Sozialrecht

Unstatthafte Beschwerde

Aktenzeichen  L 11 AS 725/16 B

Datum:
7.11.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
GVG GVG § 17a Abs. 2, Abs. 4 S. 3
SGG SGG § 98 S. 2

 

Leitsatz

Verfahrensgang

S 10 AS 920/16 ER 2016-08-31 Bes SGNUERNBERG SG Nürnberg

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 31.08.2016 – S 10 AS 920/16 ER – wird verworfen.

Gründe

I. Einen zum Sozialgericht Nürnberg (SG) gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat das SG wegen örtlicher Unzuständigkeit an das Sozialgericht Oldenburg verwiesen (Beschluss vom 31.08.2016). Das daher vor dem Sozialgericht Oldenburg laufende Verfahren ist zwischenzeitlich durch Rücknahme erledigt worden.
Gegen den Beschluss des SG vom 31.08.2016 hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht erhoben. Unter anderem habe sie nicht gewusst, dass sie von Amts wegen an ihren früheren Wohnsitz abgemeldet worden sei.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Akten des Sozialgerichts Oldenburg Bezug genommen.
II. Die Beschwerde ist nicht statthaft.
Gemäß § 98 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) unanfechtbar.
Vorliegend hat das SG einen solchen Beschluss entsprechend § 17a Abs. 2 GVG am 31.08.2016 erlassen. Die Regelung des § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG greift wegen der Sonderregelung des § 98 Satz 2 SGG für das sozialgerichtliche Verfahren nicht. Ein Ausnahmefall, soweit ein solcher nach Einführung der Anhörungsrüge überhaupt noch angenommen werden kann (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 98 Rn. 7a), wird von der Antragstellerin nicht dargetan.
Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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