Sozialrecht

Unfallversicherungsrecht: unversicherter Umweg einer Leistungsberechtigten auf dem Heimweg vom Jobcenter

Aktenzeichen  L 7 U 26/17

Datum:
20.9.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 42740
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB VII § 2, § 8

 

Leitsatz

Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht für Leistungsberechtigte nach dem SGB II auf dem Weg zum Jobcenter nur, wenn der kürzeste Weg eingehalten wird.

Verfahrensgang

S 9 U 45/15 2016-12-06 Urt SGLANDSHUT SG Landshut

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 6. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
1. Streitig ist, ob der Fahrradunfall, den die Klägerin am 6.12.2013 auf dem Weg vom Jobcenter zurück zu ihrer Wohnung erlitt, als in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherter Wegeunfall anzuerkennen ist. Dies wurde zunächst von der Beklagten mit Bescheid vom 14.7.2014 idG des Widerspruchsbescheides vom 18.2.2015 und zuletzt vom Sozialgericht Landshut mit Urteil vom 6.12.2016 abgelehnt.
2. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ergibt sich die streitige Feststellung nicht bereits aus dem aktenkundigen Vorschlag vom 7.5.2014 (Bl 81 ff der Beklagten-Akte), den der Bevollmächtigte der Klägerin im Rahmen einer Akteneinsicht zur Kenntnis genommen hatte. Das insoweit vom Klägervertreter in Bezug genommene Schriftstück ist nicht an die Klägerin oder ihren Bevollmächtigten adressiert. Es enthält unter Ziffer 1 eine „Entscheidungsvorlage“, unter Ziffer 2 einen „Vorschlag“ und ist unter Ziffer 3 an UV2-BAH „mit der Bitte um Entscheidung“ adressiert. Es enthält keine Entscheidung, sondern den handschriftlichen Vermerk (von BAH vom 8.5.2014), „bitte die Vorentscheidung erst vorlegen, wenn alle Tatbestände des Versicherungsfalles geklärt sind“. Im Anschluss nahm die Beklagte weitere Ermittlungen vor.
Der Vermerk vom 7.5.2014 enthält damit bereits keine Entscheidung nach § 31 SGB X, auch nicht in Form einer Zusicherung nach § 34 SGB X. Er ist weiter lediglich eine vorbereitende Maßnahme, die erkennbar nicht auf eine unmittelbare Außenwirkung gegenüber der Klägerin abzielt (vgl Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 31 Rdnr 34a). Hieran hat sich auch durch die dem Klägerbevollmächtigten gewährte Akteneinsicht nichts geändert, da diese offensichtlich ausschließlich dem Anspruch der Klägerin nach § 25 SGB X genügen sollte und keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie (darüber hinaus) auf eine gezielte Rechtswirkung (des Vermerks vom 7.5.2014) nach außen gerichtet war.
3. Die Berufung bleibt ohne Erfolg, da der von der Klägerin am 6.12.2013 erlittene Fahrradunfall kein Wegeunfall iS der gesetzlichen Unfallversicherung ist.
a) Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – geführt (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (stRspr; vgl zuletzt BSG, Urteil vom 20.12.2016 – B 2 U 16/15 R – RdNr. 12; Urteil vom 15.11.2016 – B 2 U 12/15 R; BSG vom 5.7.2016 – B 2 U 16/14 R -; BSG vom 17.12.2015 – B 2 U 8/14 R – RdNr. 9; BSG vom 26.6.2014 – B 2 U 4/13 R – RdNr. 11; BSG vom 14.11.2013 – B 2 U 15/12 R – RdNr. 11; BSG vom 18.6.2013 – B 2 U 10/12 R – RdNr. 12).
b) Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Klägerin ist zwar grds einer versicherten Tätigkeit nachgegangen, als sie sich vom Jobcenter auf den Weg nach Hause machte (vgl § 2 Abs. 1 Nr. 14 Buchst a SGB VII). Sie war insbesondere vom Jobcenter aufgefordert worden, am 6.12.2013 zur Antragsabgabe vorzusprechen. Als die Klägerin auf ihrem Heimweg vom Jobcenter vom Fahrrad stürzte, mit der rechten Seite auf den Boden aufschlug und sich den Oberarm brach, erlitt sie auch einen Unfall. Dabei handelte es sich aber nicht um einen Arbeitsunfall, da hierfür der innere Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Heimweg fehlte. Ein solcher ist vorliegend unter keinem Gesichtspunkt festzustellen.
c) Zu den in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Tätigkeiten zählt gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Zum Unfallzeitpunkt legte die Klägerin keinen solchen durch die Wegeunfallversicherung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII geschützten Weg zurück. Zwar bewegte sie sich zu diesem Zeitpunkt mit der Handlungstendenz fort, vom Jobcenter nach Hause zu gelangen. Diese Handlungstendenz allein konnte jedoch keinen Versicherungsschutz in der Wegeunfallversicherung auf der zum Unfallzeitpunkt zurückgelegten Wegstrecke begründen, denn die Klägerin befand sich zum Zeitpunkt des Unfalls nicht auf dem grundsätzlich unter Unfallversicherungsschutz stehenden unmittelbaren Weg vom Jobcenter nach Hause. Umstände, die ausnahmsweise den Versicherungsschutz auf dem von der Klägerin genutzten Weg begründen konnten, sind nicht feststellbar.
aa) Gleichgültig welche Einlassung der Klägerin man zugrunde legt: sie wollte nach ihrem Meldetermin beim Jobcenter nach Hause, so dass ihre Handlungstendenz zumindest auch davon bestimmt war. Dass sie ggf daneben noch eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgte (zB Radfahren, weil es ihre Leidenschaft war/ist), ist unschädlich. Denn die Klägerin hätte sich auch ohne diesen Zweck auf dem Weg vom Jobcenter nach Hause gemacht.
bb) Allerdings verunfallte die Klägerin nicht auf dem „unmittelbaren“ Weg vom Jobcenter nach Hause.
(1.) Grds ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, dass versichert (nur) der „unmittelbare“ Weg ist. Trotzdem ist nicht nur der direkte, dh der entfernungsmäßig kürzeste Weg von und zum Ort der versicherten Tätigkeit geschützt (BSG, Urteil vom 11.9.2001 – B 2 U 34/00 R). Da dem Versicherten grds die Wahl des Weges freigestellt ist, schließt das Zurücklegen eines entfernungsmäßig weiteren Weges den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung im Grundsatz nicht aus. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass es sich unter Beachtung der Handlungstendenz des Versicherten jeweils noch um einen „unmittelbaren“ Weg nach und vom Ort der Tätigkeit handelt. Dabei sind ganz kleine, privaten Zwecken dienende Umwege, die nur zu einer unbedeutenden Verlängerung des Weges führen, für den Versicherungsschutz unschädlich (BSG, aaO – RdNr. 18 mwN).
(2.) Vorliegend ist allerdings der von der Klägerin eingeschlagene Nachhauseweg zumindest doppelt so weit wie der kürzeste und kann damit keine unbedeutende Verlängerung des Heimwegs in dem Sinne sein, dass es auf die Gründe für die Wahl der Strecke nicht ankäme. Eine dem Versicherten uneingeschränkt eingeräumte freie Wahl des Weges von und zur Arbeitsstätte/versicherten Tätigkeit von rd 4 km statt 1,87 km (kürzester Weg laut www.falk.de, Route für Fahrrad) würde nicht nur der ausdrücklich in § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII aufgeführten Voraussetzung des „unmittelbaren“ Weges zuwiderlaufen, sondern auch das Risiko eines Wegeunfalls unangemessen erhöhen, was als ein beachtliches Kriterium bei der Auslegung des § 550 Abs. 1 RVO, der Vorgängervorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII, angesehen wurde und nunmehr auch bei der Auslegung von § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII herangezogen wird (vgl BSG, Urteil vom 11.9.2001 – B 2 U 34/00 R – RdNr. 19 zitiert nach juris). Dies muss insbesondere im vorliegenden Fall gelten, wonach die Straßenverhältnisse ausweislich der Angaben der Klägerin am Umfalltag winterlich waren.
(3.) Nachdem aber der „unmittelbare“ und nicht nur der kürzeste Weg nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versichert ist, ist für den Fall, dass der kürzeste Weg nicht nur unerheblich verlängert ist, noch vom unmittelbaren Wege iS des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auszugehen, wenn die Wahl der weiteren Wegstrecke aus der durch objektive Gegebenheiten erklärbaren Sicht des Versicherten dem Zurücklegen des Weges von dem Ort der Tätigkeit nach Hause oder einem anderen, sog dritten Weg zuzurechnen wäre, um etwa eine verkehrstechnisch schlechte Wegstrecke zu umgehen oder eine weniger verkehrsreiche oder schneller befahrbare Straße zu benutzen (BSG, aaO, RdNr. 18 mwN). Ist demnach der eingeschlagene Weg weniger zeitaufwendig, sicherer, übersichtlicher, besser ausgebaut oder kostengünstiger als der entfernungsmäßig kürzeste Weg, steht auch dieser längere Weg unter Versicherungsschutz (BSG, aaO, RdNr. 18).
Allerdings können auch objektive, nicht rein private Gründe, einen nicht unbedeutend längeren Weg zu wählen, nicht dazu führen, dass der Versicherte dann unter Beibehaltung des Versicherungsschutzes einen beliebig langen anderen Weg benutzen darf. Vielmehr gilt für den konkret eingeschlagenen längeren Weg, dass er wesentlich der Zurücklegung des Weges nach oder von dem Ort der versicherten Tätigkeit zu dienen bestimmt sein muss und somit die Wahl dieses Weges keine Gründe maßgebend sind, die wesentlich allein dem privaten Lebensbereich des Versicherten zuzuordnen sind. Bieten sich daher anstelle des kürzesten Weges mehrere zumutbare Wegealternativen, ist zum Erhalt des Versicherungsschutzes idR der nächstkürzere Weg zu wählen, wobei unbedeutende Wege nicht ins Gewicht fallen. Ist aber der gewählte alternative Weg nicht unbedeutend länger als ein anderer alternativer Weg, steht ersterer nur unter Versicherungsschutz, wenn die kürzere Alternative aus den oben genannten Gründen nicht zum Erhalt des Versicherungsschutzes benutzt zu werden braucht, weil also der gewählte Weg weniger zeitaufwendig, sicherer, übersichtlicher, besser ausgebaut oder kostengünstiger ist als die nicht gewählte alternative Strecke. Ob ein gewählter längerer Weg noch ein unmittelbarer Weg iS des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (BSG, aaO, RdNr. 21).
Ist der gewählte alternative Weg nach und zum Ort der Tätigkeit hinsichtlich Entfernung und Zeit erheblich länger als eine andere alternative Wegstrecke, stellt dies allerdings ein Indiz dafür dar, dass für die Wahl des Weges Gründe maßgebend waren, die wesentlich dem privaten Bereich zuzuordnen sind. Je länger und zeitaufwendiger der gewählte alternative Weg daher im Verhältnis zu einem kürzeren und weniger zeitaufwendigeren alternativen Weg ist, um so höhere Anforderungen sind an den Nachweis zu stellen, dass der erforderliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Weg nach oder vom Ort der Tätigkeit besteht (BSG, aaO).
(4.) Vorliegend handelt es sich – auch soweit man mit der Klägerin davon ausgehen wollte, dass die L. Straße eine für Radfahrer gefährliche und damit zu meidende Straße ist – bei der von der Klägerin gewählten Route um einen rd 4 km langen Weg, der auch gegenüber Alternativrouten zur L. Straße mit weniger als 2 km erheblich länger und zweitaufwendiger ist. Bereits im Hinblick hierauf überzeugen die von der Klägerin für die von ihr gewählte Alternativroute angeblich maßgeblichen Erwägungsgründe nicht. Es ist objektiv nicht nachzuvollziehen, dass wegen der aufgrund der kurz vorher stattgefundenen Unterleibsoperation fehlenden Übung bzw Schmerzen auch infolge der nach dem letzten Arbeitsunfall im Körper verbliebenen Schraube zwar ein (vermeindlich) sicherer, dafür aber mehr als doppelt so langer Weg gewählt worden sein soll. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass die auf Falk.de für Radfahrer angegebenen Alternativrouten vom Jobcenter zur Wohnadresse der Klägerin ohne bzw unter weitest gehender Außerachtlassung der L. Straße (auch die Klägerin plante diese für ihren Rückweg ja streckenweise ein) Nebenstraßen nutzen, die aber eben mit unter 2 km erheblich kürzer sind. Die Klägerin hat mit Ausnahme ihrer Ersteinlassung, sie haben den Heimweg für eine Radtour nutzen wollen, keine (objektiv) nachvollziehbaren Gründe dafür benannt, warum sie eine derart lange, zunächst die Gegenrichtung zu ihrem Heimweg einschlagende Route gewählt hat. Solche Gründe sind auch anderweitig nicht ersichtlich. Damit fehlt es aber am inneren Zusammenhang zwischen dem Heimweg vom Jobcenter und der konkret getätigten Fahrt bzw dem hierbei geschehenen Unfall. Denn dieser setzt voraus, dass sich die subjektive Handlungstendenz als aufgrund der festgestellten Tatsachen im äußeren Verhalten des Handelnden, so wie es objektiv beobachtbar ist, widerspiegeln (BSG, Urteil vom 17.2.2009 – B 2 U 26/07 R – RdNr. 11 mwN). Die rein subjektive Vorstellung genügt nicht (BSG, Urteil vom 23.1.2018 – B 2 U 3/16 R – RdNr. 22).
(5.) Der Senat konnte sich schließlich nicht davon überzeugen, dass die Klägerin den von ihr eingeschlagenen Heimweg weit ab vom unmittelbaren Weg im dargelegten Sinn aufgrund ihrer fehlenden Ortskenntnisse wählte, sich also verirrt hat. Diese Angabe ließ die Klägerin erstmals im Klageverfahren in das Verfahren einbringen, nachdem sie im Verwaltungsverfahren und im Widerspruchsverfahren noch angab bzw vortragen ließ, ihren Heimweg bewusst abweichend geplant zu haben, um länger Radfahren zu können (so ihre Angabe im Verwaltungsverfahren) bzw um einen Weg mit höherer Verkehrssicherheit nutzen zu können (so der Vortrag ihres Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren). Wenngleich die Klägerin zu Recht darauf hinweisen lässt, dass es keinen allgemeinen Grundsatz gibt, dass immer die Erstangaben von größerem Beweiswert sind (BSG, Urteil vom 11.11.2003 – B 2 U 41/02 R – RdNr. 20 zitiert nach juris), kann dies (allein) nicht die Überzeugung des Senats begründen, dass die Klägerin tatsächlich auf dem/einem unmittelbaren Heimweg war und sich (auf diesem Weg) dann verirrt hat. Denn – mit Ausnahme der behaupteten Ortsunkenntnis – stützen die tatsächlichen Angaben der Klägerin über das gesamte Verfahren hinweg gerade nicht den Umstand, dass sie sich verirrt haben könnte. Die Klägerin gab vielmehr zunächst von irgendwelchen versicherungsrechtlichen Überlegungen ggf noch unbeeinflusst und auch deshalb für den Senat glaubwürdig an, ihren Heimweg – gleichgültig mit welcher Zielsetzung – bewusst geplant zu haben. Die Klägerin ist dann auch auf dem Weg, den sie nach ihren Angaben im Verwaltungsverfahren bewusst plante, verunglückt. Gründe, aus denen die Klägerin diese Angabe im Verwaltungsverfahren und später im Widerspruchsverfahren fehlerhaft gemacht haben sollte, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.
4. Die Kostenentscheidung folgt § 193 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.

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