Eilrechtsschutz wäre insoweit erneut beim Sozialgericht zu beantragen.
Leistungen stehen den Bf. für die Monate Juni und Juli 2017 angesichts des Einkommens der Bf. zu 1) und der Möglichkeit der Bf. zu 1), die ihr zustehende Miete von 850,00 Euro zum Lebensunterhalt der Bf. zu verwenden, ohnehin nicht zu.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Haus der Bf. zu 1) um nicht geschütztes Vermögen handelt, dass zu verwerten ist. Dies bedeutet, dass eine vorläufige darlehensweise Erbringung von Leistungen durch den Bg. allenfalls gegen Sicherung (vgl. § 24 Abs. 5 SGB II), also etwa die Eintragung des Bg. in das Grundbuch, erfolgen könnte (vgl. LSG MV, Beschluss vom 21.10.2015, L 8 AS 469/15 BER).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass die Bf. mit ihren Begehren erfolglos blieben.
Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist mangels hinreichender Erfolgsaussichten abzulehnen, § 73a SGG i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung, wie sich aus dem oben Dargestellten ergibt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

BAföG – das Bundesausbildungsförderungsgesetz einfach erklärt

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz, kurz BAföG, sorgt seit über 50 Jahren für finanzielle Entlastung bei Studium und Ausbildung. Der folgende Artikel erläutert, wer Anspruch auf diese wichtige Förderung hat, wovon ihre Höhe abhängt und welche Besonderheiten es bei Studium und Ausbildung gibt.
Mehr lesen

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen