Sozialrecht

Unzulässige Beschwerde

Aktenzeichen  L 11 AS 27/18

Datum:
19.2.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 2646
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG § 177

 

Leitsatz

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Gründe

Das Sozialgericht München (S 32 AS 2238/17) hat den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht Nürnberg (S 13 AS 1385/17) verweisen (Beschluss vom 16.10.2017). Das Sozialgericht Nürnberg hat das Verfahren am 12.12.2017 für erledigt erklärt, weil bereits ein Verfahren mit identischem Streitgegenstand beim Sozialgericht Nürnberg rechtshängig ist (S 13 AS 1306/17). Ein weiteres Streitverfahren wäre wegen doppelter Rechtshängigkeit auch unzulässig gewesen.
Der Beschwerdeführer hat damit „Berufung“, die als Beschwerde auszulegen ist, erhoben, ohne dass das SG eine beschwerdefähige Entscheidung getroffen hat. Eine Beschwerde gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz ist daher unzulässig.
Diese Entscheidung ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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