Aktenzeichen S 11 R 851/17
SGB IX a.F. § 15 Abs. 1 S. 4
SGB IX § 33
Leitsatz
1. Ein Anspruch gegen einen Rehabilitationsträger auf eine konkrete Umschulungsmaßnahme setzt eine Ermessensreduzierung auf Null voraus. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz)
2. In diesen Fällen muss der Rehabilitationsträger sein pflichtgemäßes Ermessen nach Berücksichtigung aller einzustellenden Interessen nur in einem einzigen denkbaren Sinne, nämlich in Form der konkreten Umschulung ausüben können so dass zugleich jede andere Entscheidung fehlerhaft wäre. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die form- und fristgerecht zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobene Klage ist auch im Übrigen zulässig (§§ 51, 54, 57, 78, 87, 90 SGG).
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
Aufgrund des vom Kläger zuletzt (öffentliche Sitzung vom 12.12.2018) gestellten Antrags auf Erstattung der Ausbildungskosten in Höhe von 7.814,40 € (Ausbildungskosten in Höhe von 7.630,40 € und Aufnahmegebühr in Höhe von 184,00 €) und Bewilligung von Übergangsgeld in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum vom 01.10.2017 bis 31.03.2019 ist streitgegenständlich nur noch die Erstattung der Kosten für die Umschulung zum Foto-/ Mediendesigner, die er am 01.10.2017 begonnen hat und bereits vollständig bezahlt hat, sowie die Erstattung der Aufnahmegebühr in Höhe von 184,00 €.
Rechtsgrundlage der begehrten Kostenerstattung ist § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX (i.d.F. vom 19.06.2001, gültig ab 01.07.2001 bis 31.12.2017). Diese Vorschrift lautet:
„Die Erstattungspflicht besteht auch, wenn der Rehabilitationsträger eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen kann oder er eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat.“
Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Denn die Beklagte hat weder eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbracht noch hat sie die begehrte Leistung (Umschulung zum Foto-/Mediendesigner) zu Unrecht abgelehnt.
Der Begriff der unaufschiebbaren Leistung ist im Gesetz nicht definiert, jedoch anhand der zu § 13 Abs. 3 SGB V durch die Rechtsprechung entwickelten Kriterien auszulegen (vgl. Götze in: Hauck/Noftz, SGB IX, Stand 12/12, § 15 Rn. 14). Unaufschiebbarkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn die Leistung sofort, d. h. ohne nennenswerten zeitlichen Aufschub, erbracht werden muss (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 14.08.2017, L 5 R 695/14, Rn. 28 m.w.N., zitiert nach juris). Allein der Umstand, dass die Umschulung zum Foto-/Mediendesigner am 01.10.2017 begonnen hat, rechtfertigt vorliegend nicht die Annahme einer Unaufschiebbarkeit, selbst wenn der Kläger für sich selbst möglichst schnell eine neue berufliche Perspektive finden wollte.
Dem Kläger sind auch nicht Kosten wegen einer zu Unrecht erfolgten Ablehnung der Umschulung zum Foto-/Mediendesigner zu erstatten. Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 15 Abs. 1 S. 4 SGB IX i.V.m. § 33 SGB IX für eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form beruflicher Weiterbildung setzt einen entsprechenden Primärleistungsanspruch voraus. Der Anspruch auf Kostenerstattung darf nicht weiterreichen als ein entsprechender Primäranspruch; er setzt voraus, dass die selbst beschaffte Maßnahme zu den Leistungen gehört, welche die Rehabilitationsträger allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben (st.Rspr.; vgl. z. B. BSGE 113, 231 = SozR 4-2500 § 40 Nr. 7 ; BSG, Urteil vom 08.09.2015, B 12 KR 14/14 R, Rn. 17, zitiert nach juris). Bei im Ermessen des Leistungsträgers stehenden Leistungen erfordert dies eine Ermessensreduzierung auf Null.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn dem Kläger steht gegen die Beklagte bereits kein Anspruch auf Gewährung von Leistungen für Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 SGB VI, § 16 SGB VI i.V.m. § 33 SGB IX zu. Darüber hinaus ist hier kein Fall einer Ermessensreduzierung auf Null gegeben, d. h. die Beklagte hätte ihr Ermessen unter Berücksichtigung aller in die Abwägung einzustellenden Interessen pflichtgemäß nicht nur in einem einzigen denkbaren Sinne, nämlich durch Bewilligung einer Umschulung zum Foto-/Mediendesigner ausüben können (2.).
Nach § 9 Abs. 1 S. 1 SGB VI erbringt die Beklagte u. a. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen, um den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit des Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit des Versicherten oder sein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder ihn möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern. Die Leistungen können gemäß § 9 Abs. 2 SGB VI erbracht werden, wenn die persönlichen (vgl. hierzu § 10 SGB VI) und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (vgl. hierzu § 11 SGB VI) erfüllt sind und kein zusätzlicher Leistungsausschluss (§ 12 SGB VI) vorliegt.
Nach § 10 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte für Leistungen zur Teilhabe u. a. die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist (Nr. 1) und bei denen voraussichtlich bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann (Nr. 2b).
Der Träger der Rentenversicherung erbringt gemäß § 16 SGB VI Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 33 bis 38 SGB IX. Zur Teilhabe am Arbeitsleben werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern (§ 33 Abs. 1 SGB IX). Die Leistungen umfassen insbesondere auch berufliche Anpassung und Weiterbildung (§ 33 Abs. 3 Nr. 3 SGB IX) sowie berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden (§ 33 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX). Bei der Auswahl der Leistungen werden Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt (§ 33 Abs. 4 S. 1 SGB IX). Ziel ist die Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit behinderter Menschen und die Sicherung ihrer Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer (§ 33 Abs. 1 SGB IX, §§ 4 Abs. 1 Nr. 3, 10 Abs. 1 S. 2 SGB IX).
Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass die Beklagte nicht verpflichtet war, dem Kläger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach diesen Vorschriften zu bewilligen, weil bereits bei ihm die persönlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 SGB VI nicht vorlagen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtwürdigung der in den Akten enthaltenen (medizinischen) Stellungnahmen, insbesondere aus den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. K. in seinem Gutachten vom 01.02.2018 einschließlich ergänzender Stellungnahme vom 12.09.2018. Danach war zwar die Erwerbsfähigkeit des Klägers bezogen auf die von ihm zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Fachinformatiker Systemintegration gemindert und erheblich gefährdet. Diese Gefährdung bzw. Minderung der Erwerbsfähigkeit hätte jedoch durch einen höhenverstellbaren Schreibtisch wesentlich gebessert werden können; der Bewilligung einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Umschulung bedurfte es nicht.
Nach ambulanter Untersuchung des Klägers stellt der gerichtliche Sachverständige Dr. K. in seinem Gutachten vom 01.02.2018 folgende Gesundheitsstörungen beim Kläger fest:
– Zustand nach Versteifung am lumbosacralen Übergang bei Spondylolisthese. Verbliebene Radikulopathien mit Gefühlsstörungen am linken Oberschenkel und Fußheberparese links. Fehlhaltung an der Wirbelsäule.
– Beinachsenfehlstellung und Fußfehlform beidseits.
– Verdacht auf chronische Schmerzkrankheit mit seelischen und körperlichen Faktoren.
Aufgrund der vorliegenden Gesundheitsstörungen sind dem Kläger nur noch leichte körperliche Tätigkeiten zumutbar, die in selbstgewählter Wechselhaltung durchgeführt werden sollten, wobei eine längere Sitzdauer vermieden werden sollte.
Bei der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit ist grundsätzlich auf den zuletzt ausgeübten Beruf abzustellen (Luthe in: jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 10 Rn. 31). Somit ist hier Bezugsberuf der Beruf des Fachinformatikers Systemintegration. Da die Tätigkeit als Fachinformatiker eine überwiegend sitzende Tätigkeit ist, ist ein höhenverstellbarer Tisch erforderlich, der es dem Kläger ermöglicht, bei Ausübung der Tätigkeit eine selbstgewählte Wechselhaltung zwischen Sitzen und Stehen einzunehmen.
Soweit der letzte Arbeitgeber des Klägers, die Firma P., mit Schreiben vom 29.11.2018 den Vortrag des Klägers bestätigt, dass die Firma dem Kläger während der Wiedereingliederung 2015 einen ergonomischen Bürostuhl sowie einen höhenverstellbaren Tisch zur Verfügung gestellt habe, dem Kläger Erholungspausen sowie Zeit für freie Bewegung eingeräumt habe und die Wiedereingliederung trotz dieser Maßnahmen nicht erfolgreich gewesen sei, belegt dies nicht, dass die Wiedereingliederungsmaßnahme aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers nicht erfolgreich sein konnte. Für den Misserfolg der Wiedereingliederung können nämlich auch nicht-medizinische Gründe maßgeblich gewesen sein. Insoweit konnte die Firma P. nur die Tatsache des Misserfolgs der Wiedereingliederungsmaßnahme und die damaligen Angaben des Klägers bestätigen, nicht aber den objektiven Grund hierfür beurteilen bzw. fachkundige medizinische Stellungnahmen abgeben.
Die Tätigkeit als Fachinformatiker Systemintegration ist auch mit den zusätzlichen qualitativen Leistungseinschränkungen des Klägers zu vereinbaren. Es müssen nämlich Zwangshaltungen der Wirbelsäule, schwere und mittelschwere Hebe- und Tragetätigkeiten, häufige bückende und kniende Tätigkeiten, Nässe, Kälte und Zugluft vermieden werden. Im BERUFENET werden für die Tätigkeiten als Fachinformatiker folgende körperliche Anforderungen beschrieben:
– Funktionstüchtigkeit der Arme und Hände.
– Feinmotorik der Hände und Finger.
– Ungestörtes Sprechvermögen.
– Nahsehvermögen – auch korrigiert.
– Farbsehvermögen.
– Hörvermögen und Sprachverständnis.
Eine Belastbarkeit der Wirbelsäule wird im BERUFENET – worauf Dr. K. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 12.09.2018 zutreffend hinweist – nicht unter der Rubrik „Berufsrelevante gesundheitliche Einschränkungen“ aufgeführt.
Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 04.06.2018 einwendet, dass ihm ein effizientes Arbeiten als Informatiker nicht möglich sei, weil unabhängig von der Frage, welcher Stundenumfang zu bewältigen sei oder wie viele Pausen eingelegt werden müssten, die Tätigkeit dauerhaft in der gleichen Zwangshaltung verrichtet werden müsse, entweder im Sitzen oder im Stehen, weist die Beklagte mit Schriftsatz vom 16.08.2018 zu Recht darauf hin, dass als Zwangshaltungen längerdauernde Arbeiten bezeichnet werden, die in ergonomisch ungünstiger Körperhaltung, verbunden mit statischer Muskelarbeit (z. B. Überkopfarbeit, mit Armvorhalt, Bücken, Knien, Rumpfbeugehaltung) ausgeführt werden. Das Sitzen an einem Schreibtisch oder das Stehen an einem höhenverstellbaren Schreibtisch entspricht nicht der Definition einer Zwangshaltung, da dies keine ergonomisch ungünstigen Positionen sind. Im Bezugsberuf des Klägers liegen demnach überhaupt keine Zwangshaltungen vor. Auch sind während der Erholungspausen bzw. während der Verteilzeiten Dehnübungen o. ä. bzw. ein Umherlaufen möglich.
Im Übrigen ermöglicht ein ergonomischer Bürostuhl, wie er vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist und in der DGUV-Information 215-410 beschrieben wird, dynamisches Sitzen. Dynamisches Sitzen heißt, dass die Sitzposition möglichst häufig zu wechseln ist. Es sollte ein Wechsel zwischen verschiedenen Sitzhaltungen erfolgen, so z. B. der Wechsel zwischen einer vorderen Sitzhaltung, einer aufrechten (ausbalancierten) Sitzhaltung und einer hinteren, zurückgelehnten Sitzhaltung.
Aber auch dann, wenn unterstellt wird, dass durch einen höhenverstellbaren Schreibtisch eine Gefährdung bzw. Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers im Beruf des Fachinformatikers Systemintegration nicht hätte wesentlich gebessert bzw. wiederhergestellt werden können, lagen die Voraussetzungen für eine Teilhabe am Arbeitsleben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2b SGB VI nicht vor. Denn eine solche, durch einen höhenverstellbaren Schreibtisch nicht behebbare, geminderte Erwerbsfähigkeit konnte voraussichtlich durch eine Umschulung zum Foto-/Mediendesigner weder wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden noch hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden.
In Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen Dr. K. (ergänzende Stellungnahme vom 12.09.2018) und unter Berücksichtigung des Anforderungsprofils bezüglich der Tätigkeit als Foto-/Mediendesigner im BERUFENET geht das Gericht nämlich davon aus, dass die körperlichen Anforderungen an diese Tätigkeit den körperlichen Anforderungen an die Tätigkeit des Fachinformatikers Systemintegration sehr ähnlich sind. Eine Belastbarkeit der Wirbelsäule wird ebenfalls nicht gefordert. Hingegen ist erforderlich:
– Funktionstüchtigkeit der Arme und der Hände.
– Feinmotorik der Hände und der Finger.
– Ungestörtes Sprechvermögen.
– Nahsehvermögen – auch korrigiert.
– Farbsehvermögen.
– Räumliches Sehvermögen (nur beim Fotodesigner)
– Hörvermögen und Sprachverständnis.
Fotodesigner arbeiten in Fotostudios an wechselnden Aufnahmeorten, z. B. auch im Freien oder in Firmengebäuden, im Fotolabor und in der Dunkelkammer und in Büroräumen. Arbeitsbedingungen sind:
– Kundenkontakt.
– Gruppen-/Teamarbeit.
– Bildschirmarbeit.
– Arbeiten in Ateliers und Studios, Arbeiten in Büroräumen. Arbeiten im Labor. Wechselnde Arbeitsorte auch im Freien und beim Kunden.
– Umgang mit Chemikalien.
– Unregelmäßige Arbeitszeiten.
Mediendesigner/innen planen, entwerfen und gestalten Medien, z. B. Anzeigen, Werbespots, Firmenlogos, Internetseiten oder komplette virtuelle Szenarien.
Soweit der Kläger einwendet, dass entgegen der Einschätzung des Sachverständigen Dr. K. und der Beklagten die derzeit durchgeführte berufliche Maßnahme ihm seit Aufnahme der mit der Maßnahme verbundenen Tätigkeit leidensgerecht möglich sei, verkennt er, dass Maßstab für die Vergleichbarkeit der körperlichen Anforderungen nicht die Tätigkeiten während seiner Ausbildung, sondern die typischen Anforderungen an den Beruf des Foto-/Mediendesigners sind. In Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen Dr. K. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 12.09.2018 geht das Gericht – gestützt auch auf das im BERUFENET beschriebene Anforderungsprofil an die Tätigkeit als Foto-/Mediendesigner – davon aus, dass das körperliche Anforderungsprofil an diese Tätigkeit dem Anforderungsprofil bezüglich der Tätigkeit als Fachinformatiker Systemintegration sehr ähnelt und auch aus diesem Grunde die persönlichen Voraussetzungen für eine Gewährung von Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht vorliegen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2b SGB VI).
Da der Kläger die persönlichen Voraussetzungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 10 SGB VI nicht erfüllt hat, war schon aus diesem Grunde die Klage abzuweisen.
Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nicht erkennbar ist, inwieweit hier die Voraussetzungen für eine Ermessensreduzierung auf Null vorgelegen haben. Nach § 9 SGB VI steht – bei Bejahung der Notwendigkeit der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach – die Entscheidung über das „Wie“, d. h. Art, Umfang, Dauer, Ort der Leistung im pflichtgemäßem Ermessen des Rehabilitationsträgers, das gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. § 54 Abs. 2 S. 2 SGG; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 54 Rn. 25 ff. m.w.N.). Das Gericht kann diesen der Beklagten eingeräumten Entscheidungsspielraum nicht an deren Stelle ausüben, sondern kann die Beklagte grundsätzlich lediglich verpflichten, ihr Ermessen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut auszuüben. Ein Anspruch auf die Bewilligung einer (bestimmten) Umschulung kann deswegen nur im Falle einer Ermessensreduzierung auf Null bestehen, d. h. dann, wenn die Beklagte ihr Ermessen unter Berücksichtigung aller in die Abwägung einzustellenden Interessen pflichtgemäß nur in einem einzigen denkbaren Sinne, nämlich in Form einer bestimmten Umschulung, ausüben könnte und jede andere Entscheidung fehlerhaft wäre.
Eine solche Ermessensreduzierung auf Null war vorliegend aber nicht gegeben, da – abgesehen von den Zweifeln der Beklagten an einer erheblichen Gefährdung bzw. Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers – auch im Hinblick auf die ggf. zu ergreifenden Maßnahmen ein weites Spektrum denkbar gewesen wäre, ohne dass dieses wegen der körperlichen Leistungseinschränkungen des Klägers von vornherein determiniert gewesen wäre. Mangels Ermessensreduzierung auf Null scheidet ein Anspruch auf Gewährung einer bestimmten Ausbildungsmaßnahme ebenso aus wie ein Anspruch auf Kostenerstattung (vgl. BayLSG, Urteil vom 24.03.2010, L 20 R 579/08; BayLSG, Beschluss vom 20.04.2009, L 13 R 152/09 B ER; Hessisches LSG, Urteil vom 02.10.2009, L 5 R 315/08 Rn. 46 ff., jeweils zitiert nach juris).
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass die Klage abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.