Sozialrecht

Unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde

Aktenzeichen  L 11 AS 429/17 NZB

Datum:
26.6.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 115634
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG § 144 Abs. 1, Abs. 2, § 145 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 S. 4, § 177, § 193

 

Leitsatz

Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht.  (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

S 16 AS 599/16 2017-03-23 Urt SGWUERZBURG SG Würzburg

Tenor

I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 23.03.2017 – S 16 AS 599/16 – wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.
Streitig ist die Minderung des Anspruches auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.11.2016 bis 31.01.2017 in Höhe von 242,40 EUR monatlich.
Nach einer Minderung des Alg II um 30 vom Hundert (v.H.) für die Zeit vom 01.05.2016 bis 31.07.2016 verhinderte der Kläger das Zustandekommen eines vom Beklagten unterbreiteten Beschäftigungsverhältnisses. Auf die Anhörung hin teilte der Kläger mit, er könne den Standort für Arbeiten untertags nicht wechseln bzw. könne abends nicht mehr nach Hause kommen etc. Er habe bereits 2014 und 2015 Kontakt mit dem potentiellen Arbeitgeber gehabt. Mit Bescheid vom 19.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.12.2016 stellte der Beklagte den Eintritt einer Minderung des Alg II für die Zeit vom 01.11.2016 bis 31.01.2017 um 242,40 EUR monatlich fest und bewilligte mit Bescheid vom 20.10.2016 in der Fassung des Bescheides vom 17.01.2017 entsprechend geminderte Leistungen. Die gegen die Minderung zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhobene Klage ist ohne Erfolg geblieben (Urteil vom 23.03.2016). Es hat auf die Ausführungen im Bescheid vom 19.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.12.2016 Bezug genommen. Ein wichtiger Grund für die Verhinderung der Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses habe nicht vorgelegen. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen. Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) erhoben.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12.Aufl, § 144 RdNr. 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 4).
Vorliegend stellt sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Das SG weicht auch nicht von der obergerichtlichen Rechtsprechung ab. Verfahrensfehler durch das SG macht der Kläger nicht geltend und sind für den Senat auch nicht ersichtlich.
Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG rechtskräftig ist (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

BAföG – das Bundesausbildungsförderungsgesetz einfach erklärt

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz, kurz BAföG, sorgt seit über 50 Jahren für finanzielle Entlastung bei Studium und Ausbildung. Der folgende Artikel erläutert, wer Anspruch auf diese wichtige Förderung hat, wovon ihre Höhe abhängt und welche Besonderheiten es bei Studium und Ausbildung gibt.
Mehr lesen

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen