Sozialrecht

Unzulässige Beschwerde im einstweiligen Rechtschutzverfahren, wenn die Berufung in der Hauptsache der Zulassung bedarf

Aktenzeichen  L 11 AS 238/16 B ER

Datum:
4.5.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 68635
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG §§ 144 I 1 Nr. 1, 172 III Nr. 1

 

Leitsatz

1. Verwerfung der Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, wenn die Berufung in der Hauptsache der Zulassung bedürfte. (amtlicher Leitsatz)
2 Bedarf gem. § 144 I 1 Nr. 1 SGG die Berufung in der Hauptsache der Zulassung, weil z.B. der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 € nicht übersteigt, ist die Beschwerde gegen Beschlüsse der Sozialgerichte im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ausgeschlossen (klarstellende Fassung von § 172 III Nr. 1 SGG durch BUK-NOG v. 19.10.2013, vgl. BT-Drs. 17/12297, S. 40). (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

S 17 AS 98/16 2016-03-10 Ent SGBAYREUTH SG Bayreuth

Tenor

I.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 10.03.2016 – S 17 AS 98/16 ER – wird verworfen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.
Streitig ist die Bewilligung um 39,10 € monatlich höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.11.2015 bis 30.04.2016.
Der Antragsteller (Ast) bezog zuletzt aufgrund des Bescheides vom 15.10.2015 in der Fassung des Bescheides vom 29.11.2015 Alg II für die Zeit vom 01.11.2015 bis 30.04.2016. Gegen beide Bescheide legte der Ast jeweils Widerspruch ein. Es müssten zusätzlich die Kosten für eine Kompaktversicherung (Haftpflicht-, Hausrat- und Rechtsschutzversicherung) in Höhe von 39,10 € monatlich berücksichtigt werden. Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 15.10.2015 wies der Antragsgegner (Ag) in der Sache zurück, den Widerspruch gegen den Bescheid vom 29.11.2015 wies er als unzulässig zurück (Widerspruchsbescheide vom 18.12.2015).
Gegen beide Widerspruchsbescheide hat der Ast Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben und zugleich einstweiligen Rechtsschutz dahingehend begehrt, dass ihm um 39,10 € monatlich höheres Alg II zu gewähren sei. Das SG hat mit Beschluss vom 10.03.2016 den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt und den Ast darüber belehrt, dass dieser Beschluss unanfechtbar sei, weil die Berufung in der Hauptsache nicht zulässig sei.
Der Ast hat Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen.
Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde ausgeschlossen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Dies ist vorliegend der Fall, denn gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 € nicht übersteigt. Streitgegenständlich sind um 39,10 € monatlich höhere Leistungen für die Zeit vom 01.11.2015 bis 30.04.2016. Der Betrag von 750,00 € wird damit nicht überschritten, so dass die Berufung der Zulassung bedürfte. Streitig sind auch nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Damit war die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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